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Autor Thema: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz  (Gelesen 16540 mal)

V
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Guten Tag,

so eben hat Person "Z" oben genannten Bescheid bekommen. Die Sache läuft nun schon seit März 2016. Dies ist das erste Vollstreckungsschreiben welches besagte Person bekommen hat.

Leider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.

Nun weiß Person "Z" nicht was er machen soll, er hat eine Woche Zeit der Zahlungsaufforderung nachzugehen, was danach auf Sie zukommt steht dort nicht genau.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2017, 00:14 von DumbTV«

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Hallo!

Theorettisch auch Grüße an hypothetische Person Z!

In NRW gibt es Amtshilfe in VwVfG NRW (Verwaltungsverfahren). Dabei gibt es nicht nur die "ersuchte Behörde" (zB Stadtkasse), sondern nach VwVfG NRW §5 (1) auch die "ersuchende Behörde" -- und nach VwVfG NRW §2 (1) ist der WDR vom VwVfG ausgenommen (damit auch von dieser Amtshilfe).

Nach VwVG NRW (Vollstreckung) §1 (2) gibt es keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" -- und das BVerwG hat am 18.3.2016 extra festgestellt, daß der Beitrag die Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" ist, und mit dieser Leistung steht der WDR im Wettbewerb!

Person Z sollte Akteneinsicht nehmen nach VwGO §100 / ZPO §760, und dann möglicherweise (ggf mit RA) zügig Antrag / Klage einreichen.

Hinweis: Vielleicht steht auch was von "privatrechtlichen Forderungen" drin (kommt manchmal vor, ich habe schon "Inkasso" für "Vertragsgegenstand Nr. XYZ" gesehen!) -- Person Z hat mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit keine Verträge mit dem WDR -- in diesem Fall sollte Person Z bei Verwaltungsvollstreckung (VwGO - Zwangsvollstreckung ist ZPO!) nichts sagen, nicht freuen, nur zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, denn das läßt sich bei Zwangsvollstreckung in einer Klage am AG verwenden, in der Verwaltungsvollstreckung wird das sonst in 5min geändert und Person Z steht wieder da.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 22:53 von maikl_nait«
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- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

V
  • Beiträge: 5
Hallo,
erstmal danke für den Tipp.

Neuer Stand ist, dass Person Z heute bei einem RA war, dieser ist allem Anschein nach allerdings "Pro-GEZ" und riet der Person Z die Kosten zu begleichen und somit das Geld in die GEZ einfließen zu lassen.
Der RA wies außerdem daraufhin dass die Vollstreckungen weiter gehen können / werden bis hin zur Lohnpfändung.

Nun fragt Person Z sich welcher RA sich explizit gegen jegliche Angelegenheiten gegen die GEZ einsetzt.
Für Person Z steht es fest dass er keine Beiträge einfließen lässt, wittert aber dass es schnell nach hinten losgehen kann da man u.a. in die "Pfändungsliste" eingetragen wird.


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n
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Einen Anwalt braucht man nicht, bzw. ich brauche keinen. Viele Anwälte mögen das Thema eh nicht, ist auch nicht viel zu verdienen für die.

Besser ist es, sich selber das Wissen zu verschaffen (zB. hier im Forum). Aber andere mögen das anders sehen bzw. der OP selber, wenn er Anwälte gerne mag oder so :) Bzw, wer sehr wenig Zeit und Nerven (aber mehr Geld) hat, für den ist Anwalt sicher eine Option (falls er motiviert ist und sich wirklich auskennt, was rel. selten zu sein scheint auf diesem Gebiet)


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Dass sich wenige Anwälte dafür interessieren habe ich auch schon erfahren müssen, dieser Weg wäre mir zumindest lieber gewesen da es weniger Aufwand hätte.
Nun muss ich mal gucken wie ich weiter vorgehe, da ich mich in diesem Gebiet bis auf ein paar Kleinigkeiten, nicht auskenne.


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Vaynez, ich kann das gut verstehen, dass man sich mit diesem "Quatsch" lieber nicht beschäftigen möchte. Und wer finanziell besser gestellt ist, für den ist Anwalt sicher eine gute Option. Man muss halt relativ viel rumtelefonieren, um jemanden zu finden der das motiviert übernehmen möchte. X hatte vor ca. 1 Jahr das selbe Problem und als ich dann noch eine falsche Rechnung von dem Anwalt erhielt, den X noch gar nicht beautragt hatte (bewiesen), beschloss X erstmal auf Anwalt zu verzichten und selber Wissen zu erwerben. Noch dazu gibt es auch nur ein Fachgebiet (Verwaltungsrecht) was hier passend sein würde und dafür gibt es schon recht wenige Anwälte und die wenigen reissen sich nicht um das Thema "GEZ" nach meiner Erfahrung. ::)

Übrigens, wenn Du schreibst "keinen Widerspruch" eingelegt, daraus kann man imo keinen Strick drehen. Denn (fast?) alle sog. Bescheide die X selber erhielt bzw. auch im Netz gesehen hatte, sind kein wirksamer Verwaltungsakt. Und nur Verw. Akten kann man wirksam widersprechen. Die Zurückweisung hilfsweise Widerspruch die PersX vor längerer Zeit an "GEZ" und "WDR" schickte wurde von diesen auch ignoriert. Es kam keine Reaktion dieser, nur später eine Vollstreckungsandrohung Stadt (hat sich aber anscheinend erledigt), seitdem nur weiter Mahnungen und fake "Bescheide". Was eine Verschwendung...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2017, 13:10 von Alpha667«

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Hallo!

Bei Zwangsmaßnahmen (zB Vermögensauskunft nach ZPO) geht genau durch die Anwendung der ZPO ein Fenster ins Zivilrecht auf. Dies könnte von einer fiktive Person Z genutzt werden, um am AG gegen die Vollstreckung zB die Argumente des LG Tübingen einzubringen.

Leider wird jeder "Bescheid" zunächst im Rechtsweg (Verwaltungsrecht -> VG) als Verwaltungsakt angesehen -- eine Person Z müßte zunächst nachweisen, daß es sich um keinen Verwaltungsakt handeln könnte. Am VG wäre das möglicherweise sehr schwer -- am AG schon leichter (siehe LG Tübingen).

MfG
Michael


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Lev

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Hallo Vaynez

Z hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung)  bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?

Lev


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Hey Lev,

ja das ist korrekt, Person Z ignorierte bisher jedes Schreiben.


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Lev

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Ok! Zuerst mal eine Infomation.

Den weg zum Anwalt kann Z sich vorerst sparen. Das hat folgenden Grund.
Wenn Z ein Bescheid zugestellt wird (inkl. Rechtsfolgebelehrung), dann bekommt Z damit die Möglichkeit darauf zu reagieren. Mal außen vor gelassen was Z von dem Bescheid hält.

Wenn darauf aber nicht reagiert wird, dann verfristet zuerst einmal die Möglichkeit, in einem Widerspruchsverfahren sich Gehör zu verschaffen. Das gilt nicht nur für Z, sondern auch für den Anwalt von Z, der unter Umständen hätte Rechtsmittel einlegen können (am VG). D.h. weiter, dass Widerspruchsverfahren ist unanfechtbar geworden.

Wenn dazu fragen offen bleiben, dann bitte ...


Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 11:56 von Lev«

Q
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Übrigens, wenn Du schreibst "keinen Widerspruch" eingelegt, daraus kann man imo keinen Strick drehen. Denn (fast?) alle sog. Bescheide die X selber erhielt bzw. auch im Netz gesehen hatte, sind kein wirksamer Verwaltungsakt. Und nur Verw. Akten kann man wirksam widersprechen. Die Zurückweisung hilfsweise Widerspruch die PersX vor längerer Zeit an "GEZ" und "WDR" schickte wurde von diesen auch ignoriert. Es kam keine Reaktion dieser, nur später eine Vollstreckungsandrohung Stadt (hat sich aber anscheinend erledigt), seitdem nur weiter Mahnungen und fake "Bescheide". Was eine Verschwendung...

hallo @Alpha667 gibt es von der fiktiven Person X evtl. einen Unterfaden hier im Forum mit näheren Informationen zum fiktiven Fall von X.

Person N in diesem Unterfaden hat bisher sehr ähnliche Erfahrungen gemacht bzw. bestreitet analog zu den LG Tübingen Argumentationen die Behördeneigenschaften des BS und der LRA WDR als Gläubiger im aktuell laufenden Vollstreckungsverfahren einer Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde - https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg150423.html#msg150423



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@Lev

heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken und dass weitere Bescheide somit auch unanfechtbar sind?

Beim Anwalt war Person Z, dieser riet ihm wie oben geschrieben die Beiträge zu zahlen.
Person Z befand sich aber noch in der Frist um es anzufechten, bekam aber keinen wirklich hilfreichen Rat vom Anwalt.


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Hallo,
Was ist denn bisher seit dem angekündigten Termin seitens der Gemeinde HW passiert ?! ... ist ja bereits vergangen.

Hat Person Z denn bereits Einwendungen gegen die Vollstreckung schriftlich zur Kenntnis oder zu Protokoll bei der Vollstreckungsbehörde gemacht ?

Genügend Gründe gibt es ja die Rechtmässigkeit der beantragten "Amtshilfe" der vermeintlichen Behörde BS/LRA zu bezweifeln - insbes. hier der Verweis auf die Urteile des LG Tübingen aus dem Jahr 2016 - insbesondere BS/LRA als Behörde oder eher unternehmerisch im Wettbewerb befindliche Unternehmen, wie es das LG Tübingen sieht und auch entschieden hat ... zur Zeit in Revision beim BGH (->Forum mal durchsehen und einlesen).

Interessant für Z wäre es auch sich auch in das VwVG NRW als Rechtsgrundlage für die angekündigte Vollstreckung einzulesen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2

oder auch ergänzend dazu https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255  und https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352



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@Vaynez:
Person Z kann auch eine Berschwerde beim BVerfG einreichen mit "einstweiliger Anordnung" EA. Ob das der EA stattgegebem wird weiss ich nicht.


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Bei Zwangsmaßnahmen (zB Vermögensauskunft nach ZPO) geht genau durch die Anwendung der ZPO ein Fenster ins Zivilrecht auf.

Bist du sicher? Ist dies nicht nur für den Fall zutreffend, dass die Vollstreckungsbehörde wegen der Abgabe einer Vermögensauskunft einen "Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung" beauftragt (gem. § 5a Abs. 4 VwVGNRW)?

Im Forum war mit der Zeit herausgefunden worden, dass man sich bei Vollstreckungen von Rundfunkbeitragsforderungen eher verwaltungrechtlich zur Wehr setzt. Zivilrechtliche "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" nach § 766 ZPO (und nachfolgende Beschwerde) zum Amtsgericht kommt quasi nur in Betracht, wenn ein/e Gerichtsvollzieher/in eingeschaltet wurde (deshalb ist die Unterscheidung zw. GV und weiteren "Vollstreckungsbeamt*innen" so wichtig). Selbst dann verweisen (Amts-)Gerichte gerne auf den Verwaltungsrechtsweg...  Vgl.:

... Eine fiktive "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Abwehrklage" sei es gegen den "behördlichen Vollstreckungstitel" oder die "Vollstreckungsmaßnahme" richtet sich nach der VwGO i.V.m. (je nach Bundesland und dortiger gesetzlicher landesspezifischer Regelungen) der AO oder ZPO.

Ein "zivilrechtliches Verfahren" dürfte wohl der Zuweisung durch den Gesetzgeber (NRW) nicht entsprechen. ...

Wer sich am "zivilen Rechtsweg" und der ZPO orientiert, hat ggf. später vor den Landesverfassungsgerichten, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem EGMR Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde, da der falsche Rechtsweg beschritten wurde.

(Allerdings: Falls ein Amtsgericht die Vollstreckung vorerst einstellen lässt für die Dauer des "Erinnerungs-"verfahrens, hätte man selbst auf dem Irrweg wenigstens etwas Zeit gewonnen, und man kann ggfs. den Verwaltungsrechtsweg immer noch beschreiten?)


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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