Grobe Fehler bei der Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit und die Diskriminierung der Nichtnutzer bei der Prüfung der GruppenVerhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig. Die Diskussion im Forum trägt immer mehr Früchte im Kampf für unsere Medien- und Informationsfreiheit. Die Urteile sind voller Fehler und womöglich
Plagiate anderer Gerichte. Hier eine Zusammenfassung zur Grundrechtsprüfung auf Grund des Verhältnismäßigkeitsprinzips, Erforderlichkeit, Angemessenheit und der Nachweis der Diskriminierung der Nichtnutzer durch Nichtbetrachtung dieser Gruppe durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Die Grundrechtsprüfung ist fehlerhaft und die erfolgte Umstellung auf "Beitrag" nicht erforderlich.
Aufbau einer Grundrechtsprüfung1. Zweckprüfung: (Verfassungs-) Legitimität des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks (kann auch zusammen mit Geeignetheit geprüft werden
2. Geeignetheit: Generelle Zwecktauglichkeit des Gesetzes
3. Erforderlichkeit: Kein eindeutig milderes, aber eindeutig ebenso effektives Alternativgesetz denkbar
4. Angemessenheit: Wahrung der Zumutbarkeit (Gesamtabwägung)
...ist eine Maßnahme nicht erforderlich, darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden.
Eine Maßnahme kann nicht mehr angemessen sein, wenn sie schon nicht erforderlich ist.
Die Umstellung war nicht erforderlich, denn es wurden wenige Sparpotentiale genutzt, dafür Geld massenweise zum Fenster rausgeworfen. Man denke nur an die überteuerten Sportrechte, Mehrfachübertragungen, Intendantengehälter, Zusatzrenten und, und, und.
Die Umstellung war auch deswegen nicht erforderlich, weil die politisch abhängige KEF (alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen) am Bedarf vorbei, durch wohlwollende Finanzierungsgenehmigungen, die Anzahl der ö.-r. TV- und Radio-Programme auf inzwischen 90 Stück ermöglich hat. Hätte die KEF den Finanzträumen der ÖRR nicht nachgegeben, wäre die Anpassung an den kleineren Bedarf für ö.-r. Programme besser möglich.
Nur einige weitere Sparpotentiale:
Verhältnismäßigkeitsprinzip_(Deutschland)Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig. …
AngemessenheitVerhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle
ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Fragen:Wie und wann fand die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme statt?
Wurde die Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme dem heutigen Stand der Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsmöglichkeiten revidiert und mit heutigen Ausgaben für Medien in Relation gesetzt?
Kann es sein, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkzwangsausgaben vielfach 25 bis 70% der gesamten Ausgaben für Information ausmachen und deswegen nicht verhältnismäßig sind?
Wurden die Nichtnutzer der ö.-r. Programme angemessen berücksichtigt?
Diskriminierung der NichtnutzerDer Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.
Die einen werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können.
Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.Darüber hinaus wird die Gruppe der Nichtnutzer zahlungstechnisch gleich der Nutzergruppe behandelt, obwohl der relevante Sachverhalt "Nutzung der ö.-r. Programme" komplett unterschiedlich ist. Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert.
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm …
106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.
…
Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft
wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt oder sich anders informiert, bildet und unterhält und keinen besonderen Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Das Gericht tut so, als ob es die Gruppe, die im Wesentlichen die ö.-r. nicht nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde.
Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert. Der Zwangsbeitrag erfüllt nicht die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, ist nicht erforderlich, nicht angemessen und damit rechtswidrig.