Heute, den 05.10.2017 wurden am VG Köln zwei mündliche Verhandlungen behandelt. Beide Sitzungen fanden unter Leitung eines Einzelrichters statt. Vertreter des WDR waren nicht anwesend. Drei Zuschauer beobachteten die Verfahren.
1. Verhandlung:
Der Kläger begehrte die Aufhebung seiner Festsetzungsbescheide, sowie die Feststellung, dass er nicht unter die Rundfunkbeitragspflicht falle.
Als Begründung gab er an, dass er weder Rundfunk nutze und empfange, sowie die Knüpfung des Beitrags an der Wohnung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Der Richter war dem Kläger offen und freundlich zugewandt. Er ließ ihn aussprechen und seine Gründe vortragen. Machte aber deutlich, dass er und die Kammer dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgen werden.
Der Kläger beantragte ferner die Aussetzung des Verfahrens wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG und dem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Richter, in Rücksprache mit der Kammer, den Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht gesichert sieht. Das höchste Gericht des Verwaltungsgericht sei für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, welches sich vollumfänglich zu den genannten Gründen gäußert habe. So sehe die Kammer keine Notwendigkeit das Verfahren auszusetzen.
Unabhängig davon erklärte der Richter, dass man in einer demokratischen Gesellschaft ruhig auch die Argumente und Ansichten eines anderen anerkennen müsse, auch wenn man diese nicht teile. So solle man nicht unbeirrbar nur seine eigenen Ansichten sehen. Das BVerwG habe höchstrichterlich darüber entschieden und gute Gründe für den Beitrag geliefert: So sei durch den Beitrag, im Gegensatz zum früheren Gebührenmodell, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgewertet worden. Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden. Außerdem könne so effektiv einer Beitragsflucht entgangen werden.
Am Ende der mündlichen Verhandlung sprach der Richter im Namen des Volkes das Urteil, dass die Klage abgewiesen werde und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt werden.
2. Verhandlung:
Auch dieses Verfahren als Einzelrichter, dieselben Zuschauer.
Der Kläger bereitete sich intensiv auf seine Verhandlung vor. Auch er beantragte die Aussetzung des Verfahrens aus den o. g. Gründen. Auch hier sprach der Richter sich dagegen aus. Es seien wohl wissenschaftliche Mitarbeiter nach Karlsruhe entsandt (zwar zu einer anderen Kammer) und man munkelt wohl, dass das BVerfG wohl nicht mehr dieses Jahr entscheiden werde. Auch wenn es so ausgeschrieben sei, sei es wohl häufiger so, dass es sich auch gerne mal weit nach hinten ziehe, sodass auch hier der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie vereinbar sei. Der Kläger entgegnete, dass er ein persönliches und aktuelles Schreiben des BVerfG habe, welches ihm gegenüber beglaubigt bescheinigt, dass noch dieses Jahr darüber entschieden werde, aber dennoch wies der Richter den Antrag aus den bereits genannten Gründen ab.
Danach gab der Richter auch diesem Kläger die Möglichkeit seine Anträge zu begründen. Der Kläger hatte sein Plädoyer im Vorfeld schriftlich vorbereitet und wollte dies vorlesen. Der Richter entgegnete, dass der Vortrag und die Begründung frei vorgetrogen werden müssen. Der Kläger entgegnete, dass er das nicht könne, weil er nicht gerichtserfahren sei. Daraufhin bot der Richter an, dass Schreiben anzunehmen und in die Urteilsverkündung mit einfließen zu lassen. Der Kläger fand das nicht gut, sodass der Richter vorschlug, wohl eher scherzhaft, dass er es ja auch jetzt lesen könne, aber dann sitzen wir hier ne viertel Stunde und schweigen uns an. Diesen Vorschlag nahm der Kläger an und der Richter las sich die Begründung durch.
Leider wurde uns Zuschauern nicht mitgeteilt, worum es sich dabei handelt. Der Richter schaute aber recht beeindruckt immer mal auf.
Dann ging der Kläger weiter zu den Aufforderungen des BVerfG, dass die Landesgesetzgeber zu ihrem Gesetz Stellung nehmen sollen. Er überreichte dabei einen umangreichen Schriftsatz - einen wirklich umfangreichen Schriftsatz (!!!). Es waren rund 750 Seiten, die er dem Gericht überreichte und zu Protokoll gab, dass diese der Gerichtsakte beigelegt werden. Leider kann ich auch hier zu dem Inhalt nichts genaues sagen. Aber es enthielt wohl die Fragen des Bundesverfassungsgerichts und es waren wohl exakt die Fragen, die der Kläger zur Beantwortung vor Gericht gerklärt haben wollte.
Dem Kläger wurde dann Gelegenheit gegeben weitere neue Begründungen vorzutragen, die noch nicht behandelt wurden. Der Kläger stellte dann direkt eine offene Frage an den Richter und bat um dessen persönliche Meinung, ob er es nicht als ungerecht sehe, wenn eine alleinstehende Person, unabhängig vom Einkommen, einen höheren Betrag zahlen müsse, als eine Wohngemeinschaft, die sich den Betrag bestenfalls durch acht Personen teile.
Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden. Aber auch dieses Thema sei vom BVerwG behandelt worden und das Gericht sehe keine Notwendigkeit diese Gründe in Frage zu stellen.
Bei dieser Verhandlung erging kein direktes Urteil. Der Richter legte per Beschluss fest, dass die Urteilsverkündung vertagt werde. Die eingereichten Schriftsätze müssten wohl noch an den WDR weitergereicht werden.
Ich hoffe, ich konnte meine Eindrücke hier einigermaßen richtig wiedergeben und bitte um Korrektur, wenn ich etwas falsch wiedergegeben oder vergessen habe. Ansonsten kann ich jedem nur den Besuch einer solchen Verhandlung nahelegen. Es ist auch immer eine moralische Unterstützung für den Kläger.