Übrigens, wenn Du schreibst "keinen Widerspruch" eingelegt, daraus kann man imo keinen Strick drehen. Denn (fast?) alle sog. Bescheide die X selber erhielt bzw. auch im Netz gesehen hatte, sind kein wirksamer Verwaltungsakt. Und nur Verw. Akten kann man wirksam widersprechen. Die Zurückweisung hilfsweise Widerspruch die PersX vor längerer Zeit an "GEZ" und "WDR" schickte wurde von diesen auch ignoriert. Es kam keine Reaktion dieser, nur später eine Vollstreckungsandrohung Stadt (hat sich aber anscheinend erledigt), seitdem nur weiter Mahnungen und fake "Bescheide". Was eine Verschwendung...
Nun weiß Person "Z" nicht was er machen soll, er hat eine Woche Zeit der Zahlungsaufforderung nachzugehen, was danach auf Sie zukommt steht dort nicht genau.
Bei Zwangsmaßnahmen (zB Vermögensauskunft nach ZPO) geht genau durch die Anwendung der ZPO ein Fenster ins Zivilrecht auf.
... Eine fiktive "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Abwehrklage" sei es gegen den "behördlichen Vollstreckungstitel" oder die "Vollstreckungsmaßnahme" richtet sich nach der VwGO i.V.m. (je nach Bundesland und dortiger gesetzlicher landesspezifischer Regelungen) der AO oder ZPO.
Ein "zivilrechtliches Verfahren" dürfte wohl der Zuweisung durch den Gesetzgeber (NRW) nicht entsprechen. ...
Wer sich am "zivilen Rechtsweg" und der ZPO orientiert, hat ggf. später vor den Landesverfassungsgerichten, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem EGMR Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde, da der falsche Rechtsweg beschritten wurde.
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken und dass weitere Bescheide somit auch unanfechtbar sind?
Leider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken
Lieber cecil,
bitte LesenZitatLeider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.Zitatheißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken
Ich habe nur noch wenig Lust wenn ich das hier erlebe.
Diverse mögliche fiktive Vorgehensweisen je nach Ausgangslage:
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
B) bei nachweislich zugestelltem aber
nicht widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
[ Davon deutlich zu unterscheiden sind Vorgänge mit der Ausgangslage: "Vollstreckung trotz fehlenden WIDERSPRUCHSbescheids" "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" Auch hierzu ist eine Fülle an Material über die "Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)" zu finden. (Zum Thema "Widerspruch/Widerspruchsbescheid" findet sich bei Bedarf ebenfalls einiges im "Ablauf"-Schema: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421 usw. ] |
Wenn nie ein (Festsetzungs-)Bescheid zugestellt wurde, kann man sich in seinen Vollstreckungsabwehrbemühungen gut auf fehlende Vollstreckungsgrundlagen stützen, fehlende Bescheide können ein wichtiges weiteres Argument sein....und es wurde auch schon von mir gefragt.
Z hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung) bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?
ja das ist korrekt, Person Z ignorierte bisher jedes Schreiben.
ZitatZ hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung) bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?...und es wurde auch schon von mir gefragt.
Ich halte fest:
1. Es wurde ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
2. Auf den wurde nicht reagiert.
3. Dadurch verfristete das Widerspruchsverfahren und wurde vorerst unanfechtbar.
4. Es bringt daher wenig eine "Vollstreckungsabwehrbemühung" zu empfehlen, die sich dann auf fehlende F.-bescheide stützt.
[..]
Liebe Grüße
Aha. Und weißt du, das geht so, seit du im Forum bist. Du verwendest Fachbegriffe willkürlich und Sprache nicht exakt, und wunderst dich dann, wenn andere dich nicht verstehen. Das kostet das Forum und diejenigen, die hier mitmachen, zu viel Mühe - jedenfalls gilt das für mich....oder mit Jura
"Vollstreckungsbescheid" ist ein Begriff, der ins Zivilrecht gehört, oder?
§ 1 Einführung und verfassungsmäßige Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts
I. Begriff und Funktionen des Verwaltungsrechts
Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, die
- entweder die staatliche Verwaltung organisieren
- oder spezifisch deren Tätigkeit regeln,
- mit Ausnahme der Vorschriften anderer Rechtsordnungen, des Verfassungsrechts, des Staatsrechts und des Verwaltungsprozessrechts.
Gemeint ist ausschließlich die staatliche Verwaltung. Die Verwaltung privater Organisationen wird hingegen nicht durch das Verwaltungsrecht geregelt. Der Begriff der staatlichen Verwaltung kann negativ und positiv definiert werden. Nach der negativen Abgrenzung ist Verwaltung diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, nicht Rechtsprechung und nicht Staatsleitung ist (Subtraktionstheorie). Die positive Definition unterteilt den Verwaltungsbegriff abschließend in Verwaltung im organisatorischen Sinne, Verwaltung im formellen Sinne und Verwaltung im materiellen Sinne.
[...]
--> abhängig vom Bundesland, denn es gibt Bundesländer, welche nur ein optionales Widerspruchsverfahren haben, ist das der Fall kann statt Widerspruch gleich eine Klagemöglichkeit bestehen
-> Fristen richten sich immer nach den Rechtsbelehrungen,
diese sind meist an einer Stelle fehlerhaft, weil Sie nicht die jeweiligen Zustimmungsgesetze angeben, sondern die Staatsverträge, zudem wird meist auf einen Artikel 4 abgestellt, welcher inhaltlich leer ist, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben wurde, also keinen Inhalt mehr hat, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag somit ein neuer Artikel z.B. Artikel 9,10,11 oder 12 im "Staatsvertrag über den RUNDFUNK im vereinten Deutschland" sein müsste, die Artikelnummer ist abhängig davon, wie viele Artikel zuvor durch Änderungen bereits angefügt wurden.
@LEV
Die Grafik ist fehlerhaft.
Es gibt keine Rechnung oder Ähnliches. Es gibt nur eine Forderung der "Schickschuld" in einem Staatsvertrag Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher durch Zustimmungsgesetz oder ähnliches zu Landesrecht gemacht wurde.
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunk [...] -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.
3. Dadurch das Z nicht reagiert hat, verfristet zuerst mal die Möglichkeit in einem Widerspruchsverfahren sich gehör zu verschaffen. (Also, Z nahm die Rechtsmittel für das Widerspruchsverfahren nicht wahr.)
4. Das Widerspruchsverfahren ist jetzt, auch weil, der erste Schritt vorbei ist, unanfechtbar geworden.
5. Es folgt die Vollstreckung! Und damit noch mal die Wahrnehmung von Rechtsmittel. Z.B. wenn nie ein Bescheid zugestellt wurde. Für diesen Fall wäre die Untätigkeitsklage der richtige Ansatz.
6. Dann folgt...
"der erste Termin des GV vor Ort."
Danach ...
jetzt müßten im Verfahren Juristen für den Rundfunk beweisen, daß der EuGH nicht der Argumentation der Vorlage folgen darf.Das könnte dann sicherlich als unzulässige Einflussnahme gewertet werden?
Antwort #34 am: Gestern um 22:09 »Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.
Zitat
Lev
Im RBStV wird Festsetzungsbescheid erwähnt. Wie sieht der eigentlich aus? Und bzw. wie soll er nach RBStV aussehen? Toilettenpapier mit Aufschrift "Festsetzungsbescheid" reicht? Kann Person P eine so simple Frage stellen und Antwort bekommen?
Ich halte mir gerade vor Augen, wie Person X vor dem Richter steht und sagt: "Ich habe kein Rechnung bekommen! Ich habe eine Forderung der Schickschuld bekommen."Das ist natürlich Quatsch, bitte nicht falsch verstehen. Die Forderung ist kein Brief oder ähnliches sondern die Formulierung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die kann man nicht bekommen, sondern man kann nur eine Kopie des Staatsvertrages erhalten. Die Forderung ist als Schickschuld definiert. Deshalb ja die Behauptung dass es keines Bescheids bedarf. Nicht zu verwechseln mit dem Festsetzungsbescheid, denn dieser wird erst erlassen, wenn ein "Rückstand" eingetreten ist. Ein Rückstand kann aber erst eintreten, wenn es eine Anforderung gibt. Eine Schickschuld zum selber ausrechnen ist jedoch keine solche Anforderung.
Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit. ...
...
Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.
So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, ...
Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.
Ich bin echt von den Socken, wenn ich das hier Lese. Da krich ich Augenkrebs :o
OMG ... Jetzt habe ich Augenkrebs!
Lev,
erklär doch bitte mal, wie diese beiden deinen Äußerungen zusammenpassen:a) Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit. ...
...
Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.
So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, ...b) Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.
Ich bin ja so verstrahlt. ... Keine Ahnung