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  • GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17: 05. Oktober 2017

Autor Thema: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17  (Gelesen 10743 mal)

r
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GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
Autor: 20. September 2017, 10:22
mündliche Verhandlung 10:00 Uhr.


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  • Beiträge: 56
Re: GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
#1: 29. September 2017, 14:51
mündliche Verhandlung

10:00 Uhr
Saal: 150



Verwaltungsgerichts Köln
Appellhofplatz
50667 Köln


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Termin ist eingeplant!

Bin gespannt.

Gruß
Domspitze


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Kläger sollten über die aktuelle Entwicklung am BVerfG und Rechtsprechung am BVerwG informiert werden (z.B. Infoblatt).
Das Gericht kann nur über eine anhängige Klage z.B. in der Klagebegründung oder in einer mündlichen Verhandlung vom Kläger über die aktuelle Entwicklung am BVerfG und Rechtsprechung am BVerwG informiert werden. dazu wären ein Antrag auf Ruhen und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens möglicherweise von Vorteil.

Aktuell auch hierzu:
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg156304.html#msg156304


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2017, 14:38 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

r
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Besten Dank für die Hinweise.
Mein Plan ist auf ein Ruhen des Verfahrens hinzuwirken, auch auf Grund der Anfrage beim EuGH.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es gilt zu beachten, beim Antrag auf Ruhen des Verfahrens muss die Gegenseite zustimmen.
Unter besonderen Bedingungen (z.B. kein Einkommen, nahe Härtefall, nahe Befreiung) kann man sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Ruhen des Verfahrens einigen (z.B. Vergleich).
Es könnte in einem fiktiven Fall mit den entsprechenden Voraussetzungen von Vorteil sein, einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach einem Antrag auf Befreiung (Härtefall) bei der Gegenseite vor einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Eine ausführliche, umfangreiche Begründung könnte von Vorteil sein.

Lehnt im fiktiven Fall die Gegenseite den Antrag ab, könnte man den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens  nach § 94 VwGO nachschieben. Hierbei könnte man bereits vor der Verhandlung eine ausführliche, umfangreiche Begründung vorbereiten  (BVwefG, EuGh,VGs setzen aus). Im fiktiven Fall könnte der Antrag in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und in schriftlicher Form unterschrieben dem Gericht übergegeben werden (Protokollierung fordern).

Insgesamt empfiehlt es sich, immer sich Zeit zu nehmen, die Gelegenheit, Möglichkeiten und Mittel eines rechtlichen Gehörs (im sachlichen Gespräch mit dem Gericht) in einer mündlichen Verhandlung ausgiebig auszuschöpfen und so effizient wie möglich zu nutzen. - z.B. wichtige Rechtsfragen, Informationen und Argumente vortragen, das Gericht und Gegenseite um Antworten bitten.

Hierzu weitere Infos Suche-Funktion verwenden und:
Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19930.msg128941.html#msg128941

GERICHTSTERMIN Verhandlungen VG Freiburg 30.8.17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23980.msg153859.html#msg153859

Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.msg152104.html#msg152104


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2017, 19:00 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 56
Heute, den 05.10.2017 wurden am VG Köln zwei mündliche Verhandlungen behandelt. Beide Sitzungen fanden unter Leitung eines Einzelrichters statt. Vertreter des WDR waren nicht anwesend. Drei Zuschauer beobachteten die Verfahren.

1. Verhandlung:

Der Kläger begehrte die Aufhebung seiner Festsetzungsbescheide, sowie die Feststellung, dass er nicht unter die Rundfunkbeitragspflicht falle.
Als Begründung gab er an, dass er weder Rundfunk nutze und empfange, sowie die Knüpfung des Beitrags an der Wohnung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Der Richter war dem Kläger offen und freundlich zugewandt. Er ließ ihn aussprechen und seine Gründe vortragen. Machte aber deutlich, dass er und die Kammer dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgen werden.
Der Kläger beantragte ferner die Aussetzung des Verfahrens wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG und dem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.

Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Richter, in Rücksprache mit der Kammer, den Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht gesichert sieht. Das höchste Gericht des Verwaltungsgericht sei für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, welches sich vollumfänglich zu den genannten Gründen gäußert habe. So sehe die Kammer keine Notwendigkeit das Verfahren auszusetzen.

Unabhängig davon erklärte der Richter, dass man in einer demokratischen Gesellschaft ruhig auch die Argumente und Ansichten eines anderen anerkennen müsse, auch wenn man diese nicht teile. So solle man nicht unbeirrbar nur seine eigenen Ansichten sehen. Das BVerwG habe höchstrichterlich darüber entschieden und gute Gründe für den Beitrag geliefert: So sei durch den Beitrag, im Gegensatz zum früheren Gebührenmodell, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgewertet worden. Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden. Außerdem könne so effektiv einer Beitragsflucht entgangen werden.

Am Ende der mündlichen Verhandlung sprach der Richter im Namen des Volkes das Urteil, dass die Klage abgewiesen werde und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt werden.


2. Verhandlung:

Auch dieses Verfahren als Einzelrichter, dieselben Zuschauer.

Der Kläger bereitete sich intensiv auf seine Verhandlung vor. Auch er beantragte die Aussetzung des Verfahrens aus den o. g. Gründen. Auch hier sprach der Richter sich dagegen aus. Es seien wohl wissenschaftliche Mitarbeiter nach Karlsruhe entsandt (zwar zu einer anderen Kammer) und man munkelt wohl, dass das BVerfG wohl nicht mehr dieses Jahr entscheiden werde. Auch wenn es so ausgeschrieben sei, sei es wohl häufiger so, dass es sich auch gerne mal weit nach hinten ziehe, sodass auch hier der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie vereinbar sei. Der Kläger entgegnete, dass er ein persönliches und aktuelles Schreiben des BVerfG habe, welches ihm gegenüber beglaubigt bescheinigt, dass noch dieses Jahr darüber entschieden werde, aber dennoch wies der Richter den Antrag aus den bereits genannten Gründen ab.


Danach gab der Richter auch diesem Kläger die Möglichkeit seine Anträge zu begründen. Der Kläger hatte sein Plädoyer im Vorfeld schriftlich vorbereitet und wollte dies vorlesen. Der Richter entgegnete, dass der Vortrag und die Begründung frei vorgetrogen werden müssen. Der Kläger entgegnete, dass er das nicht könne, weil er nicht gerichtserfahren sei. Daraufhin bot der Richter an, dass Schreiben anzunehmen und in die Urteilsverkündung mit einfließen zu lassen. Der Kläger fand das nicht gut, sodass der Richter vorschlug, wohl eher scherzhaft, dass er es ja auch jetzt lesen könne, aber dann sitzen wir hier ne viertel Stunde und schweigen uns an. Diesen Vorschlag nahm der Kläger an und der Richter las sich die Begründung durch.

Leider wurde uns Zuschauern nicht mitgeteilt, worum es sich dabei handelt. Der Richter schaute aber recht beeindruckt immer mal auf.


Dann ging der Kläger weiter zu den Aufforderungen des BVerfG, dass die Landesgesetzgeber zu ihrem Gesetz Stellung nehmen sollen. Er überreichte dabei einen umangreichen Schriftsatz - einen wirklich umfangreichen Schriftsatz (!!!). Es waren rund 750 Seiten, die er dem Gericht überreichte und zu Protokoll gab, dass diese der Gerichtsakte beigelegt werden. Leider kann ich auch hier zu dem Inhalt nichts genaues sagen. Aber es enthielt wohl die Fragen des Bundesverfassungsgerichts und es waren wohl exakt die Fragen, die der Kläger zur Beantwortung vor Gericht gerklärt haben wollte.

Dem Kläger wurde dann Gelegenheit gegeben weitere neue Begründungen vorzutragen, die noch nicht behandelt wurden. Der Kläger stellte dann direkt eine offene Frage an den Richter und bat um dessen persönliche Meinung, ob er es nicht als ungerecht sehe, wenn eine alleinstehende Person, unabhängig vom Einkommen, einen höheren Betrag zahlen müsse, als eine Wohngemeinschaft, die sich den Betrag bestenfalls durch acht Personen teile.

Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden. Aber auch dieses Thema sei vom BVerwG behandelt worden und das Gericht sehe keine Notwendigkeit diese Gründe in Frage zu stellen.

Bei dieser Verhandlung erging kein direktes Urteil. Der Richter legte per Beschluss fest, dass die Urteilsverkündung vertagt werde. Die eingereichten Schriftsätze müssten wohl noch an den WDR weitergereicht werden.


Ich hoffe, ich konnte meine Eindrücke hier einigermaßen richtig wiedergeben und bitte um Korrektur, wenn ich etwas falsch wiedergegeben oder vergessen habe. Ansonsten kann ich jedem nur den Besuch einer solchen Verhandlung nahelegen. Es ist auch immer eine moralische Unterstützung für den Kläger.


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Vielleicht noch zu erwähnen bei der heutigen Verhandlung, dass der Richter bei der 2. Verhandlung meinte, angesichts des beeindruckenden Stapels Papiere, die der Kläger dem Richter übergab, dass es jetzt komisch aussehen würde, wenn er jetzt in dieser mündlichen Verhandlung schon sein Urteil fällen würde - somit werde es ein schriftliches Urteil geben.

Und etwas verwirrend fand ich schon die Aussage:
Sie wären schon weisungsgebunden aber dennoch unabhängige Richter.


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Noch einen Nachtrag von mir:

Beide Kläger beantragten bei ihrer Klage, dass ihr Beitragskonto gelöscht werde (oder so ähnlich). Der Richter erklärte, dass die "Bestätigung der Anmeldung" kein Verwaltungsakt sei. Sie könne somit auch nicht nach VwGO für unzulässig erklärt werden.

Der Richter schlug den Klägern vor, daraus einen Feststellungsantrag zu machen. Das Gericht soll also feststellen, dass zwischen Kläger und Landesrundfunkanstalt keine Beziehung bestehe, die eine Beitragspflicht auslöse und somit unabhängig von einem Zeitraum sei (im Gegensatz zu der Anfechtung der Festsetzungsbescheide).

Beide Kläger stimmten diesem Antrag zu.


In der zweiten Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich durch die Festellung jedoch der Streitwert ändere. Streitwert sei dann nicht mehr der festgesetzte Betrag im Festsetzungsbescheid. Es werde wohl in so einem Fall ein Streitwert von 5.000 EUR festgelegt.


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In der zweiten Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich durch die Festellung jedoch der Streitwert ändere. Streitwert sei dann nicht mehr der festgesetzte Betrag im Festsetzungsbescheid. Es werde wohl in so einem Fall ein Streitwert von 5.000 EUR festgelegt.

Ach interessant. Bin mal gespannt, was da vom Gericht an Gebühren kommt.
Allerdings habe ich bereits an die gezahlt, ebenfalls in Abhängigkeit vom festgesetzten Beitrag.

Naja egal.


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  • Beiträge: 11
ein Nachtrag von Zuschauer #3

Es handelte sich um einen jüngeren Richter, der seit 4 Wochen an der Kammer ist und sich vor einer Woche in die Materie eingelesen hat.
Für ihn ist die Urteilsbegründung des BVwG so überzeugend, dass er und die Kammer sich darauf berufen.

Es sind derzeit ca. 700 Verfahren vor dem VG anhängig.

Zitat
Er überreichte dabei einen umangreichen Schriftsatz - einen wirklich umfangreichen Schriftsatz (!!!). Es waren rund 750 Seiten, die er dem Gericht überreichte und zu Protokoll gab, dass diese der Gerichtsakte beigelegt werden. Leider kann ich auch hier zu dem Inhalt nichts genaues sagen. Aber es enthielt wohl die Fragen des Bundesverfassungsgerichts und es waren wohl exakt die Fragen, die der Kläger zur Beantwortung vor Gericht gerklärt haben wollte.

siehe BVerfG-Anschreiben an den Landtag NRW hier
Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360
bzw. unter
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Meinen herzlichen Dank an die Kläger für ihren super Einsatz und an die Zuschauer für die umfang- und hilfreiche Protokollierung.

In einem fiktiven Fall könnte es vorteilhaft sein, wenn der Vertreter des Beklagten nicht anwesend ist.
Wird in der mündlichen Verhandlung Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt, kann der abwesende Beklagte nicht ablehnen oder zustimmen. Möglicherweise muss aber die Stellungnahme des Beklagten zum Antrag abgewartet werden. Der Antrag ist in der Verhandlung zu protokollieren.

Ist in einem fiktiven Fall der Vertreter des Beklagten nicht anwesend, macht die Forderung des Klägers nach einer Kopie der Prozessvollmacht möglicherweise keinen Sinn, ansonsten aber interessant.

In einem fiktiven Fall könnte ein Antrag auf Aussetzung der Verhandlung auch mit der Beschwerde des LG Tübingen beim EuGH, der bereits "aussetzende" Gerichte, VG Frankfurt, VG Hamburg, VG Göttingen, (LG Tübingen) und dem neuen Urteil des BVerwG und seinem Widerspruch zu den letztjährigen Urteilen begründet werden.

In einem fiktiven Fall könnte man die Frage an das Gericht stellen, warum nicht die gesamte Kammer zur Entscheidung herangezogen wird. Siehe hierzu Begründung BGH Zurückverweisung an das LG Tübingen Az. I ZB 87/16  Rn. 10.

Die hier beschriebene Argumentation des Gerichtes sind haltlose und oft verwendete Floskeln, auf die man vorbereitet sein und die erforderlichen Gegenargumente vortragen könnte.

Dass ein Vortrag frei vorgetragen muss, ist Person M nicht bekannt, werden doch auch Erklärungen und Anträge vorgelesen.

An der sehr guten Idee, der Abgabe des 750 seitigen Schriftsatzes, könnte Person M großen Gefallen finden ;)

Person M hat mal gehört, dass es möglich sein soll, auch noch zwischen mündlicher Verhandlung und Zustellung des Urteiles, Dokumente und Anträge beim VG abzugegeben.

Es ist anGerichtet!!! 8)


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n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Das höchste Gericht des Verwaltungsgericht sei für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, welches sich vollumfänglich zu den genannten Gründen gäußert habe.

Ich dachte dass das BVerfG das höchste Gericht ist, dessen Rechtsprechung alle andere bindet ...

An die Kläger für weiteren Sachvortrag:
Das BVerwG hat doch gerade entschieden (Hostel) dass es auf das Vorhalten eines Gerätes ankommt, also dass man Nutzer ist. Kein Nutzer, keine Zahlungspflicht. Vielleicht kann man das weiter ausbauen.

Und noch die Frage an das Gericht:
Wenn das BVerfG anders entscheidet, wie sieht die Rückabwicklung aus?
Auch in Hinblick auf die Prozessökonomie.
Ist eine Ruhendstellung nicht ökonomischer?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Insbesondere der Punkt b)...

a)
...
1. Verhandlung:
...
Der Richter war dem Kläger offen und freundlich zugewandt.
...

Hat nichts zu bedeuten. Ist halt "Freundlichkeit als sogenannter "sozialer Schmierstoff"" (vom Lebenshilfe-Journalismus so gefeiert), nichts anderes und ein kleiner allg. Strategiewechsel,  eine gewisse Schwankungsbreite auf Basis des persönlichen Naturells der Damen und Herren Richter einkalkuliert, was besagte "Freundlichkeit " & "Offenheit" anlangt. Auch die Herrschaften beim ÖRR dürften angesichts der aktuellen Entwicklung inzwischen das höchste Interesse an einer breiten Freundlichkeitsfassade haben. Diese wie auch die Damen & Herren Richter sind einfach etwas vorsichtig geworden, denn inzwischen wissen sie, dass sie beobachtet werden.

b)
...
Die hier beschriebene Argumentation des Gerichtes sind haltlose und oft verwendete Floskeln, auf die man vorbereitet sein und die erforderlichen Gegenargumente vortragen könnte.
...

...was die Vorgeschobenheit der "Argumentation" anlangt, kann bzgl. der Schilderung des Verlaufes (Vhdlg. 2) gar nicht dick genug unterstrichen werden:



2. Verhandlung:
...
Der Kläger stellte dann direkt eine offene Frage an den Richter und bat um dessen persönliche Meinung, ob er es nicht als ungerecht sehe, wenn eine alleinstehende Person, unabhängig vom Einkommen, einen höheren Betrag zahlen müsse, als eine Wohngemeinschaft, die sich den Betrag bestenfalls durch acht Personen teile.

Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden.
...

Dem Kollegen Richter scheint Art. 3/1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht ganz gegenwärtig gewesen zu sein - und dass bzw. ob dessen faktische Suspendierung als kleiner "Kollateralschaden" so einfach möglich sein soll, und die Verletzung des entspr. GG-Artikels keine Grundrechteverletzung darstellen soll, da dürfte wohl das BVerfG noch ein Wörtchen mitzureden haben (Und der EuGH ebenso, was den von Doc Sprißler aufgeworfenen Aspekt eines mgl. Diskriminierungstatbestandes von Einzelpersonen mit deren Haushalt ggü. kollektiven Wohnformen anlangt).

Und wohl auch eine andere Tatsache hatte der Herr wohl nicht so ganz auf dem Schirm. Nämlich die, dass seine "Durchsuchungen von Räumen nach Rundfunkgeräten" bzw. "Vernehmungen von Nachbarn" sich wohl zu 99% in seiner Phantasie abgespielt haben dürften. Schon deshalb, weil das Thema bereits zu Gebührenzeiten dem OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)  - und nicht dem StGB unterlegen hat. Lauwarmes bzw. irreführendes Gewäsch als "Argumentation" & "Begründung", nichts anderes...

Aber Hauptsache, der dumme Bürger frisst es - und unter Zuhilfenahme von "Freundlichkeit" und "Offenheit" obrigkeitlich verarscht zu werden, da fühlt man sich (siehe oben) als Untertan doch gleich viel besser  :->>>> .

Doch zum Glück ist die Zahl derer ja deutlich gesunken, bei denen die amtliche Verarschung so reibungslos funktioniert...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2017, 16:40 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

r
  • Beiträge: 83
Ärgerlich an der Verhandlung war, dass, egal was man gesagt hat, es nicht zum Wunder Änderung des Urteils geführt hätte.
Man kann ja immer noch Berufung einlegen und auf die aktuelle Entwicklung verweisen.


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