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Autor Thema: VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen  (Gelesen 16716 mal)

  • Beiträge: 7.303
Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht.
könnte eine fiktive Person S der Meinung sein, dass sich der Justitiar aufgrund doppelter Negation hier selbst widerspricht bzw. dass er somit doch einen Anlass sieht, das Verfahren auszusetzen?
Der Justiziar widerspricht sich nicht; man lese entweder

Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen [...] besteht nicht.

oder

Zitat
Ein Anlass, das Verfahren gem. § 94 VwGO auszusetzen [...] besteht.

Beide Aussagen sind inhaltlich identisch.


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S
  • Beiträge: 403
Zitat
ein Anlass, das Verfahren gem. § 94 VwGO auszusetzen [...] besteht.

Genau, das interpretiert eine fiktive Person S daraus.

Der Justiziar widerspricht sich nicht; man lese entweder

Betrachtet man die zitierte Formulierung jedoch weiterführend,

Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht. Des Weiteren soll das Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren über die Vorlage vom 03.08.2017 ausgesetzt werden.

kann man durchaus daraus ableiten, dass die Intention des Justiziars eine ganz andere war.

Das zeugt nicht gerade von Kompetenz des Justiziars und stellt den juristisch laienhaften Bürger vor die Frage mit wem er es bzgl. einer juristisch hochkomplexen Angelegenheit überhaupt zu tun hat.

Dies soll jedoch hier nicht weiter vertieft werden. Vielmehr steht noch eine weitaus wichtigere Frage im Raum.

Und zwar wie ist die Aussage

Zitat
Die Aussetzung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und daher der Beklagte an der Beitreibung des Rundfunkbeitrags nicht gehindert ist. Seine fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt, denn allein auf die Vorlagefrage beschränkte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechender Klagen blieben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 -) voraussichtlich ohne Erfolg.

zu interpretieren?

Bisher wurde eine fiktive Person S bzgl. einem Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 noch nicht fündig.
Kann bzw. sollte hierzu das VG bemüht werden diesen Beschluss zur Einsichtnahme bereitzustellen?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2017, 22:37 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich vermute, dass diese Aussage an den Beklagten gerichtet ist, um auszudrücken, dass eine Beschwerde gegen diesen Beschluss voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Der genannte Beschluss aus 2016 könnte in der Tat mehr Aufschluss bringen, dazu würde ich auch einfach beim VG nachfragen.

Frei interpretiert würde ich die Passage so deuten:
Falls der Beklagte dringend auf diese "Steuern"* angewiesen sein sollte (="fiskalisches Interesse"), wird er durch den Beschluss nicht daran gehindert diese beizutreiben, sondern hätte ja die Möglichkeit nach §80 Abs.2 Nr.1 VwGO.

Da aber grundsätzlich von der LRA für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wohl eine technische Sperre des Beitragskontos (keine weiteren Bescheide, keine Mahnungen) vorgenommen wird, ist eigentlich nicht davon auszugehen, dass hier tatsächlich eine Beitreibung der Beiträge ansteht. Ggfs. könnte man einfach bei der LRA nachfragen:

SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehoben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19078.msg138508.html#msg138508



*Je mehr ich drüber nachdenke, desto lustiger finde ich den Begriff "fiskalisch" - man könnte glatt auf die Idee kommen, dass das Gericht hier zwischen den Zeilen einen schönen Seitenhieb verteilt. 8)


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht.
Hoppla... erkenne ich Verzweifelung? Na klar, denn wo käme der liebe Justitiar denn hin, wenn er jetzt mit "solchen Sprüchen" nicht kontert? Ist da etwa ein Richter der entgegen unserer Spielregeln eine Aussetzung in Erwägung zieht? Gibs doch gar nicht... Und was wäre wenn dieses nun regelmäßig geschieht?

Zumindest sind die Augen noch größer geworden...  :o  Person M ist schon eh der Meinung gewesen einen Antrag auf Aussetzung in den Fokus zu stellen und zu bewirken!

Nachtrag: Interessant im Schreiben ist ebenso der Versuch die Kammer mit "Meinungen/Fehlurteilen" - u. a. des OVG Lüneburg, unter Druck zu setzen... (jetzt ist die Sache wohl entschieden! Aussetzung!! Denn wenn jetzt die Kammer ihre Absicht zur Aussetzung wieder ändert, würde sie ihre Unabhängigkeit in Frage stellen!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2017, 13:10 von Miklap«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

  • Moderator
  • Beiträge: 3.177
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzung zum Thema und möglicherweise für bereits bestehender oder zukünftiger Anträge auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO:

Beschluss  des Verwaltungsgerichtes Göttingen vom Oktober 2017:
Zitat
„Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 BvR 2284/15 u. a. vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten. Für die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags an. In dieser Sache sind mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Dies ist durch die anhängigen Verfassungsbeschwerden der Fall. Das Gericht übt das ihm entsprechend § 94 VwGO eingeräumte Ermessen dahin aus, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Hierfür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Zudem dient die Aussetzung der Vermeidung divergierender Entscheidungen.“

Das Verwaltungsgericht Göttingen vertritt somit berechtigterweise die Rechtsauffassung, dass Zweifel an der Recht- und Verfassungsmäßigkeit am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehen.

Richterinnen und Richter sind zwar unabhängig, wenn aber bereits schon mehrfach Beschlüsse von VGs vorliegen, in denen Verfahren ausgesetzt werden, dann kann man nachweislich durchaus von berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages sprechen.

Allein schon der Zweifel, begründet durch die Beschlüsse der Gerichte, VG Frankfurt, OVG Hamburg und VG Göttingen, d.h. der Verdacht, dass eine Klage doch begründet sein könnte, sollte eine Richterin oder ein Richter zu einer Aussetzung veranlassen können ohne Ihre Unabhängigkeit zu verlassen.

Kläger sollten diesen Punkt sachlich und umfangreich in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht diskutieren.

Es ist anGerichtet!!!  8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Zitat
Kläger sollten diesen Punkt sachlich und umfangreich in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht diskutieren.
Person nimmt sich das am 09.Nov.2017 in Düsseldorf zu Herzen!
Beschluss:
[...] "wird der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat"


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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

V
  • Beiträge: 67
@Shuzi

Hat der NDR gegen den Beschluß keine Beschwerde beim OVG eingelegt?

Warum wurde denn in dem PDF das Aktenzeichen sowie das Datum entfernt?

So kann man den Beschluß leider nicht als Kopie in eigenen Verfahren vortragen.


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S
  • Beiträge: 403
Hat der NDR gegen den Beschluß keine Beschwerde beim OVG eingelegt?

Der Beschluss ist noch recht frisch, sodass einer fiktiven Person S noch keine Information bzgl. einer Beschwerde vorliegt.

Zitat
Warum wurde denn in dem PDF das Aktenzeichen sowie das Datum entfernt?

Es könnte sein das eine fiktive Person S vermeiden möchte, dass aufgrund der Bekanntgabe gewisser Details Rückschlüsse auf reale Personen bzw. reale Vorgänge möglich sind. Insbesondere soll dadurch vermieden werden, dass diese Informationen in die falschen Hände von unerwünschten Mitlesern wie z.B. Mitarbeitern des örR geraten.

Zitat
So kann man den Beschluß leider nicht als Kopie in eigenen Verfahren vortragen.

Es könnte jedoch die Möglichkeit bestehen die gewünschten Details mittels PM zu erfragen. Sollte eine fiktive Person S der Überzeugung sein, dass es sich bei der anfragenden Person um einen echten Mitstreiter bzw. um eine echte Mitstreiterin handelt, welche berechtigtes Interesse an der benötigten Information hat, wäre es vorstellbar, dass diese per PM kundgetan werden könnte.


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k
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Allein schon der Zweifel, begründet durch die Beschlüsse der Gerichte, VG Frankfurt, OVG Hamburg und VG Göttingen, d.h. der Verdacht, dass eine Klage doch begründet sein könnte, sollte eine Richterin oder ein Richter zu einer Aussetzung veranlassen können ohne Ihre Unabhängigkeit zu verlassen.

Kläger sollten diesen Punkt sachlich und umfangreich in der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht diskutieren.

Es ist anGerichtet!!!  8)

Gibt es irgendwo gerichtsverwertbare Angaben zu den Aktenzeichen, Pressemitteilungen o. ä. zu den Aussetzungen der genannten (und ggf. weiterer) Gerichte oder aber Möglichkeiten, an diese Details zu gelangen?


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VG Frankfurt:

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2017, 23:28 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Das sieht doch mal gut aus ... zumindest für vier!
Damit das mehr werden, könnten weitere Aussetzungen - aber nur durch Angabe dieser vergleichbaren Beschlüsse (Aktenzeichen!) -  angeraten werden!

Bei mir gehts am 09.Nov.2017, 10:00 Uhr in Düsseldorf los... Wenn ich aber die Aktenzeichen hätte, könnte ich besser agumentieren!
Eine dbzgl. PM wäre also sehr hilfreich und würde weiterhin anonym bleiben.

Danke und Gruß Miklap


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis: meist genügt es, wenn man ein anonymisiertes Schreiben (Gerichtsbeschluss) dem Gericht vorlegt.
Das Gericht hat hierzu die Möglichkeit bei dem entsprechenden Gericht und der dortigen Kammer anzurufen und sich den Beschluss vom vorsitzenden Richter der Kammer bestätigen zu lassen.

Ein Gericht wird in der mündlichen Verhandlung nicht unbedingt bei einem Beschluss ohne Aktenzeichen von "Fakenews" ausgehen.

Sinnvoller wäre es, sich eine Argumentationsliste, -strategie oder -ablauf zusammenzustellen, in der die Aussagen der Beschlüsse und weitere Argumente vorgetragen werden, die für eine Aussetzung sprechen oder eine Aussetzung zwingend bieten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 16:07 von Markus KA«
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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Ich könnte mir rein fiktiv vorstellen, dass einem Bekannten eines Bekannten ein offizielles Schreiben per eMail vorliegt, in dem der Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Göttingen schreibt, ...

Zitat
"...dass die für das Rundfunkbeitragsrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen in aller Regel Verfahren, die sich gegen Rundfunkbeitragsbescheide richten im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden bis zum Ergehen der diesbezüglichen Entscheidungen aussetzt."

Frei  8)




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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

L
  • Beiträge: 353
Trotz mehrfacher Studie folgender Aussage,
Zitat
Ein Anlass, das Verfahren nicht gem. § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entschieden hat, besteht nicht.
könnte eine fiktive Person S der Meinung sein, dass sich der Justitiar aufgrund doppelter Negation hier selbst widerspricht bzw. dass er somit doch einen Anlass sieht, das Verfahren auszusetzen?

Unserer fiktiven Person ist im Unverständnis der Formulierung durchaus beizupflichten. In der Tat dürfte die doppelte Negation der intendierten Aussage entgegenstehen. Der Anstaltsjustitiar wollte vermutlich sagen: "Ein Anlass, das Verfahren (...) auszusetzen (...) besteht nicht".
Es wäre allerdings auch nicht das erste Beispiel, dass in den Schriftsätzen der Anstalten irgendein Unsinn zu lesen steht. Vermutlich sind die Rundfunker ohnehin im Lesen und Schreiben nicht sonderlich geübt, deswegen ja auch die Vorliebe für die Zwangsbeglückung der Bevölkerung mit audiovisuellen Botschaften ...


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(...) Vielmehr steht noch eine weitaus wichtigere Frage im Raum. Und zwar wie ist die Aussage
Zitat
Die Aussetzung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und daher der Beklagte an der Beitreibung des Rundfunkbeitrags nicht gehindert ist. Seine fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt, denn allein auf die Vorlagefrage beschränkte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechender Klagen blieben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 -) voraussichtlich ohne Erfolg.
zu interpretieren?

Hier liegt in der Tat der entscheidende Punkt: eine höchst seltsame Rechtsprechung deutet sich hier an, einerseits Aussetzung des Verfahrens, andererseits soll aber die Aussetzung die Anstalten nicht daran hindern, ihre Forderungen zu betreiben! Sollte sich eine solche Linie durchsetzen, zeigt dies, was eine Aussetzung des Verfahrens wert ist, nämlich gar nichts wenn sie keinen Rechtschutz vor der zwangsweisen Betreibung der streitgegenständlichen Forderung bewirkt. Das Thema ist weiter im Auge zu behalten insbesondere auch wie sich die anderen Verfahren aussetzende Gerichte in dieser Frage verhalten.


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