Im Vorspann wird behauptet, dass
"im Grundsatz für jedes Rundfunkempfangsgerät, welches zum Empfang bereitgehalten wurde", eine Rundfunkgebühr entrichtet werden musste.
Das ist für die private Nutzung nicht der Fall gewesen, auf die Zahl der Geräte kam es nicht an. Im nicht privaten Bereich, in dem es in der Tat auf die Zahl der Geräte ankam, wurden auch nicht zum Empfang geeignete Geräte mit der Gebühr belastet, nämlich Lautsprecher als sogn. "Hörstellen". Ein Stereoempfänger mit 2 Lautsprechern war demnach mit der 2-fachen Gebühr belastet. Da Lautsprecherboxen in der Regel mehr als einen Lautsprecher enthalten, wäre es auch möglich gewesen ein Mehrfaches der Gebühr für einen einzigen Empfänger zu kassieren. Bei der Beschallung von Geschäften/Restaurants wurden akribisch die Lautsprecher gezählt.
An anderer Stelle wird wiederum der Eindruck erweckt, es käme auf die Zahl der Geräte im privaten Bereich an, nämlich wenn Dörr die unterschiedlichen Ergebnisse aus Statistiken problematisiert.
Für die Ausstattung der Wohnungen in den einzelnen Bundesländern mit Fernsehgeräten, Radios, internetfähigen Empfangsgeräten und Breitbandverbindungen im Jahr 2011 kann auf verschiedene Erhebungen zurückgegriffen werden. Das statistische Bundesamt führt alle fünf Jahre eine umfassende Abfrage mit einer Aufgliederung nach Bundesländern durch. Daher stehen diesbezüglich nur für die Jahre 2008 und 2013 die Zahlen aufgegliedert nach Bundesländern zur Verfügung. Bei den Zahlen des statistischen Bundesamtes ist allerdings zu beachten, dass dabei die einzelnen "Haushalte" abgefragt wurden und nicht nach der Geräteausstattung in der gesamten Raumeinheit unter Einschluss aller darin lebenden Personen gefragt wurde. Daher sind die Werte naturgemäß etwas niedriger als bei der Verbrauchs- und Mediaanalyse (VuMA), die alle Geräte in der Raumeinheit berücksichtigt und daher alle Personen ab 14 Jahren abfragt, die dort leben. In dieser Analyse sind bei den Fernsehgeräten die Angaben nochmals danach unterteilt, ob in den Haushalten - verstanden als Raumeinheit - ein oder mehrere Geräte vorhanden sind. Außerdem enthält die Analyse auch Angaben zu Internetzugängen (Breitband und UMTS). Zudem kann auf die Daten der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. (agma) zurückgegriffen werden. Schließlich stehen die Basisdaten der Mediaperspektiven zur Verfügung, die ebenfalls alle Personen ab 14 Jahren in den Haushalten berücksichtigt.
Das Bundesamt stellt beim Zensus in der Tat auf "Haushalte" ab. Da eine bewohnte Wohnung mindestens einen Haushalt beinhaltet, ggf. aber auch mehr, ist das Ergebnis aus der privaten Ausstattung
zu hoch, da es für den sogn. Rundfunkbeitrag auf das Objekt "Wohnung" ankommt. Das Ergebnis der Mediaanalyse ist völlig irrelevant, und definitiv zu hoch, da es einerseits auf die Zahl der in Haushalten verfügbaren Geräte auch früher nicht ankam. Ein einziges Gerät genügte die Gebührenpflicht auszulösen, diese stieg aber mit steigender Zahl der Geräte im Privathaushalt nicht an.
Zum anderen sind Geräte von Personen ab 14 Jahre irrelevant, weil es weder auf die Zahl der Personen ankam, die ein eigenes Gerät besaßen, solange sie zum Haushalt gehörten, noch auf deren Alter. Die Sender haben des Öfteren versucht Personen mit eigenem Einkommen im gleichen Haushalt zur Zahlung heranzuziehen; meine Kinder wurden, als sie noch bei uns lebten, mehrfach angeschrieben. Da sich persönlicher Gerätebesitz nicht nachweisen ließ und alle Geräte in der Wohnung einer einzigen Person gehören können (bei uns im Zweifelsfall mir!), hat das hier niemanden beeindruckt.
NB: wenn das "statistische Bundesamt alle fünf Jahre eine umfassende Abfrage mit einer Aufgliederung nach Bundesländern" durchführt, so folgt daraus nicht, dass nur Ergebnisse von 2008 und 2013 vorliegen. Ich bin sicher, dass das Bundesamt noch auf die Daten von 2003, 1998, 1993 und älter zugreifen kann, andernfalls historische Entwicklungen nicht darstellbar wären.In Abschnitt I Kap. 1 S 7 wird wieder von einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" fabuliert. Zum Beweis wird auf zwei Urteile hingewiesen, die allerdings lediglich die diesbezüglichen Ansichten der Rundfunkanstalten wiedergeben dürften (muss noch geprüft werden). In ähnlicher Weise wird im Zusammenhang mit einer angeblich abnehmende Bereitschaft multifunktionale Geräte anzumelden, behauptet, dass in Berlin, München, Frankfurt a. M. und Stuttgart lediglich 75% der Abgabepflichtigen die Anmeldung vollziehen bzw. jeder 4te nicht anmeldet. Zum "Beleg" wird auf den 17. Bericht der KEF, Rn 460, verwiesen. Der Text da ist aber ebenfalls allenfalls eine Behauptung. Es heißt da:
"Insbesondere in Großstädten liegt die Teilnehmerdichte seit Jahren deutlich unter dem Durchschnitt der ARD. Sie lag in den Städten Berlin, Frankfurt /Main, München und Stuttgart im Jahre 2007 lediglich zwischen 76,9 und 78,5." Der
Beweiswert einer bloßen Behauptung, die auf die nahezu identische Behauptung eines Dritten verweist, ist definitiv
Null. Zudem schreibt die KEF im fraglichen Absatz des 17. Berichts mit keiner Silbe von "multifunktionale Geräten".
Das ist eine klare Manipulation! Im wissenschaftlichen Bereich wäre das ungenügend. Setzen Dörr!
In Kap. 2 wird behauptet, dass "angesichts der Portabilität vieler Geräte" die vor allem im nicht privaten Bereich notwendige Erhebnung der Anzahl der Geräte nicht möglich gewesen wäre. Nun hatte man bereits bei der PC-Gebühr darauf verzichtet und von Unternehmen einen Pauschbetrag in Höhe einer Rundfunkgebühr verlangt. Dies hätte sich problemlos auf andere Geräte im Unternehmen ausweiten lassen.
Bei der Bewertung der Abgabe als Beitrag in Abschnit II.1 wird behauptet, dass die Abgabe auch dann ein Beitrag sei, wenn fast die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig gestellt wird. Das ist falsch, wie diverse Gutachter belegt haben. Zudem ist hier "fast" in Frage zu stellen. Auch wenn die Zahl der Wohnungslosen steigt, nach Schätzungen waren es 2016 860.000 Menschen (ca. 1% der Gesamtbevölkerung), so übersieht der Herr Dörr, das jeder von diesen Menschen einen Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Wohnung hätte und damit grundsätzlich zur Gruppe der Zahlungspflichtigen gehören würde.
Zur Begründung, dass praktisch die gesamte Bevölkerung einen Vorteil ziehe, schreibt Dörr: "Der Beitrag unterscheidet sich dadurch von der Steuer, dass
nur die Personen zur Abgabe herangezogen werden, die einen Vorteil durch das zu finanzierende Angebot erhalten. Die Abgabenpflichtigen sind dadurch verbunden, dass ihnen der Vorteil gemeinsam zu Gute kommt." Wieso
nur? es gibt neben der Allgemeinheit keine Gruppe, die den zu dieser Abgabe herangezogenen Personen
nicht zugehört. Punkt!
M. Boettcher