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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Vaynez am 10. August 2017, 15:54

Titel: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Vaynez am 10. August 2017, 15:54
Guten Tag,

so eben hat Person "Z" oben genannten Bescheid bekommen. Die Sache läuft nun schon seit März 2016. Dies ist das erste Vollstreckungsschreiben welches besagte Person bekommen hat.

Leider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.

Nun weiß Person "Z" nicht was er machen soll, er hat eine Woche Zeit der Zahlungsaufforderung nachzugehen, was danach auf Sie zukommt steht dort nicht genau.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: maikl_nait am 17. August 2017, 22:47
Hallo!

Theorettisch auch Grüße an hypothetische Person Z!

In NRW gibt es Amtshilfe in VwVfG NRW (Verwaltungsverfahren). Dabei gibt es nicht nur die "ersuchte Behörde" (zB Stadtkasse), sondern nach VwVfG NRW §5 (1) auch die "ersuchende Behörde" -- und nach VwVfG NRW §2 (1) ist der WDR vom VwVfG ausgenommen (damit auch von dieser Amtshilfe).

Nach VwVG NRW (Vollstreckung) §1 (2) gibt es keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" -- und das BVerwG hat am 18.3.2016 extra festgestellt, daß der Beitrag die Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" ist, und mit dieser Leistung steht der WDR im Wettbewerb!

Person Z sollte Akteneinsicht nehmen nach VwGO §100 / ZPO §760, und dann möglicherweise (ggf mit RA) zügig Antrag / Klage einreichen.

Hinweis: Vielleicht steht auch was von "privatrechtlichen Forderungen" drin (kommt manchmal vor, ich habe schon "Inkasso" für "Vertragsgegenstand Nr. XYZ" gesehen!) -- Person Z hat mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit keine Verträge mit dem WDR -- in diesem Fall sollte Person Z bei Verwaltungsvollstreckung (VwGO - Zwangsvollstreckung ist ZPO!) nichts sagen, nicht freuen, nur zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, denn das läßt sich bei Zwangsvollstreckung in einer Klage am AG verwenden, in der Verwaltungsvollstreckung wird das sonst in 5min geändert und Person Z steht wieder da.

MfG
Michael
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Vaynez am 22. August 2017, 20:48
Hallo,
erstmal danke für den Tipp.

Neuer Stand ist, dass Person Z heute bei einem RA war, dieser ist allem Anschein nach allerdings "Pro-GEZ" und riet der Person Z die Kosten zu begleichen und somit das Geld in die GEZ einfließen zu lassen.
Der RA wies außerdem daraufhin dass die Vollstreckungen weiter gehen können / werden bis hin zur Lohnpfändung.

Nun fragt Person Z sich welcher RA sich explizit gegen jegliche Angelegenheiten gegen die GEZ einsetzt.
Für Person Z steht es fest dass er keine Beiträge einfließen lässt, wittert aber dass es schnell nach hinten losgehen kann da man u.a. in die "Pfändungsliste" eingetragen wird.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: nexus77 am 23. August 2017, 12:19
Einen Anwalt braucht man nicht, bzw. ich brauche keinen. Viele Anwälte mögen das Thema eh nicht, ist auch nicht viel zu verdienen für die.

Besser ist es, sich selber das Wissen zu verschaffen (zB. hier im Forum). Aber andere mögen das anders sehen bzw. der OP selber, wenn er Anwälte gerne mag oder so :) Bzw, wer sehr wenig Zeit und Nerven (aber mehr Geld) hat, für den ist Anwalt sicher eine Option (falls er motiviert ist und sich wirklich auskennt, was rel. selten zu sein scheint auf diesem Gebiet)
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Vaynez am 23. August 2017, 16:18
Dass sich wenige Anwälte dafür interessieren habe ich auch schon erfahren müssen, dieser Weg wäre mir zumindest lieber gewesen da es weniger Aufwand hätte.
Nun muss ich mal gucken wie ich weiter vorgehe, da ich mich in diesem Gebiet bis auf ein paar Kleinigkeiten, nicht auskenne.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: nexus77 am 24. August 2017, 13:03
Vaynez, ich kann das gut verstehen, dass man sich mit diesem "Quatsch" lieber nicht beschäftigen möchte. Und wer finanziell besser gestellt ist, für den ist Anwalt sicher eine gute Option. Man muss halt relativ viel rumtelefonieren, um jemanden zu finden der das motiviert übernehmen möchte. X hatte vor ca. 1 Jahr das selbe Problem und als ich dann noch eine falsche Rechnung von dem Anwalt erhielt, den X noch gar nicht beautragt hatte (bewiesen), beschloss X erstmal auf Anwalt zu verzichten und selber Wissen zu erwerben. Noch dazu gibt es auch nur ein Fachgebiet (Verwaltungsrecht) was hier passend sein würde und dafür gibt es schon recht wenige Anwälte und die wenigen reissen sich nicht um das Thema "GEZ" nach meiner Erfahrung. ::)

Übrigens, wenn Du schreibst "keinen Widerspruch" eingelegt, daraus kann man imo keinen Strick drehen. Denn (fast?) alle sog. Bescheide die X selber erhielt bzw. auch im Netz gesehen hatte, sind kein wirksamer Verwaltungsakt. Und nur Verw. Akten kann man wirksam widersprechen. Die Zurückweisung hilfsweise Widerspruch die PersX vor längerer Zeit an "GEZ" und "WDR" schickte wurde von diesen auch ignoriert. Es kam keine Reaktion dieser, nur später eine Vollstreckungsandrohung Stadt (hat sich aber anscheinend erledigt), seitdem nur weiter Mahnungen und fake "Bescheide". Was eine Verschwendung...
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: maikl_nait am 25. August 2017, 03:32
Hallo!

Bei Zwangsmaßnahmen (zB Vermögensauskunft nach ZPO) geht genau durch die Anwendung der ZPO ein Fenster ins Zivilrecht auf. Dies könnte von einer fiktive Person Z genutzt werden, um am AG gegen die Vollstreckung zB die Argumente des LG Tübingen einzubringen.

Leider wird jeder "Bescheid" zunächst im Rechtsweg (Verwaltungsrecht -> VG) als Verwaltungsakt angesehen -- eine Person Z müßte zunächst nachweisen, daß es sich um keinen Verwaltungsakt handeln könnte. Am VG wäre das möglicherweise sehr schwer -- am AG schon leichter (siehe LG Tübingen).

MfG
Michael
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 30. August 2017, 14:03
Hallo Vaynez

Z hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung)  bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?

Lev
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Vaynez am 02. September 2017, 09:22
Hey Lev,

ja das ist korrekt, Person Z ignorierte bisher jedes Schreiben.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 02. September 2017, 11:50
Ok! Zuerst mal eine Infomation.

Den weg zum Anwalt kann Z sich vorerst sparen. Das hat folgenden Grund.
Wenn Z ein Bescheid zugestellt wird (inkl. Rechtsfolgebelehrung), dann bekommt Z damit die Möglichkeit darauf zu reagieren. Mal außen vor gelassen was Z von dem Bescheid hält.

Wenn darauf aber nicht reagiert wird, dann verfristet zuerst einmal die Möglichkeit, in einem Widerspruchsverfahren sich Gehör zu verschaffen. Das gilt nicht nur für Z, sondern auch für den Anwalt von Z, der unter Umständen hätte Rechtsmittel einlegen können (am VG). D.h. weiter, dass Widerspruchsverfahren ist unanfechtbar geworden.

Wenn dazu fragen offen bleiben, dann bitte ...
(http://www.loaditup.de/841718-63mseuga4z.html)

Lev
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Quantentunnel am 02. September 2017, 15:03
Übrigens, wenn Du schreibst "keinen Widerspruch" eingelegt, daraus kann man imo keinen Strick drehen. Denn (fast?) alle sog. Bescheide die X selber erhielt bzw. auch im Netz gesehen hatte, sind kein wirksamer Verwaltungsakt. Und nur Verw. Akten kann man wirksam widersprechen. Die Zurückweisung hilfsweise Widerspruch die PersX vor längerer Zeit an "GEZ" und "WDR" schickte wurde von diesen auch ignoriert. Es kam keine Reaktion dieser, nur später eine Vollstreckungsandrohung Stadt (hat sich aber anscheinend erledigt), seitdem nur weiter Mahnungen und fake "Bescheide". Was eine Verschwendung...

hallo @Alpha667 gibt es von der fiktiven Person X evtl. einen Unterfaden hier im Forum mit näheren Informationen zum fiktiven Fall von X.

Person N in diesem Unterfaden hat bisher sehr ähnliche Erfahrungen gemacht bzw. bestreitet analog zu den LG Tübingen Argumentationen die Behördeneigenschaften des BS und der LRA WDR als Gläubiger im aktuell laufenden Vollstreckungsverfahren einer Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde - https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg150423.html#msg150423

Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Vaynez am 02. September 2017, 15:27
@Lev

heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken und dass weitere Bescheide somit auch unanfechtbar sind?

Beim Anwalt war Person Z, dieser riet ihm wie oben geschrieben die Beiträge zu zahlen.
Person Z befand sich aber noch in der Frist um es anzufechten, bekam aber keinen wirklich hilfreichen Rat vom Anwalt.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Quantentunnel am 02. September 2017, 16:10

Nun weiß Person "Z" nicht was er machen soll, er hat eine Woche Zeit der Zahlungsaufforderung nachzugehen, was danach auf Sie zukommt steht dort nicht genau.

Hallo,
Was ist denn bisher seit dem angekündigten Termin seitens der Gemeinde HW passiert ?! ... ist ja bereits vergangen.

Hat Person Z denn bereits Einwendungen gegen die Vollstreckung schriftlich zur Kenntnis oder zu Protokoll bei der Vollstreckungsbehörde gemacht ?

Genügend Gründe gibt es ja die Rechtmässigkeit der beantragten "Amtshilfe" der vermeintlichen Behörde BS/LRA zu bezweifeln - insbes. hier der Verweis auf die Urteile des LG Tübingen aus dem Jahr 2016 - insbesondere BS/LRA als Behörde oder eher unternehmerisch im Wettbewerb befindliche Unternehmen, wie es das LG Tübingen sieht und auch entschieden hat ... zur Zeit in Revision beim BGH (->Forum mal durchsehen und einlesen).

Interessant für Z wäre es auch sich auch in das VwVG NRW als Rechtsgrundlage für die angekündigte Vollstreckung einzulesen: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2

oder auch ergänzend dazu https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255  und https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352

Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: noGez99 am 02. September 2017, 16:34
@Vaynez:
Person Z kann auch eine Berschwerde beim BVerfG einreichen mit "einstweiliger Anordnung" EA. Ob das der EA stattgegebem wird weiss ich nicht.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 17:50
Bei Zwangsmaßnahmen (zB Vermögensauskunft nach ZPO) geht genau durch die Anwendung der ZPO ein Fenster ins Zivilrecht auf.

Bist du sicher? Ist dies nicht nur für den Fall zutreffend, dass die Vollstreckungsbehörde wegen der Abgabe einer Vermögensauskunft einen "Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung" beauftragt (gem. § 5a Abs. 4 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391269) VwVGNRW)?

Im Forum war mit der Zeit herausgefunden worden, dass man sich bei Vollstreckungen von Rundfunkbeitragsforderungen eher verwaltungrechtlich zur Wehr setzt. Zivilrechtliche "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" nach § 766 (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html) ZPO (und nachfolgende Beschwerde) zum Amtsgericht kommt quasi nur in Betracht, wenn ein/e Gerichtsvollzieher/in eingeschaltet wurde (deshalb ist die Unterscheidung zw. GV und weiteren "Vollstreckungsbeamt*innen" so wichtig). Selbst dann verweisen (Amts-)Gerichte gerne auf den Verwaltungsrechtsweg...  Vgl.:

... Eine fiktive "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Abwehrklage" sei es gegen den "behördlichen Vollstreckungstitel" oder die "Vollstreckungsmaßnahme" richtet sich nach der VwGO i.V.m. (je nach Bundesland und dortiger gesetzlicher landesspezifischer Regelungen) der AO oder ZPO.

Ein "zivilrechtliches Verfahren" dürfte wohl der Zuweisung durch den Gesetzgeber (NRW) nicht entsprechen. ...

Wer sich am "zivilen Rechtsweg" und der ZPO orientiert, hat ggf. später vor den Landesverfassungsgerichten, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem EGMR Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde, da der falsche Rechtsweg beschritten wurde.

(Allerdings: Falls ein Amtsgericht die Vollstreckung vorerst einstellen lässt für die Dauer des "Erinnerungs-"verfahrens, hätte man selbst auf dem Irrweg wenigstens etwas Zeit gewonnen, und man kann ggfs. den Verwaltungsrechtsweg immer noch beschreiten?)
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 02. September 2017, 18:04
@Vaynez
Zitat
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken und dass weitere Bescheide somit auch unanfechtbar sind?

I. d. R. hat  Z es richtig verstanden. Zu korrigieren ist, dass künftige (also weitere) Bescheide, auch neue Fristen haben, die zu beachten sind. Also nicht alles was in dieser Vollstreckung folgt ist auch direkt unanfechtbar (z.B. die Vollstreckungsankündigung u. d. Offenbarungseid).

Genau da sind auch die besten Ansätze um sich rechtmäßig und ordentlich gegen das Forderungsverlangen zu wehren. Das beste Beispiel dafür ist der Tübinger Beschluss.

Ich gehe davon aus, das Z in der Vollstreckung ist. Also schon eine V.-ankündigung bekommen hat, aber der GV noch nicht den ersten Termin vor Ort eingeleitet hat. Ist das korrekt! *

Wenn dem so ist dann wäre ein ordentliches und rechtmäßiges Verfahren noch möglich.

Erst mal Pause,
wenn du dazu noch frage hast, dann bitte...
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 18:49
Wenn nie ein (Festsetzungs-)Bescheid zugestellt wurde, kann man sich in seinen Vollstreckungsabwehrbemühungen gut auf fehlende  Vollstreckungsgrundlagen stützen, fehlende Bescheide können ein wichtiges weiteres Argument sein.

Zum gesamten Ablauf bitte einlesen:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Ein laufendes Vollstreckungsverfahren ist das Eine. Es beruht auf einem oder mehreren (angeblich) rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden. Bitte mal im sogenannten "Vollstreckungsersuchen" das "Ausstandsverzeichnis" anschauen, da steht drinnen, auf welchen Festsetzungsbescheid man sich bei der Vollstreckung genau stützt. Wurde ein solcher Bescheid nie erhalten, könnte man damit sicherlich argumentieren (bitte generell auch ausführlich Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bemühen. Stichworte: "Vollstreckung ohne Bescheid" "trotz fehlenden Festsetzungsbescheides" o.ä.)

Ein neu erhaltener (Festsetzungs-)Bescheid ist jedoch das Andere. Gegen einen solchen ist am besten fristgerecht Widerspruch einzulegen, wenn man Zwangsvollstreckung vermeiden möchte. Bitte stets die "Rechtsbehelfsbelehrung" im Bescheid beachten. Auch wenn ein Widerspruch allein nicht schützt, so kann man doch insgesamt im weiteren Verfahren umfassender argumentieren.

Es heißt doch nun auch, Zeit gewinnen. Das Bundesverfassungsgericht wird möglicherweise noch dieses Jahr über die anhängigen Beschwerden zum RBStV entscheiden...
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 02. September 2017, 19:43
Lieber cecil,
bitte Lesen
Zitat
Leider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.

Zitat
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken

Ich habe nur noch wenig Lust wenn ich das hier erlebe. Nichts gegen Vaynez.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 20:34
Lieber cecil,
bitte Lesen
Zitat
Leider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.

Zitat
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken

Ich habe nur noch wenig Lust wenn ich das hier erlebe.

dto.

Auf was beziehst du dich in puncto "Widerspruch"? Ich verstehe dich mal wieder nicht... Habe doch über Widerspruch in dem Zusammenhang gar nichts geschrieben...
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 21:39
Zur Verdeutlichung sei noch einmal auf das o. g. Ablauf (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809) -schema verwiesen und dort z.B. auf diesen Punkt:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Dort ist unter anderem folgende Unterscheidung zu finden:

Zitat
Diverse mögliche fiktive Vorgehensweisen je nach Ausgangslage:

A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

B) bei nachweislich zugestelltem aber
nicht widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

Bitte dort lesen + stöbern  ;)


[ Davon deutlich zu unterscheiden sind Vorgänge mit der Ausgangslage:
"Vollstreckung trotz fehlenden WIDERSPRUCHSbescheids" "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"

Auch hierzu ist eine Fülle an Material über die "Suchfunktion (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)" zu finden.

(Zum Thema "Widerspruch/Widerspruchsbescheid" findet sich bei Bedarf ebenfalls einiges im "Ablauf"-Schema:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421  usw. ]
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 02. September 2017, 21:47
@ Mein lieber cecil,
Wenn du die Einleitung von Z liest, wirst du merken, dass ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, Ergo ein "fehlender" Bescheid kann kein wichtiges Argument gewesen sein.
Zitat
Wenn nie ein (Festsetzungs-)Bescheid zugestellt wurde, kann man sich in seinen Vollstreckungsabwehrbemühungen gut auf fehlende  Vollstreckungsgrundlagen stützen, fehlende Bescheide können ein wichtiges weiteres Argument sein.
...und es wurde auch schon von mir gefragt.
Zitat
Z hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung)  bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?

Ich halte fest:
1. Es wurde ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
2. Auf den wurde nicht reagiert.
3. Dadurch verfristete das Widerspruchsverfahren und wurde vorerst unanfechtbar.
4. Es bringt daher wenig eine "Vollstreckungsabwehrbemühung" zu empfehlen, die sich dann auf fehlende F.-bescheide stützt.

Das alles hätte man auch Lesen können, bevor man vorschnell zu Maßnahmen rät.

Lieber cecil, nimm es mir nicht Krumm. Ich frag mich aber wozu ich im Vorfeld Fragen stelle, wenn andere dann aufgrund von Schlagwörter regelrecht zucken und einfach meinen mal was reinzustellen, dass dann völlig abgleitet und damit jeglichen ordentlichen Ansatz konterkariert.

Und bevor ich heute den zweiten auf dem Gewissen habe, möchte ich dir zusätzlich mitteilen:
"Nimm es Sportlich, denn es ist nur Kritik und nichts persönliches."

Liebe Grüße

Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 02. September 2017, 22:53
Na so was. Da hätte ich also "ignoriert" mit "nicht erhalten" verwechselt.  ;)  das ist allerdings schlimm, schlimm, schlimm ... !

ja das ist korrekt, Person Z ignorierte bisher jedes Schreiben.

Und dennoch, mein "lieber" Lev, bist du derjenige, der hier alles durcheinanderbringt. Eben noch sprichst du von "Festsetzungsbescheid", den du abgefragt haben willst:

Zitat
Z hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung)  bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?
...und es wurde auch schon von mir gefragt.

Aha. Und weißt du, das geht so, seit du im Forum bist. Du verwendest Fachbegriffe willkürlich und Sprache nicht exakt, und wunderst dich dann, wenn andere dich nicht verstehen. Das kostet das Forum und diejenigen, die hier mitmachen, zu viel Mühe - jedenfalls gilt das für mich.

"Vollstreckungsbescheid" ist ein Begriff, der ins Zivilrecht gehört, oder?

Im übrigen "rate" oder "empfehle" ich hier niemandem irgendwas. Ich kann es nicht mitansehen, wie du mit deinen Beiträgen die Leute durcheinander bringst, und wenn jemand korrigierend eingreift, den dann angreifst.

Deine oben geäußerte Kritik, ich würde von "Widerspruchsbescheiden" reden, ist unangemessen. Aber kein Wort davon - lieber einen weiteren Angriff starten. Ja, das kannst du gut, Vorbeiträge kritisieren, aber selbst 50 % Quatsch reden. Falls du es nicht bemerkt hast, wir sind hier nicht in einem juristischen Seminar, in dem man Fangfragen stellt und sich als Kursleiter aufspielt und andere kritisiert.

cecil
 
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Kurt am 02. September 2017, 23:13

Ich halte fest:
1. Es wurde ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
2. Auf den wurde nicht reagiert.
3. Dadurch verfristete das Widerspruchsverfahren und wurde vorerst unanfechtbar.
4. Es bringt daher wenig eine "Vollstreckungsabwehrbemühung" zu empfehlen, die sich dann auf fehlende F.-bescheide stützt.
[..]
Liebe Grüße

@Lev: ganz kurz zu 1. Es wurde ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
Ein Festsetzungsbescheid wurde sicherlich nicht zugestellt sondern er gelangte per normaler Briefpost zu Person Z.
Eine "Zustellung" ist genau geregelt...(z. B. im Vorverfahren/Widerspruchsverfahren)
Wenn schon dann bitte auch diese Details bedenken...

Viele Grüße
Kurt

Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 03. September 2017, 01:08
Anscheinend hast du es nicht so mit ... Sport
Zitat
Aha. Und weißt du, das geht so, seit du im Forum bist. Du verwendest Fachbegriffe willkürlich und Sprache nicht exakt, und wunderst dich dann, wenn andere dich nicht verstehen. Das kostet das Forum und diejenigen, die hier mitmachen, zu viel Mühe - jedenfalls gilt das für mich.

"Vollstreckungsbescheid" ist ein Begriff, der ins Zivilrecht gehört, oder?
...oder mit Jura

Vollstreckungsbescheide sind Teil einer ordentlichen Gerichtsbarkeit und einer besonderen Gerichtsbarkeit. D.h. sie sind Teil einer privatrechtlichen Forderung am AG (Zivilgericht), aber auch Teil einer ö.r. Forderung, also Verwaltungsrecht und damit besonderen Gerichtsbarkeit. Sie werden deshalb auch so gerne verwechselt.

Deine Frage zeigt deinen Kenntnisstand. Ist doch ne Frage, oder war es eine Antwort?

Für dich mache ich aber auch gerne noch mal eine Darstellung.

       ö.r. Forderung                                      privat rechtliche Forderung
besondere Gerichtsbarkeit                         ordentliche Gerichtsbarkeit
    Verwaltungsgericht                                 Amtsgericht (Zivilgericht)
    VwVG-VwVfG-VwGO                                 BGB-StGB-ZPO


Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit.

Dass du es mit Vollstreckungen nicht so hast, ist mehrfach deutlich geworden. Für dich scheint jedes Gericht gleich zu sein. Du gehst auf bei Opel nen Mercedes kaufen, sind ja beides Autohäuser, nicht wahr?  Ich rate dir mal die Gerichtsbarkeiten auseinander zu halten, bevor du anderen kluge Ratschläge gibst in die Klage zu gehen.

Ich habe mich hier eingebracht, weil ich darum gebeten wurde und anderen schon viel Ärger  ersparen konnte. Das viele häufig privatrechtliches und ö.r rechtliches nicht mal ansatzweise auseinander halten können, finde ich persönlich nicht so schlimm. Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.

So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, weil ich hab nun genug, denn ich habe besseres zu tun, als mich mit Menschen wie dir derart auseinander zusetzten.

Noch ein Geschenk zu Schluss:
Im Anhang ist der 1. Schritt einer  ö.r. Forderung und wie sie am einfachsten zu verstehen ist.

Viel Erfolg an das Forum!

Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: boykott2015 am 03. September 2017, 14:52
Land NRW wollte mit RBStV einen neuen Dokument (Festsetzungsbescheid) kreieren. Als nächsten Schritt müsste ein Gesetzesakt (Durchführungsverordnung, Anhang zu RBStV, oder ähnliches) kommen, wo Festsetzungsbescheid penibel beschrieben wurde.  Das wurde nicht gemacht. Somit hat man die Situation, dass das Land NRW den Festsetzungsbescheid eben nicht eingeführt hat. Die Erwähnung im RBStV ist nur ein Wunsch, solchen Verwaltungsdokument zu kreieren und ins Verwaltungsrecht einzuführen. Fazit: Festsetzungsbescheid ist kein Dokument des Verwaltungsrechts.

Festsetzungsbescheid, den jeder bekommt, ist einfache private Rechnung des Privatrechts.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: maikl_nait am 05. September 2017, 16:08
Hallo!

@boykott
Bitte, im Ernst, und ohne Dich angreifen zu wollen (schon garnicht persönlich) -- hier ist (nur) meine Meinung:

Zum einen: ich bin für jeden vermuteten, aber besonders für jeden tatsächlichen Fehler im Rundfunkbeitragsrecht (welches anscheinend nach Willen des Gesetzgebers gerade kein Verwaltungsrecht sein soll) dankbar  -- das gibt uns Möglichkeiten.

Aber die Realität ist: da steht "Bescheid" drauf, es wird eine "Abgabe" fordert, das Verwaltungsrecht (bzw in manchen Bundesländer das Steuerrecht AO) beschäftigt sich damit, und Gerichte und Vollstrecker sind also den ganzen Tag dabei, die "Bescheide" abzuarbeiten.

Eine Person "X" kann denen gerne mit Privatrecht kommen, das stört die in deren Ablauf nur insoweit, als es nach Punkt #27 nicht aufhört sondern mit Punkt #28 weitergeht.

Kann das Recht, wie es angewandt wird, ignoriert werden -- ja, ist halt der Geldbeutel von Person "X". Hier helfen keine Verschwörungstheorien, kein Reichsbürger-Zinnober, keine Youtubber-Videos -- das alles steht nicht in den Gesetzen, nach denen vorgegangen wird. Der RBStV ist kein privater (=BGB) Vertrag zu Lasten Dritter, sondern ein Staatsvertrag zur Einführung von gleichlautenden Landesgesetzen (des Namens) "RBStV" -- genau deshalb greift die Tübinger Vorlage auch das "Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag RBStV in BW" an. Und weil die LRAen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist alles von dort, wo "Bescheid" draufsteht, zunächst (im weitesten Sinne) ein Verwaltungsakt (zunächst egal ob zulässig oder nicht), und der wird dann nach zutreffenden (das ist nicht immer gleichbedeutend! mit: verfassungsgemäßen) Gesetzen abgearbeitet.

Meine Meinung: das Rundfunk-Recht in D steht in Komplexität vielleicht nur noch dem Steuerrecht in D nach.

Kann das Recht geändert werden -- ja, aber unwahrscheinlich, die Mehrheiten in den jeweiligen Landtagen haben und werden dafür stimmen -- möglicherweise weil für manche lukrative Jobs rausspringen (der hohe Parteibuch-Anteil).

Kann Person "X" sich "im Rechtsweg" wehren (zB gegen die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder dem RBStV als Grundlage) -- ja, aber kann halt teuer werden (muß  Person "X" durch alle Instanzen bis zum BVerfG und EuGH treiben können), und beim kleinsten Fehler wird  Person "X" rechtskräftig ausgenommen. Und -- mittlerweile wird schon der Einstieg in den Rechtsweg mit "gefestigter Rechtssprechung" verstellt.

Kann Person "X" sich gar nicht wehren -- doch, kann man. Die 8,5 Mrd-Frage ist ja, "wo?"

Person "X" könnte sich halt anschauen, wie das vor sich geht: im Rechtsweg kommt man von Bescheiden ("vollstreckbare Titel") zu Gerichten, damit zu Urteilen, und -- wenn das irgendwo vor die Wand geht, und sich der Rechtsweg beendet -- das stellt dann anhand einer richterlichen Unterschrift einen "rechtskräftigen Titel" dar. Damit wird Person "X" knallhart vollstreckt.

Also kann es nicht (mehr) die erste Abfahrt ("Rechtsweg") sein (muß auch nicht mehr, das meiste liegt dem BVerfG schon vor). Alles schleifen lassen, völlige Apathie -> gesiebte Luft. Geht also auch nicht. Demnach muß dazwischen ein Punkt liegen, wo Person "X" von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der "gefestigten Rechtssprechung" wegkommt.

Es ist sicherlich eine glückliche Fügung, daß das LG Tübingen eine Vorlage am EuGH gemacht hat. Hilft das vor einem Verwaltungsgericht -- ich befürchte, zur Zeit nicht. Aber, es ist vielleicht die Dämmerung am Horizont. Je nach dem kann es noch 1,5-3 Jahre gehen, wenn Menschenrechte und Beihilfen vielleicht höherrangige Themen sind, vielleicht auch schneller. Da es (laut "pinguin") zZ mehrere Vorlagen allein wegen Deutschland gibt, vielleicht wird davon die mit dem größeren Umfang (ca 8 Mrd * 5 Jahre = ca 40 Mrd!) sogar noch was weiter vorgezogen.

Bis dahin muß Person "X" aber irgendwie über die Runde kommen, ohne wie eine Gans ausgenommen zu werden.

Der Name "LG Tübingen" gibt ja auch schon einen Hinweis: je nach den Gesetzen zu den Vollstreckungsverfahren (je nach Bundesland unterschiedlich) könnte es einen Punkt geben, an dem etwas nach Zivilrecht geht -- ZPO ist Zivilrecht, wenn Person "X" jetzt noch bei so einem Punkt rechtlich an einem AG dagegen vorgehen kann, ist das ein Punkt, an dem es nicht mehr nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht.

Dann endlich kann eine Person "X" (möglicherweise) von den Tübinger Argumentationen profitieren -- bei dem Zivilrecht, in dem das LG Tüb arbeitet.

Sorry für den langen Beitrag, und sorry, soll sich bitte keiner auf den Schlips getreten fühlen -- aufgrund unserer Anzahl haben wir insgesamt schon viele Punkte ausprobiert, manches ist nach Gesetzeslage falsch, anderes wird ignoriert, einige Punkte würden vielleicht bei anderer Gerichtsbarkeit wirken -- viele Punkte sind aber schon "verbrannt" (das soll schon mal vorkommen in größeren, längeren Streitigkeiten), da gilt es den Blick aber wieder nach vorne zu richten und nach den nächsten Punkten zu suchen, und ja, ich bin da auch noch ein Suchender.

Mit freundlichen Grüßen
Michael
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: boykott2015 am 05. September 2017, 18:02
maikl_nait
Person "X" ist auf dem falschen Weg, da sie glaubt, dass sie selbst irgendwas selbst beweisen soll.
Richtiger Weg: Staatskanzleien, LRAs, andere Stellen anschreiben und Antworten protokollieren. Und nur mit deren Antworten argumentieren.

Z.B. kann Person "X" gegen Weiterleitung der Daten an LRA Widerspruch einlegen. Die Antwort kommt: Widerspruchsrecht nicht vorgesehen. Gut. Person "X" protokolliert bei sich: am XXXX Antrag gestellt, Antwort bekommen, dass mir Widerspruchsrecht nicht zusteht. Also kann ich mich gesetzlich nicht wehren.

Person "X" kann auch Fragen zum Rundfunkbeitrag stellen und auf Antworten warten:
1. Ist ein Rundfunkbeitrag eine öffentliche Abgabe des Landes oder des Rundfunkunternehmens?
2. Setzt Rundfunkunternehmen den Rundfunkbeitrag im Namen des Landes oder in seinem Namen fest?
3. Wie soll ein Festsetzungsbescheid aussehen? Wer hat überhaupt festgelegt? Dokumente.
4. Auf dem Festsetzungsbescheid oben recht steht ein buntes Bildchen. Was ist das? EU-Geschäftsmarke Nr. XXXXX? Aus welchem Grund steht sie da?
5. Staatskanzlei anschreiben: das Land hat eine Rundfunkabgabe eingeführt. Diese Rundfunkabgabe wird per Festsetzungsbescheid festgelegt. Im Brief xxx hat die LRA mir mitgeteilt, dass auf allen Festsetzungsbescheiden ihre private Geschäftsmarke drauf steht. Außerdem wurde mir mitgeteilt, dass LRA an Rundfunkrecht gebunden ist. Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber so Festsetzungsbescheide festgelegt, dass dort private Geschäftsmarke der LRA unbedingt sein soll?

Auch die Sache "Rundfunkbeitrag ist keine Steuer" lässt sich prima nutzen. Auf jede Anforderung zu zahlen, kann man zitieren, dass Rundfunkbeitrag keine Steuer ist. Frage stellen: wie man dazu gekommen ist, dass es Steuer ist oder etwas steuerähnliches? Dazu kann man auch LRA anschreiben. Die wird auch antworten, dass keine Steuer ist.

usw.

Mit dieser Taktik hat eine andere Person P schon mehrere Zwangsvollstreckungen abgewendet: es kommt ein Brief des Zwangsvollstreckers. Person P schreibt als Antwort, dass Rundfunkanstalt in ihrem Brief vom XXXX folgendes mitgeteilt hat. Und so weiter. Dann geht die Sache an Rundfunkanstalt zurück. Also, nicht eigene Gedanken schreiben, sondern deren Antworten, die man bekommt.

Hätten alle diese Taktik angewendet, wäre alles schon zum Stillstand gekommen.

Und zum Schluss zum Nachdenken: es wird behauptet, dass Rundfunkbeitrag eine Landesabgabe zur Finanzierung des Landesrundfunks ist. Somit sollte man eigentlich gegenüber dem Land pflichtig sein.  Und Beitragsgläubiger wäre dann das Land, die Beiträge für Finanzierung ihrer Rundfunkanstalten braucht, und nicht Rundfunkanstalten selbst. Da Beitragsgläubiger aber nicht die Länder sind, ist Rundfunkbeitrag keine Landesabgabe. ---> Daraus lässt sich eine Prima Frage konstruieren.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: maikl_nait am 05. September 2017, 18:49
Hallo!

Kurze Ergänzung: natürlich gründet und verweist das Rundfunkbeitragsrecht auf das "normale" Verwaltungsrecht -- aber in vielen Bundesländern ist die LRA vom Verwaltungsverfahren ausgenommen, oder es gibt andere Zusätze oder Ausnahmen, also ist es "nicht ganz" Verwaltungsrecht -- und: das führt (durch die Umstellung von Gebühr zu Beitrag) natürlich auch zu gewissen Lücken. Bei solchen Punkten habe ich die Meinung: bloß nicht sagen wie es richtig geht / gehen könnte -- solange es falsch genug gemacht wird, daß wir es nutzen könn(t)en.

Wichtig war mir hier im Thread bspw zu verstehen, daß der letzte Bescheid für einen Zeitraum T "vollstreckbar" wäre -- ein Urteil im Rechtsweg macht dann aber "rechtskräftig" daraus.

Ich hab damals bei meinem Einstieg in den Rechtsweg (wo ich übrigens immer noch für teures Geld im Kreis laufe) zum Glück frühzeitig "zuschlagen" können, und für die Klage einen relativ kleinen Betrag "ergattert". Macht den Rechtsweg vielleicht günstiger -- und das Risiko vielleicht kleiner. Sobald ich mit Rechtsweg durch wäre (und ich habe einiges vorgebracht, und schrittweise ergänzt), bleibt auch mir nur noch die Vollstreckungsabwehr.

Meine Beobachtung: etwa Juni 17 ist im Forum die Aktivität bei "wie klage ich (zB gegen RBStV)" "gefühlt" auf nahe Null zurückgegangen -- seit spätem Juli explodiert "gefühlt" die Aktivität bei "hilfe Hilfe HIILFEE!! ich werde vollstreckt !!!".

Es gibt Leute bei denen viel Forderung aufgelaufen ist, ohne Rechtsweg -- dann gibt's vom BS einen spitzen Punkt um die Klage im Rechtsweg zu provozieren -- mit der Folge, daß nun mit "gefestigter Rechtssprechung" abgelehnt und dann "rechtskräftig" vollstreckt wird. Diese Leute werden mit erheblichen fin. Schmerzen abgeschossen, und stehen vermutlich für weiteres Vorgehen nicht mehr zur Verfügung.

Da im gesamten Verfahrensweg (Rechtsweg, Vollstreckung, Zwang) die verfügbaren rechtlichen Gegenmittel immer weiter abnehmen, und eine Person "X" immer präziser vorgehen muß (beim Rechtsweg durch mehrere Instanzen kann vielleicht noch experimentiert werden -- hier nicht mehr), möchte ich sehr sehr gerne wissen, wo der Hund aus der Pfanne hüpft -- ich möchte mich nicht frittieren lassen!

Zurück also zu den hypothetischen Problemen der fiktiven Person Z des OP (orignal poster)


@boykott
Das mit den Fragen und Antworten ist sicherlich OK, hilft aber nicht zwingend gegen Vollstreckungen, es gibt Stadtkassen und Gerichte die sich -- vordergründig oder garnicht (sprich ignorieren) -- damit beschäftigen, und ansonsten weiter ihre Vollstreckungsschemata ablaufen lassen.

Und ich stelle garnicht in Abrede, daß das Verwenden von privat-rechtlichen (EU-)Marken für hoheitliche Zwecke mindestens problematisch ist. Machen wir doch daraus (analog zur Tübinger Vorlage) einen entsprechenden Antrag zur Vorlage am EuGH -- dort haben wir ein Beispiel wie sowas geschrieben werden kann. 8-)

Die Frage ist nur: im Rechtsweg? Es wird im Prinzip als "gefestigte Rechtssprechung" ausgegeben, daß der ör-Rundfunk der Länder nicht durch EU-Recht tangiert wird -- es gibt wahrscheinlich also ein ablehnendes Urteil eines Verwaltungsgerichts (VG, OVG, BVerwG) -> "rechtskräftiger" Titel.

Vielleicht (!) kann die Vollstreckung damit, oder mit Verf-Beschwerde noch auf die Bank geschoben werden.

Gegen Verwirrspiele "schult" der örR seine Vollstrecker, wie hier schon berichtet wurde, ich bin aber für jeden Fall froh wo das funktionierte. Alles was Aufwand bringt, bindet Resourcen -- die fehlen hoffentlich an anderen Punkten. 8-)

Und -- LG Tüb sei Dank -- ich muß (noch im Rechtsweg stehend) nicht mehr so viel beweisen. Eine Vorlage stellt quasi die Umkehr der Beweislast dar -- jetzt müßten im Verfahren Juristen für den Rundfunk beweisen, daß der EuGH nicht der Argumentation der Vorlage folgen darf.

MfG
Michael
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 05. September 2017, 19:53
Ich bin echt von den Socken, wenn ich das hier Lese. Da krich ich Augenkrebs   :o
Was ist den bitte so schwer daran zu begreifen.  :'(
1. Z bekommt einen Festsetzungsbescheid!
2. Z hat kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte, dass diese auch immer abgelehnt wurden.
3. Dadurch das Z nicht reagiert hat, verfristet zuerst mal die Möglichkeit in einem Widerspruchsverfahren sich gehör zu verschaffen. (Also, Z nahm die Rechtsmittel für das Widerspruchsverfahren nicht wahr.)
4. Das Widerspruchsverfahren ist jetzt, auch weil, der erste Schritt vorbei ist, unanfechtbar geworden.
5. Es folgt die Vollstreckung! Und damit noch mal die Wahrnehmung von Rechtsmittel. Z.B. wenn nie ein Bescheid zugestellt wurde. Für diesen Fall wäre die Untätigkeitsklage der richtige Ansatz. 

                     Dann folgt...
"der erste Termin des GV vor Ort."
                     Danach ...
"die Ladung zur Vermögensauskunft." (Termin mit dem GV)
 Wer sich der Auskunft verweigert, der bekommt eine neue Rechtsfolgebelehrung und damit...
 ***noch mal die Möglichkeit Rechtsmittel wahrzunehmen.

Und das kann man allen die den Tübinger-Beschluss als Vorlage benutzen wollen, dann auch nur empfehlen.
Denn jeder der am Punkt *** keine Rechtsmittel beantragt, geht in die Zwangsvollstreckung!
So einfach ist das!

Was hat das mit dem RBStV oder einer Staatskanzlei zu tun? Hier geht es um das Beitreiben einer ö.r. Forderung nach VwVG-NRW.  Ist doch nicht so schwer.

Lev

P.S. Die Darstellung oben macht es deutlich!


 
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: PersonX am 05. September 2017, 20:15
@LEV

Die Grafik ist fehlerhaft.

Es gibt keine Rechnung oder Ähnliches. Es gibt nur eine Forderung der "Schickschuld" in einem Staatsvertrag Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher durch Zustimmungsgesetz oder ähnliches zu Landesrecht gemacht wurde.


Die Reihenfolge von oben nach unten:

Schreiben von einem Beitragsservice BS
Werbung oder ähnliches ohne Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt
Werbung oder ähnliches ohne Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt
Werbung oder ähnliches ohne Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt
-> das können sein,
Information,
Fragen ob bereits jemand zahlt,
Information zu einer Anmeldung,
Zahlungsinformation,
Kontostandsmitteilung
-----
Aber ---> Das alles ist völlig bedeutungslos, es sei diese Schreiben hätte eine Rechtsbelehrung.

Schreiben, welche eine Rechtsbelehrung haben -> in dieser wird zumeist eine Landesrundfunkanstalt beschrieben, erkennbar ist diese auf der Vorderseite jedoch nicht, es fehlt auch ein Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt -> die Zuständigkeit ist nicht prüfbar anhand der in Rechtsbelehrung angegebenen Quellen -> (wer es nicht glaubt, lade die Quellen und versuche anhand dieser eine zuständige Rundfunkanstalt zu identifizieren, --hilfreich dafür: stellen Sie sich vor Sie seien ein Ausländer (seit mehr als 5 Jahren in Deutschland oder mit schon fast gutem Verständnis für Deutsche Sprache), welcher zum ersten Mal in diese Quellen schaut--)

 
Festsetzungsbescheid ("VA")-> Rechtsbelehrung, allgemein angenommen, dass sei ein Verwaltungsakt "VA", richtiger ist, es ist ein Akt der Selbstverwaltung, weil über mehr Rechte die meisten Rundfunkanstalten nicht verfügen oder es ist ein VA mit Außenwirkung (https://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fenwirkung)
 
Mahnung --> diese kommt erst nach dem Bescheid (hier ist die Grafik falsch)

-->
auf den "VA" kann Widerspruch eingelegt werden --> abhängig vom Bundesland, denn es gibt Bundesländer, welche nur ein optionales Widerspruchsverfahren haben, ist das der Fall kann statt Widerspruch gleich eine Klagemöglichkeit bestehen -> Fristen richten sich immer nach den Rechtsbelehrungen,
diese sind meist an einer Stelle fehlerhaft, weil Sie nicht die jeweiligen Zustimmungsgesetze angeben, sondern die Staatsverträge, zudem wird meist auf einen Artikel 4 abgestellt, welcher inhaltlich leer ist, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben wurde, also keinen Inhalt mehr hat, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag somit ein neuer Artikel z.B. Artikel 9,10,11 oder 12 im "Staatsvertrag über den RUNDFUNK im vereinten Deutschland" sein müsste, die Artikelnummer ist abhängig davon, wie viele Artikel zuvor durch Änderungen bereits angefügt wurden.


Nicht erkennbar für einen Bürger A ist, wohin er die Schickschuld und in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt senden soll, somit kann dieser nicht in Rückstand geraten.

Der BS erklärt nicht in seinen Schreiben für wen oder was er tätig wird.

Der erste Bescheid VA erklärt ebenso nicht, dass er von einer zuständigen LRA sei, es fehlt damit für den Bürger eine Möglichkeit der Prüfung. Würde der Bürger nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kennen so würde er wenn er diesen befolgen wollte grandios scheitern.

Hilfreich:

https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504Komplettes (https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504Komplettes)

Zitat
§ 1 Einführung und verfassungsmäßige Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts
I. Begriff und Funktionen des Verwaltungsrechts


Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, die
- entweder die staatliche Verwaltung organisieren
- oder spezifisch deren Tätigkeit regeln,
- mit Ausnahme der Vorschriften anderer Rechtsordnungen, des Verfassungsrechts, des Staatsrechts und des Verwaltungsprozessrechts.
Gemeint ist ausschließlich die staatliche Verwaltung. Die Verwaltung privater Organisationen wird hingegen nicht durch das Verwaltungsrecht geregelt. Der Begriff der staatlichen Verwaltung kann negativ und positiv definiert werden. Nach der negativen Abgrenzung ist Verwaltung diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, nicht Rechtsprechung und nicht Staatsleitung ist (Subtraktionstheorie). Die positive Definition unterteilt den Verwaltungsbegriff abschließend in Verwaltung im organisatorischen Sinne, Verwaltung im formellen Sinne und Verwaltung im materiellen Sinne.
[...]

kurze Übersicht
Skript zum Verwaltungsrecht
http://www.matthias-losert.de/skript-zum-verwaltungsrecht/ (http://www.matthias-losert.de/skript-zum-verwaltungsrecht/)


Wer nach Schickschuld und öffentliches Recht sucht könnte zur Überlegung kommen, dass es sich um einen Begriff aus dem privat oder zivil Recht handelt.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 05. September 2017, 20:21
Zitat
--> abhängig vom Bundesland, denn es gibt Bundesländer, welche nur ein optionales Widerspruchsverfahren haben, ist das der Fall kann statt Widerspruch gleich eine Klagemöglichkeit bestehen

Lesen
..... Da steht nix von anderen Bundesländer. Da steht was von (Nur in NRW)!

Wir sind auch im NRW Forum .... Oder ?
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: noGez99 am 05. September 2017, 20:23
Und immer schön bei jedem hoheitlichen Akt (Bescheid, Widerspruchsbescheid, Zwangsvollstreckung, Gerichtsurteil ... )
eine Verfassungsbeschwerde einlegen (weil der Rechtsweg ja erschöpft ist):

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140


Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 05. September 2017, 20:35
Zitat
-> Fristen richten sich immer nach den Rechtsbelehrungen,
diese sind meist an einer Stelle fehlerhaft, weil Sie nicht die jeweiligen Zustimmungsgesetze angeben, sondern die Staatsverträge, zudem wird meist auf einen Artikel 4 abgestellt, welcher inhaltlich leer ist, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben wurde, also keinen Inhalt mehr hat, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag somit ein neuer Artikel z.B. Artikel 9,10,11 oder 12 im "Staatsvertrag über den RUNDFUNK im vereinten Deutschland" sein müsste, die Artikelnummer ist abhängig davon, wie viele Artikel zuvor durch Änderungen bereits angefügt wurden.

OMG ... Jetzt habe ich Augenkrebs!   

Ich gebe auf!!!  Es hat keinen Sinn.  Ich bin ja so verstrahlt. Ich dachte immer, dass sich "Fristen an Gesetzliche Vorlage orientieren. Aber wo hab ich das wohl her...
Keine Ahnung
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 05. September 2017, 21:01
Zitat
@LEV
Die Grafik ist fehlerhaft.
Es gibt keine Rechnung oder Ähnliches. Es gibt nur eine Forderung der "Schickschuld" in einem Staatsvertrag Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher durch Zustimmungsgesetz oder ähnliches zu Landesrecht gemacht wurde.

Ich merke schon, ich habe es hier mit experten zu tun.
Ich halte mir gerade vor Augen, wie Person X vor dem Richter steht und sagt: "Ich habe kein Rechnung bekommen! Ich habe eine Forderung der Schickschuld bekommen."
Und der Richter dann mit einer kleinen Pause zum durchatmen zurück fragt: "Was ist den Ihrer Meinung nach eine Forderung der Schickschuld?"

Das Verfahren haste schon so gut wie gewonnen. Sind genau die richtigen Tips die die Leute brauchen.  :)

Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: boykott2015 am 05. September 2017, 22:09
Lev
Im RBStV wird Festsetzungsbescheid erwähnt. Wie sieht der eigentlich aus? Und bzw. wie soll er nach RBStV aussehen? Toilettenpapier mit Aufschrift "Festsetzungsbescheid" reicht? Kann Person P eine so simple Frage stellen und Antwort bekommen?

Situation in NRW:
19.09.2016 Urteil Verwaltungsgericht Aachen
Aktenzeichen: 8 K 1897/14

Rz. 57
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunk [...] -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Das heißt für den Bürger, dass Widerspruchsvorgang nach VwVfG NRW nicht gibt. Man könnte zwar so tun, als ob den gibt. Aber WDR hat keine Pflichten nach VwVfG NRW und Bürger demzufolge auch keine Rechte nach VwVfG NRW.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 05. September 2017, 23:00
Lev,

du müsstest nur begreifen, dass das, was hier diskutiert wird, mögliche Argumente sind, die in Rechtsbehelfsverfahren von seiten des Schuldners evtl. angebracht werden könnten. Niemand muss das verwenden...

und da du nun hier anscheinend doch weiter mit redest... und um in deinem Kommunikationsstil zu bleiben:

3. Dadurch das Z nicht reagiert hat, verfristet zuerst mal die Möglichkeit in einem Widerspruchsverfahren sich gehör zu verschaffen. (Also, Z nahm die Rechtsmittel für das Widerspruchsverfahren nicht wahr.)
4. Das Widerspruchsverfahren ist jetzt, auch weil, der erste Schritt vorbei ist, unanfechtbar geworden.
5. Es folgt die Vollstreckung! Und damit noch mal die Wahrnehmung von Rechtsmittel. Z.B. wenn nie ein Bescheid zugestellt wurde. Für diesen Fall wäre die Untätigkeitsklage der richtige Ansatz. 

6.                   Dann folgt...
"der erste Termin des GV vor Ort."
                     Danach ...

Meine Augen!! Aua! --- im einzelnen:

ad 4) ein nie begonnenes W.-verfahren kann nicht unanfechtbar werden

ad 5) "Untätigkeitsklage" ist hier wohl verkehrt. Bei einem nicht innerhalb einer bestimmten Frist bearbeiteten, aber eingelegten Widerspruch (haben wir aber nicht!) kann man mit "Untätigkeitsklage" einen W.-Bescheid einfordern.
 
ad 6)    ich dachte wir wären uns einig, dass es ein*e "Vollstreckungsbeamt*in" war, die kam. Dann nämlich ganz klar Verwaltungsvollstreckung und Verwaltungsrecht. Aber du selbst lockst die Leute mit deinem Hinweise auf "GV" (=Gerichtsvollzieher) auf die Fährte, sie könnten am Amtsgericht sinnvoll Rechtsbehelf einlegen.  (Ich empfehle jedem, sich im Forum erstmal einzulesen, das Thema wurde lang und breit behandelt).

Und: Ja, dein Schaubild hat Macken:

1) "Antrag auf Rechtsmittel" klingt komisch  (->Rechtsmittel mit Antrag?)
2) "Beschluss: Klage wurde verloren" klingt komisch (->Urteil?)
3) "Verpflichtungsklage in NRW" klingt auch nicht ganz richtig (->Anfechtungsklage?)

4) Ganz außen vor bleibt bei dir:

Im laufenden W.-Verfahren, welches wir hier aber nicht haben, kann leider auch vollstreckt werden.

Für jemanden, der sich über Beiträge anderer kritisisch äußert, verbreitest du selbst ganz schön viele 'Halbwahrheiten'... Nicht, dass Fehler nicht erlaubt sind. Aber, wer im Glashaus sitzt,... 
Ob deine Ausführungen allein für unerfahrene Personen N, Z oder P so hilfreich sind, bezweifele ich, wie schon mal angedeutet, auch wenn ich es grundsätzlich richtig finde, auf die Basics einzugehen.

@all
Das, was hier in diesem Thread abläuft, ist zum Glück nicht der normale Umgangsstil im Forum.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: pinguin am 06. September 2017, 00:35
jetzt müßten im Verfahren Juristen für den Rundfunk beweisen, daß der EuGH nicht der Argumentation der Vorlage folgen darf.
Das könnte dann sicherlich als unzulässige Einflussnahme gewertet werden?

Noch einmal: der EuGH bemisst seine Entscheidungen alleine am EU-Recht, denn daran hat sich das nationale Recht zu orientieren.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 06. September 2017, 01:07
Zur Frage von boykott:
Zitat
Antwort #34 am: Gestern um 22:09 »
Zitat
Lev
Im RBStV wird Festsetzungsbescheid erwähnt. Wie sieht der eigentlich aus? Und bzw. wie soll er nach RBStV aussehen? Toilettenpapier mit Aufschrift "Festsetzungsbescheid" reicht? Kann Person P eine so simple Frage stellen und Antwort bekommen?
Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.
Dennoch ist die Frage ob und warum ein Festsetzungsbescheid, ein Bescheid im Sinne des Verwaltungsrechts ist, eine wichtige und gute Frage. Ich werde Sie gerne in einem passenderen Thread aufgreifen.
Bitte nicht falsch verstehen. Ich scheue das Thema nicht, ich möchte nur nicht das es hier ausartet.



Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: PersonX am 06. September 2017, 02:21

ja hier NRW, aber wenn PersonX etwas zum Widerspruch und dem Verfahren schreibt, dann nicht bezogen auf das Bundesland.


Zudem war der Post nicht dazu gedacht, eine Person anzugreifen. Das ist weder mein Ziel noch meine Absicht. Das Ziel war grundsätzlich nur auf zu zeigen, dass in der Grafik ein Fehler in der Reihenfolge ist.


Das "Gesetz" bzw. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert die Geldschuld als Schickschuld. Damit liegt jedoch keine Anforderung von öffentlichen Kosten vor.
Die Grafik spricht von einer Rechnung, so eine Rechnung gibt es in Wirklichkeit jedoch nicht. Es gibt nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und eine Person A müsste um zu zahlen die Höhe und Fälligkeit selbst ausrechnen.


Macht eine Person A das aber nicht oder ist Sie schlicht noch unbekannt so sendet eine Stelle "Beitragsservice" Post ohne seine Zuständigkeit anzuzeigen. Diese Post meist mehrere Schreiben
sieht aus wie Werbung und enthält verschiedene Sachen, wie aufgelistet, jedoch keine Rechtsbelehrung. Auch stellt diese Post keine Rechnung da.
Reagiert Person A nicht folgt zeitlich nach diesen Schreiben erst der VA und die Mahnung erst auf den VA. Diese Reihenfolge ist in der Grafik falsch.


Ja Fristen richten sich nach gesetzlichen Vorgaben, die gesetzliche Vorgabe sei, dass der Bürger in der Rechtsbelehrung über die Frist informiert wird. Deswegen kann sich der Bürger nach der Rechtsbelehrung richten. Das Gesetz regelt auch die Rechtsfolge für den Fall, falls die Rechtsbelehrung falsch ist.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: PersonX am 06. September 2017, 02:38

Zitat
Ich halte mir gerade vor Augen, wie Person X vor dem Richter steht und sagt: "Ich habe kein Rechnung bekommen! Ich habe eine Forderung der Schickschuld bekommen."
Das ist natürlich Quatsch, bitte nicht falsch verstehen. Die Forderung ist kein Brief oder ähnliches sondern die Formulierung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die kann man nicht bekommen, sondern man kann nur eine Kopie des Staatsvertrages erhalten. Die Forderung ist als Schickschuld definiert. Deshalb ja die Behauptung dass es keines Bescheids bedarf. Nicht zu verwechseln mit dem Festsetzungsbescheid, denn dieser wird erst erlassen, wenn ein "Rückstand" eingetreten ist. Ein Rückstand kann aber erst eintreten, wenn es eine Anforderung gibt. Eine Schickschuld zum selber ausrechnen ist jedoch keine solche Anforderung.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 06. September 2017, 11:30
Lev,

erklär doch bitte mal, wie diese beiden deinen Äußerungen zusammenpassen:

Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit. ...
...
Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.

So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, ...

Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: maikl_nait am 07. September 2017, 03:48
Hallo!

@cecil
Ein Verwaltungsgericht (VG, OVG ...) ist ein Fachgericht für Verwaltungsrecht. Dort kann alles andere ausgeblendet werden.

Ein Zivilgericht (AG, LG ...) ist wohl für Zivilrecht zuständig. Dort kann darauf verwiesen werden, daß für Verwaltungsrecht jemand anders zuständig ist.

Wenn man bei der jeweiligen Gerichtsbarkeit also nur das Falsche vorträgt, kann das alles unwirksam bleiben. Schlimmer noch: durch die Unterschrift eines Richters wird aus einem "vollstreckbaren Titel" ein "rechtskräftiger Titel", oder eine Vollstreckungsmaßnahme wird durch Beschluß unangreifbar.

Das andere: das VwVfG NRW gilt aufgrund §2 (1) nicht für den WDR. Hilft also bestenfalls für Maßnahmen, die originär von anderen Behörden in NRW ausgehen.

MfG
Michael
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 07. September 2017, 09:28
@ maikl_nait
Punktlandung! So viel zur Gerichtsbarkeit.

@cecil
In der Theorie, könntest du das Recht auf deiner Seite haben.
Doch in der Praxis wäre es dann umgekehrt, du würdest kein Recht bekommen.
Denn das Gesetz besteht eben nicht nur aus Paragraphen, die du unter Umständen sogar alle kennst. Das Gesetz hält sich vor allem an Regeln.

Ich hoffe deinen Augen geht es jetzt wieder besser.

Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: cecil am 07. September 2017, 13:12
Bitte nicht verwechseln: Du bist der/die hier mit dem Augenkrebs. Ich hab dich "zitiert".

Ich bin echt von den Socken, wenn ich das hier Lese. Da krich ich Augenkrebs   :o

OMG ... Jetzt habe ich Augenkrebs!


@maikl_nait
Bitte auch an dich wie alle: Nicht nur @cecil oder ähnliches verwenden, sondern direkt die Zitierfunktion, sonst ist nicht erkennbar, auf welchen meiner Beiträge du dich beziehst.


Nochmal:

Lev,

erklär doch bitte mal, wie diese beiden deinen Äußerungen zusammenpassen:

a) Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit. ...
...
Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.

So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, ...

b) Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.


Was Lev hier betreibt, nennt man "paradoxe Kommunikation", indem er (sie?) nicht a) und nicht b) für einen gangbaren Weg hält, und sich über beides und jeden mokiert.

Entweder ist er, ich zitiere ihn "verstrahlt" und hat "keine Ahnung" ...

Ich bin ja so verstrahlt. ... Keine Ahnung


... oder aber es ist Absicht und eine Verwirrstrategie ... Ohne jemandem zunahe treten zu wollen: Man weiß nie, wer hinter den user_namen steckt und ob die Absichten immer die besten sind.   

Deshalb bitte seine und andere Beiträge im Forum stets kritisch lesen.

Zur weiteren Diskussion um Verwaltungsrecht vs. Zivilrecht verweise ich erneut auf die bisherigen Diskussionen im Forum. Bitte zunächst im Forum einlesen, das gilt für alle und für alle neuen user, und besonders vor der Erstellung von neuen Beiträgen. Die ganze Diskussion hier lenkt nur von dem Problem des TE ab und bringt keine Lösungen.

Für euch in NRW schlage ich vor, dass ihr euch intensiv mit den allen verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrechtlichen Gesetzestexten NRW und selbstverständlich auch mit der ZPO auseinander setzt.
Titel: Re: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Beitrag von: Lev am 07. September 2017, 13:36
Danke cecil!

Lev



Edit "DumbTV":
Der Thread muss moderiert werden und bleibt daher zumindest vorläufig geschlossen.
Danke für das Verständnis.