Hallo!
@boykott
Bitte, im Ernst, und ohne Dich angreifen zu wollen (schon garnicht persönlich) -- hier ist (nur) meine Meinung:
Zum einen: ich bin für jeden vermuteten, aber besonders für jeden tatsächlichen Fehler im Rundfunkbeitragsrecht (welches anscheinend nach Willen des Gesetzgebers gerade kein Verwaltungsrecht sein soll) dankbar -- das gibt uns Möglichkeiten.
Aber die Realität ist: da steht "Bescheid" drauf, es wird eine "Abgabe" fordert, das Verwaltungsrecht (bzw in manchen Bundesländer das Steuerrecht AO) beschäftigt sich damit, und Gerichte und Vollstrecker sind also den ganzen Tag dabei, die "Bescheide" abzuarbeiten.
Eine Person "X" kann denen gerne mit Privatrecht kommen, das stört die in deren Ablauf nur insoweit, als es nach Punkt #27 nicht aufhört sondern mit Punkt #28 weitergeht.
Kann das Recht, wie es angewandt wird, ignoriert werden -- ja, ist halt der Geldbeutel von Person "X". Hier helfen keine Verschwörungstheorien, kein Reichsbürger-Zinnober, keine Youtubber-Videos -- das alles steht nicht in den Gesetzen, nach denen vorgegangen wird. Der RBStV ist kein privater (=BGB) Vertrag zu Lasten Dritter, sondern ein Staatsvertrag zur Einführung von gleichlautenden Landesgesetzen (des Namens) "RBStV" -- genau deshalb greift die Tübinger Vorlage auch das "Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag RBStV in BW" an. Und weil die LRAen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist alles von dort, wo "Bescheid" draufsteht, zunächst (im weitesten Sinne) ein Verwaltungsakt (zunächst egal ob zulässig oder nicht), und der wird dann nach zutreffenden (das ist nicht immer gleichbedeutend! mit: verfassungsgemäßen) Gesetzen abgearbeitet.
Meine Meinung: das Rundfunk-Recht in D steht in Komplexität vielleicht nur noch dem Steuerrecht in D nach.
Kann das Recht geändert werden -- ja, aber unwahrscheinlich, die Mehrheiten in den jeweiligen Landtagen haben und werden dafür stimmen -- möglicherweise weil für manche lukrative Jobs rausspringen (der hohe Parteibuch-Anteil).
Kann Person "X" sich "im Rechtsweg" wehren (zB gegen die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder dem RBStV als Grundlage) -- ja, aber kann halt teuer werden (muß Person "X" durch alle Instanzen bis zum BVerfG und EuGH treiben können), und beim kleinsten Fehler wird Person "X" rechtskräftig ausgenommen. Und -- mittlerweile wird schon der Einstieg in den Rechtsweg mit "gefestigter Rechtssprechung" verstellt.
Kann Person "X" sich gar nicht wehren -- doch, kann man. Die 8,5 Mrd-Frage ist ja, "wo?"
Person "X" könnte sich halt anschauen, wie das vor sich geht: im Rechtsweg kommt man von Bescheiden ("vollstreckbare Titel") zu Gerichten, damit zu Urteilen, und -- wenn das irgendwo vor die Wand geht, und sich der Rechtsweg beendet -- das stellt dann anhand einer richterlichen Unterschrift einen "rechtskräftigen Titel" dar. Damit wird Person "X" knallhart vollstreckt.
Also kann es nicht (mehr) die erste Abfahrt ("Rechtsweg") sein (muß auch nicht mehr, das meiste liegt dem BVerfG schon vor). Alles schleifen lassen, völlige Apathie -> gesiebte Luft. Geht also auch nicht. Demnach muß dazwischen ein Punkt liegen, wo Person "X" von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der "gefestigten Rechtssprechung" wegkommt.
Es ist sicherlich eine glückliche Fügung, daß das LG Tübingen eine Vorlage am EuGH gemacht hat. Hilft das vor einem Verwaltungsgericht -- ich befürchte, zur Zeit nicht. Aber, es ist vielleicht die Dämmerung am Horizont. Je nach dem kann es noch 1,5-3 Jahre gehen, wenn Menschenrechte und Beihilfen vielleicht höherrangige Themen sind, vielleicht auch schneller. Da es (laut "pinguin") zZ mehrere Vorlagen allein wegen Deutschland gibt, vielleicht wird davon die mit dem größeren Umfang (ca 8 Mrd * 5 Jahre = ca 40 Mrd!) sogar noch was weiter vorgezogen.
Bis dahin muß Person "X" aber irgendwie über die Runde kommen, ohne wie eine Gans ausgenommen zu werden.
Der Name "LG Tübingen" gibt ja auch schon einen Hinweis: je nach den Gesetzen zu den Vollstreckungsverfahren (je nach Bundesland unterschiedlich) könnte es einen Punkt geben, an dem etwas nach Zivilrecht geht -- ZPO ist Zivilrecht, wenn Person "X" jetzt noch bei so einem Punkt rechtlich an einem AG dagegen vorgehen kann, ist das ein Punkt, an dem es nicht mehr nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht.
Dann endlich kann eine Person "X" (möglicherweise) von den Tübinger Argumentationen profitieren -- bei dem Zivilrecht, in dem das LG Tüb arbeitet.
Sorry für den langen Beitrag, und sorry, soll sich bitte keiner auf den Schlips getreten fühlen -- aufgrund unserer Anzahl haben wir insgesamt schon viele Punkte ausprobiert, manches ist nach Gesetzeslage falsch, anderes wird ignoriert, einige Punkte würden vielleicht bei anderer Gerichtsbarkeit wirken -- viele Punkte sind aber schon "verbrannt" (das soll schon mal vorkommen in größeren, längeren Streitigkeiten), da gilt es den Blick aber wieder nach vorne zu richten und nach den nächsten Punkten zu suchen, und ja, ich bin da auch noch ein Suchender.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"