Nun ist wohl auch das Verwaltungsgericht Göttingen aus dem Urlaub zurück und hat Kenntnis vom Gebrüder-K-Märchen-Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) genommen. Daher hat es eine fiktive Person S in einem Schreiben mitgeteilt, dass nun das Verfahren (Klage gegen den NDR) einer fiktiven Person S fortgeführt wird. Ferner wird um eine Prüfung gebeten, ob die Klage zurückgenommen wird. Hier der Relevante Auszug des Schreibens:
wegen Rundfunkbeitrag
hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsgemäßheit von Rundfunkbeiträgen durch Urteil von 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) entschieden. Der Grund für die Ausset¬zung des Verfahrens ist deshalb entfallen und es wird fortgeführt.
In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge für verfassungsgemäß erklärt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Inhaber von Zweitwohnungen. Die Klage dürfte deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben. Bitte teilen Sie bis zum XX.09.2018 mit, ob die Klage zurückgenommen wird.
Das Schreiben wurde nicht förmlich zugestellt und kam als normaler Brief. Daher könnte eine fiktive Person S davon ausgehen das zunächst keine Fristwahrung vorliegt und könnte die erbetene Frist für eine Stellungnahme verstreichen lassen. Also analog einer fiktiven Person B verfahren.
Siehe hierzu:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876Oder besteht evtl. die Gefahr, dass bei einer ausbleibenden Reaktion das VG im stillen Kämmerlein per Gerichtsbescheid die Klage abweist und den Kläger ohne weitere Information vor vollendete Tatsachen stellt?
Im Gegensatz zu manch anderem VG aus o. g. Thema hält das VG Göttingen die Klage zwar nicht für komplett aussichtslos, aber wie die Angelegenheit ausgeht, dürfte wohl klar sein. Ferner versucht das VG Göttingen den Kläger nicht mit einer Kostenreduktion auf 1/3 der Gerichtskosten zu einer Rücknahme zu überreden. Das VG hat offenbar Kapazitäten frei und würde möglicherweise gern urteilen.
Des Weiteren könnte die Klage von Person S auch noch einige Unionsrechtlich relevante Punkte enthalten welche auch Bestandteil der Vorabentscheidung C-492/17 des EuGH sind. Evtl. könnte eine mögliche Stellungnahme auf die Rücknahme mit einer zusätzlichen Bitte zur Prüfung einer erneuten Aussetzung des Verfahrens aufgrund der noch ausstehenden Vorabentscheidung C-492/17 des EuGH an das VG verbunden werden.