Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.Sehr geehrte Frau Abgeordnete xyz, oder
Sehr geehrter Herr Abgeordneter xyz, die meisten Menschen haben einen ausgeprägten Sinn, um die Ungerechtigkeiten recht treffend zu erkennen. Mögen die verschleiernden Erklärungen die Täuschung noch so sehr verdecken. Zu den Ungerechtigkeiten zählt jeder Grundrechte raubende Zwang gegen den Willen unter Aufbietung vorgeschobener Gründe.
So gesehen gibt es keinen Platz für Zwangsehen in unserer Gesellschaft und genauso auch keinen Platz für den Zwangsbeitrag für einen vom Staat finanziell aufgedrängten Rundfunkanbieter. Schauen wir uns die Argumente genauer an.
Eine Zwangsehe verstößt gegen den Artikel 16 (2) der Allg. Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und den § 237 StGB.
Der finanziell aufgedrängte Rundfunk verstößt gegen die ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 GG und den
Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe"). Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.
Formal liegt eine Zwangsheirat vor, wenn einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich genötigt fühlt.
Übertragen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk heißt das:
Formal liegt ein Zwang / eine Nötigung vor, wenn einer der Partner mit der Zahlung für unerwünschte Programme nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich genötigt fühlt.
Das Prinzip des Zwangs und der Nötigung ist bei der Zwangsehe und dem Zwangsrundfunkbeitrag gleich, auch wenn die Zwangsehe deutlich größeres Unrecht darstellt.
Die Beachtung des Willens und der Zustimmung ist ein Zeichen der Freiheit, der unausweichliche Zwang ist ein Zeichen der Unfreiheit.
Der Akzeptanzverlust des ö.-r. Rundfunks und die Ablehnung des Rundfunkbeitrags durch den Bürger dürfte bei der Politik angekommen sein. Nicht zuletzt durch die momentan eingegangenen über 120 Verfassungsbeschwerden und die 25,4 Mio. Mahnmaßnahmen der GEZ (Beitragsservice) im Jahr 2015 (
siehe Jahresbericht_2015, Seite 24). Die Meinung des Bürgers kann übrigens auch der SWR Umfrage vom 04.02.2013 entnommen werden:
http://www.online-boykott.de/tmp/swr-abstimmung/20130204-1847.pngWeitere Umfragen zeigen den eindeutigen Trend gegen den ö.-r. Rundfunk:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21923.msg140023.html#msg140023 Darüber hinaus kann ich noch weitere Beispiele für die Ablehnung des "Rundfunkbeitrags" und den Akzeptanzverlust des ö.-r. Rundfunks aufzeigen:
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Im Landtag NRW kommt die Erosion des ÖRR auf den Tisch:„Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen.
Quelle:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf"Horst Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffentlich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde.
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Prof. Dr. Bernd Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsverluste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand.
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Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Mediennutzung als meine Generation.
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Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich.“
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Negatives Gutachten des Finanzministeriums - Focus-Online: "Schäuble-Experten fordern Abschaffung der GEZ-Zwangsgebühren"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12469.0.html-
Vernichtende Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.htmlWenn die unerwünschte Möglichkeit eine Beitrags-Zahlungspflicht auslösen soll, dann müssten folglich auch andere unerwünschte Eventualitäten die unausweichliche Beitrags-Zahlungspflicht auslösen. Die Bebeitragung einer unerwünschten Eventualität ist ein kompletter Unsinn, wie jeder logisch denkender Mensch leicht in seiner Umgebung nachvollziehen kann.
Wenn die Nutzungs-Möglichkeit ein Sondervorteil (erforderlich für eine Beitragsabgabe) sein soll, dann muss es eine zahlende Gruppe geben, die den Sondervorteil hat und es muss eine nicht beitragspflichtige Gruppe geben, die den Sondervorteil nicht hat. Das ergibt sich aus der folgenden BVerfG Rechtsprechung:
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51
Beim Rundfunkbeitrag wird überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet und mit Absicht falsch gewählt.
Die Härtefälle, Befreiung der Konsulate, ... werden nicht nach dieser Vorgabe bestimmt und sind damit für die Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils nicht relevant.
Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen.
Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks und die Millionen Bürger, die aus Sorge vor Repressalien aktuell noch die Zwangs-Zahlungen leisten, wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.
Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme fiktiv und widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig und fiktiv. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“
Wäre die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Rundfunk Rechtsgrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht in den Einheitsurteilen vom 18.03.2016 festgestellt worden, wäre das Bundesverfassungsgericht überflüssig gewesen und das Bundesverwaltungsgericht neuerdings für Verfassungsfragen zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht macht Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, obwohl es dafür absolut nicht zuständig ist und ferner eine vorgesehene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verweigert. So behaupten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Urteilen vom 18.03.2016 entgegen dem Artikel 5 GG Abs. 1 Satz 1 (ungehinderte Unterrichtung) und dem Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe") frech:
Die Rundfunkbeitragspflicht ...
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen
Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, …
In den Urteilsgründen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 wurde trotz einer Gehörsrüge nicht abgehandelt, dass
- lt. der Entscheidung des BVfG vom 27.7.1971 und des EuGH vom 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt,
- die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf,
- eine spezifische Beziehung / ein konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
- die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden und die Nichtnutzer sowie die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer wie die Nutzer der ö.-r. Option behandelt werden. Damit liegt ein Verstoß gegen den Art. 3 (1) Grundgesetz vor (allgemeiner Gleichheitssatz).
- Die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist,
- nicht unmittelbar aus dem RBStV hervorgeht für welche Leistung gezahlt werden soll (die Wohnung ist nicht die öffentliche Leistung),
- die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
- ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat,
- dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.
Das sind Punkte, die vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit führen werden.
Es ist aus mehreren Gründen vollkommen abwegig, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten. Dass die Abgabe
kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt bereits das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html „Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. (...)
Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)
Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt selbst die Urteile anderer Gerichte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17826.msg116607.html#msg116607, die Hinweise der Anwälte am 16.03.2016 bei der Verhandlung in Leipzig,
sowie die eigene Rechtsprechung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97
„Rundfunkgebühr ist nach … Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“
Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden von der ehem. GEZ/den Anstalten belästigt und finanziell genötigt.
> Werden Sie etwas gegen die genannten Rechtsverletzungen:
- Missachtung des Grundrechts aus Art. 5 GG (sinngemäß: finanziell ungehinderte Unterrichtung),
- Missachtung des Grundrechts aus Artikel 10 der Menschenrechtskonvention ("Information ohne behördliche Eingriffe"),
- Missachtung des Grundrechts aus Art. 3 GG Abs. 1 (sinngemäß: gegen gleichheitswidrige Beitragsbelastung der Nichtnutzer des ÖRR),
- die Willkür der Gerichte und
- die Missachtung des Bürgerwillens (siehe Umfragen)
unternehmen?
> Woran liegt es Ihrer Meinung nach, dass die Umsetzung des Bürgerwillens zur Abschaffung des sog. "Beitrags" für einen finanziell aufgedrängten Rundfunkanbieter bisher verweigert wird und damit bei der fortwährenden Belästigung und Nötigung der Nichtnutzer des ÖRR bleibt?
Die Politiker sollten endlich die Arbeitslosigkeit unter 5% bringen, die angehäuften Schulden abbauen, die Wohlstandverteilung besser in den Griff bekommen, das Rentenniveau steigern, die Welt sicherer machen und nicht den Oberlehrer beim ö.-r. Rundfunk gegen den Willen der Menschen spielen.
Ich versichere Ihnen, dass ich sämtliche Tatsachen verdrehenden und ablenkenden Textbausteine zur aufgebauschten Bedeutung des ö.-r. Rundfunks und der vorgegaukelten Beitragsgerechtigkeit kenne.
Ich bitte Sie höflich, ausschließlich auf die erwähnten Sachverhalte und meine konkreten Fragen einzugehen.
MfG
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Edit: 13.11.2016 - Viktor:
Außer der Möglichkeit bei
abgeordnetenwatch.de eine Anfrage zu starten, können und sollten wir die
Basis der Parteien vor Ort mit den Fragen konfrontieren. Die Basis der Parteien vor Ort trägt zur Meinungsbildung und Druckausübung auf dem höheren Level bei.
Die
Oberbürgermeister und Bezirksvertretungen sind dankbare Adressaten der Fragen. Einige Bezirksvertreter sitzen in den Landtagen oder sogar im Bundestag. Jeder kann sich in seiner Stadt oder auf den Stadtseiten umsehen und die Fragen an Politiker richten.
Uns allen viel Erfolg. Packen wir es an.
Viktor