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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG  (Gelesen 26979 mal)

D
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  • 1 BvR 2099/17
Der Vollständigkeit wegen zu meiner Anwalts-Anfrage

Ich habe Herrn Bölck meinen Aktenstapel gesendet und ein fast zweistündiges Telefonat im Rahmen der Erstberatung durchgeführt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ich keine Verfassungsbeschwerde einreichen könne, weil ich nicht von der öffentlichen Gewalt in meinen Grundrechten verletzt worden sei. Das passierte leider nicht nur zu meinem Unverständnis, sondern auch zu meiner Unzufriedenheit.

Es konnte zwar im Gespräch einiges geklärt werden, allerdings blieben wesentliche Fragen für mich komplett unbeantwortet, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesstatus des Staatsvertrags und des Ranges der darin enthaltenden Regelungen (ich schreibe absichtlich nicht "Einzelnormen"), hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung und im Zusammenhang hiermit hinsichtlich der Fachaufsicht der Rundfunkanstalten.

Genauer blieben folgende Fragen mit dem jeweils durch mich angeführten Hintergrund offen:
  • Gegeben ein Straßenschild im Anhang der StVO, welches besagt: "Wer hier parkt, wird getötet".
    Darf ein Anhang zu einem Gesetz eine Eigendynamik entfalten, die eigenständige gesetzliche Einzelnormen beinhaltet? Darf eine solcher Anhang Grundrechte beeinträchtigen? Muss das Zitiergebot auch im Anhang beachtet werden, oder nur im Zustimmungsgesetz (hier bzgl. des RbStV), oder in beidem?
  • Gegeben eine Rechtsverordnung eines Bundeslandes, sowie der Anhang eines Zustimmungsgesetzes, beide jeweils veröffentlicht im selben Gesetzesblatt und beide nicht im Plenum oder in Fachausschüssen des Parlaments behandelt.
    Warum ist die Verordnung nachrangig gegenüber einem Gesetz, aber der Anhang im Zustimmungsgesetz gleichwertig zu einem solchen? Warum verursacht die Aufhebbarkeit des RbStV durch die Regierung - nicht durch das Parlament - nicht die Nachrangigkeit zu einem (formellen) Gesetz?
  • Gegeben eine Anstalt öffentlichen Rechts, die keiner Fachaufsicht unterliegt und im Außenverhältnis Landesrecht ausübt.
    Warum verletzt diese Ausübung nicht die Prinzipien des Art. 20(2) GG?
    Nun gegeben eine Bundesrepublik, in der die gesamte Exekutivgewalt aufgeteilt ist in Anstalten öffentlichen Rechts, die allesamt keiner Fachaufsicht unterliegen, keine gewählten Volksvertreter haben und dennoch im Außenverhältnis Bundesrecht vollstrecken.
    Verletzt dies die Prinzipien des Art. 20(2) GG?
  • Gegeben ein (vermeintliches) Gesetz, das laut Urteil des BVerfG mit dem Grundgesetz "im Wesentlichen" vereinbar ist. Der Akt der Legislative, ein Gesetz zu Erlassen, ist offensichtlich nicht derselbe wie seine Ausführung durch die Exekutive, und das nicht nur, weil Gesetze immer auf den allgemeinen Fall lauten, sondern weil es zwei verschiedene Staatsakte durch zwei verschiedene verfassungsmäßige Organe sind.
    Welchen Grund gibt es, anzunehmen, dass dieses Gesetz auch verfassungskonform ausführbar wäre? Insbesondere könnte doch jeder Richter befangen sein, wodurch der Rechtsweg von Beginn an verwehrt ist.
  • Gegeben ein laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren.
    Darf die Verwaltung meine Kinder verbrennen mit der Begründung: "Rundfunkbeitrag ist rechtens"?

Summa sumarum ist mir trotz des sehr ausführlichen Gesprächs leider nicht weitergeholfen. Ich bin etwas baff, dass weder eine "Eintragungsanordnung" noch die ganzen Klageabweisungen eine Grundlage für eine VB bieten. Und für eine VB ist es nun auch zu spät.
Was mir völlig schleierhaft bleibt ist, dass die Fachaufsicht - die von Frank Hennecke ja deutlich bemängelt wird - laut Herrn Bölck überhaupt keine Rolle zu spielen scheint.

Gemessen an der Zeit, die Herr Bölck sich genommen hat, war dies aber eine m.E. relativ günstige Erstberatung. Ich hatte auch schon eine, die in einem Drittel der Zeit vonstatten ging - für dasselbe Geld und ohne meine laienhaften Ausführungen studieren zu müssen ;)

Lange Rede kurz: im Rechtsbankrott ist Anwalt-zahlen Murks.


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

S
  • Beiträge: 403
Lange Rede kurzer Schluß ...

... auch eine fiktive Person S, könnte vor einer ähnlichen Entscheidung stehen ...

Siehe:
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg183337.html#msg183337


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 710
Eine Meinung zum oberen Teil der Schrift aus #1 zum Verstoß gegen GG:

   
Zitat
Nach Art. 2(1) GG: weil ich mich als Mensch nun auseinandersetzen muss mit dem, was mit meinem Geld geschieht, denn mein Geld ist das unmittelbare Produkt meiner Arbeit. Das bedeutet fernzusehen, obwohl ich nicht fernsehen will. Fernsehen und Radio umgehen aber sämtliche Reflektionsprozesse des Gehirns und verletzen mich dadurch, weil ich nicht mehr kontrollieren kann, welche Information in meinen Kopf eindringt. Mein Kopf ist aber Teil meines Körpers.

Man muss nicht fernsehen. Die Abgabe ist die "Leistung" der "Möglichkeit der Nutzung" zumindest nach Rehtsprechung. Sie haben jeder Zeit die Freiheit der Entfaltung.
Der einzige Punkt der hier schon x-mal behandelt wurde ist, dass Sie sich nicht entfalten können aus Gründen der fehlenden 17,50€. Was Sie versuchen ist das Programm, als vorgeschriebene nicht beeinflussbare Sendefolge zu diffamieren. Doch das würde nur greifen wenn Sie das Programm tatsächlich konsumieren und sich entscheiden es zu nutzen.
Es findet auch eine Verletzung der Rechte anderer Wettbewerber statt (im sinne vom Wettbewerbsrecht).

   
Zitat
Nach Art. 2(2) GG: weil ich meine Persönlichkeit durch den Einfluss des öffentlichen Rundfunks nicht mehr frei entfalten kann, da mein Verhalten sich nun dem des Fernseh­konsumenten anpassen muss und ich zwangläufig in eine seelische Abartigkeit abdriften muss, in der ich glauben gemacht werde, an Kultur teilzuhaben, indem ich alleine vor einem Fernseher sitze und mit niemandem sprechen kann und mir niemand zuhört.

Diese Argumentation trifft eher auch auf Art. 2 GG. Das Verhalten muss sich nicht anpassen an den Fernsehenden, daher findet keine seelische Abartigkeit durch abdriften statt, nur wenn man es selber wollte. Ihr falscher Versuch ist der, durch die Abgabe gezwungen zu sein den Konsum zu nutzen. Dies ist nicht der Fall. Letztere Teilsätze sind utopisch.

   
Zitat
Nach Art. 5 GG: weil das Geld, welches ich sonst für wissenschaftliche Magazine einplane, vollständig aufgebraucht wird für die Zwangsabgabe „Rundfunkbeitrag“ und die Zeit zur notwendigen Prüfung des „öffentlichen Rundfunks“ nun für meine freie Unterrichtung aus anderen Quellen fehlt.

Das passt. Wobei dieser Satz Art. 2 GG mit erklärt.

 
Zitat
  Nach Art. 14 GG: weil ich keine Gegenleistung für das gepfändete Geld bekomme, denn die Produkte des öffentlichen Rundfunks sind nichts wert – man kann gleichwertiges im privaten Fernsehen für umsonst bekommen, und der Marktwert richtet sich schlicht nach dem Wiederbeschaffungswert.

Gegenleistung für die Pfändung? Die Pfändung ist die Vollstreckung der Beiträge zu deren Abgabe man durch Gesetz verpflichtet ist. Wegen der Möglichkeit der Nutzung in einer Wohnung.
Die Wahl der Privatsender kann jeder Zeit stattfinden. Dass das Produkt einer Sendung auch Geld kostet, darf der ÖRR die Beiträge für diese Produktion benutzen, die Verpflichtung der Beitragszahlung unterstützt das alles inkl. Werbung. Die Gewährleistung und die Schranken vom Eigentum werden durch das RBStV-Gesetz bestimmt.
Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit findet statt, der ÖRR ist für die Allgemeinheit.

 
Zitat
   Nach Art. 19 GG: da mir die Akteneinsicht in die Vollstreckungsersuchen, Amtshilfeersuchen und vollstreckbaren Titel verweigert wurde, teils mit dem Hinweis auf eine „elektronische Akte“, die man einfach nicht zeigen könne oder dürfe.

Akteneinsicht können Sie schon verlangen im Verwaltungsakt oder auch wenn das Amt vollstreckt (§ 100 VwGO und § 266 ZPO). Die Vorgeschichte wäre mal interessant. In welchem Schriftstück wird die Akteneinsicht verweigert? Sie schrieben recht viel...mal sehen.

Empfehle die Worte eines Hernn Bölck vor dem BVerfG um das Szenario zu verstehen.
Es ist wirklich unglaublich was man 5 Jahre am Leben halten konnte.

Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg175439.html#msg175439

Ich lese gerade dass Sie Kontakt aufgenommen haben, aber scheibar Verständnisprobleme haben.
Mal sehen was man da machen kann.

Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2018, 02:06 von Shran«
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  • Beiträge: 710
Versuch zu:

Zitat
Gegeben eine Anstalt öffentlichen Rechts, die keiner Fachaufsicht unterliegt und im Außenverhältnis Landesrecht ausübt.
Warum verletzt diese Ausübung nicht die Prinzipien des Art. 20(2) GG?

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist. Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts. - Wiki

Die Debatte um Behörde, Anstalt und Landesrecht ist, dass die Anstalt mit der Beitragseintreibung betraut wurde und dem Nachzukommen auch andere Aufgaben wie Verwaltungsakte führen "darf". Sie selbst darf nicht vollstrecken aber Amtshilfe erbitten. Wahlen und Abstimmungen durch das Volk geschieht in der Konstellation so, dass das Volk den Bundeskanzler wählt dieser welcher die Minister der Länder wählt, welche den Rundfunksbeitragsstaatsvertarg für die Öffentlichkeit, mit dem Bund absegnete. Über Ecken und Kanten durch das Volk oder die Wahl des Bundeskanzlers. Deswegen funktioniert auch nicht "Vertrag zu Lasten Dritter".

Nominierung von Ministern durch das Staatsoberhaupt (Aktuell Merkel). Sie bestimmt die Bundesminister und die Richtlinien der Politik der deutschen Bundesregierung.
RBStV ist zwischen Bund und Länder geschehen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesebene_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesminister_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag_%C3%BCber_Mediendienste
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsvertrag_%C3%BCber_den_Rundfunk_im_vereinten_Deutschland
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag


Kurz zu 5.:
Es kommt auf die Schwere des Verstoßes an. Menschenleben ist ja nach GG geschützt. Verstoß gegen Art 2 GG.
Die Wirtschaftlichkeit der fälschlichen "Grundversorgung durch Rundfunk" hat nicht einen so hohen Stellungswert als müsste dafür jemand sterben.
Menschenleben ist mehr wert, doch Menschenleben ist hier nicht in Gefahr, es sei denn es besteht ein "Härtefall" der zu beweisen wäre.
In so einem Fall wären Rechtssprechungen gegen eine Person mindernd.

Leider bin ich nicht so firm darin die Wechselwirkungen unter den juristischen Gegener des Rundfunkbeitrags, zu analysieren. Sie sollten jedoch einen Konsens finden, oder wenigstens
die Problematik adäquat vorzutragen.

Es scheint als seien Sie mit der Grundstruktur des Rechtsapparates nicht sehr vertraut. Zugegeben ist dieser schwer zu verstehen.
Wäre er eindeutig wär der RBStV schon zu unseren Vorteilen ausgerichtet.

Doch wenn man Kafkas "der Prozess" kennt, trifft das auch auf die Gegenwart zu.

Grüße

PS: Führ Fehler entschuldige ich mich.


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  • 1 BvR 2099/17
Zum vorigen Kommentar meiner Verfassungsbeschwerde in #1 in Kurzform ("man muss nicht Fernsehen"): meine Gefühle sind niemals falsch. Punkt.
In Langform: nur weil wir zufällig in einer Gesellschaft leben, in der Waren und Dienstleistungen durch Giralgeld und manchmal durch Bargeld ausgetauscht werden, bin ich nicht davon befreit, mich mit dem zu beschäftigen, wofür ich mein Geld eintausche.
Kaufe ich mir für 17,50 EUR Magazine, dann werde ich die auch lesen, denn darum habe ich sie gekauft. Gehe ich arbeiten, um dieses Geld zu erwirtschaften, tue ich das in dem Bewusstsein, dass ich mir hiervon diese Magazine werde kaufen können. Würde ich das nicht können, würde ich vielleicht nicht arbeiten gehen.
Wenn hierzulande eine Tauschgesellschaft etabliert wäre, in der kein Geld existiert, sondern man seine Arbeit für denjenigen verrichtet, der seine eigene Arbeit für einen selbst verrichtet, so wird klar, warum man (insbesondere ich) zum Fernsehen gezwungen wird, sobald man Rundfunkbeitrag "bezahlen" muss. Ich würde meine Arbeitsleistung (Dienstleistung, oder Tauschware) nämlich direkt an den vermeintlichen "Gläubiger", die Landesrundfunkanstalt, leisten. Der Zwang wäre nicht kryptifiziert durch das nicht-stinkende Geld, sondern würde ganz offen dadurch zur Geltung kommen, dass ich einen Teil meiner Arbeitszeit, meiner Lebenszeit, meiner Kreativität und Schöpfungskraft für eine Rundfunkanstalt erbringe. Anstatt Geld oder Magazinen gibt's dann Schuhplatteln und die Heute-Show, damit man seine Armut und Unfreiheit vergessen kann. Wie soll ich letzteres ignorieren, wenn ich doch nichts anderes für meine vergeudete Zeit und Arbeitskraft erhalte?
Würden Sie bei einem Rundfunkbeitrag von 1000 EUR pro Monat auch der Meinung sein, ich könnte ignorieren, was die mit meinem Geld fabrizieren?
Für meine Steuern bekomme ich ein Mitbestimmungsrecht bei sämtlichem staatlichen Handeln - nicht nur in den Bundes-/Landtagswahlen und den Kommunalwahlen, ich kann eigene Parteien gründen, habe das Recht als Mitarbeiter im öffentlichen Dienst selbst in einer Behörde zu arbeiten. Das ist eine Menge. Als Gegenleistung für die Zwangsmitgliedschaft in einer Krankenkasse kann ich in der Sozialwahl mitbestimmen. Immerhin! Was gibt's beim öffentlichen Rundfunk? Wahlbenachrichtigungsschreiben bitte per Kopie an mich. Danke.

Zum selben Kommentar und Art. 14 GG: eine entschädigungslose Enteignung ist m.E. immer rechtswidrig (auch Grundrechtswidrig), auch wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit durchgeführt wird. Anders sind sie ja gar nicht erlaubt. Maßgeblich ist also, wie die Entschädigung aussieht. Und da der öffentliche Rundfunk werbefinanziertes Unterhaltungsfernsehen produziert (Beispiele sind wohl überflüssig) so wie die privaten Sender, letztere als Maß für den Wiederbeschaffungswert (wenn also der ÖRR wegfällt) herhalten können und aber völlig umsonst sind, ist eine Pfändung zugunsten Rundfunkbeitrag eine entschädigungslose Enteignung. Ich bin der Meinung, öffentlicher Rundfunk ist nichts wert, weil Fernsehen gleich nach dem Radio die teuerste, ineffizienteste, beleglose, aufwändigste, am wenigsten zu reflektierende Informationsform ist, die die Menschen jemals erfunden haben. Da gibt es eigentlich nichts zu diskutieren und es ist unnötig, in diesem Thread einen "Fehler" in meiner Meinung nachzuweisen. Er dient letztlich nur als - natürlich absolut fiktive - Klagebegründung. Der - natürlich ebenfalls fiktive - Verlauf meiners Vorgehens dient lediglich dem Verständnis ;)



Zum zweiten Teil vorigen Kommentars (Verletzung von Art. 20(2) GG):
Artikel 20(2) GG besagt: alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Nicht nur die Legislative. Nicht nur der Erlass von Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgen. Auch die Ausübung derjenigen durch die Exekutive - ein anderes(!) verfassungsmäßiges(!) Organ -  bedeutet Ausübung von Staatsgewalt und muss vom Volke ausgehen.
Die Rundfunkanstalten unterliegen keiner Fachaufsicht. Sie sind nicht gesteuert oder reguliert durch gewählte Volksvertreter und haben auch selber keine. Keine Beamten, keine Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Sie "ermangeln jedes spezifischen öffentlich-rechtlichen Elements", so heißt es im 1. oder 2. Rundfunkurteil (siehe dazu Beitrag #1).
Die Frage ist also völlig gerechtfertigt - und (weiterhin) völlig offen.
"Über Ecken und Kanten durch das Volk oder die Wahl des Bundeskanzler": Genau das funktioniert nämlich nicht. KEINE AUFSICHTSBEHÖRDE. KEINE FACHAUFSICHT. PUNKT. Die machen was sie wollen, sind durch niemanden eingeschränkt, werden durch niemanden aufgehalten. Die Landesrundfunkanstalten leben die neue Weltordnung. Sie sind Firmen im Wettbewerb, die Staatsgewalt ausüben, die nicht vom Volke ausgeht. Ein Teil der Global Governance (i.S.v. Mikis Theodorakis), sozusagen.


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Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
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  • 1 BvR 2099/17
Die Rundfunkanstalten unterliegen keiner Fachaufsicht. Sie sind nicht gesteuert oder reguliert durch gewählte Volksvertreter und haben auch selber keine. Keine Beamten, keine Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Sie "ermangeln jedes spezifischen öffentlich-rechtlichen Elements", so heißt es im 1. oder 2. Rundfunkurteil (siehe dazu Beitrag #1).
Dazu etwas genauer:
Zitat von:  BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung, Rn. 65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann [...] nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Quelle z.B. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html (dort passt die Randnummer 65).


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  • 1 BvR 2099/17
(zum Zwecke der einfachen Lesbarkeit verzichte ich auf die Verwendung der Möglichkeitsform, im Zweifelsfall steht "ich" für Person A)

Person A hat nun einen weiteren Brief von einem Gerichtsvollzieher bekommen (anhängend das übliche Vollstreckungsersuchen des "Südwestrundfunks [... in] Köln") und vor dem Termin der Vermögensauskunft beim Verwaltungsgericht (Rechtsantragstelle) einen Antrag nach §123 VwGO gestellt. Wortlaut:

Zitat
[Ich] beantrage den Südwestrundfunk zu verpflichten, die gegen mich eingeleitete Zwangsvollstreckung unter der Beitragsnummer XXX vorläufig einzustellen.

Eine Begründung werde ich nachreichen, nachdem mir Akteneinsicht in die Akten des Südwestrundfunks gewährt wurde, da ich niemals in meinem Leben einen Brief vom Südwestrundfunk erhalten habe.

Antrag auf Akteneinsicht wird hiermit gestellt.

1) Person A erhält nun nach einer Woche Antwort vom Gericht mit u.a. der Bitte, den Antrag nach Akteneinsicht zu begründen. Was sollte Person A davon halten? Muss Person A jetzt nochmal für Dumme aufschreiben, dass keine Verwaltungsakte vorliegen und sich Person A gegen die Zwangsvollstreckung wehren möchte? Ist diese Aufforderung, ein Verlangen nach Akteneinsicht zu begründen, üblich?

2) Die Antwort vom Gericht enthält auch den Hinweis, dem Antragsgegner sei mitgeteilt worden:
"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird".
Welche effektive Bedeutung hat das?
Schön, dass das Gericht von etwas ausgeht.
Eine Verpflichtung durch das Gericht ist dies aber nicht - oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2019, 02:55 von Bürger«
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  • Beiträge: 4.011
zu 1)
1) Person A erhält nun nach einer Woche Antwort vom Gericht mit u.a. der Bitte, den Antrag nach Akteneinsicht zu begründen. Was sollte Person A davon halten? Muss Person A jetzt nochmal für Dumme aufschreiben, dass keine Verwaltungsakte vorliegen und sich Person A gegen die Zwangsvollstreckung wehren möchte? Ist diese Aufforderung, ein Verlangen nach Akteneinsicht zu begründen, üblich?
Ja "für Dumme aufschreiben"!
https://www.anwalt24.de/lexikon/akteneinsicht_-_verwaltungsrecht
Zitat
... Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind berechtigt, Einsicht in den ihrem Verfahren zugrunde liegenden Akten zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Akteneinsichtsanspruch ist ein die Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren ergänzender Anspruch. ...
Wie könnte die Begründung aussehen?
Vorschlag:
Zitat
Die Akteneinsicht ist zur Wahrnehmung meiner rechtlichen Interessen erforderlich.

zu 2)
Zitat
Welche effektive Bedeutung hat das?
Keine, außer dass der Vollzug solange ruhen soll, bis das Gericht über einen Eilantrag entschieden hat.
Es verhindert nicht dauerhaft den Vollzug. Person A hat solange Ruhe bis das Gericht eine Eilentscheidung gefällt hat.*


*Edit "Bürger - Ergänzung:
Person A sollte genau diese Mitteilung des Verwaltungsgerichts:
"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."
als vollständige Kopie wohl auch unverzüglich an die Vollstreckungsstelle/ den GV zur Berücksichtigung geben, da dies seitens Verwaltungsgericht nach bisheriger Kenntnis sehr wahrscheinlich nicht und seitens Rundfunk möglicherweise bis wahrscheinlich nicht erfolgen wird.
Ohne Kenntnis dieser Gerichts"notiz", könnte die Vollstreckungsstelle/ der GV sich veranlasst sehen, einfach weiterzumachen und damit den Termin zur Vermögensauskunft durchzuführen und bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft Eintrag ins Schuldnerverzeichnis anzuordnen, was nur weiteren Handlungsdruck bei Person A erzeugen würde in Form eines unverzüglich nach Zugang zu stellenden Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung. Dies sollte - ggf. durch ergänzende persönliche/ telefonische Vorsprache bei Vollstreckungsstelle/ GV i.V.m. der Kenntnisgabe der Mitteilung des VG - versucht werden, noch rechtzeitig zu verhindern.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe wichtiger ergänzender Hinweis oben!
[...]
*Edit "Bürger - Ergänzung:
Person A sollte genau diese Mitteilung des Verwaltungsgerichts:
"Das Gericht geht davon aus, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird."
als vollständige Kopie wohl auch unverzüglich an die Vollstreckungsstelle/ den GV zur Berücksichtigung geben, da dies seitens Verwaltungsgericht nach bisheriger Kenntnis sehr wahrscheinlich nicht und seitens Rundfunk möglicherweise bis wahrscheinlich nicht erfolgen wird.
Ohne Kenntnis dieser Gerichts"notiz", könnte die Vollstreckungsstelle/ der GV sich veranlasst sehen, einfach weiterzumachen und damit den Termin zur Vermögensauskunft durchzuführen und bei Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft Eintrag ins Schuldnerverzeichnis anzuordnen, was nur weiteren Handlungsdruck bei Person A erzeugen würde in Form eines unverzüglich nach Zugang zu stellenden Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung. Dies sollte - ggf. durch ergänzende persönliche/ telefonische Vorsprache bei Vollstreckungsstelle/ GV i.V.m. der Kenntnisgabe der Mitteilung des VG - versucht werden, noch rechtzeitig zu verhindern.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zum vorigen Kommentar meiner Verfassungsbeschwerde in #1 in Kurzform ("man muss nicht Fernsehen"): meine Gefühle sind niemals falsch. Punkt.

Richtig! Nun diskutieren wir hier nicht um die Gefühlswelt und schon gar nicht bilden Gefühle eine geeignete Basis für eine Verfassungsbeschwerde. Unterstellt, dass rationale Überlegungen zum Ergebnis geführt haben sollten, dass sich aus der Pflicht 17,50€ monatlich für den ÖR-Rundfunk zu zahlen ergibt, dass man verpflichtet sei diesen Rundfunk zu konsumieren, sich den unterstellten schädlichen Wirkungen auszusetzen, so kann man solchen Folgerungen jedoch entgegnen, dass sie schlicht und einfach falsch sind. Ich muss mit den mir vom Staat genommenen Finanzmitteln z. B. auch die Bundeswehr finanzieren. Dennoch habe ich aus diesem "Einkauf militärischer Leistungen" nie den Schluss gezogen selbst eine Schusswaffe in die Hand nehmen zu müssen, einen Panzer zu fahren, Menschen zu töten oder fremde Länder zu überfallen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

D
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  • 1 BvR 2099/17
Ich muss mit den mir vom Staat genommenen Finanzmitteln z. B. auch die Bundeswehr finanzieren. Dennoch habe ich aus diesem "Einkauf militärischer Leistungen" nie den Schluss gezogen selbst eine Schusswaffe in die Hand nehmen zu müssen, einen Panzer zu fahren, Menschen zu töten oder fremde Länder zu überfallen.
Das resultiert m.E. daraus, dass Steuern eben nicht zweckgebunden erhoben werden, sondern in den allgemeinen Staatshaushalt einfließen. Würde jedoch ein Panzer-Beitrag von der privaten Rüstungsindustrie erhoben werden (Vorschlag: 200 EUR pro Monat), so würde sich in langsam zunehmendem Maße der Gedanke aufdrängen, man müsse vielleicht auch selbst mal einen Fahren, immerhin bezahle man ja dafür. Ich glaube nicht, dass man einem Menschen das Erforschen der unmittelbaren Rückwirkung der Wirkung auf die Ursache abgewöhnen kann, weil es zu seiner Natur einfach dazu gehört. Aber ich möchte hier auch ungern weiter darüber philosophieren, dieser Thread soll schon der Beschreibung des fiktiven Fortgangs des Geschehens dienen ;)


Edit "Bürger" @alle:
...und damit nunmehr bitte zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • 1 BvR 2099/17
Die o.g. wichtige Ergänzung (vielen Dank im Namen aller Personen von A bis Z) wurde berücksichtigt.

Person A hat den Gerichtsvollzieher per Brief über die o.g. Mitteilung des Gerichts am 07.01. (Eingang bei Gericht) in Kenntnis gesetzt.
Zitat
  • Auf das in Anlage beigefügte Schreiben des Amtsgerichts wird hingewiesen und das berechtigte Fernbleiben zur Ladung werde angekündigt.
  • Auf das Vorhaben, zeitgleich eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen und einen Antrag auf Vollstreckungsschutz einzureichen, wird hingewiesen. Es wird darum gebeten, die Bekanntgabe vom Gericht zu erwarten.
  • Es wird um eine Kopie der Zustellurkunde vom 1. Schreiben gebeten, ersatzweise Begründung für das Fehlen, und Akteneinsicht beantragt.

Am 08.01. hat Person A bei der Rechtantragstelle des Verwaltungsgerichts Anträge nach §767 ZPO und §765a ZPO stellen wollen, nach einem Telefonat der Mitarbeiterin mit einem Richter wurde daraus eine Unterlassungsklage:
Zitat
[Ich] beantrage, dieZwangsvollstreckung aus dem mir unbekannten Titel der Beklagten gegeh mich - Beitragsnummer: XYZ (diese Nummer habe ich nicht beantragt) - mit sofortiger Wirkung einzustellen und für unzulässig zu erklären.

Zur Begründung verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Jedoch möchte ich vorbringen, dass mir keinerlei Bescheide der Beklagten zugegangen sind. Die Zwangsvollstreckung ist gemäß §767 ZPO für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen sind einzustellen. Im Vollstreckungsersuchen des Gerichtsvollziehers befinden sich materiell rechtswidrige Komponenten, die das Vollstreckungsersuchen als materiell rechtswidrig erweisen werden. Unter anderem ist die Angabe der Vollstreckungskosten aus der vorherigen Vollstreckung falsch.

Weiter möchte ich beantragen, dass der Beklagte verpflichtet wird, für seine Schreiben an das Gericht das Dienstsiegel zu verwenden und mit Südwestrundfunk zu unterschreiben.

Weiterhin wurde am 08.01. der Antrag nach §123 VwGO begründet: Hier gilt wegen der Lesbarkeit: ich/mein/mich = Person A
Zitat
Sehr geehrtes Gericht,
  • Meinen o.g. Antrag begründe ich damit, dass ich aufgrund meiner heute eingereichten Vollstreckungsabwehrklage (Kopie in Anlage) einen gewichtigen Grund habe, die Vollstreckung einstweilig auszusetzen. Wird die Vollstreckung durchgeführt und z.B. ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis durchgeführt, dann werden meine Rechte erheblich verletzt, weil ich eine Forderung begleichen müsste, die gar nicht besteht, obwohl der vermeintliche Gläubiger nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen gehandelt hat.
  • Meinen Antrag auf Akteneinsicht begründe ich damit, dass ich meine rechtlichen Interessen wahrnehmen und durchsetzen möchte, dazu gehört insbesondere die
    Begründung und Durchführung genannter Vollstreckungsabwehrklage (bzw. der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, die Vollstreckungsgegenklage). Mir liegt mit
    Ausnahme des Schreibens vom Gerichtsvollzieher aber nichts vom vermeintlichen Gläubiger vor.
  • Die Höhe des Streitwerts sehe ich bei 530,11 – 46,96 + 47,65 = 530,80 EUR aufgrund der fehlerhaft angegebenen Gerichtsvollzieherkosten aus vorherigem Vollstreckungsversuch (Markierungen in Anlage 2).
M.f.G. Person A
(Eingang am 08.01. am Tag/Nacht-Postkasten des Verwaltungsgerichts)

Person A bleibt dem Termin zur Vermögensauskunft mangels Urlaub fern.

Am 10.01. erhält Person A zu ihrer Überraschung vom Gerichtsvollzieher einen Brief mit der Ankündigung, eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis durchzuführen. Die neue Forderung beträgt nun 569 EUR, weitere Anlagen enthält das Schreiben nicht.

Person A wundert sich nun, wieso eine Eintragungsanordnung durchgeführt werden kann obwohl die Forderung schon eine andere Forderung enthält, für die schon eine Eintragung durchgeführt wurde.


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  • 1 BvR 2099/17
Person A hatte außerdem zu seiner Unterlassungsklage auf Hinweis des Rechtspflegers noch seinen nicht fertig gewordenen Entwurf für die Klage mit angehängt. Der folgende Entwurf liegt also dem Gericht ebenfalls vor, die genauere Verwertung durch das Gericht ist noch nicht bekannt und fügt dem ganzen Ablauf eine besonders spannende Komponente hinzu:
Zitat
1. gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO Vollstreckungsschutz beantragt. Es wird voraussichtlich eine rechtswidrige Komponente im Vollstreckungsersuchen geben, wodurch das Vollstreckungsersuchen als materiell rechtswidrig erweisen wird.
3. gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Klage vom heutigen Tag, einzustellen.
4. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
5. den Beklagten zu verpflichten, für seine Schreiben an das Gericht in diesem Einzelfallverfahren das Dienstsiegel zu verwenden.

Ich beantrage, durch das Gericht zu prüfen, ob es sich bei der Tätigkeit des vermeintlichen Gläubigers um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des §9 VwVfG (BW) handelt. Begründung: die Zwangsvollstreckung wird in Verbindung gebracht mit einer „Beitragsnummer“,  welche dem vermeintlichen Schuldner unbekannt ist. Er hat diese nicht beantragt, sich nicht bei der Rundfunkanstalt angemeldet und es wurde  kein Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 9 RBStV gegen ihn durchgeführt. Der vermeintliche Gläubiger beruft sich augenscheinlich auf eine Merkmal, welches nur um Innenverhältnis der Selbstverwaltung Gültigkeit hat, in welchem sich der vermeintliche Schuldner aber nicht befindet.

- Antrag auf Verpflichtung des SWR, die zur Bearbeitung von Petitionen gemäß Art. 17 GG zuständige Fachaufsichtsbehörde zu nennen und zwar in einem Schreiben, welches Name, Unterschrift und Dienstsiegel des Behördenleiters verwendet und dem Behördenleiter namentlich die Berechtigung zugesteht, Landesgesetze im Aussenverhältnis auszuüben.

- den SWR Verpflichten, zu erklären, aufgrund welchen Gesetzes er die für mich gemäß §8 RBStV zuständige Rundfunkanstalt zu sein glaubt.

- Antrag auf Verpflichtung, auf die Vollstreckung zu verzichten, bis meine Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2099/17 ENTSCHIEDEN wurde
(Ich/mein/mich = Person A)


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  • 1 BvR 2099/17
Mir (dem Autor) ist aufgefallen, dass sich von Seite 2 auf 3 dieses Threads der Platzhalter von "Person O" auf "Person A" geändert hat. Hier ist sozusagen A gleich O, bitte nicht verwirren lassen :)

Verlauf der Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen die Gerichtsvollzieherin
  • Anzeige erstattet, Polizeirevier Stuttgart
  • Anwalt eingeschaltet in Vorbereitung auf ein Klageerzwingungsverfahren und Nebenklägerschaft
  • Anwalt beantragt Akteneinsicht
  • Ermittlungen eingestellt mit der Begründung: Der Umschlag könnte ja auch von was anderem kommen
  • Anwalt hat noch immer keine Akteneinsicht
  • Ich Beschwere mich über die Einstellung und kündige an, die Begründung nachzureichen, wenn mein Anwalt die Akte hat
  • (weiteres folgt)
  • Akteneinsicht genommen (sehr dünn, es wurde nichts ermittelt, was nicht schon bekannt war)
  • Ermittlungen haben aufgehört zu dem Zeitpunkt, an dem die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft ging
  • Beschwerde wurde nach Akteneinsicht begründet. Beschwerde abgewiesen. Grund: es hätte ja sein können, dass Person O das formell zugestellte Schreiben selbst als unbekannt Verzogen zurück an die Post gegeben hätte.
  • Am 22.12.18 ein neues Schreiben vom GV im einfachen Brief kam, gestempelt am 21.12.18, datierend auf den 20.12.18. Dieser Brief wurde in Gegenwart der Kriminalpolizei (da möglicher Beweisgegenstand) geöffnet. Aufgrund der geringen Zeitspanne von Erstellung bis Eingang ist von einer formellen Zustellung nicht auszugehen. Es GIBT keine Zustellurkunde, und die wird es auch vorher nicht gegeben haben. Die Amtsrichterin hat sich eine Zustellurkunde ausgedacht.
  • Die 500-800 EUR für ein Klageerzwingungsverfahren werden daher gespart, auch (!) auf Anraten des Anwalts.

[...]
Verlauf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung
  • Widerspruch durch mich
  • einstweilige Aussetzung durch AG Stuttgart (Rechtspfleger)
  • Rückweisung des Widerspruchs durch AG Stuttgart (Rechtspfleger). Grund: ZPO, RbStV, blah
  • Sofortige Beschwerde durch mich
  • Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde durch AG Stuttgart (Rechtspfleger). Grund: gründe der Rückweisung.
  • kostenpflichtige Rückweisung der sofortigen Beschwerde durch LG Stuttgart (Einzelrichter). Grund: ZPO, RbStV, blah
  • Gehörsrüge, Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts und Akteneinsicht durch mich
  • Akteneinsicht genommen
  • (Gehörsrüge/Notanwalt noch in Bearbeitung)
  • Gehörsrüge nach mehreren Monaten kostenpflichtig abgewiesen (9 Zeilen).
  • Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts: unbearbeitet, keine Reaktion an mich
  • Indes, und jetzt wird es interessant, ist bei Akteneinsicht in die Akte des SWR beim Verwaltungsgericht mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wieder aufgetaucht. Mitsamt Anlagen, insbes. meine ausgedruckten E-Mails an mehrere Anwaltskanzleien. Sowohl meine Gehörsrüge, als auch mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, mitsamt Anwaltskanzlei-Korrespondenz. Ein so kranker Verstoß gegen den Datenschutz könnte Person A noch nicht vorbekommen sein.


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Indes, und jetzt wird es interessant, ist bei Akteneinsicht in die Akte des SWR beim Verwaltungsgericht mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wieder aufgetaucht. Mitsamt Anlagen, insbes. meine ausgedruckten E-Mails an mehrere Anwaltskanzleien. Sowohl meine Gehörsrüge, als auch mein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, mitsamt Anwaltskanzlei-Korrespondenz. Ein so kranker Verstoß gegen den Datenschutz könnte Person A noch nicht vorbekommen sein.
Du willst zum Ausdruck bringen, daß das AG Stuttgart diese Unterlagen mal eben zum VG durchgereicht hat?


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