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Autor Thema: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen  (Gelesen 18589 mal)

L
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Der hier diskutierte Beschluss des VG Göttingen ist ja auch wegen folgender Feststellung interessant:
Zitat
Seine [d.h. der beklagten Rundfunkanstalt] fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt

Die Rundfunkanstalt hat also fiskalische Interessen - ist das nicht ein Indiz dafür, dass der sog. Rundfunkbeitrag steuerlichen Charakter hat?


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M
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Das sieht doch mal gut aus ... zumindest für vier!
Damit das mehr werden, könnten weitere Aussetzungen - aber nur durch Angabe dieser vergleichbaren Beschlüsse (Aktenzeichen!) -  angeraten werden!

Bei mir gehts am 09.Nov.2017, 10:00 Uhr in Düsseldorf los... Wenn ich aber die Aktenzeichen hätte, könnte ich besser agumentieren!
Eine dbzgl. PM wäre also sehr hilfreich und würde weiterhin anonym bleiben.

Danke und Gruß Miklap

In den Kommentaren zu diesem Artikel auf LTO.de wird noch das Aktenzeichen eines weiteren ausgesetzten Verfahrens vor dem VG Frankfurt aM genannt:

08.09.2017 12:22, Dr. Matthias Artzt, Reutlingen
...
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az. 1 K 4811/15 F) hat die von mir erhobene Klage gegen den Hessischen Rundfunk bis zur Erledigung der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.

Das Aktenzeichen ist hier im Forum, glaube ich, noch nicht erwähnt.

Der hier diskutierte Beschluss des VG Göttingen ist ja auch wegen folgender Feststellung interessant:
Zitat
Seine [d.h. der beklagten Rundfunkanstalt] fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt

Die Rundfunkanstalt hat also fiskalische Interessen - ist das nicht ein Indiz dafür, dass der sog. Rundfunkbeitrag steuerlichen Charakter hat?
Das war auch mein Gedanke. Hatte es weiter vorne im Thread schon als Seitenhieb gegen den Beklagten interpretiert. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2017, 10:16 von Maverick«

L
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Das war auch mein Gedanke. Hatte es weiter vorne im Thread schon als Seitenhieb gegen den Beklagten interpretiert. :)

Hinsichtlich der "fiskalischen Interessen" der Rundfunkanstalt scheint es allerdings weniger ein "Seitenhieb" des Gerichts zu sein. Der Göttinger Beschluss trägt doch schon beinahe Züge von Schizophrenie. Da klagt jemand um nach Rechtschutz gegen den Rundfunkbeitrag bei Gericht nachzusuchen und das Gericht setzt das Verfahren aus - nicht etwa mit Blick auf den Rechtschutz des Klägers sondern wie auf Seite 2 im zweiten Absatz des Beschlusses zu lesen steht mit Blick auf die "schützenswerten Belange des Beklagten*"! Es wird dann weiter im Text die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts quasi vorweg genommen und den Rundfunkanstalten in Aussicht gestellt, dass ihnen das Urteil des BVerfG künftig Rechtsicherheit bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags bieten wird. Die Aussetzung des Verfahrens wird also lediglich aus prozessökonomischen Gründen gemacht.


Edit DumbTV:
*Korrigiert von Kläger auf Beklagten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 11:14 von DumbTV«

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In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
und insbesondere die Aussetzung(en) beim VG Göttingen in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Nun ist wohl auch das Verwaltungsgericht Göttingen aus dem Urlaub zurück und hat Kenntnis vom Gebrüder-K-Märchen-Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) genommen. Daher hat es eine fiktive Person S in einem Schreiben mitgeteilt, dass nun das Verfahren (Klage gegen den NDR) einer fiktiven Person S fortgeführt wird. Ferner wird um eine Prüfung gebeten, ob die Klage zurückgenommen wird. Hier der Relevante Auszug des Schreibens:

Zitat
wegen Rundfunkbeitrag

hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsgemäßheit von Rundfunkbeiträgen durch Urteil von 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) entschieden. Der Grund für die Ausset¬zung des Verfahrens ist deshalb entfallen und es wird fortgeführt.

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge für verfassungsgemäß erklärt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Inhaber von Zweitwohnungen. Die Klage dürfte deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben. Bitte teilen Sie bis zum XX.09.2018 mit, ob die Klage zurückgenommen wird.

Das Schreiben wurde nicht förmlich zugestellt und kam als normaler Brief. Daher könnte eine fiktive Person S davon ausgehen das zunächst keine Fristwahrung vorliegt und könnte die erbetene Frist für eine Stellungnahme verstreichen lassen. Also analog einer fiktiven Person B verfahren.

Siehe hierzu:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876

Oder besteht evtl. die Gefahr, dass bei einer ausbleibenden Reaktion das VG im stillen Kämmerlein per Gerichtsbescheid die Klage abweist und den Kläger ohne weitere Information vor vollendete Tatsachen stellt?

Im Gegensatz zu manch anderem VG aus o. g. Thema hält das VG Göttingen die Klage zwar nicht für komplett aussichtslos, aber wie die Angelegenheit ausgeht, dürfte wohl klar sein. Ferner versucht das VG Göttingen den Kläger nicht mit einer Kostenreduktion auf 1/3 der Gerichtskosten zu einer Rücknahme zu überreden. Das VG hat offenbar Kapazitäten frei und würde möglicherweise gern urteilen.

Des Weiteren könnte die Klage von Person S auch noch einige Unionsrechtlich relevante Punkte enthalten welche auch Bestandteil der Vorabentscheidung C-492/17 des EuGH sind. Evtl. könnte eine mögliche Stellungnahme auf die Rücknahme mit einer zusätzlichen Bitte zur Prüfung einer erneuten Aussetzung des Verfahrens aufgrund der noch ausstehenden Vorabentscheidung C-492/17 des EuGH an das VG verbunden werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2018, 23:59 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Moderator
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Das Schreiben wurde nicht förmlich zugestellt und kam als normaler Brief. Daher könnte eine fiktive Person S davon ausgehen das zunächst keine Fristwahrung vorliegt und könnte die erbetene Frist für eine Stellungnahme verstreichen lassen. Also analog einer fiktiven Person B verfahren.

Siehe hierzu:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876

Oder besteht evtl. die Gefahr, dass bei einer ausbleibenden Reaktion das VG im stillen Kämmerlein per Gerichtsbescheid die Klage abweist und den Kläger ohne weitere Information vor vollendete Tatsachen stellt?

Der Kläger wird zwar bei Nicht-Reaktion auf die "Bitte" ggf. nicht gleich per Gerichtsbescheid "kaltgestellt", jedoch könnte anderes "Ungemach" wie eine kurzfristige mündliche Verhandlung folgen, was derzeit ungewollten und unnötigen Handlungsdruck erzeugen würde.

Siehe hierzu Ergänzung unter
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
[...]
***Edit "Bürger" 21.08.2018:
Eine Person B könnte zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sein, die "Bitt"-Frist nicht gänzlich tatenlos verstreichen zu lassen, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass zwar vielleicht kein unmittelbarer Gerichtsbescheid erlassen wird, jedoch mglw. kurzfristig mündliche Verhandlung anberaumt werden könnte und damit eine relativ kurzfristige Ausschlussfrist für Sachvortrag gegeben wäre, welcher bis einschl. der Verhandlung vorgebracht werden müsste. Person B schätzt ein, dass sie allein schon zur Sichtung und Bewertung des BVerfG-Urteils sowie der gerade erst begonnenen fachwissenschaftlichen Kommentierung weit mehr Zeit benötigt und würde daher mglw. doch schon vor Ablauf der "Bitt"-Frist reagieren - und zwar ähnlich, wie weiter unten im Thread schon konkret textlich vorgeschlagen bzw. auf Person B individualisiert... ;)


Insofern könnte eine ausbleibende fristgerechte Reaktion ggf. nachteilig sein und sollte ggf. doch besser fristgerecht erfolgen.

Dies jedoch dann bitte in dortigem Thread diskutieren
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
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Nanu?

Könnte es sein, dass der Betrag einer fiktiven Person S von hier nach ...

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg183256.html#msg183256

... ohne Rücksicht auf persönliche Aspekte einer fiktiven Person S vermoderiert wurde?



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