Hallo!
Theorettisch auch Grüße an hypothetische Person Z!
In NRW gibt es Amtshilfe in VwVfG NRW (Verwaltungsverfahren). Dabei gibt es nicht nur die "ersuchte Behörde" (zB Stadtkasse), sondern nach VwVfG NRW §5 (1) auch die "ersuchende Behörde" -- und nach VwVfG NRW §2 (1) ist der WDR vom VwVfG ausgenommen (damit auch von dieser Amtshilfe).
Nach VwVG NRW (Vollstreckung) §1 (2) gibt es keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" -- und das BVerwG hat am 18.3.2016 extra festgestellt, daß der Beitrag die Gegenleistung für die "Empfangsmöglichkeit" ist, und mit dieser Leistung steht der WDR im Wettbewerb!
Person Z sollte Akteneinsicht nehmen nach VwGO §100 / ZPO §760, und dann möglicherweise (ggf mit RA) zügig Antrag / Klage einreichen.
Hinweis: Vielleicht steht auch was von "privatrechtlichen Forderungen" drin (kommt manchmal vor, ich habe schon "Inkasso" für "Vertragsgegenstand Nr. XYZ" gesehen!) -- Person Z hat mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit keine Verträge mit dem WDR -- in diesem Fall sollte Person Z bei Verwaltungsvollstreckung (VwGO - Zwangsvollstreckung ist ZPO!) nichts sagen, nicht freuen, nur zur Kenntnis (und Abschrift) nehmen, denn das läßt sich bei Zwangsvollstreckung in einer Klage am AG verwenden, in der Verwaltungsvollstreckung wird das sonst in 5min geändert und Person Z steht wieder da.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"