Ergänzung zum Thema und möglicherweise für bereits bestehender oder zukünftiger Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO:
Beschluss des Verwaltungsgerichtes Göttingen vom Oktober 2017:
„Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 BvR 2284/15 u. a. vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten. Für die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an. In dieser Sache sind mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Dies ist durch die anhängigen Verfassungsbeschwerden der Fall. Das Gericht übt das ihm entsprechend § 94 VwGO eingeräumte Ermessen dahin aus, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Hierfür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Zudem dient die Aussetzung der Vermeidung divergierender Entscheidungen.“
Das Verwaltungsgericht Göttingen vertritt somit berechtigterweise die Rechtsauffassung, dass Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehen.
Richterinnen und Richter sind zwar unabhängig, wenn aber bereits schon mehrfach Beschlüsse von VGs vorliegen, in denen Verfahren ausgesetzt werden, dann kann man nachweislich durchaus von berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages sprechen.
Allein schon der Zweifel, begründet durch die Beschlüsse der Gerichte, VG Frankfurt, OVG Hamburg und VG Göttingen, d.h. der Verdacht, dass eine Klage doch begründet
sein könnte, sollte eine Richterin oder ein Richter zu einer Aussetzung veranlassen können ohne Ihre Unabhängigkeit zu verlassen.
Kläger sollten diesen Punkt sachlich und umfangreich in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht diskutieren.
Es ist anGerichtet!!!