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Autor Thema: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz  (Gelesen 16530 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
@Vaynez
Zitat
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken und dass weitere Bescheide somit auch unanfechtbar sind?

I. d. R. hat  Z es richtig verstanden. Zu korrigieren ist, dass künftige (also weitere) Bescheide, auch neue Fristen haben, die zu beachten sind. Also nicht alles was in dieser Vollstreckung folgt ist auch direkt unanfechtbar (z.B. die Vollstreckungsankündigung u. d. Offenbarungseid).

Genau da sind auch die besten Ansätze um sich rechtmäßig und ordentlich gegen das Forderungsverlangen zu wehren. Das beste Beispiel dafür ist der Tübinger Beschluss.

Ich gehe davon aus, das Z in der Vollstreckung ist. Also schon eine V.-ankündigung bekommen hat, aber der GV noch nicht den ersten Termin vor Ort eingeleitet hat. Ist das korrekt! *

Wenn dem so ist dann wäre ein ordentliches und rechtmäßiges Verfahren noch möglich.

Erst mal Pause,
wenn du dazu noch frage hast, dann bitte...


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c
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Wenn nie ein (Festsetzungs-)Bescheid zugestellt wurde, kann man sich in seinen Vollstreckungsabwehrbemühungen gut auf fehlende  Vollstreckungsgrundlagen stützen, fehlende Bescheide können ein wichtiges weiteres Argument sein.

Zum gesamten Ablauf bitte einlesen:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Ein laufendes Vollstreckungsverfahren ist das Eine. Es beruht auf einem oder mehreren (angeblich) rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden. Bitte mal im sogenannten "Vollstreckungsersuchen" das "Ausstandsverzeichnis" anschauen, da steht drinnen, auf welchen Festsetzungsbescheid man sich bei der Vollstreckung genau stützt. Wurde ein solcher Bescheid nie erhalten, könnte man damit sicherlich argumentieren (bitte generell auch ausführlich Suchfunktion bemühen. Stichworte: "Vollstreckung ohne Bescheid" "trotz fehlenden Festsetzungsbescheides" o.ä.)

Ein neu erhaltener (Festsetzungs-)Bescheid ist jedoch das Andere. Gegen einen solchen ist am besten fristgerecht Widerspruch einzulegen, wenn man Zwangsvollstreckung vermeiden möchte. Bitte stets die "Rechtsbehelfsbelehrung" im Bescheid beachten. Auch wenn ein Widerspruch allein nicht schützt, so kann man doch insgesamt im weiteren Verfahren umfassender argumentieren.

Es heißt doch nun auch, Zeit gewinnen. Das Bundesverfassungsgericht wird möglicherweise noch dieses Jahr über die anhängigen Beschwerden zum RBStV entscheiden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2017, 18:59 von cecil«
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Lev

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Lieber cecil,
bitte Lesen
Zitat
Leider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.

Zitat
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken

Ich habe nur noch wenig Lust wenn ich das hier erlebe. Nichts gegen Vaynez.


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Lieber cecil,
bitte Lesen
Zitat
Leider hat Person "Z" bei den vorherigen Schreiben kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte dass diese auch immer abgelehnt werden.

Zitat
heißt im Grunde genommen dass Person Z die Chance verpasst hat ein Widerspruch zur Gemeinde zu schicken

Ich habe nur noch wenig Lust wenn ich das hier erlebe.

dto.

Auf was beziehst du dich in puncto "Widerspruch"? Ich verstehe dich mal wieder nicht... Habe doch über Widerspruch in dem Zusammenhang gar nichts geschrieben...


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c
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Zur Verdeutlichung sei noch einmal auf das o. g. Ablauf -schema verwiesen und dort z.B. auf diesen Punkt:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Dort ist unter anderem folgende Unterscheidung zu finden:

Zitat
Diverse mögliche fiktive Vorgehensweisen je nach Ausgangslage:

A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

B) bei nachweislich zugestelltem aber
nicht widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

Bitte dort lesen + stöbern  ;)


[ Davon deutlich zu unterscheiden sind Vorgänge mit der Ausgangslage:
"Vollstreckung trotz fehlenden WIDERSPRUCHSbescheids" "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"

Auch hierzu ist eine Fülle an Material über die "Suchfunktion" zu finden.

(Zum Thema "Widerspruch/Widerspruchsbescheid" findet sich bei Bedarf ebenfalls einiges im "Ablauf"-Schema:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421  usw. ]


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Lev

  • Beiträge: 331
@ Mein lieber cecil,
Wenn du die Einleitung von Z liest, wirst du merken, dass ein Festsetzungsbescheid zugestellt wurde, Ergo ein "fehlender" Bescheid kann kein wichtiges Argument gewesen sein.
Zitat
Wenn nie ein (Festsetzungs-)Bescheid zugestellt wurde, kann man sich in seinen Vollstreckungsabwehrbemühungen gut auf fehlende  Vollstreckungsgrundlagen stützen, fehlende Bescheide können ein wichtiges weiteres Argument sein.
...und es wurde auch schon von mir gefragt.
Zitat
Z hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung)  bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?

Ich halte fest:
1. Es wurde ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
2. Auf den wurde nicht reagiert.
3. Dadurch verfristete das Widerspruchsverfahren und wurde vorerst unanfechtbar.
4. Es bringt daher wenig eine "Vollstreckungsabwehrbemühung" zu empfehlen, die sich dann auf fehlende F.-bescheide stützt.

Das alles hätte man auch Lesen können, bevor man vorschnell zu Maßnahmen rät.

Lieber cecil, nimm es mir nicht Krumm. Ich frag mich aber wozu ich im Vorfeld Fragen stelle, wenn andere dann aufgrund von Schlagwörter regelrecht zucken und einfach meinen mal was reinzustellen, dass dann völlig abgleitet und damit jeglichen ordentlichen Ansatz konterkariert.

Und bevor ich heute den zweiten auf dem Gewissen habe, möchte ich dir zusätzlich mitteilen:
"Nimm es Sportlich, denn es ist nur Kritik und nichts persönliches."

Liebe Grüße



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c
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Na so was. Da hätte ich also "ignoriert" mit "nicht erhalten" verwechselt.  ;)  das ist allerdings schlimm, schlimm, schlimm ... !

ja das ist korrekt, Person Z ignorierte bisher jedes Schreiben.

Und dennoch, mein "lieber" Lev, bist du derjenige, der hier alles durcheinanderbringt. Eben noch sprichst du von "Festsetzungsbescheid", den du abgefragt haben willst:

Zitat
Z hat einen Vollstreckungsbescheid (oder Vollstreckungsankündigung)  bekommen, nachdem Z im Vorfeld weder auf Rechnung bzw. Festsetzungsbescheid reagiert hat! Ist das korrekt?
...und es wurde auch schon von mir gefragt.

Aha. Und weißt du, das geht so, seit du im Forum bist. Du verwendest Fachbegriffe willkürlich und Sprache nicht exakt, und wunderst dich dann, wenn andere dich nicht verstehen. Das kostet das Forum und diejenigen, die hier mitmachen, zu viel Mühe - jedenfalls gilt das für mich.

"Vollstreckungsbescheid" ist ein Begriff, der ins Zivilrecht gehört, oder?

Im übrigen "rate" oder "empfehle" ich hier niemandem irgendwas. Ich kann es nicht mitansehen, wie du mit deinen Beiträgen die Leute durcheinander bringst, und wenn jemand korrigierend eingreift, den dann angreifst.

Deine oben geäußerte Kritik, ich würde von "Widerspruchsbescheiden" reden, ist unangemessen. Aber kein Wort davon - lieber einen weiteren Angriff starten. Ja, das kannst du gut, Vorbeiträge kritisieren, aber selbst 50 % Quatsch reden. Falls du es nicht bemerkt hast, wir sind hier nicht in einem juristischen Seminar, in dem man Fangfragen stellt und sich als Kursleiter aufspielt und andere kritisiert.

cecil
 


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K
  • Beiträge: 2.246

Ich halte fest:
1. Es wurde ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
2. Auf den wurde nicht reagiert.
3. Dadurch verfristete das Widerspruchsverfahren und wurde vorerst unanfechtbar.
4. Es bringt daher wenig eine "Vollstreckungsabwehrbemühung" zu empfehlen, die sich dann auf fehlende F.-bescheide stützt.
[..]
Liebe Grüße

@Lev: ganz kurz zu 1. Es wurde ein Festsetzungsbescheid zugestellt.
Ein Festsetzungsbescheid wurde sicherlich nicht zugestellt sondern er gelangte per normaler Briefpost zu Person Z.
Eine "Zustellung" ist genau geregelt...(z. B. im Vorverfahren/Widerspruchsverfahren)
Wenn schon dann bitte auch diese Details bedenken...

Viele Grüße
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Lev

  • Beiträge: 331
Anscheinend hast du es nicht so mit ... Sport
Zitat
Aha. Und weißt du, das geht so, seit du im Forum bist. Du verwendest Fachbegriffe willkürlich und Sprache nicht exakt, und wunderst dich dann, wenn andere dich nicht verstehen. Das kostet das Forum und diejenigen, die hier mitmachen, zu viel Mühe - jedenfalls gilt das für mich.

"Vollstreckungsbescheid" ist ein Begriff, der ins Zivilrecht gehört, oder?
...oder mit Jura

Vollstreckungsbescheide sind Teil einer ordentlichen Gerichtsbarkeit und einer besonderen Gerichtsbarkeit. D.h. sie sind Teil einer privatrechtlichen Forderung am AG (Zivilgericht), aber auch Teil einer ö.r. Forderung, also Verwaltungsrecht und damit besonderen Gerichtsbarkeit. Sie werden deshalb auch so gerne verwechselt.

Deine Frage zeigt deinen Kenntnisstand. Ist doch ne Frage, oder war es eine Antwort?

Für dich mache ich aber auch gerne noch mal eine Darstellung.

       ö.r. Forderung                                      privat rechtliche Forderung
besondere Gerichtsbarkeit                         ordentliche Gerichtsbarkeit
    Verwaltungsgericht                                 Amtsgericht (Zivilgericht)
    VwVG-VwVfG-VwGO                                 BGB-StGB-ZPO


Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit.

Dass du es mit Vollstreckungen nicht so hast, ist mehrfach deutlich geworden. Für dich scheint jedes Gericht gleich zu sein. Du gehst auf bei Opel nen Mercedes kaufen, sind ja beides Autohäuser, nicht wahr?  Ich rate dir mal die Gerichtsbarkeiten auseinander zu halten, bevor du anderen kluge Ratschläge gibst in die Klage zu gehen.

Ich habe mich hier eingebracht, weil ich darum gebeten wurde und anderen schon viel Ärger  ersparen konnte. Das viele häufig privatrechtliches und ö.r rechtliches nicht mal ansatzweise auseinander halten können, finde ich persönlich nicht so schlimm. Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.

So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, weil ich hab nun genug, denn ich habe besseres zu tun, als mich mit Menschen wie dir derart auseinander zusetzten.

Noch ein Geschenk zu Schluss:
Im Anhang ist der 1. Schritt einer  ö.r. Forderung und wie sie am einfachsten zu verstehen ist.

Viel Erfolg an das Forum!



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b
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Land NRW wollte mit RBStV einen neuen Dokument (Festsetzungsbescheid) kreieren. Als nächsten Schritt müsste ein Gesetzesakt (Durchführungsverordnung, Anhang zu RBStV, oder ähnliches) kommen, wo Festsetzungsbescheid penibel beschrieben wurde.  Das wurde nicht gemacht. Somit hat man die Situation, dass das Land NRW den Festsetzungsbescheid eben nicht eingeführt hat. Die Erwähnung im RBStV ist nur ein Wunsch, solchen Verwaltungsdokument zu kreieren und ins Verwaltungsrecht einzuführen. Fazit: Festsetzungsbescheid ist kein Dokument des Verwaltungsrechts.

Festsetzungsbescheid, den jeder bekommt, ist einfache private Rechnung des Privatrechts.


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Hallo!

@boykott
Bitte, im Ernst, und ohne Dich angreifen zu wollen (schon garnicht persönlich) -- hier ist (nur) meine Meinung:

Zum einen: ich bin für jeden vermuteten, aber besonders für jeden tatsächlichen Fehler im Rundfunkbeitragsrecht (welches anscheinend nach Willen des Gesetzgebers gerade kein Verwaltungsrecht sein soll) dankbar  -- das gibt uns Möglichkeiten.

Aber die Realität ist: da steht "Bescheid" drauf, es wird eine "Abgabe" fordert, das Verwaltungsrecht (bzw in manchen Bundesländer das Steuerrecht AO) beschäftigt sich damit, und Gerichte und Vollstrecker sind also den ganzen Tag dabei, die "Bescheide" abzuarbeiten.

Eine Person "X" kann denen gerne mit Privatrecht kommen, das stört die in deren Ablauf nur insoweit, als es nach Punkt #27 nicht aufhört sondern mit Punkt #28 weitergeht.

Kann das Recht, wie es angewandt wird, ignoriert werden -- ja, ist halt der Geldbeutel von Person "X". Hier helfen keine Verschwörungstheorien, kein Reichsbürger-Zinnober, keine Youtubber-Videos -- das alles steht nicht in den Gesetzen, nach denen vorgegangen wird. Der RBStV ist kein privater (=BGB) Vertrag zu Lasten Dritter, sondern ein Staatsvertrag zur Einführung von gleichlautenden Landesgesetzen (des Namens) "RBStV" -- genau deshalb greift die Tübinger Vorlage auch das "Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag RBStV in BW" an. Und weil die LRAen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist alles von dort, wo "Bescheid" draufsteht, zunächst (im weitesten Sinne) ein Verwaltungsakt (zunächst egal ob zulässig oder nicht), und der wird dann nach zutreffenden (das ist nicht immer gleichbedeutend! mit: verfassungsgemäßen) Gesetzen abgearbeitet.

Meine Meinung: das Rundfunk-Recht in D steht in Komplexität vielleicht nur noch dem Steuerrecht in D nach.

Kann das Recht geändert werden -- ja, aber unwahrscheinlich, die Mehrheiten in den jeweiligen Landtagen haben und werden dafür stimmen -- möglicherweise weil für manche lukrative Jobs rausspringen (der hohe Parteibuch-Anteil).

Kann Person "X" sich "im Rechtsweg" wehren (zB gegen die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder dem RBStV als Grundlage) -- ja, aber kann halt teuer werden (muß  Person "X" durch alle Instanzen bis zum BVerfG und EuGH treiben können), und beim kleinsten Fehler wird  Person "X" rechtskräftig ausgenommen. Und -- mittlerweile wird schon der Einstieg in den Rechtsweg mit "gefestigter Rechtssprechung" verstellt.

Kann Person "X" sich gar nicht wehren -- doch, kann man. Die 8,5 Mrd-Frage ist ja, "wo?"

Person "X" könnte sich halt anschauen, wie das vor sich geht: im Rechtsweg kommt man von Bescheiden ("vollstreckbare Titel") zu Gerichten, damit zu Urteilen, und -- wenn das irgendwo vor die Wand geht, und sich der Rechtsweg beendet -- das stellt dann anhand einer richterlichen Unterschrift einen "rechtskräftigen Titel" dar. Damit wird Person "X" knallhart vollstreckt.

Also kann es nicht (mehr) die erste Abfahrt ("Rechtsweg") sein (muß auch nicht mehr, das meiste liegt dem BVerfG schon vor). Alles schleifen lassen, völlige Apathie -> gesiebte Luft. Geht also auch nicht. Demnach muß dazwischen ein Punkt liegen, wo Person "X" von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der "gefestigten Rechtssprechung" wegkommt.

Es ist sicherlich eine glückliche Fügung, daß das LG Tübingen eine Vorlage am EuGH gemacht hat. Hilft das vor einem Verwaltungsgericht -- ich befürchte, zur Zeit nicht. Aber, es ist vielleicht die Dämmerung am Horizont. Je nach dem kann es noch 1,5-3 Jahre gehen, wenn Menschenrechte und Beihilfen vielleicht höherrangige Themen sind, vielleicht auch schneller. Da es (laut "pinguin") zZ mehrere Vorlagen allein wegen Deutschland gibt, vielleicht wird davon die mit dem größeren Umfang (ca 8 Mrd * 5 Jahre = ca 40 Mrd!) sogar noch was weiter vorgezogen.

Bis dahin muß Person "X" aber irgendwie über die Runde kommen, ohne wie eine Gans ausgenommen zu werden.

Der Name "LG Tübingen" gibt ja auch schon einen Hinweis: je nach den Gesetzen zu den Vollstreckungsverfahren (je nach Bundesland unterschiedlich) könnte es einen Punkt geben, an dem etwas nach Zivilrecht geht -- ZPO ist Zivilrecht, wenn Person "X" jetzt noch bei so einem Punkt rechtlich an einem AG dagegen vorgehen kann, ist das ein Punkt, an dem es nicht mehr nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht.

Dann endlich kann eine Person "X" (möglicherweise) von den Tübinger Argumentationen profitieren -- bei dem Zivilrecht, in dem das LG Tüb arbeitet.

Sorry für den langen Beitrag, und sorry, soll sich bitte keiner auf den Schlips getreten fühlen -- aufgrund unserer Anzahl haben wir insgesamt schon viele Punkte ausprobiert, manches ist nach Gesetzeslage falsch, anderes wird ignoriert, einige Punkte würden vielleicht bei anderer Gerichtsbarkeit wirken -- viele Punkte sind aber schon "verbrannt" (das soll schon mal vorkommen in größeren, längeren Streitigkeiten), da gilt es den Blick aber wieder nach vorne zu richten und nach den nächsten Punkten zu suchen, und ja, ich bin da auch noch ein Suchender.

Mit freundlichen Grüßen
Michael


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b
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maikl_nait
Person "X" ist auf dem falschen Weg, da sie glaubt, dass sie selbst irgendwas selbst beweisen soll.
Richtiger Weg: Staatskanzleien, LRAs, andere Stellen anschreiben und Antworten protokollieren. Und nur mit deren Antworten argumentieren.

Z.B. kann Person "X" gegen Weiterleitung der Daten an LRA Widerspruch einlegen. Die Antwort kommt: Widerspruchsrecht nicht vorgesehen. Gut. Person "X" protokolliert bei sich: am XXXX Antrag gestellt, Antwort bekommen, dass mir Widerspruchsrecht nicht zusteht. Also kann ich mich gesetzlich nicht wehren.

Person "X" kann auch Fragen zum Rundfunkbeitrag stellen und auf Antworten warten:
1. Ist ein Rundfunkbeitrag eine öffentliche Abgabe des Landes oder des Rundfunkunternehmens?
2. Setzt Rundfunkunternehmen den Rundfunkbeitrag im Namen des Landes oder in seinem Namen fest?
3. Wie soll ein Festsetzungsbescheid aussehen? Wer hat überhaupt festgelegt? Dokumente.
4. Auf dem Festsetzungsbescheid oben recht steht ein buntes Bildchen. Was ist das? EU-Geschäftsmarke Nr. XXXXX? Aus welchem Grund steht sie da?
5. Staatskanzlei anschreiben: das Land hat eine Rundfunkabgabe eingeführt. Diese Rundfunkabgabe wird per Festsetzungsbescheid festgelegt. Im Brief xxx hat die LRA mir mitgeteilt, dass auf allen Festsetzungsbescheiden ihre private Geschäftsmarke drauf steht. Außerdem wurde mir mitgeteilt, dass LRA an Rundfunkrecht gebunden ist. Aus welchem Grund hat der Gesetzgeber so Festsetzungsbescheide festgelegt, dass dort private Geschäftsmarke der LRA unbedingt sein soll?

Auch die Sache "Rundfunkbeitrag ist keine Steuer" lässt sich prima nutzen. Auf jede Anforderung zu zahlen, kann man zitieren, dass Rundfunkbeitrag keine Steuer ist. Frage stellen: wie man dazu gekommen ist, dass es Steuer ist oder etwas steuerähnliches? Dazu kann man auch LRA anschreiben. Die wird auch antworten, dass keine Steuer ist.

usw.

Mit dieser Taktik hat eine andere Person P schon mehrere Zwangsvollstreckungen abgewendet: es kommt ein Brief des Zwangsvollstreckers. Person P schreibt als Antwort, dass Rundfunkanstalt in ihrem Brief vom XXXX folgendes mitgeteilt hat. Und so weiter. Dann geht die Sache an Rundfunkanstalt zurück. Also, nicht eigene Gedanken schreiben, sondern deren Antworten, die man bekommt.

Hätten alle diese Taktik angewendet, wäre alles schon zum Stillstand gekommen.

Und zum Schluss zum Nachdenken: es wird behauptet, dass Rundfunkbeitrag eine Landesabgabe zur Finanzierung des Landesrundfunks ist. Somit sollte man eigentlich gegenüber dem Land pflichtig sein.  Und Beitragsgläubiger wäre dann das Land, die Beiträge für Finanzierung ihrer Rundfunkanstalten braucht, und nicht Rundfunkanstalten selbst. Da Beitragsgläubiger aber nicht die Länder sind, ist Rundfunkbeitrag keine Landesabgabe. ---> Daraus lässt sich eine Prima Frage konstruieren.


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Hallo!

Kurze Ergänzung: natürlich gründet und verweist das Rundfunkbeitragsrecht auf das "normale" Verwaltungsrecht -- aber in vielen Bundesländern ist die LRA vom Verwaltungsverfahren ausgenommen, oder es gibt andere Zusätze oder Ausnahmen, also ist es "nicht ganz" Verwaltungsrecht -- und: das führt (durch die Umstellung von Gebühr zu Beitrag) natürlich auch zu gewissen Lücken. Bei solchen Punkten habe ich die Meinung: bloß nicht sagen wie es richtig geht / gehen könnte -- solange es falsch genug gemacht wird, daß wir es nutzen könn(t)en.

Wichtig war mir hier im Thread bspw zu verstehen, daß der letzte Bescheid für einen Zeitraum T "vollstreckbar" wäre -- ein Urteil im Rechtsweg macht dann aber "rechtskräftig" daraus.

Ich hab damals bei meinem Einstieg in den Rechtsweg (wo ich übrigens immer noch für teures Geld im Kreis laufe) zum Glück frühzeitig "zuschlagen" können, und für die Klage einen relativ kleinen Betrag "ergattert". Macht den Rechtsweg vielleicht günstiger -- und das Risiko vielleicht kleiner. Sobald ich mit Rechtsweg durch wäre (und ich habe einiges vorgebracht, und schrittweise ergänzt), bleibt auch mir nur noch die Vollstreckungsabwehr.

Meine Beobachtung: etwa Juni 17 ist im Forum die Aktivität bei "wie klage ich (zB gegen RBStV)" "gefühlt" auf nahe Null zurückgegangen -- seit spätem Juli explodiert "gefühlt" die Aktivität bei "hilfe Hilfe HIILFEE!! ich werde vollstreckt !!!".

Es gibt Leute bei denen viel Forderung aufgelaufen ist, ohne Rechtsweg -- dann gibt's vom BS einen spitzen Punkt um die Klage im Rechtsweg zu provozieren -- mit der Folge, daß nun mit "gefestigter Rechtssprechung" abgelehnt und dann "rechtskräftig" vollstreckt wird. Diese Leute werden mit erheblichen fin. Schmerzen abgeschossen, und stehen vermutlich für weiteres Vorgehen nicht mehr zur Verfügung.

Da im gesamten Verfahrensweg (Rechtsweg, Vollstreckung, Zwang) die verfügbaren rechtlichen Gegenmittel immer weiter abnehmen, und eine Person "X" immer präziser vorgehen muß (beim Rechtsweg durch mehrere Instanzen kann vielleicht noch experimentiert werden -- hier nicht mehr), möchte ich sehr sehr gerne wissen, wo der Hund aus der Pfanne hüpft -- ich möchte mich nicht frittieren lassen!

Zurück also zu den hypothetischen Problemen der fiktiven Person Z des OP (orignal poster)


@boykott
Das mit den Fragen und Antworten ist sicherlich OK, hilft aber nicht zwingend gegen Vollstreckungen, es gibt Stadtkassen und Gerichte die sich -- vordergründig oder garnicht (sprich ignorieren) -- damit beschäftigen, und ansonsten weiter ihre Vollstreckungsschemata ablaufen lassen.

Und ich stelle garnicht in Abrede, daß das Verwenden von privat-rechtlichen (EU-)Marken für hoheitliche Zwecke mindestens problematisch ist. Machen wir doch daraus (analog zur Tübinger Vorlage) einen entsprechenden Antrag zur Vorlage am EuGH -- dort haben wir ein Beispiel wie sowas geschrieben werden kann. 8-)

Die Frage ist nur: im Rechtsweg? Es wird im Prinzip als "gefestigte Rechtssprechung" ausgegeben, daß der ör-Rundfunk der Länder nicht durch EU-Recht tangiert wird -- es gibt wahrscheinlich also ein ablehnendes Urteil eines Verwaltungsgerichts (VG, OVG, BVerwG) -> "rechtskräftiger" Titel.

Vielleicht (!) kann die Vollstreckung damit, oder mit Verf-Beschwerde noch auf die Bank geschoben werden.

Gegen Verwirrspiele "schult" der örR seine Vollstrecker, wie hier schon berichtet wurde, ich bin aber für jeden Fall froh wo das funktionierte. Alles was Aufwand bringt, bindet Resourcen -- die fehlen hoffentlich an anderen Punkten. 8-)

Und -- LG Tüb sei Dank -- ich muß (noch im Rechtsweg stehend) nicht mehr so viel beweisen. Eine Vorlage stellt quasi die Umkehr der Beweislast dar -- jetzt müßten im Verfahren Juristen für den Rundfunk beweisen, daß der EuGH nicht der Argumentation der Vorlage folgen darf.

MfG
Michael


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Lev

  • Beiträge: 331
Ich bin echt von den Socken, wenn ich das hier Lese. Da krich ich Augenkrebs   :o
Was ist den bitte so schwer daran zu begreifen.  :'(
1. Z bekommt einen Festsetzungsbescheid!
2. Z hat kein Widerspruch eingelegt, da er gehört hatte, dass diese auch immer abgelehnt wurden.
3. Dadurch das Z nicht reagiert hat, verfristet zuerst mal die Möglichkeit in einem Widerspruchsverfahren sich gehör zu verschaffen. (Also, Z nahm die Rechtsmittel für das Widerspruchsverfahren nicht wahr.)
4. Das Widerspruchsverfahren ist jetzt, auch weil, der erste Schritt vorbei ist, unanfechtbar geworden.
5. Es folgt die Vollstreckung! Und damit noch mal die Wahrnehmung von Rechtsmittel. Z.B. wenn nie ein Bescheid zugestellt wurde. Für diesen Fall wäre die Untätigkeitsklage der richtige Ansatz. 

                     Dann folgt...
"der erste Termin des GV vor Ort."
                     Danach ...
"die Ladung zur Vermögensauskunft." (Termin mit dem GV)
 Wer sich der Auskunft verweigert, der bekommt eine neue Rechtsfolgebelehrung und damit...
 ***noch mal die Möglichkeit Rechtsmittel wahrzunehmen.

Und das kann man allen die den Tübinger-Beschluss als Vorlage benutzen wollen, dann auch nur empfehlen.
Denn jeder der am Punkt *** keine Rechtsmittel beantragt, geht in die Zwangsvollstreckung!
So einfach ist das!

Was hat das mit dem RBStV oder einer Staatskanzlei zu tun? Hier geht es um das Beitreiben einer ö.r. Forderung nach VwVG-NRW.  Ist doch nicht so schwer.

Lev

P.S. Die Darstellung oben macht es deutlich!


 


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@LEV

Die Grafik ist fehlerhaft.

Es gibt keine Rechnung oder Ähnliches. Es gibt nur eine Forderung der "Schickschuld" in einem Staatsvertrag Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher durch Zustimmungsgesetz oder ähnliches zu Landesrecht gemacht wurde.


Die Reihenfolge von oben nach unten:

Schreiben von einem Beitragsservice BS
Werbung oder ähnliches ohne Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt
Werbung oder ähnliches ohne Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt
Werbung oder ähnliches ohne Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt
-> das können sein,
Information,
Fragen ob bereits jemand zahlt,
Information zu einer Anmeldung,
Zahlungsinformation,
Kontostandsmitteilung
-----
Aber ---> Das alles ist völlig bedeutungslos, es sei diese Schreiben hätte eine Rechtsbelehrung.

Schreiben, welche eine Rechtsbelehrung haben -> in dieser wird zumeist eine Landesrundfunkanstalt beschrieben, erkennbar ist diese auf der Vorderseite jedoch nicht, es fehlt auch ein Bezug zu einer zuständigen Landesrundfunkanstalt -> die Zuständigkeit ist nicht prüfbar anhand der in Rechtsbelehrung angegebenen Quellen -> (wer es nicht glaubt, lade die Quellen und versuche anhand dieser eine zuständige Rundfunkanstalt zu identifizieren, --hilfreich dafür: stellen Sie sich vor Sie seien ein Ausländer (seit mehr als 5 Jahren in Deutschland oder mit schon fast gutem Verständnis für Deutsche Sprache), welcher zum ersten Mal in diese Quellen schaut--)

 
Festsetzungsbescheid ("VA")-> Rechtsbelehrung, allgemein angenommen, dass sei ein Verwaltungsakt "VA", richtiger ist, es ist ein Akt der Selbstverwaltung, weil über mehr Rechte die meisten Rundfunkanstalten nicht verfügen oder es ist ein VA mit Außenwirkung
 
Mahnung --> diese kommt erst nach dem Bescheid (hier ist die Grafik falsch)

-->
auf den "VA" kann Widerspruch eingelegt werden --> abhängig vom Bundesland, denn es gibt Bundesländer, welche nur ein optionales Widerspruchsverfahren haben, ist das der Fall kann statt Widerspruch gleich eine Klagemöglichkeit bestehen -> Fristen richten sich immer nach den Rechtsbelehrungen,
diese sind meist an einer Stelle fehlerhaft, weil Sie nicht die jeweiligen Zustimmungsgesetze angeben, sondern die Staatsverträge, zudem wird meist auf einen Artikel 4 abgestellt, welcher inhaltlich leer ist, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben wurde, also keinen Inhalt mehr hat, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag somit ein neuer Artikel z.B. Artikel 9,10,11 oder 12 im "Staatsvertrag über den RUNDFUNK im vereinten Deutschland" sein müsste, die Artikelnummer ist abhängig davon, wie viele Artikel zuvor durch Änderungen bereits angefügt wurden.


Nicht erkennbar für einen Bürger A ist, wohin er die Schickschuld und in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt senden soll, somit kann dieser nicht in Rückstand geraten.

Der BS erklärt nicht in seinen Schreiben für wen oder was er tätig wird.

Der erste Bescheid VA erklärt ebenso nicht, dass er von einer zuständigen LRA sei, es fehlt damit für den Bürger eine Möglichkeit der Prüfung. Würde der Bürger nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kennen so würde er wenn er diesen befolgen wollte grandios scheitern.

Hilfreich:

https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504Komplettes

Zitat
§ 1 Einführung und verfassungsmäßige Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts
I. Begriff und Funktionen des Verwaltungsrechts


Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze des öffentlichen Rechts, die
- entweder die staatliche Verwaltung organisieren
- oder spezifisch deren Tätigkeit regeln,
- mit Ausnahme der Vorschriften anderer Rechtsordnungen, des Verfassungsrechts, des Staatsrechts und des Verwaltungsprozessrechts.
Gemeint ist ausschließlich die staatliche Verwaltung. Die Verwaltung privater Organisationen wird hingegen nicht durch das Verwaltungsrecht geregelt. Der Begriff der staatlichen Verwaltung kann negativ und positiv definiert werden. Nach der negativen Abgrenzung ist Verwaltung diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung, nicht Rechtsprechung und nicht Staatsleitung ist (Subtraktionstheorie). Die positive Definition unterteilt den Verwaltungsbegriff abschließend in Verwaltung im organisatorischen Sinne, Verwaltung im formellen Sinne und Verwaltung im materiellen Sinne.
[...]

kurze Übersicht
Skript zum Verwaltungsrecht
http://www.matthias-losert.de/skript-zum-verwaltungsrecht/


Wer nach Schickschuld und öffentliches Recht sucht könnte zur Überlegung kommen, dass es sich um einen Begriff aus dem privat oder zivil Recht handelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 21:19 von PersonX«

 
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