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Autor Thema: Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion  (Gelesen 13604 mal)

  • Beiträge: 882
Dem Gericht fehlt es bestimmt nicht an Lebenserfahrung, aber vielleicht an mathematischen Kenntnissen. Nehmen wir mal an. dass tatsächlich 99% der Briefe richtig zugestellt werden (und nicht zurückkommen (meine Lebenserfahrung)) . Dann müssten bei einer Million Beitragsbescheiden jedes Jahr 10000 nicht ankommen. Daraus resultieren natürlich tausende von Verwaltungsverfahren und die sollten möglichst alle zugunsten der Bürger entschieden werden. Die erstinstanzlichen Klagen gegen den Rundfunk dürften vielleicht 10000 pro Jahr sein. Selbst wenn nicht jeder, der keinen Bescheid bekommt, Klage erhebt, so dürfte doch ein nicht zu vernachlässigender Anteil der Klagen mit dieser Begründung tatsächlich berechtigt sein. Selbst wenn es nur 30% wären, wäre das viel zu viel um einfach in dubio pro Anstalt zu urteilen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2017, 14:24 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Beiträge: 11.356
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das schlimme ist ja, dass genau dies alles schon höchstinstanzlich durchgekaut ist - siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg123591.html#msg123591
BUNDESGERICHTSHOF (BGH)

BGH
Az. II ZR 132/56
Urteil vom 27.05.1957
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2024,%20308
Volltext
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr6871.php

BGHZ 24, 308
Zitat
Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda)
[...]

...und hier geht es um Einschreibe(!)sendungen - nicht einmal um "einfache Briefsendungen".


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1
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Ich verweise mal auf ein Schreiben des NDR
NDR bestreitet Zugang des Einspruchs trotz Versand per Einschreiben & Fax
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24592.0.html
Zitat
Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat der Beitragsschuldner im Zweifel den Zugang des Widerspruchs nachzuweisen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, uns diesen Nachweis bis zum [...] zu erbringen.

So können Sie zum Beispiel beim Versand zwischen einem Einschreiben mit Rückschein oder einem einfachen Einschreibebrief wählen. Bitte beachten Sie, dass wir bei einem enfachen Einschreiben zusätzlich einen Nachweis von der Post über den Empfänger der Sendung benötigen. [...]
(Beitrag 1, Bildmitte, der Absatz mit dem Falz)


Könnte man bei Bedarf mal dem Richter zeigen und fragen, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, wenn das nur einseitig gilt.

Ich bin kein Hellseher, aber könnte mir vorstellen, dass die Tatsache, dass hier offensichtlich an 2 Adressen geschickt wurde und an beiden Adressen die gleichen Schreiben nicht angekommen sein sollen, den Ausschlag gegeben hat.
Im Normalfall (ein Schreiben ist nicht zugegangen) dürfte der erste Satz: Postausgangsvermerk reicht nicht als Zugangsbeweis. wohl weiterhin Gültigkeit haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2017, 19:36 von DumbTV«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus einem Schreiben des SWR zum
Ablauf der "Aufgabe bei der Post" durch den externen Druckdienstleister:
Zitat
"Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt.
Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt.
Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt.
Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren.
Hierbei ist es Ziel, die Briefe vor der Schlusszeit des Briefzentrums (19:00 Uhr) einzuliefern, um eine zügige Zustellung zu ermöglichen."

Gibt es statistisch belegte Zahlen, wieviele Briefe nicht ankommen?


Edit "Bürger" - Hinweis:
Die Ausführungen zum Druckvorgang und der "Aufgabe zur Post" finden sich in gleicher Form auch dokumentiert unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg138939.html#msg138939


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2017, 22:12 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
10.05.2017, 16:00 | 01:07 Min. | FOCUS Online/Wochit
ARD-Bericht enthüllt: Post verschlampt mehr Briefe, als sie sagt
http://www.focus.de/finanzen/videos/report-mainz-ard-bericht-enthuellt-post-verschlampt-mehr-briefe-als-sie-sagt_id_7113155.html

Zitat
Postkunden beschweren sich, dass Briefe immer seltener ankommen. Die Post verweist auf ihre gute Zustellquote von mehr als 90 Prozent. Doch ein ARD-Bericht nährt Zweifel an den Zahlen.

Zitat
Werktäglich bearbeiten wir bundesweit rund 59 Mio. Briefe.
Deutsche Post AG
https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html

59 Mio. x 26 Werktage =
ca. 1500 Mio. Briefe pro Monat werden von der DP bearbeitet.
ca. 1 Mio Bescheide pro Monat werden von BS zur Post gegeben
Angenommen 1% der Briefe ( ca.15 Mio.) erreichen den Empfänger nicht,
dann erreichen nach meiner Berechnung entsprechend dem Verhältnis
ca. 10000 Bescheide pro Monat den Empfänger nicht ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2017, 11:18 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Beiträge: 160
Zitat
"Die Bescheide werden von dem Druckdienstleister die PAV Card GmbH, Hamburger Straße 6, 22952 Lutjensee gedruckt und versendet. Monatlich werden ca. 1,0 Mio. Bescheide beim externen Druckdienstleister gefertigt.
Dort werden die fertigen Briefe (Bescheide) manuell in Briefbehälter (ca. 400 Briefe pro Behälter) gelegt.
Die Briefbehälter werden wiederum auf Paletten gestellt.
Nach erfolgreicher Vollständigkeitskontrolle werden die verpackten Paletten am gleichen Tag vom externen Druckdienstleister mit eigenem Lkw zum nächsten Briefzentrum der DP AG gefahren.
Hierbei ist es Ziel, die Briefe vor der Schlusszeit des Briefzentrums (19:00 Uhr) einzuliefern, um eine zügige Zustellung zu ermöglichen."


Frage 1:
Was sagt der Datenschützer dazu, wenn 100.000fach vertrauliche Daten an externe Firmen gelangen? Sind die dortigen Arbeitnehmer in irgend einer Art besonders verpflichtet worden?

Frage 2:
Hat mal einer ein Protokoll zur erfolgten "Vollständigkeitskontrolle" angefordert?
Und wird auch die Vollzähligkeit kontrolliert oder nur Vollständigkeit?


Edit "Bürger": Zu Frage 1 siehe bitte u.a. auch unter
PAV Card GmbH/ P. Albrechts Verlag > Auftragsdatenverarbeitung? Datenschutz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23290.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23290.msg160280.html#msg160280


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 16:00 von Bürger«

  • Beiträge: 180
    • Wer suchet, der findet!
Frage 2:
Hat mal einer ein Protokoll zur erfolgten "Vollständigkeitskontrolle" angefordert?
Und wird auch die Vollzähligkeit kontrolliert oder nur Vollständigkeit?

... und wenn wir schon dabei sind, Sachen zu hinterfragen:

Wenn nur die Vollständigkeit geprüft wurde, ist auch dieser Druckdienstleister mit angeklagt?
Leider werden im Beitrag keine Namen genannt.

Mit erfundenen Briefen: Deutsche Post von Betrügern um nahezu dreistelligen Millionenbetrag gebracht (19.11.2017)
http://www.focus.de/finanzen/news/deutsche-post-um-millionen-betrogen-gross-angelegter-betrug-mit-erfundenen-briefen-millionenschaden-fuer-post_id_7865442.html

Vollständigkeit: Die Paletten/Briefbehälter sind vollzählig (1.000.000 Bescheide = 1.000.000 Briefe -> 400 Briefe / Behälter = 2.500 Behälter)
Vollzähligkeit: jeder einzelne Brief wurde entsprechend vermerkt und ist in Behälter xy zu finden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 15:57 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Leider ging dieses "interessante" Urteil früher an mir vorbei. Ich möchte nun die eigentliche Begründung des VGH BW dafür, dass Zustellfiktion effektiv doch gegeben sei, durch - immer wieder ungerne - Zitation meiner natürlich fiktiven Verfassungsbeschwerde beschreiben:
Zitat
[...]
Der öffentliche Rundfunk hat die öffentliche Ordnung außer Kraft gesetzt und sich als vierte, unverschränkte Staatsgewalt, die nicht vom Volke ausgeht, über die drei verfassungsmäßigen Staatsgewalten erhoben und kontrolliert diese [...].
[...]
Die gefestigt asoziale Rechtsprechung lebt dabei die logische Konsequenz „ex falso quodlibet“, welche entsprechend der Rückübersetzung aus dem englischen ("Principle of explosion") hier besser als Explosionsprinzip bezeichnet wird, weil dieser Begriff die Explosion staatlicher Eingriffsrechte aus dem initialen Widerspruch - dem Grundgedanken der staatsfernen Behörde - besser beschreibt. Diese gefestigte Rechtsprechung gleicht dem magischen Denken von Geisteskranken und ist nur darauf ausgerichtet, jeden Eingriff des Staates in das Leben der Menschen, der zugunsten des öffentlichen Rundfunks erfolgt, als rechtens auszulegen und lässt selbst Bundesrichter bis hin zu einer „Bezahlpflicht per Gesetz“ phantasieren, mit der sogar die Notwendigkeit, Verwaltungsakte überhaupt zuzustellen, weg-argumentiert werden kann (BGH I ZB 64/14).
[...]
Die meisten Richter sind nur noch ein Teil der durch den öffentlichen Rundfunk hypnotisierten Masse und dadurch selbstverständlich befangen, mithin also keine gesetzlichen Richter.
Die Rundfunkanstalten verlieren ja schon bei elektronischer Übermittlung an dem Beitragsservice die Zustellfiktion. Die zielgerichtete Argumentation lautet aber: es muss rechtens sein. Also sei der Beitragsservice Behörde.

Der Beitragsservice beauftragt die Firma "PAV Card GmbH". Zustellfiktion verwirkt. Aber es muss rechtens sein. Also sei PAV Card GmbH auch eine Behörde. Ihre LKWs seien hoheitliche LKWs, denn sie beinhalten vielleicht hoheitliche Körbe, die hoheitlich sind, weil sie vielleicht hoheitliche Briefe enthalten. Auch die Post AG ist nun wieder Behörde, genauso wie unsere Briefkästen, weil sie diese Briefe empfangen könnten.

Alles Schwachsinn und zielgerichtete Argumentation. Es entspricht der Abwehrfunktion der Grundrechte, dass die Behörde eben nicht genau die wichtigen Briefe gar nicht erst absenden muss und später trotzdem behaupten kann, diese hätten ja ankommen müssen, weil auch die unwichtigen Briefe angekommen sein. Es ist gerade der Grundgedanke der Abwehrfunktion der Grundrechte (und im übrigen Ausfluss von Art. 20(2+3) GG), dass Verwaltungsakte ordnungsgemäß bekanntgegeben werden müssen.

Das magische Denken von geisteskranken Richtern lautet in diesem Fall:
Zitat von: sinngemäß nach VGH BW
Hoheitsrechte vererben sich transitiv, solange sie Grundrechte eines Bürgers belasten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 07:32 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Beitragsservice beauftragt die Firma "PAV Card GmbH". Zustellfiktion verwirkt. Aber es muss rechtens sein. Also sei PAV Card GmbH auch eine Behörde. Ihre LKWs seien hoheitliche LKWs, denn sie beinhalten vielleicht hoheitliche Körbe, die hoheitlich sind, weil sie vielleicht hoheitliche Briefe enthalten. Auch die Post AG ist nun wieder Behörde, genauso wie unsere Briefkästen, weil sie diese Briefe empfangen könnten.

In einem fiktiven Fall könnte die Frage gestellt worden sein, wer ist der behördliche Mitarbeiter bei der Firma "PAV Card GmbH" gewesen, der den Postausgangsvermerk dokumentiert und gemäß des gerühmten Qualitätsmanagement unterzeichnet haben muß? Es könnte in einem fiktiven gerichtlichen Verfahren die Vorlage dieses Dokumentes gefordert worden sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 3.996
Das magische Denken von geisteskranken Richtern lautet in diesem Fall:
Zitat von: sinngemäß nach VGH BW
Hoheitsrechte vererben sich transitiv, solange sie Grundrechte eines Bürgers belasten.
Hinweis: Der als Zitat stehende Satz "Hoheitsrechte vererben sich transitiv, solange sie Grundrechte eines Bürgers belasten." ist nicht wörtlich aus diesem Beschluss
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=f8f7ee187e1271150a9e7a3d788afe58&nr=22878&pos=0&anz=1


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 07:34 von Bürger«

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
[...] Es ist gerade der Grundgedanke der Abwehrfunktion der Grundrechte (und im übrigen Ausfluss von Art. 20(2+3) GG), dass Verwaltungsakte ordnungsgemäß bekanntgegeben werden müssen.

Hierzu folgendes werter user @Dr. Oggelbecher,

Urteil vom 16.1.2017 VG des Saarlandes, AZ. 6 K 2061/15 (Keine Veröffentlichung)

Zitat
Über sein bisheriges Vorbringen hinaus trägt er weiter vor, dass die Bescheide den Beitragsgläubiger nicht ausreichend erkennen lassen würden.
Auch seien die Festsetzungsbescheide vom 01.08.2015 und 01.09.2015 ihm gegenüber nicht wirksam, da eine förmliche Zustellung durch den Beklagten nicht erfolgt sei.
Insbesondere könne die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 SVwVfG nicht eingreifen, da gemäß § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht im Falle des Beklagten anwendbar sei.
Dem Beklagten fehle zudem die für den Erlass von Bescheiden erforderliche Behördeneigenschaft.

Im Klageverfahren AZ: 6 K 2061/15 mit Urteil des VG des Saarlandes vom 16.1.2017 wird wie folgt geurteilt:

Entscheidungsgründe

Zitat

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -, der zufolge die Übergabe von Bescheiden der Rundfunkanstalt an die Post die Zugangsfiktion nicht begründe, weil die Postübergaberegelung (§ 41 VwVfG) nach dem Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar sei, führt schon deshalb nicht weiter, weil es fallbezogen nicht auf die Zugangsfiktion ankommt.
Soweit der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht förmlich zugestellt worden ist, ist zu sehen, dass der Kläger auch den - der Klageschrift in Kopie beigefügten - Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat, so dass die Verletzung von Zustellungsvorschriften gemäß § 1 SVWZG i.V.m. § 8 VWZG geheilt ist.
Vgl. VG des Saarlandes. Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -1 D 337/16 -
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes
Sicherungskopie by filehorst.de  ;)
https://filehorst.de/download.php?file=cnqsyhgb

Im Klartext:

Förmliche Zustellung für Widerspruchsbescheid gesetzlich nötig, aber nicht erforderlich, wenn Zugang nicht bestritten wird.  >:(

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zugangsfiktion Saarland“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion“.
Bitte beachten, jedes Bundesland hat seine eigenen Landesgesetze, die unterschiedlich sein können.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2019, 17:03 von Markus KA«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
  • Beiträge: 583
Förmliche Zustellung für Widerspruchsbescheid gesetzlich nötig, aber nicht erforderlich, wenn Zugang nicht bestritten wird.  >:(

Hallo Marga,

und das ist eigentlich auch richtig so.

Eine förmliche Zustellung weist dem Absender des Schriftstückes nach, wann der Empänger das Schriftstück erhalten hat. Das geht bei einem Brief, Einschreiben oder Einwurfeinschreiben nicht, da dort im Zweifelsfall nicht der Inhalt des Briefes, und damit das Schriftstück selbst nachgewiesen werden kann.

Wenn nun das Gesetz eine förmliche Zustellung vorsieht, dann mag das daran liegen, dass der Absender zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen muss, was er wann zugestellt hat; schon allein aus dem Grund, weil daran Fristen (für Empfänger und Absender) gebunden sind.

Wenn jetzt, entgegen der gesetzlichen Vorschrift, nur per normaler Briefpost zugestellt wird (obwohl förmlich erforderlich), ist das zunächsteinmal ein Verschulden des Absenders, und er muss sich alle Nachteile daran anrechnen lassen.

Wenn jetzt aber der Empfänger angibt, dass per normaler Briefpost verschickte Schriftstück erhalten zu haben, ist eine förmliche Zustellung ja nicht mehr erforderlich, da der Absender jetzt den Nachweis des Zugangs des Schriftstückes hat.

Ich finde die Auslegung des Gerichtes in der Sache durchaus logisch, und kann sie daher auch nachvollziehen.

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 07:35 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
[..] Wenn jetzt, entgegen der gesetzlichen Vorschrift, nur per normaler Briefpost zugestellt wird (obwohl förmlich erforderlich), ist das zunächsteinmal ein Verschulden des Absenders, und er muss sich alle Nachteile daran anrechnen lassen.

Wenn jetzt aber der Empfänger angibt, das per normaler Briefpost verschickte Schriftstück erhalten zu haben, ist eine förmliche Zustellung ja nicht mehr erforderlich, da der Absender jetzt den Nachweis des Zugangs des Schriftstückes hat.

Ich finde die Auslegung des Gerichtes in der Sache durchaus logisch, und kann sie daher auch nachvollziehen.

Bitte nicht das "Einwerfen, entgegennnehmen, in Empfang nehmen, aus dem Briefkasten holen" usw. eines per "normaler Briefpost" versandten Schreibens mit einer "Zustellung" - die im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG bzw. LVwZG) detailliert beschrieben ist - verwechseln/durchmischen.

Schlussendlich geht es um die "Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes" und diese ist - je nach VA - eben entsprechend geregelt.

Wenn grüne Bescheide keine Bekanntgaberegelung erfahren, DÜRFEN sie auf alle Versand- oder ZUSTELLverfahren an den Bürger gebracht werden.

Wenn rote Bescheide aufgrund einer gesetzlichen Regelung ZUGESTELLT werden MÜSSEN, kann die "Behörde" nicht nach Gutdünken handeln.

Dann auch noch zu behaupten, die "Auslegung des Gerichtes in der Sache durchaus logisch, und kann sie daher auch nachvollziehen." setzt dem noch ein Krönchen auf.

Gruß
Kurt

PS. sorry - bin gerade auf 180

PPS
Quellen: Verwaltungszustellungsgesetz
https://dejure.org/gesetze/VwZG
LandesVerwaltungszustellungsgesetze bitte selbst googlen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2019, 07:37 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein weiterer Hinweis, warum das vorliegende Urteil als äußerst fragwürdige Rechtsprechung bezeichnet werden kann.

Es wird oft auch in gerichtlichen Verfahren von Vertretern der LRA bestätigt, dass Bescheide aus Kostengründen als einfache Briefe verschickt werden.

Die LRA kann sich in einigen Bundesländern nicht auf die Bekanntgabefiktion berufen und geht mit ihrer kostensparenden Dialogpost das Risiko ein, dass:

1. der Verwaltungsakt Person A nicht erreicht und
2. auch kein Nachweis über den Inhalt der Dialogpost vorliegt


siehe hierzu § 182 ZPO Zustellungsurkunde
https://dejure.org/gesetze/ZPO/182.html
Zitat
"Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

Somit nimmt die LRA wissentlich und vorsätzlich einen möglichen Schaden für Person A in Kauf, obwohl in einigen Bundesländern die Bekanntgabe von Verwaltungsakten per Zustellungsurkunde gesetzlich geregelt ist.

Hierzu unverständlich sind Gerichtsentscheidungen, in denen Bürgerinnen und Bürger, die keinen Verhaltungsakt erhalten haben, trotz gesetzlicher Regelung eine Schutzbehauptung unterstellt wird.

Mehr noch, Person A und muss vor Gericht berechtigte Zweifel am Erhalt des Verwaltungsaktes vorbringen und diese nachweisen (Indizien), obwohl die Nachweispflicht für den Erhalt (Bekanntgabe) per Gesetz eindeutig bei der LRA liegt:

Zitat
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
Quelle:
§ 4 Abs. 2 Satz 3
https://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html

Selbst wenn willkürlich gerichtlich entschieden wird, Person A habe die "einfache Briefsendung" der LRA erhalten (Anm:  wofür es keinen Nachweis gibt!), wird zusätzlich behauptet Person A hat auch das entsprechende Schriftstück erhalten, das in dem Briefumschlag gewesen sein soll (Anm: wofür es wiederum keinen Nachweis gibt!).

Nicht nur dass Bürgerinnen und Bürger unnötigerweise gezwungen werden sich vor Gericht rechtfertigen zu müssen, so müssen diese noch beweisen, dass sie die Briefsendungen der LRA nicht erhalten haben. Hierbei stellt sich die Frage, wie soll man etwas beweisen, was man nie erhalten hat?
Sind doch genau aus diesem Grund entprechende Zustellungsgesetze zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten erlassen worden, an die sich auch eine LRA zu halten hat.


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Sind doch genau aus diesem Grund entprechende Zustellungsgesetze zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten erlassen worden, an die sich auch eine LRA zu halten hat.

Ganz genau, das sah eine fiktive Person exakt sooooooo.

Aber da gibt es doch den § 8 VwZG, welcher das ganze Zustellungsgesetz außer Kraft setzt:

Zitat
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/VwZG/8.html

Im Klartext:

Es werden die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften von der jeweiligen Verwaltungsbehörde in Kauf genommen!  :o

Bild dir deine Meinung!

PS. Die Verwaltungsbehörde kann ja immer noch, sollte der mit normalem Brief zugestellte VA nicht rechtskräftig werden, dass ganze Prozedere dann mit "Postzustellungsurkunde" auf den Weg bringen.  ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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