[Quelle: Handelsblatt]BVerfG: Programmbegrenzung auf das FunktionsnotwendigeDer Rundfunkbeitrag ist ein Zankapfel der Nation und verstößt offensichtlich gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Auch wegen der fehlerhaften Differenzierung der Nutzer des ö.-r. Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lässt bisher folgende Überlegungen außer Acht:
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html
Beim Rundfunkbeitrag wird überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet und falsch gewählt.
Die Wohnungsinhaberschaft sagt nichts über den tatsächlichen besonderen Vorteil als Gegenwert eines Beitrages aus. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat.
Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen. Gezahlt wird nach der tatsächlichen Inanspruchnahme oder dem Willen die Leistung in Anspruch zu nehmen. Es sind tausende andere Nutzungsmöglichkeit (Fiktionen) denkbar. Die Fiktionen (Möglichkeiten) als Grundlage für einen Beitrag sind ungeeignet, unsinnig und gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 314:
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“
Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit zugerechnet.
Programmbegrenzung des BVerfG auf das FunktionsnotwendigeDas Bundesverfassungsgericht hat Regeln zum Programmumfang und mittelbar verbundenem Geldbedarf aufgestellt:
Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."
Um 1980 gab es drei ö.-r. TV-Programme, heute sind es an die 23. Dazu gibt es über 60 ö.-r. Radioprogramme.
Wenn wir die unabhängigen Meinungsumfragen zur Rate ziehen, so wollen weit über 70% der Bürger den unerwünschten ö.-r. Rundfunk nicht nutzen und dafür kein Geld zahlen. Es gibt Millionen Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks, die für das finanzielle Aufdrängen eines Anbieters kein Verständnis haben. Sie wollen ihr Recht auf finanziell ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 GG und den Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe") wahrnehmen.
Wer es genauer wissen möchte - Meinungsumfragen:
http://www.online-boykott.de/tmp/swr-abstimmung/20130204-1847.pnghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21923.msg140023.html#msg140023Wann kommt die Programmbegrenzung des BVerfG auf das Funktionsnotwendige überhaupt zur Anwendung?
Ab wie vielen ö.-r. Programmen ist das Funktionsnotwendige überschritten?