Es könnte bzgl. der hier behandelten Sachlage etwas zu berichten geben:
Zunächst sollte darauf hingewiesen werden, dass sch eine fiktive Person B der ihr hier zugetragenen Hinweise angenommen hat und entsprechend ihre Stellungnahme bzgl. einer Aussetzung auf ein Minimum reduziert hatte:
Daher wurden vom weiter oben unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg156573.html#msg156573geposteten Erstentwurf abgewichen und stattdessen folgende Stellungnahme übermittelt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom XX.09.2017 teilten Sie mir mit, dass Sie beabsichtigen das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auszusetzen und gaben mir die Gelegenheit einer Stellungnahme, die ich hiermit gern in Anspruch nehme.
Ich befürworte Ihre Absicht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen und stimme einer Aussetzung des Verfahrens zu.
Daraufhin kam nun ein Beschluss vom VG per förmlicher Zustellung im gelben Umschlag (siehe Anhänge)
Bis zur Freigabe der Anhänge hier vorab einige Auszüge.
Zunächst das Positive:
Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 1 BvR 2284/15 u. a. vor dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.
Aber gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Ferner dann noch folgende Ausführung auf Seite 2
Die Aussetzung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und daher der Beklagte an der Beitreibung des Rundfunkbeitrags nicht gehindert ist. Seine fiskalischen Interessen bleiben damit gewahrt, denn allein auf die Vorlagefrage beschränkte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechender Klagen blieben nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 07.12.2016 - 2 B 448/16 -) voraussichtlich ohne Erfolg
Nach erster Sichtung könnte man daraus möglicherweise ableiten, dass die Beklagte die Beitreibung ihrer Forderungen mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ungehindert fortsetzen kann, obwohl die angegriffenen Verwaltungsakte noch keine Rechtskraft erlangt haben und Rechtsmittel dagegen voraussichtlich ohne Erfolg sein würden?
Hat jemand diesbezüglich bereits Erfahrungen gesammelt?
Als Anlage war dann auch noch eine Stellungnahme der Beklagten bzgl. der Aussetzung des Verfahrens dabei. Aus Zeitgründen wird diese später noch nachgereicht.