In der zweiten Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich durch die Festellung jedoch der Streitwert ändere. Streitwert sei dann nicht mehr der festgesetzte Betrag im Festsetzungsbescheid. Es werde wohl in so einem Fall ein Streitwert von 5.000 EUR festgelegt.
Er überreichte dabei einen umangreichen Schriftsatz - einen wirklich umfangreichen Schriftsatz (!!!). Es waren rund 750 Seiten, die er dem Gericht überreichte und zu Protokoll gab, dass diese der Gerichtsakte beigelegt werden. Leider kann ich auch hier zu dem Inhalt nichts genaues sagen. Aber es enthielt wohl die Fragen des Bundesverfassungsgerichts und es waren wohl exakt die Fragen, die der Kläger zur Beantwortung vor Gericht gerklärt haben wollte.
Das höchste Gericht des Verwaltungsgericht sei für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, welches sich vollumfänglich zu den genannten Gründen gäußert habe.
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1. Verhandlung:
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Der Richter war dem Kläger offen und freundlich zugewandt.
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Die hier beschriebene Argumentation des Gerichtes sind haltlose und oft verwendete Floskeln, auf die man vorbereitet sein und die erforderlichen Gegenargumente vortragen könnte.
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2. Verhandlung:
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Der Kläger stellte dann direkt eine offene Frage an den Richter und bat um dessen persönliche Meinung, ob er es nicht als ungerecht sehe, wenn eine alleinstehende Person, unabhängig vom Einkommen, einen höheren Betrag zahlen müsse, als eine Wohngemeinschaft, die sich den Betrag bestenfalls durch acht Personen teile.
Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden.
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Dass ein Vortrag frei vorgetragen muss ist Person M nicht bekannt, werden doch auch Erklärungen und Anträge vorgelesen.
§ 103 [Gang der mündlichen Verhandlung]
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
In der zweiten Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich durch die Festellung jedoch der Streitwert ändere. Streitwert sei dann nicht mehr der festgesetzte Betrag im Festsetzungsbescheid. Es werde wohl in so einem Fall ein Streitwert von 5.000 EUR festgelegt.Ach interessant. Bin mal gespannt, was da vom Gericht an Gebühren kommt.
Ich finde es reichlich unverschämt da in der Verhandlung nicht drauf hinzuweisen.
Aber Kläger Person R kann sich ja immer noch beschweren.
Inzwischen hat dieser aber eigentlich keine Lust mehr. Würde sagen, der WDR hat sein Ziel erreicht.
[...] Dass der Einzelrichter über reichlich Phantasie verfügt, hat er ja mit seiner Räuberpistole bzgl. Durchsuchungen von Wohnräumen und Vernehmungen von Nachbarn, die es so nie gegeben haben dürfte, bereits unter Beweis gestellt. [...]
[...] Und wohl auch eine andere Tatsache hatte der Herr wohl nicht so ganz auf dem Schirm. Nämlich die, dass seine "Durchsuchungen von Räumen nach Rundfunkgeräten" bzw. "Vernehmungen von Nachbarn" sich wohl zu 99% in seiner Phantasie abgespielt haben dürften. Schon deshalb, weil das Thema bereits zu Gebührenzeiten dem OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) - und nicht dem StGB unterlegen hat. Lauwarmes bzw. irreführendes Gewäsch als "Argumentation" & "Begründung", nichts anderes... [...]
Heute, den 05.10.2017 wurden am VG Köln zwei mündliche Verhandlungen behandelt. Beide Sitzungen fanden unter Leitung eines Einzelrichters statt. Vertreter des WDR waren nicht anwesend. Drei Zuschauer beobachteten die Verfahren.
1. Verhandlung:
[...] Das BVerwG habe höchstrichterlich darüber entschieden und gute Gründe für den Beitrag geliefert: So sei durch den Beitrag, im Gegensatz zum früheren Gebührenmodell, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgewertet worden. Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden.
Außerdem könne so effektiv einer Beitragsflucht entgangen werden. [...]
2. Verhandlung:
[...] Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden. Aber auch dieses Thema sei vom BVerwG behandelt worden und das Gericht sehe keine Notwendigkeit diese Gründe in Frage zu stellen. [...]
Aber ja doch, natürlich macht die neue Regelung des geräteunabhängigen sog. "Rundfunkbeitrags" die "lästigen Besuche" der "Gebührenbeauftragten" und deren "Überprüfung, ob Geräte vorhanden sind" überflüssig - und der damit einhergehene "tiefe Eingriff in die Privatsphäre/ den geschützten Bereich der Wohnung" ist damit "ein für alle mal Geschichte".Ein Rundfunkbeitrag für 43 Menschen: Wie groß darf eine Wohngemeinschaft sein?
Hurra, hurra, wir haben jetzt den "wesentlich weniger intensiven" Eingriff in die Privatsphäre, indem nun zwingend(!!!) Zutritt zur Wohnung eingeräumt werden muss, um "nur" die Wohnverhältnisse und "wer mit wem" klären zu können.
Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden.
1. Verhandlung:
[...] Das BVerwG habe höchstrichterlich darüber entschieden und gute Gründe für den Beitrag geliefert: So sei durch den Beitrag, im Gegensatz zum früheren Gebührenmodell, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgewertet worden. Nun müsse nicht mehr ermittelt werden, Wohnungen durchsucht oder Nachbarn gefragt werden.
Außerdem könne so effektiv einer Beitragsflucht entgangen werden. [...]
2. Verhandlung:
[...] Der Richter verwies auch hier auf das Urteil des BVerwG und führte an, dass er diese Meinung teile. Er sprach auch davon, dass es hierbei nicht um Gerechtigkeit gehe, sondern um die Abwägung. Er berief sich dabei auf die Begründung aus der ersten Verhandlung. So sei es dank des Rundfunkbeitrags nicht mehr notwendig die Räume auf Rundfunkempfangsgeräte zu durchsuchen oder Nachbarn zu vernehmen. Die Datenübertragung durch die Meldeämter sei hier besser geeignet, um den Bürger nicht in seinen Grundrechten zu verletzen. Es stehe dabei außer Frage, dass bei dieser Typisierung auch einige Menschen ungerecht behandelt werden. Aber auch dieses Thema sei vom BVerwG behandelt worden und das Gericht sehe keine Notwendigkeit diese Gründe in Frage zu stellen. [...]
Mittlerweile sind rund 2 Monate vergangen...
... haben die Prozessbeteiligten mittlerweile ein Urteil erhalten? Falls ja, würden sie es hier mit uns teilen? :)
Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.