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Autor Thema: BVerfG: Programmbegrenzung auf das Funktionsnotwendige  (Gelesen 5952 mal)

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[Quelle: Handelsblatt]


BVerfG: Programmbegrenzung auf das Funktionsnotwendige


Der Rundfunkbeitrag ist ein Zankapfel der Nation und verstößt offensichtlich gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Auch wegen der fehlerhaften Differenzierung der Nutzer des ö.-r. Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lässt bisher folgende Überlegungen außer Acht:

Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html

Beim Rundfunkbeitrag wird überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet und falsch gewählt.

Die Wohnungsinhaberschaft sagt nichts über den tatsächlichen besonderen Vorteil als Gegenwert eines Beitrages aus. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen. Gezahlt wird nach der tatsächlichen Inanspruchnahme oder dem Willen die Leistung in Anspruch zu nehmen. Es sind tausende andere Nutzungsmöglichkeit (Fiktionen) denkbar. Die Fiktionen (Möglichkeiten) als Grundlage für einen Beitrag sind ungeeignet, unsinnig und gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 314:

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“
Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit zugerechnet.


Programmbegrenzung des BVerfG auf das Funktionsnotwendige

Das Bundesverfassungsgericht hat Regeln zum Programmumfang und mittelbar verbundenem Geldbedarf aufgestellt:

Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
Zitat
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

Um 1980 gab es drei ö.-r. TV-Programme, heute sind es an die 23. Dazu gibt es über 60 ö.-r. Radioprogramme.

Wenn wir die unabhängigen Meinungsumfragen zur Rate ziehen, so wollen weit über 70% der Bürger den unerwünschten ö.-r. Rundfunk nicht nutzen und dafür kein Geld zahlen. Es gibt Millionen Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks, die für das finanzielle Aufdrängen eines Anbieters kein Verständnis haben. Sie wollen ihr Recht auf finanziell ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 GG und den Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe") wahrnehmen.

Wer es genauer wissen möchte - Meinungsumfragen:
http://www.online-boykott.de/tmp/swr-abstimmung/20130204-1847.png
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21923.msg140023.html#msg140023


Wann kommt die Programmbegrenzung des BVerfG auf das Funktionsnotwendige überhaupt zur Anwendung?

Ab wie vielen ö.-r. Programmen ist das Funktionsnotwendige überschritten?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2017, 12:16 von Viktor7«

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Aus den copy und paste Urteilen des BVerwG vom 18. März 2016:

Zitat
15 Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

Das Funktionsnotwendige des ö.-r. Rundfunks drüfte mit 23 TV und über 60 ö.-r. Radioprogrammen bei der Überfülle an Unterhaltungs- und Informationsangeboten deutlich überschritten sein.

Zitat
18. […] Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. […]

Den sog. "öffentlichen Auftrag" decken bereits Hunderttausende andere Medien- und Unterhaltungsanbieter besser ab.

Deshalb sind die Fragen:

Wann kommt die Programmbegrenzung des BVerfG auf das Funktionsnotwendige überhaupt zur Anwendung?

Ab wie vielen ö.-r. Programmen ist das Funktionsnotwendige überschritten?


sehr wichtig. Das BVerwG und andere Verwaltungsgerichte schweigen sich dazu in den Urteilen aus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 18:44 von Viktor7«

L
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In den berüchtigten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 (exemplarisch Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.15) heißt es unter Rn 20, dass die Rundfunkanstalten einen Anspruch herleiten können, "mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden". Einige Zeilen später unter der Rn 23 wird dann ausgeführt, dass "ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden" müsse.

Zitat
Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV).
Quelle: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

Auch andere Gerichte haben ausgeführt, dass einerseits ein Anspruch der ÖRRen auf Finanzierung bestehe, andererseits diese Finanzierung durch das Funktionsnotwendige des Programmauftrags begrenzt wird. Daher müsste doch "die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)" eine schlüssige Antwort geben können, wann die Programmbegrenzung auf das Funktionsnotwendige zur Anwendung kommt und was die Kriterien dafür sind. Diese Kriterien sollten bei der KEF erfragt werden, man darf auf deren Darlegung gespannt sein.

Am besten wäre es, wir würden zuvor noch die Stellen aus den ergangenen Urteilen hier zusammentragen, welche der KEF die Aufgabe der Kontrolle der funktionsgerechten Finanzierung zuweisen.


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P
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Die KEF hat bisher keine Möglichkeit zu prüfen ob etwas in die Grundversorgung fällt oder nicht, denn Voraussetzung dafür ist, dass Grundversorgung definiert werden muss. Das ist bisher nicht passiert. Somit ist eine Kontrolle in dieser Richtung noch gar nicht möglich.


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B
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Die Rundfunkanstalten berufen sich auf eine Entwicklungs- und Bestandsgarantie des Bundesverfassungsgerichtes, die sich -nach ihrer Auffassung- aus dem „Niedersachen-Urteil“ und dem „Niedersachsen-Beschluss“ ergeben. Diese stammen von 1986 und 1987, also aus einer Zeit, in der es nur wenige öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme gab und man sich 23 öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme kaum vorstellen konnte.

Und was steht in diesen Urteilen überhaupt drin?

Im folgenden Zitate von J.- Müller-Röster an der Universität Göttingen:
Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts (Zusammenfassung):
http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/0ca2c88b2a0f48aa178227f1b7434898.pdf/Rundfunkurteile%20BVerfG%20ausf%FChrliche%20Zusammenfassung.pdf

4. Rundfunkurteil – „Niedersachsen-Urteil“ (BVerfGE 73, 118 – vom 4. November 1986)
Zitat
Die Grundversorgung umfasst nach dem Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen drei Elemente: Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms. Für die Sicherung der Grundversorgung sei es daher erforderlich, so das Gericht, die technischen, finanziellen, organisatorischen und personellen Bedingungen so auszugestalten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe gerecht werden könne.

5. Rundfunkurteil – „Baden-Württemberg-Beschluss“ (BVerfGE 74, 297 – vom 24. März 1987)
Zitat
In seinem Urteil konkretisierte das Bundesverfassungsgericht den im vierten „Rundfunkurteil“ entwickelten Begriff der Grundversorgung. Es stellte fest, dass die Grundversorgung über eine bloße Minimalversorgung der Bevölkerung hinaus reicht. Daher gehöre auch das Anbieten neuer Dienste wie etwa „rundfunkähnlicher Kommunikationsdienste“ (Online-Abrufdienste) zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Anbieter. Der Rundfunkbegriff sei insoweit dynamisch und entwicklungsoffen zu verstehen. Außerdem bedeute der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine strikte Grenzziehung oder Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk zu verstehen, etwa in dem Sinne, dass Programme der Grundversorgung allein dem öffentlich-rechtlichen, alle übrigen dagegen dem privaten Rundfunk vorbehalten seien.

8. Rundfunkurteil – „Gebührenurteil“ (BVerfGE 90, 60– vom 22. Februar 1994)
Zitat
Ausgangspunkt dieses dreistufigen Verfahrens ist der von den Rundfunkanstalten im Rahmen ihrer Programmautonomie selbst festgestellte Bedarf zur Finanzierung ihres Programms. Dieser wird fachlich durch die KEF geprüft. Die Zusammensetzung der KEF wurde ebenfalls neu geregelt und ist nun wesentlich staatsferner ausgestaltet als zuvor. Abschluss des Verfahrens ist eine Verabschiedung der Gebührenhöhe durch den Gesetzgeber im Wege eines Staatsvertrages. Abweichungen von den Ergebnissen der KEF sind dabei nur in Ausnahmefällen möglich und müssen begründet werden. Gegenstand der Prüfung des von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarfs ist in diesem Verfahren ausschließlich die Frage, ob die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten ihrem Auftrag der Grundversorgung entsprechen und ob die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten worden sind.  Die Kontrolle kann sich nicht auf Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen beziehen.

Also laut dem 1. Urteil von 1986 ist ein(!) Vollprogramm zur Grundversorgung ausreichend. Im zweiten Beschluss von 1987 wird nur eine Untergrenze definiert, aber keine Obergrenze, was die Rundfunkanstalten als Blankoscheck auffassen. Denn die KEF, die infolge des Gebührenurteils von 2007 eingerichtet wurde, ist ein ziemlich zahnloser Tiger („Die Kontrolle kann sich nicht auf Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen beziehen“).

Bei jeder Erhöhungsrunde wiederholt sich das gleiche Spiel: Die Rundfunkanstalten reichen von vornherein überhöhte Bedarfsanmeldungen ein, die KEF knappst vielleicht ein paar Cent davon ab und die Landesparlamente geben dazu ihren Segen.


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Letztlich zählt aber alleine der Urteilstext und keine Deutungen der diesen Text lesenden, verarbeitenden Bürger.

Läßt der Urteilstext mehrere Deutungen zu, ist es Sache des Gerichts, hier für Klarheit zu schaffen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Man kann die oben zitierte Zusammenfassung hinsichtlich der Aufgabe der KEF auch anders akzentuieren:
8. Rundfunkurteil – „Gebührenurteil“ (BVerfGE 90, 60– vom 22. Februar 1994)
Zitat
Ausgangspunkt dieses dreistufigen Verfahrens ist der von den Rundfunkanstalten im Rahmen ihrer Programmautonomie selbst festgestellte Bedarf zur Finanzierung ihres Programms. Dieser wird fachlich durch die KEF geprüft. (...) Gegenstand der Prüfung des von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarfs ist in diesem Verfahren ausschließlich die Frage, ob die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten ihrem Auftrag der Grundversorgung entsprechen und ob die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten worden sind. Die Kontrolle kann sich nicht auf Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen beziehen.

Wenn es eine Begrenzung auf das Funktionsnotwendige geben soll, so kann bei der jetzigen Aufgabenverteilung einzig die KEF dafür zuständig sein. In der Tat sind in den Gerichtsurteilen ja derartige Begrenzungsfunktionen angesprochen. Insofern wären von der KEF die Kriterien für die Kontrolle des Funktionsnotwendigen zu erfragen. Und anhand welcher Kriterien wird denn von der KEF entschieden, ob die "Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten worden sind"? Entsprechen 8 oder 9 Milliarden Euro noch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit? Oder täten es auch ein oder zwei Milliarden oder sogar 250.000 Millionen (wie in anderen Ländern)?

Person X ist natürlich völlig zuzustimmen:
Die KEF hat bisher keine Möglichkeit zu prüfen ob etwas in die Grundversorgung fällt oder nicht, denn Voraussetzung dafür ist, dass Grundversorgung definiert werden muss. Das ist bisher nicht passiert. Somit ist eine Kontrolle in dieser Richtung noch gar nicht möglich.

Aber diese Absurdität, die zeigt, dass der angebliche Kontrollmechanismus der KEF gar nicht funktionieren kann, wird ja erst offensichtlich, wenn die KEF selbst ihre Kriterien offen legen sollte. Daher darf man gespannt sein zu erfahren, wie die KEF den Begriff der Grundversorgung und des Funktionsnotwendigen definiert und anwendet. Man sollte die KEF in die Darlegungspflicht nehmen.


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Nach meinem Verständnis prüft die KEF nur, ob nicht zu viel Geld für x ö.-r. Programme ausgegeben werden. Die KEF darf die Anzahl der ö.-r. Programme nicht prüfen. Stichwort: "Programmautonomie".

Das Funktionsnotwendige beinhaltet jedoch auch die Berücksichtigung des Bedarfs an der Anzahl der ö.-r. Programme in der heutigen überfüllten Medienlandschaft, „denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

Es gibt niemanden der das prüft. Die ö.-r. Sender scheren sich um diese Rechtsprechung des BVerfG nicht. Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit ignorieren das bis heute auch. Eine Vorlage beim BVerfG verweigern sie ebenfalls. Man müsste sie schon dazu "bewegen", die Vorgaben des BVerwG zum Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf zu überprüfen oder wenn sie es nicht können, eine Vorlage zu machen.


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Die Rundfunkanstalten berufen sich auf eine Entwicklungs- und Bestandsgarantie des Bundesverfassungsgerichtes, die sich -nach ihrer Auffassung- aus dem „Niedersachen-Urteil“ und dem „Niedersachsen-Beschluss“ ergeben. Diese stammen von 1986 und 1987, also aus einer Zeit, in der es nur wenige öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme gab und man sich 23 öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme kaum vorstellen konnte.

Und was steht in diesen Urteilen überhaupt drin?

Im folgenden Zitate von J.- Müller-Röster an der Universität Göttingen:
Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts (Zusammenfassung):
http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/0ca2c88b2a0f48aa178227f1b7434898.pdf/Rundfunkurteile%20BVerfG%20ausf%FChrliche%20Zusammenfassung.pdf
[...]

Siehe hierzu auch im Forum u.a. unter

Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
6. Rundfunk-Urteil des BVerfG vom 05. Februar 1991
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html

Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
7. Rundfunk-Urteil des BVerfG vom 06. Oktober 1992
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html

sowie auch allgemein unter

Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947


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Bereits in der ersten Petition 2013
Muster: Petition gegen RundfunkBEITRAG/ RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4739.0.html

finden sich Anmerkungen zu genau diesem Thema, d.h. insbesondere zu den Ausführungen im
7. Rundfunk-Urteil des BVerfG vom 06. Oktober 1992
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html

sowie zu den Erklärungen u.a. des Sächsischen Landtags aus dem Jahre 2000(!!!)  in der
Präambel zum damaligen 5. (!!!) Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Siehe hierzu u.a. die bereits bestehende Diskussion unter
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html
und die in dieser 7. Rundfunk-"Entscheidung" schwammig-umschiffte "Definition" des "Funktionsnotwendigen"...

insbesondere Rn 73-75 und Rn 78-86
[...]
7. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 6. Oktober 1992
7. Rundfunk-Urteil
https://de.wikipedia.org/wiki/7._Rundfunk-Urteil
Volltext unter
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
[...]
Zitat
[...]
Rn 73
Im dualen System eines Nebeneinanders von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk, das sich mittlerweile in Deutschland durchgesetzt hat, gewährleistet der private Rundfunk schon aufgrund seiner Finanzierungsweise nicht, daß diese Anforderungen in vollem Maß erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 ff.]; Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen [Hrsg.], Produktionsquoten privater Fernsehprogramme in der Bundesrepublik Deutschland, 1991). Das ist verfassungsrechtlich nur hinnehmbar, wenn einerseits die Ungleichgewichtigkeiten im privaten Rundfunk keinen erheblichen Umfang annehmen, andererseits jedenfalls der öffentlichrechtliche Rundfunk den verfassungsrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt genügt und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk aufrecht erhält [vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]].

Rn 74
Grundversorgung bedeutet dabei weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms. Sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen, wie ihn das Bundesverfassungsgericht mehrfach definiert hat (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]), und die technisch für alle empfangbar sind [vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]]. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ein duales System, muß er die Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistung in jeder Hinsicht, auch finanziell, sicherstellen [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 83, 238 [298]].

Rn 75
Der Aufgabe, die der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System zu erfüllen hat, würde eine Finanzierungsweise, die ihn vornehmlich auf Werbeeinnahmen verwiese, nicht gerecht, weil es gerade die Werbefinanzierung ist, von der die programm- und vielfaltsverengenden Zwänge ausgehen, die im privaten Rundfunk zu beobachten sind (vgl. BVerfGE 83, 238 [311]). Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist vielmehr die Gebührenfinanzierung. In der ungeschmälerten Erfüllung der essentiellen Funktion des Rundfunks und in der Sicherstellung der Grundversorgung unter den Bedingungen des dualen Systems findet sie ihre Rechtfertigung [vgl. BVerfGE 73, 118 [158]].

[...]

Rn 78
3. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht des Staates für die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten wird ebenfalls von ihrer Funktion umgrenzt. Diese liegt in ihren Grundzügen verfassungsrechtlich fest und wird durch die Rundfunkgesetze der Länder, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen, konkretisiert. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zielsetzung und der gesetzlichen Aufgabenzuweisung sind die Rundfunkanstalten aber frei zu entscheiden, wie sie ihre Funktion erfüllen. Diese Freiheit ergibt sich aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Träger sie sind. Im Zentrum der Freiheitsgarantie steht die Programmautonomie. Sie richtet sich gegen jede Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke. In erster Linie bezieht sie sich daher auf Inhalt und Form der Rundfunksendungen. Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Rn 79
Die Frage nach Inhalt und Form der Darbietungen läßt sich allerdings nicht völlig von derjenigen nach Anzahl und Umfang der Programme trennen. In der Entscheidung über die als nötig angesehenen Inhalte und Formen liegt zugleich eine Entscheidung über die zu ihrer Verwirklichung benötigte Zeit und damit auch über den Umfang des Programms. Diese Entscheidung wird daher ebenfalls grundsätzlich vom Schutz der Rundfunkfreiheit umfaßt und ist folglich primär Sache der Rundfunkanstalten.

Rn 80
Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. Im Unterschied zu den publizistischen Entscheidungen der Rundfunkanstalten, die sich auf deren Leistung für die Rundfunkempfänger beziehen, betreffen die finanziellen Entscheidungen des Gesetzgebers primär eine Leistung der Empfänger an die Rundfunkanstalten. Deren Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn sie dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert ist und im Gesamtinteresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet wird. Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.

Rn 81
Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Veranstaltern, die sowohl in der Beschaffung ihrer Gelder als auch in der Gestaltung ihrer Programme freier sind.

Rn 82
Es kann aber auch nicht dem Gutdünken des Gesetzgebers überlassen werden zu bestimmen, welche Mittel er den Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bereitstellen will. Das verbietet der enge Zusammenhang zwischen Programmfreiheit und Finanzausstattung. Genösse der Gesetzgeber in finanzieller Hinsicht uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit, dann könnte er Verfassungsrecht, das einem unmittelbaren Verbot von Programmen entgegensteht, dadurch umgehen, daß er dasselbe Ergebnis mittelbar durch Entzug oder Beschränkung von Finanzierungsmöglichkeiten erreicht (vgl. BVerfGE 74, 297 [342]). Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Finanzierung derjenigen Programme zu ermöglichen ist, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist [vgl. BVerfGE 74, 297 [342]].

Rn 83
Das Kriterium der Erforderlichkeit erlaubt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden finanziellen Interessen der Rundfunkempfänger. Einerseits begrenzt es den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht auf ein extern festgesetztes Mindestangebot, sondern trägt seiner grundrechtlich gesicherten Freiheit bei der Funktionserfüllung Rechnung. Andererseits verhindert es aber, daß jede den Rundfunkanstalten wünschbar erscheinende Programmausweitung eine Pflicht des Staates zur Einnahmenerhöhung nach sich zieht. Es ist auch hinreichend anpassungsfähig. Denn was die Funktionserfüllung erfordert, läßt sich nicht ein für allemal bestimmen, sondern hängt von den Umständen ab. Diese sind im wesentlichen durch die technische Entwicklung und das Verhalten der privaten Anbieter geprägt, denen gegenüber der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System publizistisch konkurrenzfähig bleiben muß, wenn dieses nicht insgesamt die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfehlen soll.

Rn 84
4. Eine genaue Bestimmung dessen, was zur Wahrung der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunk finanziell jeweils erforderlich ist, bereitet allerdings erhebliche Schwierigkeiten. Die zur Entscheidung von Finanzfragen erstrebenswerte Quantifizierung läßt sich aus dem Erforderlichkeitskriterium nicht stringent ableiten. Es erlaubt jedoch Eingrenzungen.

Rn 85
a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]). Die finanzielle Gewährleistungspflicht endet aber nicht bei der Grundversorgung. Diese muß gewährleistet sein, wenn der hinter den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückbleibende Privatrundfunk verfassungsrechtlich hinnehmbar sein soll. Sie begrenzt aber nicht das Tätigkeitsfeld der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Diese bestimmen vielmehr die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten.

Rn 86
Bezugsgröße für die Bestimmung des Erforderlichen ist das gesamte Programm einer Rundfunkanstalt. In diesem, nicht in jedem einzelnen Programm oder gar in jeder Sendung, muß sie den Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks in vollem Umfang verwirklichen. Dagegen können einzelne Programme durchaus gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen. Wie die Rundfunkanstalten die verfügbaren Mittel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf einzelne Programme oder Programmsparten verteilen, ist ihre Sache. Zusätzliche Finanzierungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Von Verfassungs wegen kommt es allein darauf an, ob die Höhe der Rundfunkgebühr und das Maß der gesetzlich zugelassenen Werbung zusammen mit den weiteren Einnahmequellen der Rundfunkanstalten eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks ermöglichen. Soweit die fünfte Rundfunk-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin verstanden werden könnte, daß auch geprüft werden muß, ob für ein einzelnes Programm die erforderlichen Mittel bereitstehen (vgl. BVerfGE 74, 297 [342, 344]), wird daran nicht festgehalten.
[...]
[...]


sowie auch die rosaroten "Erklärungen" und "Erwartungen" des Sächsischen Landtags zur
- "Definition des Grundversorgungsauftrags" und der
- "strikt funktionsnotwendigen Finanzierung"

Zitat
[...]
Der Sächsische Landtag geht unter Beachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Rundfunks und der Medien davon aus, dass das nachstehende Regelwerk und sein zugrunde liegendes Verfahren in Zukunft grundsätzlich nicht mehr geeignet sind, einen dieser Entwicklung entsprechenden Rechtsrahmen für die duale Rundfunkordnung sicherzustellen. Der Sächsische Landtag geht daher davon aus, dass es sich bei dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag um den letztmaligen Ordnungsrahmen hergebrachter Art handelt.

Der Sächsische Landtag erwartet bis zum 31. Dezember 2003 im Rahmen der neuen Medienordnung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insbesondere eine eindeutige Definition seines Grundversorgungsauftrages.

Der Sächsische Landtag erwartet zugleich eine Klarstellung der Entwicklungsgarantie im Sinne einer Austauschentwicklung. Eine Programmvermehrung über die derzeit bestehende Gesamtheit aller Programme und Dienste hinaus soll wegen der damit verbundenen Belastung für den Gebührenzahler vermieden werden. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten muss sich strikt an der Funktionserforderlichkeit orientieren.


Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass eine strikt funktionserforderliche Mittelbereitstellung mittelfristig zu einer vollständigen Werbe- und Sponsorfreiheit ohne Erhöhung des Finanzbedarfs führt.

Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Neuordnung des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch im Zuge weiterer technischer Konvergenz sicherstellt, dass das Bereithalten multifunktionaler technischer Einrichtungen keinen Anknüpfungspunkt für die Gebühren- oder Abgabenerhebung darstellen kann.

Der Sächsische Landtag erwartet schließlich bei der Novellierung des Ermittlungs- und Feststellungsverfahrens zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Beachtung der demographischen Entwicklung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland.

Allein:

Es blieb bei den "Erklärungen" und "Erwartungen".
Taten folgten bislang nicht.

Stattdessen folgten in den bisher vergangenen gut
- 17 (!!!) weiteren Jahren mittlerweile
- 14(!!!) weitere Änderungsstaatsverträge.

Sowas darf man wohl Staatsversagen auf der ganzen Linie nennen... ::) :( >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 18:16 von Bürger«
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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zur Gewährleistung des Funktionsauftrages durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
http://www.jurawelt.com/dissertationen/werke/6730

Die Arbeit kann kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden. Ein Ausdruck der Datei ist jedoch nicht möglich. Zur Ansicht wird der kostenlose Acrobat Reader benötigt.

Auszüge:

Zitat
Die 3. Programme haben zusammen bis 18.30 Uhr lediglich 2 Mio. Zuschauer.

Zitat
Bei den 3. Programmen ist eine der wesentlichen Komponenten ihres Programmauftrags die landesbezogene Verbreitung. Den öffentlich-rechtlichen Anstalten ist es folglich untersagt, die 3. Programme zu nationalen Vollprogrammen auszubauen. Dies ist in den letzten Jahren aber geschehen.

Zitat
Die Dritten sind Landesprogramme, so dass der Anknüpfungspunkt für ihren Programmauftrag auch nur in einem Programm aus dem Land, für das Land, gesehen werden kann.

Zitat
Die Dritten Programme entsprechen mit ihren gegenwärtigen Programminhalten nicht dem Funktionsauftrag. Sie tragen zur Vielfalt im Fernsehen nur dann bei, wenn sie ausschließlich Regional- und Landesprogramm aus ihrem „Stammland“ senden.

Zitat
Zudem dürfen die acht Dritten Programme auch untereinander nicht gleiches oder ähnliches Programm senden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2017, 01:17 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
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  • Beiträge: 5.038
[...]
7. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 6. Oktober 1992
7. Rundfunk-Urteil
https://de.wikipedia.org/wiki/7._Rundfunk-Urteil
Volltext unter
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
[...]
Zitat
[...]
Rn 83
Das Kriterium der Erforderlichkeit erlaubt einen angemessenen Ausgleich zwischen der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und den vom Gesetzgeber wahrzunehmenden finanziellen Interessen der Rundfunkempfänger. Einerseits begrenzt es den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht auf ein extern festgesetztes Mindestangebot, sondern trägt seiner grundrechtlich gesicherten Freiheit bei der Funktionserfüllung Rechnung. Andererseits verhindert es aber, daß jede den Rundfunkanstalten wünschbar erscheinende Programmausweitung eine Pflicht des Staates zur Einnahmenerhöhung nach sich zieht. Es ist auch hinreichend anpassungsfähig. Denn was die Funktionserfüllung erfordert, läßt sich nicht ein für allemal bestimmen, sondern hängt von den Umständen ab. Diese sind im wesentlichen durch die technische Entwicklung und das Verhalten der privaten Anbieter geprägt, denen gegenüber der öffentlichrechtliche Rundfunk im dualen System publizistisch konkurrenzfähig bleiben muß, wenn dieses nicht insgesamt die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfehlen soll.

Erforderlichkeit ist ein sehr gutes Stichwort für die Prüfung der Anzahl der ö.-r. Programme. Die Prüfung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit gehören übrigens zur Grundrechtsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Das heißt, die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“)  ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Zur Verletzung der Grundrechte siehe u.a. auch unter:
Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.0.html

Zum Thema Grundrechtsprüfung bitte hier folgen:
Grobe Fehler bei der Grundrechtsprüfung - Diskriminierung der Nichtnutzer !!!
(Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12442.0.html

Der finanziell aufgedrängte Rundfunk verstößt gegen die ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 GG und den Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe"). Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.

Es ist schlicht nicht erforderlich und nicht angemessen, dass der ö.-r. Rundfunk 23 TV- und  über 60 ö.-r. Radioprogramme unterhält und entsprechend hohe Kosten lebenslang bei den Bürgern verursacht, um in der heutigen Medienlandschaft eine Überversorgung zu fahren. Die Allgemeinheit wird ohnehin schon durch tausend andere Quellen/Internet umfassend versorgt. Für das Funktionsnotwendige ist diese extrem hohe Anzahl der ö.-r.- Programme nicht erforderlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2017, 09:42 von Viktor7«

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Ich habe bisher von keiner Klage gehört, die das Thema Prüfung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Zusammenhang mit der ausgeuferten Anzahl der ö.-r. Programme und damit den lebenslangen Kosten zur Sprache bringt. (Siehe den vorherigen Beitrag)

Kennt jemand so eine Klage? Wenn ja, gab es dazu eine richterliche Erwiderung, die man mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen könnte?

Siehe auch:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2017, 23:35 von Viktor7«

B
  • Beiträge: 61
Es gab zumindest auf Verwaltungsgerichtsebene Klagen, in denen die Überversorgung als ein Punkt aufgeführt wurde. Als Argument des Klägers: Drei Vollprogramme würden für eine Grundversorgung ausreichen. Das Gericht ging aber nicht wirklich darauf ein und merkte nur an, es sei nicht ersichtlich, warum gerade drei Vollprogramme ausreichend seien.

Wenn man sich die oben verlinkte Dissertation mal durchliest:
Diese muss um das Jahr 2000 herum geschrieben worden sein.
Rückblickend lässt sich sagen: Alle schon damals vom Autor befürchteten Entwicklungen zu einer maßlosen Expansion des öffentlichen Rundfunks sind Realität geworden.

Und es geht weiter:
Die öffentlich-rechtlichen wollen auch im Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt mitmischen, Stichwort: Presseähnlich
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/die-oeffentlich-rechtlichen-wollen-den-zeitungen-den-rest-geben-15096151.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2017, 19:56 von Bürger«

s
  • Beiträge: 236
Zitat
Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln

Was ist im Rundfunkauftrag eigentlich genau enthalten? Das bezieht sich doch nur auf den reinen Sendeauftrag oder? Wie kann dann eine Betriebsrente da als Funktionsnotwendig reindiskutiert werden?

Weil für den NDR und 2015 betragen die Personalkosten rund 43 % und die Stellenkosten (z. Bsp. Intendant) knapp 25 % macht zusammen also ca. 68 % oder bei 17,50 € / Monat ca. 11,90 € nur dafür.

Wäre vielleicht auch ein Ansatz - wobei ich befürchte, dass daß das Gericht überhaupt nicht interessieren wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2017, 17:13 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

 
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