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Autor Thema: Zwangsanmeldung/Härtefallantrag aus Gewissensgründen  (Gelesen 15474 mal)

  • Moderator
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Eine Trennung der beiden Sachverhalte sollte erfolgen, da die LRA nur den Härtefall aus finanziellen Gründen bearbeiten wird. Evtl. wird dem ja stattgegeben. Wogegen soll man dann angehen? Gegen einen "positiven" Widerspruchsbescheid? Ich meine, dass wird dann zu kompliziert und birgt noch mehr Fallen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Vorab eine Bemerkung an die Moderation: Ich schreibe diesen Kommentar bewußt in der Ich-Form. Dieses ist kein hypothetischer Fall. Da er sich aber von bisherigen doch in einigen Punkten unterscheidet, möchte ich es doch hier teilen, quasi als Information aus erster Hand. Ob es angenommen oder verworfen wird bleibe der Forumsleitung belassen.


@art18GG schrieb am 05. Januar 2018, 16:03
Zitat
Auch wenn die Antragstellungen auf Befreiung aus Gewissensgründen nicht neu sind, sind sie immer noch wichtig, damit sich in diesem Bereich endlich mal etwas tut.

Ich habe lange warten müssen, aber jetzt ist es soweit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist an die falsche Adresse geraten. Das letzte Kapitel wurde aufgeschlagen.
Dieses Mal werden sie mit einer Macht konfrontiert, der sie nicht gewachsen sind, und auch ihr Milliardenapparat und ihre Bataillone an Juristen werden ihnen nichts nützen.

Ich habe in mehreren Widersprüchen versucht, den Herrschaften klar zu machen, dass für mich eine Zahlung der Zwangsabgabe aus Gewissensgründen unmöglich ist. Es wurde alles ignoriert und selbst im Widerspruchsbescheid, der nur aus den üblichen Textbausteinchen zusammengekleistert wurde, wird mit keinem Wort darauf eingegangen.

Ein entsprechender Antrag auf Befreiung nach Vorgabe von 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012 wurde auch mit Ablehnungsbescheid abgebügelt. Natürlich wurde diesem fristgerecht widersprochen und auch gleichzeitig klargestellt, dass eine Anerkennung der LRA als Entscheidungsstelle nicht mehr möglich ist.

Auch gegen den Widerspruchsbescheid wurde fristgerecht Klage am VG eingereicht, eine Bestätigung mit AZ ist hier bereits eingegangen.

Meine Gründe für die Zahlungsverweigerung sind sehr tiefgreifend und auch persönlicher Natur. Sie haben nichts mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu tun. An dieser Stelle kann ich nicht näher darauf eingehen, aber soviel sei gesagt: Mein Gewissen steht hier über meiner Existenz. Wenn nötig, wird es bis zum letzten Atemzug gehen***.

Ich bin nicht gerade das, was man einen vorbildlichen Christen nennen würde und mit den weltlichen Kirchen habe ich es auch nicht so. Das bedeutet aber nicht, dass ich deswegen ungläubig wäre. Ich bekenne mich offen zu meinem Glauben an Gott und dieser Glaube ist unerschütterlich. Und für mich ist das Gewissen eine Gabe Gottes. Es ist die gottgegebene Fähigkeit an den Menschen über seine bloße Existenz hinauszuwachsen.

Natürlich bin ich, wie jedes Lebewesen auf diesem Planeten, mit den angeborenen Instinkten behaftet. Einer davon ist der Selbsterhaltungstrieb ohne den ein Überleben wahrscheinlich unmöglich wäre. Dem entsprechend gehört auch die Angst dazu. Aber mein Glaube und meine innerste Überzeugung und nicht zuletzt Gott selbst werden mir die Kraft geben, zu tun was ich tun muss und meinen Weg bis zum Ende zu gehen.
Mit dem ersten Widerspruch, den ich damals verfasste und abschickte, habe ich den Rubikon überquehrt. Ein Zurück gibt es nicht mehr.

Es wird sich zeigen, ob unser Grundgesetz nur noch aus hohlen Phrasen auf dem Papier besteht, oder ob es noch Geltung hat.

***Edit "Markus KA":
Es gilt der Respekt vor jeglicher Art von Gewissensgründen, aber dies sollte und muss nicht, im Hinblick auf den Zwangsbeitrag, bis auf den "letzten Atemzug" ausgefochten werden, zumal dies am Zwangsbeitrag nichts ändern würde.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2018, 15:12 von Markus KA«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@Sparks:
Ich sehe die Sache ähnlich wie du, dennoch muss man sein Gewissen auch immer wieder fragen. Eine Hürde ist jedoch immer wieder die Frage, ob ich irgendeinen Vorteil durch die Rundfunkbeitragsbefreiung hätte. Daher habe ich vorgeschlagen, den Beitrag alternativ für gute Zwecke zu spenden. Seitdem ich das getan habe, habe ich in der Sache um die Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrages ein absolut reines Gewissen.

Schreiben an den Ministerpräsidenten Armin Laschet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25835.msg163016.html#msg163016


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2018, 17:39 von DumbTV«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

Also es geht mir nicht um das Geld. Wenn es nur das wäre, hätte ich mir niemals die Mühe gemacht mich mit dem ganzen Kram zu beschäftigen. Ich würde einfach brav zahlen und hätte meine Ruhe. Auch die Höhe des Betrages ist nicht relevant. Selbst wenn der Betrag nur 1€ wäre, würde ich genauso handeln.
An eine Ersatzleistung ähnlich dem Zivildienst hatte ich natürlich auch gedacht. Ich bin wirklich nicht daran interessiert durch eine eventuelle Befreiung irgendeinen Vorteil zu erlangen. Im Gegenteil, eine einfache Befreiung würde meinen Konflikt nicht lösen und daher möchte ich das auch nicht. Wenn es diese Entscheidung des Bundesverfassungserichts aus 2012 nicht geben würde, hätte ich überhaupt keinen Antrag auf Befreiung gestellt.

Aber eine Ersatzleistung ist wohl derzeit (noch) nicht möglich, trotzdem werde ich auch diesen Punkt mit in meiner Klage anführen. Aber selbst wenn soetwas möglich sein sollte, reicht es alleine noch nicht aus. Der wirklich entscheidende Punkt dabei wäre, dass es nicht als Anerkennung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gewertet würde.

Es gibt einen ganz spezifischen sehr persönlichen Punkt, der mir keine Wahl läßt und eine Zahlung für mich unmöglich macht. Allerdings habe ich das nicht der zuständigen LRA mitgeteilt, denn das geht sie nichts an.
Im Moment gäbe es nur ein Ereignis, das meinen Konflikt lösen könnte. Wenn das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den damit einhergehenden Rundfunkbeitrag für verfassungsmäßig erklärt. Ich würde es zwar auch weiterhin als ein ungerechtes System empfinden, aber einer solchen Entscheidung könnte ich trotzdem Folge leisten, wenn auch nur sehr ungern. Solange das aber nicht geschieht, oder es irgendeine Alternative gibt, aber ohne dass es als Anerkennung des "Beitrages" gewertet würde, kann ich den Vorderungen der LRA bzw. des BS nicht nachkommen.


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S
  • Beiträge: 25
...
Meiner Auffassung nach darf kein Antrag gestellt werden! Es muss allgemein gefasster Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen erfolgen. Die Gewissensgründe müssen oder sollten dem BS oder der LRA nicht dargelegt werden, da beide Stellen keine zumindest gesetzliche Legitimation einer Gewissensprüfungsfähigkeit haben.

Der Widerspruch wird abgelehnt werden aus dem Grund, dass ein Widerspruch aus Gewissensgründen "nicht vorgesehen ist".

Die darauf folgende Klage beim Verwaltungsgericht sollte den Antrag enthalten, das Gericht möge feststellen, wer über den Härtefallantrag aus Gewissensgründen (Gewissensprüfungsantrag) entscheiden darf.

Ich gehe davon aus, dass das VG dem BS oder der LRA keine Fähigkeit der Gewissensprüfung zusprechen kann und wird.

Die Klage wird vom VG auf Eis gelegt werden. Auch das VG kann nicht über das Gewissen entscheiden.

Wie bereits erwähnt: Eigene Erfahrung.

In einem fiktiven Fall wurde im Widerspruch und im darauffolgenden Klageverfahren nie die Gewissensfrage angesprochen. Nachdem das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes durch das Verwaltungsgericht stillschweigend ausgesetzt wurde, fragt das Verwaltungsgericht nun unter Verweis auf die Bundesverfassungsgerichtsurteile an, ob der Kläger die Klage aufrecht hält.

Dem Kläger fehlen noch die richtigen Argumente für die Klagefortsetzung trotz negativem Verfassungsgerichtsurteiles.

Kann der Kläger jetzt noch die Gewissensfrage in's Spiel bringen und so eine weitere Aussetzung erreichen? Wie wäre dabei am besten vorzugehen? Müssen dabei die Gewissensgründe erläutert werden? Wo wären Beispiele für solche Gewissensgründe zu finden?

Die Suche nach "Gewissensgründe" hat mich u. a. hierher geführt.
Eine Auflistung von Gewissensgründe selber konnte ich aber mit der Suchfunktion nicht finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2018, 03:02 von Bürger«

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Eine liebe Bekannte hat auf die Frage Zurücknahme der Klage geantwortet:

Zitat
Danke für Ihre Empfehlung, meine Klage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zurückzuziehen. Ich nehme die Empfehlung aber nicht an.
Es wurden bisher nur Entscheidungen zu 4 von 160 Beschwerden getroffen. Eine Klage zu dem Artikel 4 (1) „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ war nicht dabei.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat nichts  an meinem Gewissen geändert.

Mein Gewissen ist meine höchste Instanz in meinem Leben. Es war eine Gewissensentscheidung, in meinem Leben auf Rundfunk zu verzichten. Es ist mit meinem Gewissen auch nicht zu vereinbaren, etwas zu finanzieren, was ich selbst ablehne. Deshalb ist es auch eine Entscheidung aus Liebe zum Leben und zur Welt, die Klage nicht zurückzuziehen und auch nicht auf einen Einzelrichter zu übertragen und nicht auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

Um das Thema Gewissen geht es auch in dem Buch „Stimmungsbarometer: Rundfunkzwangsabgabe“ in dem Kapitel „Wenn Verzicht begründet werden muss“ - siehe u.a. auch unter

Neues Buch: Stimmungsbarometer Rundfunkzwangsabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27605.msg177239.html#msg177239

Darin finden sich auch Gedanken aus dem Forum:
Widerspruchs-/Klagebegründungen / Argumente zum Weiterdenken  in einigen Folgen von user "gelddruckmaschine".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2018, 03:04 von Bürger«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

S
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Zitat
Kann der Kläger jetzt noch die Gewissensfrage in's Spiel bringen und so eine weitere Aussetzung erreichen? Wie wäre dabei am besten vorzugehen? Müssen dabei die Gewissensgründe erläutert werden? Wo wären Beispiele für solche Gewissensgründe zu finden?
Das dürfte nicht ganz so einfach sein.
Natürlich kann man sich anschauen, was andere so als Gründe vorbringen.
Allerdings kommen Gewissensgründe aus dem Innersten, sie sind ein Bestandteil der Persönlichkeit wie bspw. ein Arm ein Teil des Körpers ist.
Für etwas einzustehen, was nicht wirklich vorhanden ist, dürfte sehr schwer bis unmöglich sein.

Der "Rundfunkbeitrag" verstößt ja nicht generell gegen Artikel 4 des Grundgesetzes. Was für den einen kein Problem darstellt, kann für jemand anderes nahezu unmöglich sein.

Allgemeine Gewissensgründe kann es deshalb eigentlich gar nicht geben. Dafür sind die Menschen (glücklicherweise) einfach viel zu verschieden.

Bei mir liegen sie in meinem ganzen Lebensweg begründet. Angefangen mit unserer Geschichte, mit der ich mich schon in jungen Jahren sehr intensiv auseindergesetzt habe. Viele Informationen der damaligen Zeit habe ich noch aus erster Hand bekommen.
Ein ganz wichtiger Punkt ist die Art, wie wir erzogen wurden. Es wurden uns von Kind an Werte vermittelt, die sich nicht einfach wegwischen lassen. Auch nicht von so einem Gesetz.
Meine absolute Loyalität gilt unserem Grundgesetz. Daran ändert auch die "Lachnummer" aus Karlsruhe vom 18.07.2018 nichts.

Wenn man vielleicht einen allgemeinen Grund nennen möchte, könnte man argumentieren, dass man anderen Menschen keinen Schaden zufügen und sich auch nicht daran beteiligen will. Aber genau das geschieht mit der Entrichtung dieser Zwangsabgabe.
Gegen wieviele Menschen ist seit 2013 schon mit teils brutaler Gewalt vorgegangen worden? Wieviele Menschen wurden damit schon ins Unglück und in Verzweifelung gestürzt?
Und das alles wird ebenfalls brav aus dem "Rundfunkbeitrag" finanziert. Und jeder, der das mitfinanziert beteiligt sich auch daran, ob es ihm gefällt oder nicht.

Aber seine Einstellung dazu kann nur jeder individuell für sich selbst prüfen.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Aber , liebe @Adeline,...

Eine liebe Bekannte hat auf die Frage Zurücknahme der Klage geantwortet:

Zitat
Danke für Ihre Empfehlung, meine Klage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zurückzuziehen. Ich nehme die Empfehlung aber nicht an.
Es wurden bisher nur Entscheidungen zu 4 von 160 Beschwerden getroffen. Eine Klage zu dem Artikel 4 (1) „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ war nicht dabei.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat nichts  an meinem Gewissen geändert.
...

...das Bundesverfassungsgericht hatte doch in seinem Urteil auch ausdrücklich "festgestellt", dass man als Zahlschaf für den sogenannten öffentlich-rechtlichen Rundfunk dieses Landes sozusagen ja "gar keinen Willen hat". Wenn man aber den schon nicht hat, wo soll denn dann so etwas wie ein Gewissen sein :->>?

Insofern schon nicht völlig von der Hand zu weisen, dass das Gericht Anlass zur mgl. Klagerücknahme sieht.

Aber die richtige Richtung ist natürlich im Bedarfsfall die genau andere - also Bundesverfassungsgericht (mit einer zusätzliche Beschwerde) bzw. der EGMR, wenn die anderen an ihrer absonderlichen Denkweise festhalten sollten. Der Einwand von Spark wäre nat. ggf. insofern zu berücksichtigen, dass man tatsächlich schon sehr sauber argumentieren müsste.

Nur als gedankliches Nebengleis: Könnte man auf der Grundlage nicht auch eine Beitragspflicht für Haustiere konstruieren? Die gewissen Politiker (dito die "Anstalten") sollten wirklich noch einmal nachdenken bzw. sich etwas einfallen lassen - denen entgeht doch jede Menge bares Geld! :->>


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2018, 03:06 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

n
  • Beiträge: 1.456
Ich werfe noch den Art. 10 EMRK in den Ring, z.B.

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg180554.html#msg180554

Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335

Beschluss vom 04. Mai 2015 - 2 BvR 2169/13
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/rk20150504_2bvr216913.html

sowie:
Rn 5
Zitat
[...]Da die Europäische Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 128, 326 <367>), impliziert dieser Vortrag, dass die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 31 GG durch Art. 5 Abs. 1 EMRK gebrochen werde oder zumindest konventionsfreundlich auszulegen sei.

usw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2018, 03:01 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

S
  • Beiträge: 25
Eine liebe Bekannte hat auf die Frage Zurücknahme der Klage geantwortet:...

Was hat denn das Gericht daraus gemacht? Hatte die liebe Bekannte schon zuvor Gewissensgründe reklamiert?

Fiktiver Kläger hat leider im Moment keinen Schimmer, wie er die Klagefortsetzung nach dem Urteil des BVerfG begründen soll. Dummerweise muss er morgen Abend die Antwort fertig haben. Hatte schon vorher um stillschweigende Verlängerung gebeten. Kann da bitte jemand weiterhelfen?

Bisher hat fiktiver Kläger nur die Bitte um Aussetzung des Verfahrens, bis der EuGH auf die Vorlage vom LG Tübingen geurteilt hat, in seinem Antwortschreiben. Er würde aber gerne noch mehr reinschreiben. Nur was macht wirklich Sinn???


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o
  • Beiträge: 453
  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
In diesem fiktiven Fall gibt es nichts zu begründen. Die Klage wird schlicht und einfach nicht zurückgenommen, zumindest nicht bevor es keine längere Sichtung des Urteils vom BVerfG mit der eigenen Klage gab. Dies könnte die fiktive Person dem Gericht so mitteilen. Möglicherweise führt der Kläger ja noch Argumente an, welche vom BVerfG noch gar nicht überprüft wurden. (ca. 160 - 170 noch offene Klagen vorm BVerfG bzgl. Rundfunkbeitrag)


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es gibt sehr viele Klagen gegen den Rundfunkbeitag aus Gewiesengründen, die noch nicht als abgeschlossen gelten können. Eine Klage richtet sich beispielsweise gegen die Förderung von Doping:
HOWTO: Verweigerung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen
https://wwwahnsinn.wordpress.com/2017/08/11/howto-verweigerung-des-rundfunkbeitrags-aus-gewissensgruenden/

Die Klage von Herrn Olaf Kretschmann, der immer noch mit seinem Antrag auf Zulassung auf Berufung feststeckt, macht auch Gewissensgründen geltend. Eine ausführliche Dokumentation des Verfahrenshergangs ist auf seiner Webseite zu finden:   
Olaf Kretschmann vs. Rundfunkbeitragspflicht - Der Info-Blog zum gesamten Klageverfahren
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/


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  • Beiträge: 173
@Besucher -  du scheinst recht zu haben, wenn schon das BVerfG den Willen des Bürgers für unwesentlich erklärt, wie soll da ein Verwaltungsgericht  etwas mit dem Begriff Gewissen anfangen können?

Mein liebe Bekannte hatte  geschrieben:
Zitat
Deshalb ist es auch eine Entscheidung aus Liebe zum Leben und zur Welt, die Klage nicht zurückzuziehen und auch nicht auf einen Einzelrichter zu  übertragen und nicht auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

Darauf bekam sie heute, etwa 10 Tage später Im Namen des Volkes ein Urteil durch einen Einzelrichter zugeschickt:

Die Klage wird abgewiesen. Begründung:
Zitat
[...] Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in unverhältnismäßiger Weise  in die Grundrechte der Klägerin, vornehmlich die Gewissensfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen könnte.

Die Kosten des Verfahren trägt die Klägerin.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Rechtsmittelbelehrung: ...kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht...Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden....innerhalb von zwei Monaten...sind die Gründe darzulegen...
….An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt....“

Wie geht sie jetzt am besten damit um? Besteht sie auf mündlicher Verhandlung und legt die Spendenaufrufe der Welthungerhilfe vor, um zu demonstrieren, dass es ihrem Gewissen entspricht, Kinder in der Welt vor dem Hungertod zu bewahren, statt ihr weniges Geld noch dorthin zu geben, wo schon Überfluss herrscht?
Wer wird sie zu dem Event begleiten?
Kann sie mit diesem Urteil jetzt auch zum EGMR gehen?



Edit "Bürger":
Bitte hier im Thread keine allgemeinen Vorgehensweisen bei abgewiesener Klage besprechen, da dies vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abschweift
Zum Thema "Entscheidung durch Gerichtsbescheid" siehe Forum-Suche sowie u.a. unter
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.0.html
Zum Antrag auf Zulassung der Berufung siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Hier bitte ausschließlich weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
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Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Klage wird abgewiesen. Begründung:
Zitat
[...] Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in unverhältnismäßiger Weise  in die Grundrechte der Klägerin, vornehmlich die Gewissensfreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen könnte.

Das war aus meiner Sicht zu erwarten. Ich habe aus zwei Gründen Probleme mit der Befreiung aus Gewissensgründen. Der eine ist, dass es m. E. stärker belastende staatliche Aktivitäten des Staates gibt, als die Finanzierung des ÖRR. Z. B. die Finanzierung von weltweiten Kriegseinsätzen der Bundeswehr, für die auch meine Steuergelder verwendet werden, die Doppelstandards der Politik, die zwischen "unseren Diktatoren" und den anderen unterscheidet, sich aus Nützlichkeitserwägungen und strategischen Überlegungen zum Komplizen von Verbrechern macht, die Destabilisierung von Ländern, deren Rohstoffe man sich aneignen will oder deren Regierungen der hiesigen Politik oder der unserer "Partner" nicht passen, die Behandlung, die man armen Mitbürgern angedeihen lässt, Stichwort Hartz4-Sanktionen, u.a.m.

Der zweite Grund ist, dass ich seinerzeit die gerichtliche Gewissenserforschung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Kriegsdienstes unsäglich und unmöglich fand und bis heute finde. Von uns - ich habe drei Brüder - hat keiner Wehrdienst geleistet. Ich kann und will mir daher nicht vorstellen, dass dies Verfahren im Zusammenhang mit einer Befreiung von der Beteiligung an der Rundfunkfinanzierung eine Neuauflage erfährt, ob nun in Einzelverfahren oder generell geregelt. Ein solches Regime wäre aus meiner Sicht noch stärker abzulehnen als die Finanzierung des ÖR-Rundfunks an sich.

Es ist zudem zu vermuten, dass den Verantwortlichen klar ist, dass sich ein Gewissen nicht wirklich erforschen lässt. Es käme also wieder auf die Wendigkeit und ggf. Dreistigkeit der 'Delinquenten" an solche Verfahren durchzustehen. Schon die Gefahr, dass sich eine steigende Zahl von Bürgern auf ihr Gewissen beruft, um den Zahlungen zu entgehen, dürfte dazu führen, dass man diesen Weg nicht zulässt. Sollte jemand mit dem Ansatz der zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen bis zum BVerfG kommen, so ist es m. E., auch angesichts der erkennbaren Willfährigkeit des Gerichtes in Rundfunkangelegenheiten, sehr wahrscheinlich, dass man dort scheitern wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Na ja, @drboe, man sollte sich aber doch vergegenwärtigen, dass aktuell und für den Zusammenhang der Zwangsfinanzierung des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dieses Landes der Begriff der »Gewissensgründe« doch eher ein wesentlich "bequemlichkeitshalber" verwendeter Subsumtionsbegriff ist und dieser sich nur auf den ersten Blick mit den in den seinerzeitigen Inquisitionsverfahren der sogenannten Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer "erforschten" Gewissensgründen vergleichen bzw. ineinssetzen lässt.

Man berücksichtige doch dabei, dass oben im wesentlichen hilfsweise unter "Gewissen" subsumierte Gemütsregungen & Vorbehalte - wenn man sich etwa die letztlich kriegshetzerische Berichterstattung unserer heiligen "Anstalten" in den Jahren 2013, 14, 15 im Zusammenhang mit der sogenannten, bekanntlich vom "Werte"-Westen angezettelten "Ukraine-Krise" bzw. dem ebenso diesem Akteur zu verdankenden "Syrien-Konflikt" ansieht - weitaus konkreter zu fassen sind, als Gewissengründe für die Ablehnung des Kriegsdienstes.

Die anhand der hunderten, seitens jeweils vor Korpsgeist mit dem Intendanten bzw. Unterwürfigkeit diesem gegenüber stinkenden Rundfunk- und Fernsehräte vom Tisch gewischten Programmbeschwerden und fachlicher Expertise nachgewiesene bzw. nach wie vor dutzendfach nachzuweisende, freundlich ausgedrückt "frisierte" Berichterstattung der "öffentlich-rechtlichen" Anstalten etwa zu den obigen Themenbereichen - wenn es denn gar nicht anders ging, der Öffentlichkeit dann als Folge von Pannen® verkauft - könnte durchaus unter Berufung darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland sich offiziell zum Frieden verpflichtet und als Friedensmacht geriert (den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen Jugoslawien & den Status als inzwischen ? drittgrößter ? Rüstungsexporteur lassen wir mal beiseite), eine Grundlage für eine Zahlungsverweigerung bieten.

Auch wenn natürlich das Bundesverfassungsgericht mit Sicherheit auch derartiges Ansinnen abbügeln wird, ändert das nichts daran, dass dem Vernehmen nach jedenfalls vor längerer Zeit in GB Bürger gerichtlicherseits Recht bekommen hatten, die wegen des Belogenwerdens durch die BBC die weitere Zahlung von Rundfunkgebühren dort verweigert hatten. War vor ein paar Jahren in telepolis nachzulesen, ohne dass ein fiktiver Besucher jetzt allerdings den Link noch zur Verfügung hätte.

Ohne die Folgerungen aus den bisherigen niederinstanzlichen Verläufen (vor den örtlichen GEZ-Geschäftsstellen bzw. GEZ-Bezirksleitungen (VG / OVG)) bzw. die genannten Perspektiven, was spätere diesbezügliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anlangt, in Zweifel zu ziehen - da hast Du garantiert recht - ist ein fiktiver Besucher sich aber dennoch nicht sicher, dass auch auf europäischer Ebene (EGMr) hinsichtlich auf besagten "Gewissensgründen" basierender Zahlungsverweigerung an den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk dieses Landes tatsächlich jetzt schon das letzte Wort als gesprochen anzunehmen wäre. Wie auch Dr. Winkler bemerkte, könnte ja ebensogut der Staat auch den Bürger zwingen, für eine bestimmte Partei zu spenden - & das kommt ja vllt. noch, wenn es mit den Spezialdemokraten weiter so abwärts geht . Da wäre dann nur noch zu fragen, wodurch sich denn dieser Staat von früheren, unterdrückerischen oder diktatorischen unterscheidet? Dadurch, dass "wir" selbstverständlich die "Guten" sind, die anderen hingegen die "Bösen" waren?

Auch der eingangs angebrachte Vorbehalt, es gebe doch weitaus bedrückendere Ungerechtigkeiten als diejenige, gegen seine Überzeugungen zur Zahlung des "Rundfunkbeitrages" gezwungen zu werden, erscheint einem fiktiven Besucher als Argument nicht wirklich tauglich. Ein wirklicher Rechtsstaat wird sich auch nicht herausnehmen zu sagen, er hätte kein Problem damit, jemandem rechtswidrig welche vors Maul zu hauen - der Betroffene möge sich doch nur vor Augen halten, dass "man" ihn ja genausogut auch hätte abmurksen können, und dass der Betroffene sich doch auf dem Hintergrund bitteschön "nicht so haben solle" :->>.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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