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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde/Widerspruch/Antrag Vollstreckungsschutz i.V.m. Art.20(4)GG  (Gelesen 26966 mal)

D
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  • 1 BvR 2099/17
Du willst zum Ausdruck bringen, daß das AG LG Stuttgart diese Unterlagen mal eben zum VG SWR durchgereicht hat?
Ich habe der Einfachheit halber in den farbig hervorgehobenen Teilen korrigiert ;)


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
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D
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  • 1 BvR 2099/17
Die Geschichte wird am 14.01.2019 fortgeschrieben (durch Verwendung von Zufallszahlen als Aktenzeichen) wie folgt:
Zitat
[An das Amtsgericht S]
Erinnerung, Widerspruch, Antrag, Dienstaufsichtsbeschwerden, vorläufiger Rechtsschutz und Vollstreckungsgegenklage, Aussetzung der Vollziehung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit legt Person A Erinnerung ein gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch GerichtsvollzieherIn Y, Az. DR II 1506/18 und ich widerspreche der Eintragungsanordnung.

Ich beantrage, Y zu verpflichten, mein Schreiben vom 06.01.2019 an Y, eingegangen beim AG am 07.01.2019 (Anlage 1), zu bearbeiten und mir insbesondere die geforderten Zustellurkunden in Kopie zu übersenden bzw. mir ersatzweise Akteneinsicht zu gewähren.

Ich erhebe hiermit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Y für die Missachtung meines vorbezeichneten Schreibens hinsichtlich des Hinweises auf die von mir eingelegten (§123 VwGO) bzw. angekündigten (§ 767, §765a ZPO) Rechtsmittel beim VG Stuttgart.

Ich erhebe weiterhin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Y aufgrund der willkürlichen Erhöhung der Vollstreckungsforderung von 530,12 EUR (Schreiben vom 20.12.2018) auf 569,03 EUR (Schreiben vom 09.01.2019).

Das Gericht ist gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass ich beim Verwaltungsgericht S am 27.12.2018 eine einstweilige Aussetzung gemäß §123 VwGO beantragt (Az. 14 K 12042/18) sowie am 08.01.2019 Vollstreckungsgegenklage (Az. 14 K 126/19) erhoben habe, da dieses Gericht sich für die zugrundeliegene Forderung zuständig sieht.

Das AG S ist gebeten, sämtliche Vollstreckungshandlungen des o.g. Gerichtsvollziehers bzgl. des o.g. Aktenzeichens bis auf weiteres einzustellen. Das Vollstreckungsersuchen wird sich in der Hauptsache als materiell rechtswidrig herausstellen aufgrund der rechtswidrigen Festsetzung von Mahngebühren durch den nicht rechtsfähigen „Beitragsservice“. Die Mahngebühren wurden folglich ohne Verwaltungsakt und damit nicht formell korrekt festgesetzt (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Az. 4 B 46/18). Im übrigen steht der vermeintliche Schuldner im Außenverhältnis zu dem vermeintlichen Gläubiger. Dieser vollstreckt im Innenverhältnis auf Grundlage einer „Beitragsnummer“ oder eines „Beitragskontos“, die dem vermeintlichen Schuldner nicht bekannt ist, weil er sie nicht beantragt hat. Eine Anmeldung durch den vermeintlichen Schuldner und das damit einhergehende Innenverhältnis  und seine Teilhabe an der öffentlich rechtlichen Selbstverwaltung hat nicht stattgefunden. Der vermeintliche Schuldner handelt nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und ist daher keine Behörde.
Daher wird sich jegliche Forderung des vermeintlichen Schuldners als unbegründet, willkürlich und somit rechtswidrig herausstellen.
Ein besonderes Interesse an der Vollstreckung ist auch nicht gegeben, weil der vermeintliche Gläubiger gar nicht mehr weis, wie er sein durch erhebliches Falschinkasso eingetriebenes Geld noch ausgeben soll.
Das Vollstreckungsersuchen, die Ladung zur Vermögensauskunft sowie die Eintragungsanordnung leiden daher ein einem besonders schweren Fehler, wodurch diese Verwaltungsakte nichtig werden.

Ich bitte darum, bis zur Entscheidung durch das Prozessgericht (VG S) die Vollstreckung dieser nichtigen Verwaltungsakte komplett einzustellen.



Mit freundlichen Grüßen
Person A=O

Gegenüber dem VG in Sachen Gegenklage wird der Übertragung auf den Einzelrichter widersprochen sowie der Entscheidung durch den Berichterstatter. Stellungnahme zum Streitwert (nicht ganz einfach, da 3 Zahlen vorliegen).


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  • 1 BvR 2099/17
An das VG S in Sachen einstweilige Anordnung geht es am 21.01.2019 wie folgt weiter ("Beklagter" bezeichnet hier den SWR):
Zitat
Antrag auf aufschiebende Wirkung; Zustellung; Verfahrenskosten


Sehr geehrtes Gericht,

I. Ich beantrage, dem Antragsgegner im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erteilen und im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit dem Vollstreckungsersuchen eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme sowie die von der Gerichtsvollzieherin eingeleitete Eintragungsanordnung (Anlage 2), vorläufig mit Beginn ab Zugang dieses Schreibens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache
-  Unterlassungsklage/Vollstreckungsgegenklage vom 08.01.2019, Az. 14 K 126/19 -
einzustellen.
Die Gerichtsvollzieherin wurde mit Eingang des Schreibens am 07.01.2019 (Anlage 1) über meinen Rechtsweg am VG S informiert und hat dennoch eine Eintragungsanordnung durchgeführt. Dieser habe ich widersprochen (Anlage 3).

II. Ich beantrage, die vorgenannte Anordnung sowohl an den Beklagten, als auch den den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

III. Ich beantrage, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Vollstreckung aufzuerlegen.

Begründung:
1. Der Beklagte beruft sich auf seine Rechte aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Der Vertrag sieht in §8 RBStV vor, dass der Kläger sein Nutzungsverhältnis bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anmeldet. Es ist gesetzlich aber gar nicht festgelegt, welche Landesrundfunkanstalt zuständig ist.
2. Der Beklagte möchte Zuständig sein für Person O's Wohnsitz im Bundesland Niedersachen. Es wird bestritten, dass der Beklagte für Niedersachsen zuständig ist.
Es wird bestritten, dass der Kläger Rundfunkbeiträge schuldet und es wird bestritten, dass für irgend einen Wohnsitz des Klägers noch Rundfunkbeiträge geschuldet werden.
3. Der Beklagte gibt an: „Der Antragsteller wurde daher schließlich von Amts wegen unter der Beitragsnummer 123 456 789 angemeldet. Dies kam […] als nicht zustellbar wieder zurück.“
4. Der Beklagte stellt auf eine große Menge an Postrückläufern ab. Es befinden sich nur zwei Postrückläufer (Kopien von Briefumschlägen) in der Akte des SWR. Eine Verbindung mit einem konkreten Schreiben ist bei keinem ersichtlich und es wird bestritten, dass die Postrückläufer zu den genannten Schreiben gehören.
5. Das besagte Schreiben (Seiten ... d.A. SWR) ist ergangen vom nicht-rechtsfähigen Verwaltungshelfer „Beitragsservice“ und damit kein Verwaltungsakt i.S.d. RBStV. Weiterhin enthält das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung und ist auch deswegen kein Verwaltungsakt.
6. Der RBStV erfordert die Mitwirkung des Wohnungsinhabers bei der Ermittlung notwendiger Tatsachen darüber, ob jemand Beitragsschuldner ist. Ein Verwaltungszwangsverfahren gemäß §9(1) RBStV wurde indes nicht gegen den Kläger durchgeführt.
Eine Ersatzmaßnahme für die Anmeldung durch den Wohnungsinhaber ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch verlangt Art. 20(3) GG die Bindung der vollziehenden Gewalt an das Gesetz. Ein nicht-rechtsbehelfsfähiges Infoschreiben eines nicht-rechtsfähigen Verwaltungshelfers eines Konglomerats von Großunternehmen (dem der Beklagte angehört), welches weder per Einwurfeinschreiben, Einschreiben, Einschreiben-Rückschein oder formeller Zustellung übersandt wurde und überdies konsequenzenlos als Postrückläufer abgeheftet wurde, ist keine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsvollstreckung. Ein nicht-Verwaltungsakt kann nicht die Rechtsgrundlage sein für einen Verwaltungsakt.
7. Der Beklagte handelt folglich nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen. Er hat das Verwaltungszwangsverfahren unterlassen.
8. Insofern der Beklagte auf eine Zugangsfiktion abstellt, wiederspricht der Kläger der Anwendbarkeit der Zugangsfiktion.
8.1. Zum einen verwirkt der Beklagte schon durch elektronische Übermittlung der Daten an den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice die Zugangsfiktion, weil es sich hier nicht um eine Behörde handelt, denn Behörden sind rechtsfähig (sinngemäß Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Az. 4 B 46/18).
8.2. Zum anderen erfolgt die Aufgabe zur Post von Schreiben des vorgenannten Beitragsservice nicht durch den Beklagten oder durch den Beitragsservice, sondern durch eine Firma, den Druckdienstleister „PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lütjensee“ (Anlage 4). Die Aufgabe zur Post erfolgt durch LKWs der PAV Card GmbH . Es wird bestritten, dass die Firma PAV Card GmbH sich auf die Zugangsfiktion berufen kann.
8.3. Es widerspricht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der Bürger selbst mit dem nicht-rechtsfähigen Verwaltungshelfer einer Anstalt öffentlichen Rechts per Einschreiben kommunizieren soll (Anlage 5) und ihm damit die Beweislast für den Zugang seiner Schreiben bei der vermeintlichen Behörde aufgebürdet wird, während trotz expliziter Regelung in § 2(1) LvwVfG BW selbst die Auftragsfirma PAV Card GmbH sich auf eine Zugangsfiktion berufen kann, sodass die vermeintliche Behörde die Beweislast zum Zugang vermeintlicher Verwaltungsakte an den Betroffenen Bürger erneut auf dem Kläger aufbürdet.
9. Das Vollstreckungsersuchen enthält durch den Beitragsservice festgesetzte Mahngebühren. Dadurch ist der Vollstreckungsbetrag rechtswidrig festgesetzt, weshalb die Vollstreckung rechtswidrig ist (vgl. erneut VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 46/18)
10. Die Verwaltungsakte des Klägers leiden daher an besonders schweren Fehlern, weshalb sich das Vollsreckungsersuchen als rechtswidrig herausstellen wird. Die genaue Beweisführung muss Sache im Hauptverfahren (Unterlassungsklage/Vollstreckungsgegenklage) sein.

Mit freundlichen Grüßen

O

Anlagen
1. Schreiben an GV wegen Eilrechtsschutz
2. Eintragungsanordnung
3. Widerspruch+Erinnerung AG Stuttgart
4. Nachweis Druckdienstleister
5. Verlangen Einschreiben an Beitragsservice
Die Anlagen 4 und 5 sind in diesem Fall hier entnommen:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24592.0.html
Aufforderung des Beitragsservice an den Bürger, seine Schreiben per Einschreiben zu versenden.
(1. Bild, Abschnitt an der Pfalz, wurde auch in der u.a. Quelle für Anlage 5 referenziert)

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25318.msg160212.html#msg160212
Schreiben vom SWR darüber, wie die Bescheide von der PAV Card GmbH mit LKWs zur Post gegeben werden.
(Anlage 5)


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  • 1 BvR 2099/17
VG STUTTGART BESCHLIESST: KANDEL IST ÜBERALL

Das VG Stuttgart hat fiktiv beschlossen, dass der kleine Vorort Erlenbach bei Kandel, welcher zur Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, gehört, nun im Bundesland Baden-Württemberg liegt, und nicht mehr in Rheinland-Pfalz. Dies ergibt sich aus dem angehängten Beschluss auf Seite 4, Zeilen 3ff.:
Zitat
Die [...] Rundfunkbeiträge wurden jeweils und ausschließlich für eine im Land Baden-Württemberg befindliche Wohnung festgesetzt.  [...] [...] 76872 Erlenbach [...] Auskunft der Einwohnermeldebehörde [...] [...] 76872 Erlenbach bei Kandel

Das Gericht erspart sich mit dieser vorsätzlichen, schweren Rechtsbeugung die Frage, wie die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt begründet werden solle. Selbst für die Zuständigkeit des SWR für Baden-Württemberg findet es keine Argumente. Es umgeht damit die Tatsache, dass Satzungsrecht im Außenverhältnis angewendet wird wie ein Gesetz.

Das Gericht hat lediglich zur Nichtzuständigkeit im Bundesland Niedersachsen Stellung bezogen. Darauf hin hat es, willkürlich und zielgerichtet unterstellt, dass die Wohnung, die vom SWR bebeitragt wurde, sich in Baden-Württemberg befinden müsse, denn ansonsten könnte das vorgehen ja rechtswidrig sein.
Es hat sich hiermit dem magischen Denken von Geisteskranken bedient in der Absicht, alle Staatsakte zulasten des Bürgers wegen Rundfunkbeitrag als rechtens auszulegen (1 BvR 2099/17 => siehe erstes Posting in diesem Thema).

Eine Prüfung, ob die vermeintliche Behörde in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen arbeitet, unterlässt das Gericht willkürlich (Seite 7, Absatz 2: "... nicht mehr geprüft. ... nicht mehr zu prüfen.")

Das Gericht will die Zwangsvollstreckung um jeden Preis.

Es könnte sich innerhalb von nicht mal 2 Jahren begeben haben, dass eine Person mit einer nicht abbrechenden Kette von exponentiell wachsenden Fehlern, Vergehen und Verbrechen der gesamten Staatsgewalt - einschließlich der Polizei - konfrontiert wurde. Es wurden Vorwürfe von Polizisten vor der Haustür des Bürgers konstruiert. Es wurden Dienstaufsichtsbeschwerden nicht bearbeitet, worauf basierend Fakten aus dem Nichts geschaffen werden. Die Amtsrichterin schafft Fakten aus dem Nichts, indem sie Zustellurkunden erfindet, die es nicht geben kann. Es werden Anträge auf Akteneinsicht und auf Beiordnung eines Notanwalts nicht bearbeitet, es wird willkürlich der Bevollmächtigte gewechselt und dem neuen Korrespondenz zwischen dem Kläger und seinen potentiellen Anwälten zugeschoben, welche die Gegenseite nicht erfahren darf, und das,, ohne personenbezogene Daten zu schwärzen.
Es könnte fiktiv möglich sein, dass eine Person nicht mehr an einen friedlichen Ausweg aus dem Rundfunk-Regime glauben kann.

PS: eine weniger geschwärzte Version des Beschlusses stelle ich für diejenigen, die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung stellen möchten, auf Nachfrage zur Verfügung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2019, 17:54 von Markus KA«
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  • 1 BvR 2099/17
Der Tiefenstaat ist nun zum Gegenangriff übergegangen und hat ein Ermittlungsverfahren gegen mich wegen des Vorwurfs der öffentlichen Androhung von Straftaten eröffnet. Man möchte mir wohl zeigen, dass ich vernichtet werde, wenn ich mich gegen Rundfunkbeitrag wehre. Details kann ich noch nicht mitteilen, denn die Akteneinsicht lässt - natürlich, wie immer - auf sich warten.

Auf eine Akteneinsicht in die Akte des Gerichtsvollziehers wegen der vom Amtsgericht erfundenen Zustellurkunde warte ich seit Monaten vergebens.
Ich hatte ausserdem eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin, die die Zustellurkunde erfunden hat, eingereicht und sehr detailliert geschildert, wieso es keine Zustellurkunde geben kann und sie sich eine ausgedacht haben muss. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde nach 2 Monaten durch den Gerichtspräsidenten abgewatscht mit der Begründung, er vermöge nicht zu sehen, wieso die Richterin sich die Zustellurkunde ausgedacht haben soll. Die versprochen Akteneinsicht in die Akte der GVin gibt es nach wie vor nicht. In der Akte des SWR ist übrigens auch die Zustellurkunde nicht zu finden. Die Akteneinsicht wegen der Strafanzeige gegen die GVin ging nur per Anwalt und hat mich 300 EUR gekostet. Aufwachen.


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  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Zitat von: 03.03.2019, An das BVerFG bzgl. 1 BvR 2099/17
[...]
Hiermit rüge ich die Verzögerung in der Bearbeitung meiner o.g. Verfassungsbeschwerde vom 08.08.2017. Das Gericht hat sich auch in seinem Urteil vom 18.07.2018 nicht mit dem allgemeinen Gesetzesvollzug im Außenverhältnis durch die Rundfunkanstalten auseinandergesetzt, obwohl diese durch Beitragsbescheide eine Staatsgewalt ausüben, die nicht vom Volke ausgeht, denn sie unterliegen weder einer Fachaufsicht, noch sind sie selbst durch freie und gleiche Wahlen demokratisch legitimiert. Interessiert sich das Bundesverfassungsgericht nicht mehr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Falls dem so ist, bitte ich um kurze Mitteilung.
[...]
(Hervorhebung in Rot von mir)

Die kurze Nachricht, um die ich gebeten hatte, lies etwas auf sich warten. Sie befindet sich im Anhang.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Mai 2019, 22:49 von Dr. Oggelbecher«
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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Schicksal der Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde teilst du mit ca. 97 Prozent aller Beschwerdeführer, wobei meist keine Begründung beigefügt wird. Insofern hast du einfach das mit 97 prozentiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Ergebnis erhalten. Statistisch lag deine Chance eben nur bei 3 Prozent für die Annahme der Beschwerde, was auch noch keinen Erfolg bedeutet hätte. Das jetzige Ergebnis bedeutet nicht, dass sich das BVerfG nicht mehr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung interessiert, sofern man annimmt, diese hätte je eine Bedeutung für diese Institution gehabt. Es zeigt lediglich, dass die Hoffnung auf das BVerfG als Instanz zur Lösung von Konflikten sehr häufig übertrieben hoch sind. Zumal es mit der Unabhängigkeit der Richter nicht weit her ist und sie keineswegs über überragende Fachkenntnis verfügen müssen um an ihre Position zu kommen. Das verhindert das Findungs- und Wahlverfahren ziemlich zuverlässig.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
  • Beiträge: 2.246
etwas OT


Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Gesetz zur Einführung der Begründungspflicht)

Schutz des BVerfG vor dem Vorwurf der Willkür durch Wiedereinführung einer Pflicht zur Begründung von Nichtannahmebeschlüssen zu Verfassungsbeschwerden und Einführung einer Veröffentlichungspflicht; Änderung § 93d Bundesverfassungsgerichtsgesetz   

Vorgangsablauf

BT - Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der AfD
05.11.2018 - BT-Drucksache 19/5492

BT - 1. Beratung
08.11.2018 - BT-Plenarprotokoll 19/61, S. 6862A - 6863C

BT - Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
05.04.2019 - BT-Drucksache 19/9092

*****
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

[..]

B. Lösung
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.

C. Alternativen
Keine.
*****
Quelle: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2410/241070.html


PS: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. 8)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Der diesjährige staatliche Zwangsvollstreckungsterror durch das Sondergericht "AG Stuttgart" (im folgenden "Rundfunkgericht"), hatte begonnen am 22.12.2018.

Am 22.12.2018 lag ein Brief der Gerichtsvollzieherin K. in meinem Postkasten. Der Brief wurde am 21.12.2018 deutlich gestempelt.

Das beinhaltende Schreiben datiert auf den 20.12.2018.

In einer im wesentlichen unbegründeten Rückweisung einer Erinnerung vom 26.04.2019 durch Richterin am Rundfunkgericht Heerdt wird festgestellt:
  • ...mit Schreiben vom 20.12.2018, zugestellt am selben Tag...
  • Die Zustellung der Ladung erfolgte ausweislich der sich bei der Vollstreckungsakte befindlichen Zustellurkunde am 20.12.2018

Ich weise darum auf Nachricht 43 oben hin:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg187033.html#msg187033

Wir dürfen gespannt sein, was der Tiefenstaat jetzt macht. noch krasser können Falschbeurkundung und Rechtsbeugung doch nicht Hand in Hand gehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2019, 14:40 von DumbTV«
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g
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Wir dürfen gespannt sein, was der Tiefenstaat jetzt macht. noch krasser können Falschbeurkundung und Rechtsbeugung doch nicht Hand in Hand gehen.
Es ist eben nicht normal, aber an der Tagesordnung.

Damit du nicht denkst, dass es nur dich betrifft, dazu einige Beispiele.

Ein Widerspruch per FAX ans AG ist verschwunden. Nach erfolgter Anfrage mit genauem Datum und Faxprotokoll kam die Behauptung, dass man einen Eingang hatte aber nichts zu sehen ist und die Nummer auch nicht.

Man denke an die Aktenvernichtung im Fall NSU. Einfach verschwinden lassen. Und vieles anderes wie Tatortbeseitigung in Eisenach u.u.u. . Angeblicher Selbstmord mit anschließendem Durchladen der Waffe.

Ein Gustl Moll... wurde 7 Jahre inhaftiert, weil er zuviel wusste. Wenn es zu gegebener Zeit untersucht worden wäre, wäre herausgekommen, dass das, was er vorzubringen hatte nur die Spitze des Eisberges war und der Sumpf viel tiefer gewesen ist. Nach 7 Jahren war alles verjährt.

Ein GV berechnet Fahrtkosten für einen einzigen Brief. Er ist keinen Meter gefahren.
Ich habe natürlich nicht gezahlt und es dem GV vorgehalten. Daraufhin kam nichts mehr.
Das mit den Fahrtkosten wurde erst bei der Akteneinsicht festgestellt, womit der GV verm. nicht gerechnet hat. Wenn er mir dies berechnet, dann ist zu vermuten, dass er es auch allgemein berechnet hat? Wobei mir ja nur ca. 15% berechnet werden. Die 3 Mal Akteneinsicht waren sehr aufschlussreich. Es kostet Zeit und Geld. Pro Kopie 0,50 €.

Bei einem Widerspruch gegen den Eintrag in ein Verzeichnis.
"Wir haben die Gläubigerseite befragt." Der BS als Gläubigerseite. Angehangen ist ein Schreiben des BS mit den üblichen Textbausteinen.

Somit könnte man sagen, dass der Willkür Tür und Tor geöffnet ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2019, 17:07 von gez-negativ«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das passt schon so...

...
Somit könnte man sagen, dass der Willkür Tür und Tor geöffnet ist.

Wir leben schliesslich - zusammen mit unserer Parteienoligarchie (mttlw. inzwischen wohl inklusive Linkspartei) -  in der Zeit der "Post-Demokratie". Da muss das so sein.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Unter Hinweis auf meine Nachricht oben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg192811.html#msg192811

könnte es sein, dass - erneut - Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen dieselbe Gerichtsvollzieherin erstattet wurde unter dem Hinweis, ggf. das alte Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen. Dieses mal kann jedenfalls nicht eingestellt werden mit der Unterstellung, der Adressat hätte den Brief nochmal zurückgesendet (aufgrund der Tag-auf-Tag-auf-Tag folgenden Ereignisse).

Sind auch andere Betroffen von Gerichtsbeschlüssen, in denen von einer beurkundeten "Zustellung durch Einlegung" die Rede ist, obwohl der gewöhnliche Brief erst später gestempelt und mit der normalen Hauspost kam, so empfehle ich die Überlegung, diese Briefe bei der Kriminalpolizei als objektivem Zeugen zu öffnen.


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  • 1 BvR 2099/17
Unter Hinweis auf meine Nachricht oben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg192811.html#msg192811

könnte es sein, dass - erneut - Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt gegen dieselbe Gerichtsvollzieherin erstattet wurde[...]
Die Strafanzeige ist mittlerweile 3 Monate her. Ich habe meine Kontaktdaten bei der KriPo hinterlassen und angeboten, sämtliche noch nötigen Dokumente zur Verfügung zur stellen. Eine Nachfrage kam jedoch nicht. Mir liegt mittlerweile eine Kopie der Zustellurkunde vor, die mir die GVin schicken musste, nachdem ich mehrfach beim Amtsgericht Stress gemacht habe (sowohl per Brief als auch telefonisch). Die GVin hat sich tatsächlich eine Zustellung durch Einlegung für den, 20.12. beurkundet, für einen Brief, der am 21.12. von der Post gestempelt wurde und am 22.12. bei mir im Postkasten lag. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart macht sich der Strafvereitelung im Amt strafbar indem sie die Anklage dennoch unterlässt. Die Zustellurkunde existiert wirklich, die Falschbeurkundung im Amt ist also Tatsache. Wie offensichtlich kann es noch sein, dass die gesamte Staatsverwaltung uns Deutsche bis aufs Blut verachtet?

***

Am 28. Mai 2019 habe ich folgenden Antrag bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart gestellt (darin in eckigen Klammern und durchgestrichen Korrekturen, die in der Anlage original sind, in Klammern kursiv ein Kommentar):
Zitat
Ich beantrage den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. $123 VwGO gegen den Südwestrundfunk [...] und beantrage, den Südwestrundfunk zu verpflichten, die gegen mich eingeleitete Zwangsvollstreckung unter der Beitragsnummer [...] vorläufig einzustellen.

Zur Begründung trage ich folgendes vor:
Durch Die freiwillige Zahlung der Beträge wird interpretiert als Anerkennung der Schickschuld im Sinne des §8 RBStV. Dadurch würde meine Klage, mit dem Aktenzeichen 13 K 126/19, welche auf das Nichtbestehen eines Vertrages bzw, eines Rechtsverhältnisses abstellt[,] umunterminiert. Eine andere Deutung des §8 RBStV ist mangels Aussprache im Parlament über dem den RBStV, der keine Rechtsverordnung ist, nicht möglich.

Ich widerspreche der Übertragung auf den Einzelrichter und der Übertragung auf den Berichterstatter.

Weiter Vortrag erfolgt nicht.

Ich verweise auf die Anlage zu meinem Antrag vom 27.05.2019 [einige Seiten vom Bundesanzeiger-Verlag über die Notwendigkeit der Transparenz des Gesetzeserlasses aufgrund von Art. 20(2) Satz 1 GG in Verbindung mit der indirekten Souveränität durch Art. 20(2) Satz GG.] im Hauptsacheverfahren.

v.g.u.u. [...]
Hierauf folge nach kurzer Zeit eine standardisierte Antwort vom SWR ("Herr X wurde angeschriebn" etc., ohne zu sagen, wer die Handlung eigentlich trägt).
Passiert ist seit dem nichts! Keine Ablehnung, kein Kostenbescheid. Die Begründung trifft ins Mark und ich habe nicht den Fehler gemacht, andere (natürlich auch wichtige) Gründe aufzuzählen, die es den befangenen Verfassungshochverrätern am Gericht ermöglichen würden, diesen einen Grund zu unterschlagen.

***

Ich bin nun sowohl bei der Strafanzeige gegen die Gerichtsvollzieherin, als auch bei der fehlenden Bescheidung meines Antrags auf die Öffentlichkeit angewiesen.
Deswegen bin ich offen für Tipps, wie ich vorgehen kann, um in beiden Sachverhalten die Öffentlichkeit aufmerksam zu machen. Wenn bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig Briefe einflattern und merken, dass die Öffentlichkeit zuschaut, klagen sie den Verbrecher - die Gerichtsvollzieherin - vielleicht endlich an. Ist es hier im Forum erlaubt, dass ich Interessenten "sammle" oder einen entsprechenden Thread starte? Vielleicht gibt es ja ein passendes Unterforum. Oder hat schon jemand mit o.g. Begründung einstweiligen Rechtsschutz beantragt? Dann gerne auch den Link dazu.


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Ich glaube nicht, dass Du da eine Chance hast. Da passieren viel größere Dinge, ohne dass es die Staatsanwaltschaft juckt. Ich habe schon gesehen, wie Bestechung, Bestechlichkeit im Amt und offenkundiger serienmäßiger Diebstahl nicht verfolgt wurde, einfach weil das so "üblich" ist in manchen Kreisen. Das Justizwesen wird kaputtgespart und abhängig gemacht. Hauptsache es ist genug Geld für den Rundfunk da, damit sich jeder über die richtigen Dinge informieren kann...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Die GVin hat sich tatsächlich eine Zustellung durch Einlegung für den, 20.12. beurkundet, für einen Brief, der am 21.12. von der Post gestempelt wurde und am 22.12. bei mir im Postkasten lag.
An dieser Stelle passt etwas nicht.

Ein Brief durch Einlegung bedeutet an sich, dass kein Postversand erfolgte, weil gar nicht notwendig. Somit sollte es sich hier um 2 "verschiedene" Briefe handeln, bzw. zweimal den gleichen Brief aber unterschiedlich übermittelt. Das letztere aber scheint unlogisch, denn warum sollte eine Einlegung erfolgen und den Tag danach bzw. kurz darauf oder auch kurz davor nochmal ein Versand per Post des gleichen Schreibens. -> Es sollte also angenommen werden, es wären tatsächlich verschiedene Schreiben.
 -> Hier gilt es zwingend die Historie aller Briefe, welche versandt wurden zu sichten. Es sollten sich dann zwei Schreiben mit "unterschiedlichem" Inhalt finden lassen.
Ein erstes Schreiben S1 wurde davon mittels Einlegung am 20.12.xxxx überbracht.
Ein zweites Schreiben S2 wurde dann am 21.12.xxxx bei der Post gestempelt.
-> Die Reihenfolge könnte somit auch anders sein, weil ja nicht klar ist, wie lange ein Brief vor dem 21.12.xxxx bei der Post lag.

Person A hat scheinbar nur das zweite Schreiben S2 erhalten.

->
Jetzt ist die Frage.
Welchen Inhalt soll Schreiben S1 haben? -> Es sollte bei jeder Akte eine Historie geben -> also sollte der Inhalt von S1 darin zu finden sein.
Welchen Inhalt soll Schreiben S2 haben? -> Analog S1.

Person A braucht für einen Nachweis zusätzlich zur Zustellungsurkunde auch Zugriff auf die vollständige Akte, mit allem für die Bekanntgabe vorgesehenen Dokumenten im fraglichen Zeitraum.

-> Falls es ein Schreiben S1 tatsächlich gibt, dann kann hier auch noch ein Fehler bei der Zustellung durch Einlegung erfolgt sein.
Sprich es wurde ein Schreiben S1 in einen falschen Briefkasten eingeworfen.
Alternativ.
Es wurde nur eine Zustellungsurkunde ausgestellt, also ein Einwurf fingiert.

----Grundsätzlich noch die Frage, welcher Ort ist für die Einlegung auf der Zustellungsurkunde angegeben? Ist der Ort die postalische Adresse von A oder ?


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