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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Shuzi am 29. September 2017, 21:35

Titel: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 29. September 2017, 21:35
Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


----------


Eine fiktive Person S könnte von einer ihr gut bekannten Person B erfahren haben, dass das VG Göttingen beabsichtigt ihr Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG auszusetzen.

Allein das ist schon mal ein positives Anzeichen dafür, dass dort zumindest beabsichtigt wird, die Rechtsprechung noch ernst zu nehmen.

Umso erstaunlicher ist die Geschwindigkeit in der dies geschieht.

Der grobe Ablauf welcher der fiktiven Person S von einer ihr gut bekannten Person B zugetragen wurde:


Die anonymisierte Benachrichtigung des VG befindet sich im Anhang.
Bis zur Freigabe hier schon mal die Formulierung:

Zitat
Sehr geehrte(X) XXXX XXXXXXXX,

in der Verwaltungsrechtssache

XXXXXXXXXXXX ./. NDR


wegen Rundfunkbeitrag

teile ich mit, dass beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag anhängig sind (Az.: 1 BvR 2284/15 u.a.).

Es ist beabsichtigt, dieses Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG auszusetzen.

Ich gebe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum XX.10.2017.

Mit freundlichen Grüßen XXXXXXXXXXXXXXX

Beglaubigt:
XXXXXXXXXXXX
Justizangestellte

Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und trägt aus diesem Grunde keine Unterschrift


Nun hat die einer fiktiven Person S gut bekannte Person B noch etwas Zeit für eine Stellungnahme.

So wie die fiktive Person S die ihr gut bekannte Person B einschätzt, wird diese die ihr angebotene Gelegenheit zur Stellungnahme nutzen.

Falls jemand bezgl. einer mögl. Stellungnahme von Person B noch sinnvolle Ideen beizutragen hat, dann her damit.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Markus KA am 02. Oktober 2017, 14:49
Es könnte von Vorteil sein, wenn Person B in einem fiktiven Fall der Absicht des Gerichtes, einer Aussetzung des Verfahrens, einfach mal zustimmt. Rein fiktiv wäre auch dann eine anonymisierte Veröffentlichung des Antwortschreiben des VGs mit der Bestätigung der Aussetzung interessant...Frankfurt, Hamburg, Tübingen, Göttingen...
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: seppl am 02. Oktober 2017, 15:20
Ich meine eher, keine Stellungnahme abzugeben ist besser, da das Gericht höchstwahrscheinlich sowieso aussetzen wird (wenn es diese Anfrage schon stellt). So geschehen bei Person P in Hamburg. Mein Prinzip ist, sich eher nicht selbst an irgendwas festzunageln, wenn nicht unbedingt notwendig.

Eine Benachrichtigung mit Begründung (Bei Person P: Hinweis auf übergeordnete Gerichtsverfahren) bekommt man sowieso.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: volkuhl am 02. Oktober 2017, 15:40
Abgesehen von der Zustimmung würde ich auf eine weitere Stellungnahme (vorerst!) auch verzichten. Allenfalls den Fragenkatalog des BVerfG, der ja in NRW öffentlich ist, "zur Info" anhängen...  :laugh:

(Persönliche Meinung eines juristischen Laien - keine Rechtsberatung!)
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 02. Oktober 2017, 19:14
Als höfliche Person beabsichtigt die fiktive Person B eine Stellungnahme in Form einer kurzen  Zustimmung zur beabsichtigten Aussetzung abzugeben, ohne dabei weiter abzuschweifen.
Allerdings könnte noch ein kurzer Hinweis auf die Rechtssache Az. C-492/17 vor dem EuGH erfolgen.

Hier mal ein erster Entwurf der beabsichtigten Stellungnahme:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom 26.09.2017 teilten Sie mir mit, dass Sie beabsichtigen das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, auszusetzen und gaben mir die Gelegenheit einer Stellungnahme, die ich hiermit gern in Anspruch nehme.

Die Aussetzung des Verfahrens wurde von mir in meiner Klagebegründung vom XX.09.2017 unter Punkt X.X. bereits nahe gelegt bzw. beantragt. Daher befürworte ich Ihre Absicht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.

Ferner möchte ich noch darauf hinweisen, dass der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Rechtssache Az. C-492/17 zwecks Prüfung in Bezug auf Verstöße gegen Unionsrecht dem EuGH vorliegt.1  Die Prüfung beinhaltet unter anderem die Vereinbarkeit des Selbsttitulierungsrechts mit europäischem Wettbewerbsrecht.

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Az. C-492/17 ist für dieses Verfahren relevant, denn offensichtlich handelt es sich bei den in diesem Verfahren angegriffenen Verwaltungsakten um Titel, welche von der Beklagten selbst ausgestellt wurden.2

Mit freundlichen Grüßen



--------------------------
1 Vgl. Klagebegründung vom XX.09.2017, Seite XX Punkt X.X.
2 Vgl. Festsetzugsbescheide vom XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX der Beklagten: „Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel“


Auf den Anhang des Fragenkatalogs des BVerfG wird eine fiktive Person B verzichten, schliesslich wurden schon genug Baumscheiben für eine Klagebegründung geopfert.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Markus KA am 04. Oktober 2017, 09:54
Person M könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass das VG Göttingen durchaus kritisch zum Rundfunkzwangsbeitrag steht.
Wurde nicht schon 2013 seine Entscheidung gegen den allgemeinen Meldedatenabgleich (2 B 785/13) von der nächsten Instanz einkassiert. Auch hier könnte man sich vorstellen, dass nicht nur Klagen, sondern auch Anträge auf Rechtschutz (zur "Abwehr" von Zwangsvollstreckungen) ausgesetzt werden. Würde heissen, im Zuständigkeitsbereich des VG Göttingen, ebenso wie Frankfurt, Hamburg und Tübingen besteht die Möglichkeit eine Zwangsvollstreckung erfolgreich abzuwehren.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: DumbTV am 05. Oktober 2017, 20:28
Erfreuliche Nachrichten!

Es ist ein weiterer Fall bekannt geworden in dem das VG GÖ das Verfahren aussetzen will, analog dem Obigen.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Miklap am 19. Oktober 2017, 15:06
Erfreuliche Nachrichten!

Es ist ein weiterer Fall bekannt geworden in dem das VG GÖ das Verfahren aussetzen will, analog dem Obigen.

Quelle? evtl. Aktenzeichen?

Hypothetische Frage: Ist es nicht sinnvoll solch richterliche Entscheidungen anderen Richtern (fordernd) vorzulegen? Alleine schon gem. der Gleichbehandlung und als Beweis dass Richter sehr wohl in der Lage sind Aussetzungen zu beschließen! Auch wenn sich dadurch Aktenberge stappeln würden (wie eine Richterin wohl mal meinte!?!) - unfassbar!

Selbst bei einer Verhandlung wäre ein Richter - nach Kenntnisnahme beschlossener Aussetzungen (in gleicher Sache) - schon deshalb in Erklärungsnöte, wenn er anderes beschließt als seine KollegInnen...
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Markus KA am 19. Oktober 2017, 15:24
Selbst bei einer Verhandlung wäre ein Richter - nach Kenntnisnahme beschlossener Aussetzungen (in gleicher Sache) - schon deshalb in Erklärungsnöte, wenn er anderes beschließt als seine KollegInnen...

Nicht ganz und in kurzen einfachen Worten, jeder Richter ist unabhängig und hat seine eigene Rechtsauffassung. 

Es wäre durchaus wünschenswert, wenn offene Rechtsfragen einheitlich geklärt würden. Die Entscheidung liegt aber im Ermessen der einzelnen Richterin oder des einzelnen Richters.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Miklap am 19. Oktober 2017, 15:47
Nichtsdestotrotz sollte ein Richter - gemäß der offenkundig bestehenden Brisanz der vielfachen Verfassungsbeschwerden und der enormen Klageflut - nicht aus den Augen verlieren dass derzeit seine eigene Rechtsauffassung dbzgl. viel tiefgründiger zu bedenken ist. Hinsichtlich darauf und Rückblickend auf die bisherigen Urteile könnte man schon von einer Rechtsbeugung ausgehen - welche nur zum Wohle des Volkes Anwendung finden darf!

Zudem hat sich in den vergangen Monaten sehr viel getan. Sogar der EuGH wurde mittlerweile dazu einberufen..
Einer Aussetzung jetzt noch entgegenzustimmen, wäre für einen tatsächlich unabhängigen Richter offensichtliche Willkür (Befangenheit ??) ..   
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: cleverle2009 am 19. Oktober 2017, 18:45
[...] Einer Aussetzung jetzt noch entgegenzustimmen, wäre für einen tatsächlich unabhängigen Richter offensichtliche Willkür (Befangenheit ??) [...]

Zitat
(https://www.justiz.nrw/layout_rwd/images/system_bilder/justiz_online.gif)
Startseite Bürgerservice Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und Justizverwaltungs­vorschriften Justizverwaltungsvorschriften-Online
Richterinnen und Richter unterwerfen sich freiwillig bei Eintritt in den öffentlichen Dienst der sogenannten dienstlichen Beurteilung durch die Exekutive. Dies ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil dies die Besorgnis nährt, Richterinnen und Richter geben sich der vorauseilenden Unterwerfung hin. Dies ist besonders untragbar, wenn Richterinnen und Richter in einer Sache Bürger gegen den Staat urteilen müssen.

Quelle:
http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=718 (http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=718)
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 21. Oktober 2017, 18:09
Es könnte bzgl. der hier behandelten Sachlage etwas zu berichten geben:

Zunächst sollte darauf hingewiesen werden, dass sch eine fiktive Person B der ihr hier zugetragenen Hinweise angenommen hat und entsprechend ihre Stellungnahme bzgl. einer Aussetzung auf ein Minimum reduziert hatte:

Daher wurden vom weiter oben unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg156573.html#msg156573
geposteten Erstentwurf abgewichen und stattdessen folgende Stellungnahme übermittelt:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom XX.09.2017 teilten Sie mir mit, dass Sie beabsichtigen das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszusetzen und gaben mir die Gelegenheit einer Stellungnahme, die ich hiermit gern in Anspruch nehme.

Ich befürworte Ihre Absicht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen und stimme einer Aussetzung des Verfahrens zu.

Daraufhin kam nun ein Beschluss vom VG per förmlicher Zustellung im gelben Umschlag (siehe Anhänge)

Bis zur Freigabe der Anhänge hier vorab einige Auszüge.

Zunächst das Positive:
Zitat
Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 BvR 2284/15 u. a. vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

Aber gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig
Zitat
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Ferner dann noch folgende Ausführung auf Seite 2
Zitat
Die Aussetzung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und daher der Beklagte an der Beitreibung des Rundfunkbeitrags nicht gehindert ist. Seine fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt, denn allein auf die Vorlagefrage beschränkte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechender Klagen blieben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 -) voraussichtlich ohne Erfolg

Nach erster Sichtung könnte man daraus mög­li­cher­wei­se ableiten, dass die Beklagte die Beitreibung ihrer Forderungen mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ungehindert fortsetzen kann, obwohl die angegriffenen Verwaltungsakte noch keine Rechtskraft erlangt haben und Rechtsmittel dagegen voraussichtlich ohne Erfolg sein würden?

Hat jemand diesbezüglich bereits Erfahrungen gesammelt?

Als Anlage war dann auch noch eine Stellungnahme der Beklagten bzgl. der Aussetzung des Verfahrens dabei. Aus Zeitgründen wird diese später noch nachgereicht.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Frei am 22. Oktober 2017, 06:13
Moin.

Hier ist der Beschluss als pdf:
http://docdro.id/KQShxHq

Frei  8)
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: resistebat am 22. Oktober 2017, 12:58
Habt Ihr folgenden Satz gelesen bzw. verstanden?:

Zitat
Seine fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt, denn allein auf die Vorlagefrage beschränkte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechender Klagen blieben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 07.12.2016- 2 B 448/16 -) voraussichtlich ohne Erfolg..

Bedeutet es der Rundfunk dann wieder vollstreckt werden?

Eine Person A hat vom SWR eine Bestätigung bekommen, dass während des Verfahrens beim Verwaltungsgericht die Vollstreckung ausgesetzt ist.

Person A überlegt, den Beschluss als Nachtrag dem Verwaltungsgericht nachzureichen.
Person A will aber auch keine schlafenden Hunde wecken. Wegen den 800 €?
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 22. Oktober 2017, 20:12
Wie angekündigt hier noch die Stellungnahme der Beklagten bzgl. der Aussetzung des Verfahrens im Anhang. Nichts weltbewegendes, aber trotzdem folgende Anmerkungen dazu.

Trotz mehrfacher Studie folgender Aussage,
Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht.
könnte eine fiktive Person S der Meinung sein, dass sich der Justitiar aufgrund doppelter Negation hier selbst widerspricht bzw. dass er somit doch einen Anlass sieht, das Verfahren auszusetzen?

PS:
Und dann ist da noch die folgende Formulierung unten rechts in der Ecke des Schreibens:

Zitat
Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden.
Könnte das bedeuten, dass beispielsweise bei einer mündlichen Verhandlung mindestens zwei bevollmächtigte Personen bzgl. einer Vertretung des NDR notwendig wären?


Edit "Bürger":
Danke für die Informationen.
Die letzte Frage bitte nicht hier im Thread vertiefen, da nicht Gegenstand des Kern-Themas, welches hier lautet
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Für die Vertretung in mündlichen Verhandlungen - sofern sich die Rundfunanstalten noch "herablassen", diese wahrzunehmen - werden i.d.R. gesonderte Vollmachten ausgefertigt.
Diese sind hier und da im Forum bereits thematisiert - siehe bitte Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Und ja, die irrtümliche doppelte Verneinung - ein Phänomen, welches hier nicht zum ersten Mal auftaucht ;) Die restlichen - von weiteren Formulierungshasplern durchsetzten - Ausführungen deuten jedoch darauf hin, dass NDR sich gegen eine Aussetzung ausgesprochen hat. Zum Glück ist das bei §94 VwGO nicht erheblich, sondern bleibt am Ende dem Gericht überlassen - und das war ja nun gescheit genug, das Verfahren auszusetzen ;)
Glückwunsch zu diesem Zwischenerfolg.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: pinguin am 22. Oktober 2017, 20:49
Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht.
könnte eine fiktive Person S der Meinung sein, dass sich der Justitiar aufgrund doppelter Negation hier selbst widerspricht bzw. dass er somit doch einen Anlass sieht, das Verfahren auszusetzen?
Der Justiziar widerspricht sich nicht; man lese entweder

Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen [...] besteht nicht.

oder

Zitat
Ein Anlass, das Verfahren gem. § 94 VwGO auszusetzen [...] besteht.

Beide Aussagen sind inhaltlich identisch.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 22. Oktober 2017, 21:56
Zitat
ein Anlass, das Verfahren gem. § 94 VwGO auszusetzen [...] besteht.

Genau, das interpretiert eine fiktive Person S daraus.

Der Justiziar widerspricht sich nicht; man lese entweder

Betrachtet man die zitierte Formulierung jedoch weiterführend,

Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht. Des Weiteren soll das Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren über die Vorlage vom 03.08.2017 ausgesetzt werden.

kann man durchaus daraus ableiten, dass die Intention des Justiziars eine ganz andere war.

Das zeugt nicht gerade von Kompetenz des Justiziars und stellt den juristisch laienhaften Bürger vor die Frage mit wem er es bzgl. einer juristisch hochkomplexen Angelegenheit überhaupt zu tun hat.

Dies soll jedoch hier nicht weiter vertieft werden. Vielmehr steht noch eine weitaus wichtigere Frage im Raum.

Und zwar wie ist die Aussage

Zitat
Die Aussetzung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und daher der Beklagte an der Beitreibung des Rundfunkbeitrags nicht gehindert ist. Seine fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt, denn allein auf die Vorlagefrage beschränkte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechender Klagen blieben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 -) voraussichtlich ohne Erfolg.

zu interpretieren?

Bisher wurde eine fiktive Person S bzgl. einem Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 noch nicht fündig.
Kann bzw. sollte hierzu das VG bemüht werden diesen Beschluss zur Einsichtnahme bereitzustellen?

Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Maverick am 23. Oktober 2017, 09:40
Ich vermute, dass diese Aussage an den Beklagten gerichtet ist, um auszudrücken, dass eine Beschwerde gegen diesen Beschluss voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Der genannte Beschluss aus 2016 könnte in der Tat mehr Aufschluss bringen, dazu würde ich auch einfach beim VG nachfragen.

Frei interpretiert würde ich die Passage so deuten:
Falls der Beklagte dringend auf diese "Steuern"* angewiesen sein sollte (="fiskalisches Interesse"), wird er durch den Beschluss nicht daran gehindert diese beizutreiben, sondern hätte ja die Möglichkeit nach §80 Abs.2 Nr.1 VwGO.

Da aber grundsätzlich von der LRA für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wohl eine technische Sperre des Beitragskontos (keine weiteren Bescheide, keine Mahnungen) vorgenommen wird, ist eigentlich nicht davon auszugehen, dass hier tatsächlich eine Beitreibung der Beiträge ansteht. Ggfs. könnte man einfach bei der LRA nachfragen:

SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehoben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19078.msg138508.html#msg138508



*Je mehr ich drüber nachdenke, desto lustiger finde ich den Begriff "fiskalisch" - man könnte glatt auf die Idee kommen, dass das Gericht hier zwischen den Zeilen einen schönen Seitenhieb verteilt. 8)
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Miklap am 23. Oktober 2017, 12:50
Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht.
Hoppla... erkenne ich Verzweifelung? Na klar, denn wo käme der liebe Justitiar denn hin, wenn er jetzt mit "solchen Sprüchen" nicht kontert? Ist da etwa ein Richter der entgegen unserer Spielregeln eine Aussetzung in Erwägung zieht? Gibs doch gar nicht... Und was wäre wenn dieses nun regelmäßig geschieht?

Zumindest sind die Augen noch größer geworden...  :o  Person M ist schon eh der Meinung gewesen einen Antrag auf Aussetzung in den Fokus zu stellen und zu bewirken!

Nachtrag: Interessant im Schreiben ist ebenso der Versuch die Kammer mit "Meinungen/Fehlurteilen" - u. a. des OVG Lüneburg, unter Druck zu setzen... (jetzt ist die Sache wohl entschieden! Aussetzung!! Denn wenn jetzt die Kammer ihre Absicht zur Aussetzung wieder ändert, würde sie ihre Unabhängigkeit in Frage stellen!)
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Markus KA am 24. Oktober 2017, 13:31
Ergänzung zum Thema und möglicherweise für bereits bestehender oder zukünftiger Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO:

Beschluss  des Verwaltungsgerichtes Göttingen vom Oktober 2017:
Zitat
„Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 BvR 2284/15 u. a. vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten. Für die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an. In dieser Sache sind mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Dies ist durch die anhängigen Verfassungsbeschwerden der Fall. Das Gericht übt das ihm entsprechend § 94 VwGO eingeräumte Ermessen dahin aus, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Hierfür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Zudem dient die Aussetzung der Vermeidung divergierender Entscheidungen.“

Das Verwaltungsgericht Göttingen vertritt somit berechtigterweise die Rechtsauffassung, dass Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehen.

Richterinnen und Richter sind zwar unabhängig, wenn aber bereits schon mehrfach Beschlüsse von VGs vorliegen, in denen Verfahren ausgesetzt werden, dann kann man nachweislich durchaus von berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages sprechen.

Allein schon der Zweifel, begründet durch die Beschlüsse der Gerichte, VG Frankfurt, OVG Hamburg und VG Göttingen, d.h. der Verdacht, dass eine Klage doch begründet sein könnte, sollte eine Richterin oder ein Richter zu einer Aussetzung veranlassen können ohne Ihre Unabhängigkeit zu verlassen.

Kläger sollten diesen Punkt sachlich und umfangreich in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht diskutieren.

Es ist anGerichtet!!!  8)
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Miklap am 24. Oktober 2017, 14:06
Zitat
Kläger sollten diesen Punkt sachlich und umfangreich in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht diskutieren.
Person nimmt sich das am 09.Nov.2017 in Düsseldorf zu Herzen!
Beschluss:
[...] "wird der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat"
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Vierauge am 24. Oktober 2017, 14:35
@Shuzi

Hat der NDR gegen den Beschluß keine Beschwerde beim OVG eingelegt?

Warum wurde denn in dem PDF das Aktenzeichen sowie das Datum entfernt?

So kann man den Beschluß leider nicht als Kopie in eigenen Verfahren vortragen.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 24. Oktober 2017, 17:16
Hat der NDR gegen den Beschluß keine Beschwerde beim OVG eingelegt?

Der Beschluss ist noch recht frisch, sodass einer fiktiven Person S noch keine Information bzgl. einer Beschwerde vorliegt.

Zitat
Warum wurde denn in dem PDF das Aktenzeichen sowie das Datum entfernt?

Es könnte sein das eine fiktive Person S vermeiden möchte, dass aufgrund der Bekanntgabe gewisser Details Rückschlüsse auf reale Personen bzw. reale Vorgänge möglich sind. Insbesondere soll dadurch vermieden werden, dass diese Informationen in die falschen Hände von unerwünschten Mitlesern wie z.B. Mitarbeitern des örR geraten.

Zitat
So kann man den Beschluß leider nicht als Kopie in eigenen Verfahren vortragen.

Es könnte jedoch die Möglichkeit bestehen die gewünschten Details mittels PM zu erfragen. Sollte eine fiktive Person S der Überzeugung sein, dass es sich bei der anfragenden Person um einen echten Mitstreiter bzw. um eine echte Mitstreiterin handelt, welche berechtigtes Interesse an der benötigten Information hat, wäre es vorstellbar, dass diese per PM kundgetan werden könnte.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetze
Beitrag von: koybott am 24. Oktober 2017, 21:36
Allein schon der Zweifel, begründet durch die Beschlüsse der Gerichte, VG Frankfurt, OVG Hamburg und VG Göttingen, d.h. der Verdacht, dass eine Klage doch begründet sein könnte, sollte eine Richterin oder ein Richter zu einer Aussetzung veranlassen können ohne Ihre Unabhängigkeit zu verlassen.

Kläger sollten diesen Punkt sachlich und umfangreich in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht diskutieren.

Es ist anGerichtet!!!  8)

Gibt es irgendwo gerichtsverwertbare Angaben zu den Aktenzeichen, Pressemitteilungen o. ä. zu den Aussetzungen der genannten (und ggf. weiterer) Gerichte oder aber Möglichkeiten, an diese Details zu gelangen?
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: DumbTV am 24. Oktober 2017, 23:20
VG Frankfurt:

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Miklap am 25. Oktober 2017, 01:16
Das sieht doch mal gut aus ... zumindest für vier!
Damit das mehr werden, könnten weitere Aussetzungen - aber nur durch Angabe dieser vergleichbaren Beschlüsse (Aktenzeichen!) -  angeraten werden!

Bei mir gehts am 09.Nov.2017, 10:00 Uhr in Düsseldorf los... Wenn ich aber die Aktenzeichen hätte, könnte ich besser agumentieren!
Eine dbzgl. PM wäre also sehr hilfreich und würde weiterhin anonym bleiben.

Danke und Gruß Miklap
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Markus KA am 25. Oktober 2017, 13:41
Hinweis: meist genügt es, wenn man ein anonymisiertes Schreiben (Gerichtsbeschluss) dem Gericht vorlegt.
Das Gericht hat hierzu die Möglichkeit bei dem entsprechenden Gericht und der dortigen Kammer anzurufen und sich den Beschluss vom vorsitzenden Richter der Kammer bestätigen zu lassen.

Ein Gericht wird in der mündlichen Verhandlung nicht unbedingt bei einem Beschluss ohne Aktenzeichen von "Fakenews" ausgehen.

Sinnvoller wäre es, sich eine Argumentationsliste, -strategie oder -ablauf zusammenzustellen, in der die Aussagen der Beschlüsse und weitere Argumente vorgetragen werden, die für eine Aussetzung sprechen oder eine Aussetzung zwingend bieten.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Frei am 25. Oktober 2017, 15:55
Moin.

Ich könnte mir rein fiktiv vorstellen, dass einem Bekannten eines Bekannten ein offizielles Schreiben per eMail vorliegt, in dem der Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Göttingen schreibt, ...

Zitat
"...dass die für das Rundfunkbeitragsrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen in aller Regel Verfahren, die sich gegen Rundfunkbeitragsbescheide richten im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden bis zum Ergehen der diesbezüglichen Entscheidungen aussetzt."

Frei  8)


Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: LECTOR am 25. Oktober 2017, 22:30
Trotz mehrfacher Studie folgender Aussage,
Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht.
könnte eine fiktive Person S der Meinung sein, dass sich der Justitiar aufgrund doppelter Negation hier selbst widerspricht bzw. dass er somit doch einen Anlass sieht, das Verfahren auszusetzen?

Unserer fiktiven Person ist im Unverständnis der Formulierung durchaus beizupflichten. In der Tat dürfte die doppelte Negation der intendierten Aussage entgegenstehen. Der Anstaltsjustitiar wollte vermutlich sagen: "Ein Anlass, das Verfahren (...) auszusetzen (...) besteht nicht".
Es wäre allerdings auch nicht das erste Beispiel, dass in den Schriftsätzen der Anstalten irgendein Unsinn zu lesen steht. Vermutlich sind die Rundfunker ohnehin im Lesen und Schreiben nicht sonderlich geübt, deswegen ja auch die Vorliebe für die Zwangsbeglückung der Bevölkerung mit audiovisuellen Botschaften ...
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: LECTOR am 25. Oktober 2017, 23:24
(...) Vielmehr steht noch eine weitaus wichtigere Frage im Raum. Und zwar wie ist die Aussage
Zitat
Die Aussetzung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und daher der Beklagte an der Beitreibung des Rundfunkbeitrags nicht gehindert ist. Seine fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt, denn allein auf die Vorlagefrage beschränkte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechender Klagen blieben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 -) voraussichtlich ohne Erfolg.
zu interpretieren?

Hier liegt in der Tat der entscheidende Punkt: eine höchst seltsame Rechtsprechung deutet sich hier an, einerseits Aussetzung des Verfahrens, andererseits soll aber die Aussetzung die Anstalten nicht daran hindern, ihre Forderungen zu betreiben! Sollte sich eine solche Linie durchsetzen, zeigt dies, was eine Aussetzung des Verfahrens wert ist, nämlich gar nichts wenn sie keinen Rechtschutz vor der zwangsweisen Betreibung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt. Das Thema ist weiter im Auge zu behalten insbesondere auch wie sich die anderen Verfahren aussetzende Gerichte in dieser Frage verhalten.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: LECTOR am 06. November 2017, 15:39
Der hier diskutierte Beschluss des VG Göttingen ist ja auch wegen folgender Feststellung interessant:
Zitat
Seine [d.h. der beklagten Rundfunkanstalt] fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt

Die Rundfunkanstalt hat also fiskalische Interessen - ist das nicht ein Indiz dafür, dass der sog. Rundfunkbeitrag steuerlichen Charakter hat?
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Maverick am 07. November 2017, 10:08
Das sieht doch mal gut aus ... zumindest für vier!
Damit das mehr werden, könnten weitere Aussetzungen - aber nur durch Angabe dieser vergleichbaren Beschlüsse (Aktenzeichen!) -  angeraten werden!

Bei mir gehts am 09.Nov.2017, 10:00 Uhr in Düsseldorf los... Wenn ich aber die Aktenzeichen hätte, könnte ich besser agumentieren!
Eine dbzgl. PM wäre also sehr hilfreich und würde weiterhin anonym bleiben.

Danke und Gruß Miklap

In den Kommentaren zu diesem Artikel auf LTO.de (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-tuebingen-5t246-17-rundfunkbeitrag-europarecht-zulaessigkeit-vorlage-eugh/2/) wird noch das Aktenzeichen eines weiteren ausgesetzten Verfahrens vor dem VG Frankfurt aM genannt:

Zitat von: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-tuebingen-5t246-17-rundfunkbeitrag-europarecht-zulaessigkeit-vorlage-eugh/2/
08.09.2017 12:22, Dr. Matthias Artzt, Reutlingen
...
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az. 1 K 4811/15 F) hat die von mir erhobene Klage gegen den Hessischen Rundfunk bis zur Erledigung der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.

Das Aktenzeichen ist hier im Forum, glaube ich, noch nicht erwähnt.

Der hier diskutierte Beschluss des VG Göttingen ist ja auch wegen folgender Feststellung interessant:
Zitat
Seine [d.h. der beklagten Rundfunkanstalt] fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt

Die Rundfunkanstalt hat also fiskalische Interessen - ist das nicht ein Indiz dafür, dass der sog. Rundfunkbeitrag steuerlichen Charakter hat?
Das war auch mein Gedanke. Hatte es weiter vorne im Thread schon als Seitenhieb gegen den Beklagten interpretiert. :)
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: LECTOR am 24. November 2017, 22:16
Das war auch mein Gedanke. Hatte es weiter vorne im Thread schon als Seitenhieb gegen den Beklagten interpretiert. :)

Hinsichtlich der "fiskalischen Interessen" der Rundfunkanstalt scheint es allerdings weniger ein "Seitenhieb" des Gerichts zu sein. Der Göttinger Beschluss trägt doch schon beinahe Züge von Schizophrenie. Da klagt jemand um nach Rechtschutz gegen den Rundfunkbeitrag bei Gericht nachzusuchen und das Gericht setzt das Verfahren aus - nicht etwa mit Blick auf den Rechtschutz des Klägers sondern wie auf Seite 2 im zweiten Absatz des Beschlusses zu lesen steht mit Blick auf die "schützenswerten Belange des Beklagten*"! Es wird dann weiter im Text die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts quasi vorweg genommen und den Rundfunkanstalten in Aussicht gestellt, dass ihnen das Urteil des BVerfG künftig Rechtsicherheit bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags bieten wird. Die Aussetzung des Verfahrens wird also lediglich aus prozessökonomischen Gründen gemacht.


Edit DumbTV:
*Korrigiert von Kläger auf Beklagten
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Bürger am 07. April 2018, 20:12
Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
und insbesondere die Aussetzung(en) beim VG Göttingen in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 20. August 2018, 19:40
Nun ist wohl auch das Verwaltungsgericht Göttingen aus dem Urlaub zurück und hat Kenntnis vom Gebrüder-K-Märchen-Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) genommen. Daher hat es eine fiktive Person S in einem Schreiben mitgeteilt, dass nun das Verfahren (Klage gegen den NDR) einer fiktiven Person S fortgeführt wird. Ferner wird um eine Prüfung gebeten, ob die Klage zurückgenommen wird. Hier der Relevante Auszug des Schreibens:

Zitat
wegen Rundfunkbeitrag

hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsgemäßheit von Rundfunkbeiträgen durch Urteil von 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) entschieden. Der Grund für die Ausset¬zung des Verfahrens ist deshalb entfallen und es wird fortgeführt.

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge für verfassungsgemäß erklärt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Inhaber von Zweitwohnungen. Die Klage dürfte deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben. Bitte teilen Sie bis zum XX.09.2018 mit, ob die Klage zurückgenommen wird.

Das Schreiben wurde nicht förmlich zugestellt und kam als normaler Brief. Daher könnte eine fiktive Person S davon ausgehen das zunächst keine Fristwahrung vorliegt und könnte die erbetene Frist für eine Stellungnahme verstreichen lassen. Also analog einer fiktiven Person B verfahren.

Siehe hierzu:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876

Oder besteht evtl. die Gefahr, dass bei einer ausbleibenden Reaktion das VG im stillen Kämmerlein per Gerichtsbescheid die Klage abweist und den Kläger ohne weitere Information vor vollendete Tatsachen stellt?

Im Gegensatz zu manch anderem VG aus o. g. Thema hält das VG Göttingen die Klage zwar nicht für komplett aussichtslos, aber wie die Angelegenheit ausgeht, dürfte wohl klar sein. Ferner versucht das VG Göttingen den Kläger nicht mit einer Kostenreduktion auf 1/3 der Gerichtskosten zu einer Rücknahme zu überreden. Das VG hat offenbar Kapazitäten frei und würde möglicherweise gern urteilen.

Des Weiteren könnte die Klage von Person S auch noch einige Unionsrechtlich relevante Punkte enthalten welche auch Bestandteil der Vorabentscheidung C-492/17 des EuGH sind. Evtl. könnte eine mögliche Stellungnahme auf die Rücknahme mit einer zusätzlichen Bitte zur Prüfung einer erneuten Aussetzung des Verfahrens aufgrund der noch ausstehenden Vorabentscheidung C-492/17 des EuGH an das VG verbunden werden.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Bürger am 21. August 2018, 00:08
Das Schreiben wurde nicht förmlich zugestellt und kam als normaler Brief. Daher könnte eine fiktive Person S davon ausgehen das zunächst keine Fristwahrung vorliegt und könnte die erbetene Frist für eine Stellungnahme verstreichen lassen. Also analog einer fiktiven Person B verfahren.

Siehe hierzu:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876

Oder besteht evtl. die Gefahr, dass bei einer ausbleibenden Reaktion das VG im stillen Kämmerlein per Gerichtsbescheid die Klage abweist und den Kläger ohne weitere Information vor vollendete Tatsachen stellt?

Der Kläger wird zwar bei Nicht-Reaktion auf die "Bitte" ggf. nicht gleich per Gerichtsbescheid "kaltgestellt", jedoch könnte anderes "Ungemach" wie eine kurzfristige mündliche Verhandlung folgen, was derzeit ungewollten und unnötigen Handlungsdruck erzeugen würde.

Siehe hierzu Ergänzung unter
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177876.html#msg177876
[...]
***Edit "Bürger" 21.08.2018:
Eine Person B könnte zwischenzeitlich zur Erkenntnis gelangt sein, die "Bitt"-Frist nicht gänzlich tatenlos verstreichen zu lassen, da anderenfalls nicht auszuschließen wäre, dass zwar vielleicht kein unmittelbarer Gerichtsbescheid erlassen wird, jedoch mglw. kurzfristig mündliche Verhandlung anberaumt werden könnte und damit eine relativ kurzfristige Ausschlussfrist für Sachvortrag gegeben wäre, welcher bis einschl. der Verhandlung vorgebracht werden müsste. Person B schätzt ein, dass sie allein schon zur Sichtung und Bewertung des BVerfG-Urteils sowie der gerade erst begonnenen fachwissenschaftlichen Kommentierung weit mehr Zeit benötigt und würde daher mglw. doch schon vor Ablauf der "Bitt"-Frist reagieren - und zwar ähnlich, wie weiter unten im Thread schon konkret textlich vorgeschlagen bzw. auf Person B individualisiert... ;)


Insofern könnte eine ausbleibende fristgerechte Reaktion ggf. nachteilig sein und sollte ggf. doch besser fristgerecht erfolgen.

Dies jedoch dann bitte in dortigem Thread diskutieren
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html
Hier im Thread bitte nur zum Kern-Thema
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
Beitrag von: Shuzi am 04. November 2018, 00:55
Nanu?

Könnte es sein, dass der Betrag einer fiktiven Person S von hier nach ...

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg183256.html#msg183256

... ohne Rücksicht auf persönliche Aspekte einer fiktiven Person S vermoderiert wurde?