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Autor Thema: Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.  (Gelesen 56194 mal)

G
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Zitat
Demnach verstößt der Rundfunkbeitrag nicht gegen die Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Diese verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Da hat der Abgeordnete aber ganz schön das Thema verfehlt, würde ich sagen! Denn wie sieht es denn aus bzgl. Singlehaushalten und Wohngemeinschaften? Die Anknüpfung an die Wohnung führt doch dazu, dass Singlehaushalte mehr zahlen als Haushalte mit mehreren Bewohnern.Singles werden also aufgrund ihrer Lebensweise benachteiligt gegenüber Mehrpersonenhaushalten.

Und der Gleichheitsgrundsatz sagt aus, dass  das nicht sein darf:

Zitat
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt daher vom Staat, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.

http://www.rechtslexikon.net/d/gleichheitsgrundsatz/gleichheitsgrundsatz.htm


Überdies fehlt die Regelung, wie in Wohngemeinschaften die Verteilung des "Beitrags" auf die Bewohner vorzunehmen ist. Wenn einer zahlt, kann er dem Anteil der übrigen Mitbewohner hinterher rennen.



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V
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Ich freue mich über jede weitere durchdachte Anregung, die von Eurer Seite kommt. Durch einen Beitrag von Knax und die PM von maxkraft24 kommen weitere Argumente in das Anschreiben an die Bezirksvertreter/Landtagsabgeordneten hinzu:

Zitat
Wäre die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Rundfunk Rechtsgrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht in den Einheitsurteilen vom 18.03.2016 festgestellt worden, wäre das Bundesverfassungsgericht überflüssig gewesen und das Bundesverwaltungsgericht neuerdings für Verfassungsfragen zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht macht Aussagen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, obwohl es dafür absolut nicht zuständig ist und ferner eine vorgesehene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verweigert.

In den Urteilsgründen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 wurde trotz einer Gehörsrüge nicht abgehandelt, dass
  • lt. d. Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 u. des EuGH v. 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt,
  • die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf,
  • eine spezifische Beziehung / ein konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
  • die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden und die Nichtnutzer der ö.-r. Option wie die Nutzer der Option behandelt werden und damit ein Verstoß gegen den Art. 3 (1) Grundgesetz vorliegt,
  • die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist,
  • nicht unmittelbar aus dem RBStV hervorgeht für welche Leistung gezahlt werden soll (die Wohnung ist nicht die öffentliche Leistung),
  • die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
  • ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat,
  • dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.
Das sind Punkte, die vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit führen werden.

Auf die Antworten dürfen wir gespannt sein.


Bitte eng und zielgerichtet am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
und gem. dem Einstiegsbeitrag zum Anliegen hat, Politiker/ Entscheidungsträger mit diesem Thema zu konfrontieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2016, 14:25 von Viktor7«

V
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Mit dieser neuen Erweiterung möchte ich nun das Anschreiben an die Politiker abschließen. Jeder kann selbst weitere Ergänzungen nach Herzenslust vornehmen.


Zitat
Es ist aus mehreren Gründen vollkommen abwegig, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten.
Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt bereits das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
„Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. (...)

Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)

Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt selbst die Urteile anderer Gerichte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17826.msg116607.html#msg116607, die Hinweise der Anwälte am 16.03.2016 bei der Verhandlung in Leipzig, sowie die eigene Rechtsprechung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97
Zitat
„Rundfunkgebühr ist nach … Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!

Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden von der ehem. GEZ/den Anstalten belästigt und finanziell genötigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2016, 07:04 von Viktor7«

b

blauerkaktus

Hallo zusammen,

danke Cook für deine PN.
Leider bin ich beruflich im Moment sehr eingespannt. Ich werde mich schnellstmöglich damit befassen.

Bevor ich meinem CDU Bundestagsabgeordnetem antworte, möchte ich euch nicht die Antwort meiner SPD Bundestagsabgeordneten vorenthalten, da man die von uns zusammen verfasste Antwort evtl. direkt an beide senden kann.


Ich muss zugeben, dass sie die längere Zeit fürs Antworten genutzt und wenig Standardsätze eingefügt hat. Im Gegensatz zu Herrn Henke (CDU) geht Sie auch auf die Beitragshöhe ein, die mich am meisten ärgert

Ursula Schmidt – ehemalige Bundesgesundheitsministerin unter Gerhard Schröder (SPD).
(Antwort kam am 01. Dez. gegen 18 Uhr)

Bitte beachtet auch die beiden Dateianhänge, die sie mitgeschickt hat.

Zitat
Sehr geehrter Herr blauerkaktus, (Meinen Namen hab ich geändert ;-))

vielen Dank für Ihr Schreiben zum Rundfunkbeitrag. Ihr gezogener Vergleich zur Ehe hat einen gewissen Charme. Auch im Verhältnis Staat und Bürger liegt ja der Gedanke nah, dass gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen. Öffentliche Abgaben (Steuern, Beiträge, Gebühren) auf der einen Seite und staatliche Sozialleistungen, wie die Grundsicherung, auf der anderen Seite. Gegenseitige durchsetzbare Rechte und Pflichten sind die Grundlagen für ein friedliches und sicheres Zusammenleben in einer Gesellschaft. Letztendlich sind wir alle der Staat, aber eben nicht als Gruppe von Menschen, sondern verkörpert durch eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Und hier liegt dann doch der wesentliche Unterschied.

Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft wird zwischen zwei Privatpersonen geschlossen; zulässig und wirksam nur bei freier Willenserklärung beider Menschen. Das Familienrecht gehört damit klassisch zum Privatrecht, wie auch bspw. das Kaufrecht, das Reisevertragsrecht und das Sachenrecht. Grundlage für Rechtsbeziehungen zwischen den Personen ist zumeist ein Vertrag über den Austausch von Leistungen, auf die man sich einigen muss.
Das strafrechtliche Verbot von Zwangsehen, öffentliche Abgaben, die staatlichen Sozialleistungen und auch der Rundfunkbeitrag sind in unsere Rechtsordnung aber nicht Teil des Privatrechts. Diese Bereiche gehören zum öffentlichen Recht. Das öffentliche Recht definiert sich durch das Verhältnis zwischen dem Staat als Träger der öffentlichen Gewalt und den Bürgerinnen und Bürger als Privatrechtssubjekte. Grundlage ist hier nicht ein privatrechtlicher Vertrag, sondern zumeist ein Bescheid.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch in vielen anderen europäischen Ländern zahlen die Bürgerinnen und Bürger für ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk. In gut zwei Drittel aller europäischen Länder, darunter in allen skandinavischen Ländern, in Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien sowie Österreich, Polen, Schweiz und Tschechien existieren Modelle zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Systems. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei uns dürfen und haben die Bundesländer seit den 1950er Jahren in der Hauptsache eine Gebührenfinanzierung festgelegt. Die früheren Rundfunkgebühren sind mehrfach vom Bundesverfassungsgericht auf eine unzulässige Verletzung von Grundrechten überprüft worden. Solche lagen nicht vor. Niemand behauptet im Übrigen, dass durch die Rundfunkgebühren oder den heutigen Rundfunkbeitrag einzelne Grundrechte nicht eingeschränkt sind. Jeder Zwang beschränkt Grundrechte, das sehen Sie richtig. Nur ist nicht jede Beschränkung auch automatisch rechtswidrig.

Unsere Grundrechte, besonders die Freiheitsrechte, gelten nämlich grundsätzlich niemals absolut. Sie können und werden regelmäßig und zumeist rechtmäßig beschränkt. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo die Würde eines anderen Menschen übermäßig verletzt wird (Beleidigung), wenn man etwas Böses tut, kann die Freizügigkeit beschränkt werden (Freiheitsstrafe). Auch Ihr Grundrecht gemäß Art. 5 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird ohne Zweifel durch die Beitragspflicht „verletzt“, dieser Eingriff ist bisher jedoch zulässig und gerechtfertigt. Aktuell hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 6/15 vom 18.03.2016) den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag als rechtmäßig anerkannt: der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt. Und die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung, so das BVerwG. Dazu wird nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als unser höchstes Gericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde in nächster Zeit zu entscheiden haben. Ihr Zitat aus BVerfG 31, 314 (BVerfG 2 BvF 1/68 und 2 BvR 702/68 vom 27.07.1971) bezieht sich im Übrigen auf die damalige Umdeutung der Tätigkeit der Rundfunkanstalten im Umsatzsteuerrecht. Es ging um Kompetenzüberschreitung des Bundes im Steuerrecht gegenüber den zuständigen Bundesländern und nicht um die Zahlungspflicht von Rundfunkgebühren. Hier ist der inhaltliche Zusammenhang innerhalb von Begründungen eines Gerichts sehr wichtig. Im Leitsatz dieser Entscheidung stellte das BVerfG damals fest, dass sich die Tätigkeit der Rundfunkanstalten im öffentlich-rechtlichen Bereich vollzieht, was gegen Ihre (wenn auch charmante) Argumentation einer privatrechtlichen Ehe, respektive Zwangsehe, spricht.

Auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben geht es nicht immer um den konkreten Nutzen für den einzelnen Menschen. Wir bezahlen Grundgebühren für Wasser- und Abwasser unabhängig davon, ob wir das Trinkwasserangebot oder die Abwasseranlagen tatsächlich nutzen. Für Bau und Anschluss an solche öffentliche Einrichtung zahlt man Pflichtbeiträge, auch wenn man keinen einzigen m3 verbrauchen will und verbraucht (Anschluss- und Benutzungszwang). Dasselbe gilt bei der Müllentsorgung und bei der Straßenreinigung. Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherungen müssen bezahlt werden, egal ob oder in welcher Höhe man diese Leistungen in Anspruch nimmt. Wenn die Straße, der Bürgersteig oder die Straßenbeleuchtung modernisiert wird, sind Pflichtbeiträge der Anlieger fällig, auch wenn man auf dem Grundstück gar nicht wohnt. Unsere Rechtsordnung kennt viele dieser Pflichten (auch mit Zwang), ohne dass der Einzelne daraus immer direkt einen Nutzen zieht; anders würde unser Gemeinwesen nicht funktionieren. Dazu gehört nach dem Willen der hier allein zuständigen Bundesländer auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk. In Rundfunkstaatsverträgen haben die Länder dies so festgelegt.

Von der Sache her bin ich von Richtigkeit und Wichtigkeit des Rundfunkbeitrags überzeugt. Persönlich finde ich, dass man aber über die Höhe des Rundfunkbeitrags von derzeit 17,50 € im Monat diskutieren kann und muss. Das wird auch getan. Durch die Reform, weg vom Rundfunkgerät, hin zur Wohnung, hat sich die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wesentlich verbessert. Und die Ehrlichen bezahlen nicht mehr für die Unehrlichen mit. Hier müssen die Länder die weitere Entwicklung beobachten und ggf. auch weitere Beitragssenkungen beschließen. In der Anlage finden Sie auch eine Übersicht zur Aufteilung der Mittel.

Deshalb möchte ich auch bei Ihnen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit auch für den Pflichtrundfunkbeitrag werben. Ich weiß auch, dass man über Vieles im Detail diskutieren und sich zum Teil auch ärgern kann: das öffentliche Radio- und Fernsehprogramm an manchem Wochenende, Berichte, die einem nicht gefallen, die Gehälter der Chefs, das viele Geld für Fußball und Showstars usw. Aber der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat nach meiner Meinung einen besonderen Grundversorgungsauftrag für Information und Unterhaltung, unabhängig von einzelnen Geldgebern. Durch den Rundfunkbeitrag, ergänzt durch beschränkte Werbeeinnahmen, werden mehr als örtliche 20 Fernsehprogramme, über 60 Radioprogramme und viele Internetangebote finanziert. Das ist ein besonderer Wert, den man durch Abschaffung des Rundfunkbeitrags aufgeben würde. Auch wenn nicht alles perfekt ist, allein durch private Geldgeber, Werbung oder durch Einzelbezahlsysteme finanzierte Rundfunkangebote möchte ich nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Ulla Schmidt, MdB

Der Dateianhang war leider zu groß. Es war eine PDF:
Staatsvertrag für Runkfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV))

So, fehlt noch der Typ von der Linkspartei

Auf viele inspirierende Kommentare  :)


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c
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Immerhin hat Frau Schmidt Humor und geht auf die Zwangsehe ein. Ich finde, sie würde auch eine gute Verwaltungsrichterin hergeben. Immerhin bringt sie es mal auf den Punkt: die Grundrechte werden verletzt.

Zitat
In gut zwei Drittel aller europäischen Länder, darunter in allen skandinavischen Ländern, in Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien sowie Österreich, Polen, Schweiz und Tschechien existieren Modelle zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Systems.

Auch das hat sie gut recherchiert. Nur sie hat nicht gesagt, dass es kein Land gibt, in dem man ohne Nutzung / Gerät zahlen muss, außer in Finnland, wo es eine Steuerfinanzierung (abhängig vom Einkommen) gibt.

Und das ist ja hier der Punkt.

Sehr treffend ist der Vergleich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Müllentsorgung.  >:D

Nutzungsunabhängige Kommunal-Zwangsabgaben sind ebenfalls ein rechtsstaatliches Problem. Das eine Übel mit dem anderen zur rechtfertigen, macht die Sache nicht besser. Jedenfalls weiß man statistisch, dass wirklich jeder Mensch Sch***e und Abfall produziert, und deshalb ist das mit dem oktroyierten Staatsrundfunk dann doch etwas anderes.


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Autor: Jörg Janssen
Zitat
„Unterwerfung ist eine Entscheidung. Unsere Entscheidung. Aber ist sie nicht die bessere? Ist es nicht vernünftig, einfach still zu bleiben, zu zahlen und auch alles andere zu tun, was die Profiteure wollen? Lohnt es sich denn, sich über Trivialitäten in Schwierigkeiten zu bringen? Wird etwa nicht jeder Befehl eines Politikers, mag er auch noch sanft sprechen, mit der Drohung physischer Gewalt durchgesetzt? Die Antwort lautet: Es liegt bei uns. So ungern die, die von der Gesellschaft leben, daran denken: Sie brauchen uns nötiger als umgekehrt: Wir brauchen sie überhaupt nicht. Ihre Positionen behalten sie nur so lange, wie wir uns beugen. Wenn jedoch Genügend aufstehen, fassen auch bald andere Mut.“


Greift also zu Feder oder Tastatur, lass uns zusammen die Parteienbasis vor Ort für unsere Sache gewinnen. Dies ist im Zuge der zukünftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sehr wichtig.

Neben der ausgearbeiteten Vorlage findet ihr nun jetzt auch eine Umfrage, damit es sichtbar wird, inwieweit wir aktiv werden.


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Die Antwort von Frau Schmidt ist recht lustig. Das Prinzip ist gleich und wird explizit erwähnt. Dies ignoriert jedoch Frau Schmidt. Sie versucht den überflüssigen Zwang und die Nötigung für einen vom Staat vorgesetzten Medienanbieter über die Trennung nach öffentlichem und privatem Recht zu rechtfertigen. Sie vergisst, dass ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat. Es wird etwas ohne einen Sondervorteil bebeitragt. Das ist dann aber kein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne. Die öffentliche Zwangsbelastung ist unnötig, unverhältnismäßig und geschieht unter Verletzung der Grundrechte, ob nach öffentlichem oder privatem Recht ist in diesem Fall unbedeutend. Das Prinzip des Zwangs und der Nötigung ist bei der Zwangsehe und dem Zwangsrundfunkbeitrag gleich.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden von der ehem. GEZ/den Anstalten belästigt und finanziell genötigt. Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer und der vorteilsnehmenden Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG.



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Den Oberbürgermeister/Bürgermeister, die Ratsmitglieder und Fraktionen Eurer Stadt samt E-Mail Adressen findet Ihr häufig auf der Internetseite Eurer Stadt. Hier am Beispiel von Düsseldorf:

https://www.duesseldorf.de/rathaus/ob-bm.html (mehrere Ansprechpartner)

Die Fraktionen sind unter diesem Link zu finden:
https://ratsinfo.duesseldorf.de/ratsinfo/duesseldorf/Party.html#
Folgt man dann der Partei-Bezeichnung weiter, gelangt man an eine Fülle von E-Mailadressen für das Anschreiben.

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Erstmal vielen Dank für die gute Vorlage.
Als Berliner habe ich die Fraktionsvorsitzenden und den Abgeordneten meines Bezirks angeschrieben. Sofern eine Antwort kommt werde ich diese hier veröffentlichen.


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V
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Danke pepilo.

Mit den Anschreiben erreichen wir, dass sich viele lokale Politiker diesem wichtigen Thema widmen und die Bürger in absehbarer Zeit von einem überholten, unsinnigen Zahlzwang befreien und eine freie finanzielle Wahl der Medienquelle den Bürgern überlassen. Die Bevormundung, Belästigung und Nötigung mit der Finanzierung der aufgeblähten ö.-r. Quelle muss ein Ende haben.


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Der Fraktionsvorsitzende der Berliner FDP hat recht schnell geantwortet
Zitat
Sehr geehrter Herr pepilo,

wie Sie wendet sich auch die FDP gegen den Rundfunkbeitrag in der aktuellen Form. Wie unsere Position im Detail ist, entnehmen Sie bitte dem beigefügten PDF-Dokument.
Zuletzt hat sich unser Bundesvorsitzender Christian Lindner in einem Gespräch mit MEEDIA (http://meedia.de/2016/09/12/zu-gross-zu-intransparent-zu-teuer-fdp-chef-lindner-pflichtet-seehofers-ardzdf-plaenen-bei/) dafür ausgesprochen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk grundlegend zu reformieren.

In der Hoffnung, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben,
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen


Sebastian Czaja, MdA
Fraktionsvorsitzender
___________________________

Fraktion der Freien Demokraten
im Abgeordnetenhaus von Berlin
Preußischer Landtag
Niederkirchnerstraße 5
D – 10117 Berlin
 
Tel: +49 30 xx xx - xx xx
Fax: +49 30 xx xx - xx xx
www.fdp-fraktion.berlin


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blauerkaktus

Meine Antwort an den Bundestagsabgeordneten Henke (CDU)
geschrieben von Cook und ergänzt von meiner wenigkeit ;-)
versendet am 27.12.2016 - 22.57h

Zitat
Sehr geehrter Herr Henke,

besten Dank für Ihre E-Mail vom 22.11.16.

Ich schätze es sehr, dass Sie sich die Zeit genommen haben, mir zu antworten. Auch Ihre deutlichen Worte zur Zwangsehe begrüße ich.

Ihre Einordnung des Rundfunkbeitrags als „solidarisches Finanzierungsmodell“ bereitet mir jedoch Schwierigkeiten. Meiner Meinung nach ist der Rundfunkbeitrag überhaupt nicht mit den Sozialsystemen der Renten- und Krankenkassen zu vergleichen. Bei diesen Sozialabgaben geht es darum, dass die Gemeinschaft zusammensteht und die Schwachen bzw. Benachteiligten unserer Gesellschaft  unterstützt. Es sind Versicherungen, die Nachteile einzelner ausgleichen, von denen jeder potenziell betroffen sein kann.

Der Rundfunk hingegen ist wohl kaum etwas, für den wir alle geradestehen müssen, um Nachteile einzelner abzuwenden. Ich persönlich würde es nicht als Nachteil empfinden wenn ich dieses Angebot nicht mehr wahrnehmen könnte. Dass ich mit dieser Meinung nicht alleine bin zeigt die zunehmende Gegenwehr der Beitragszahler. Vielmehr ist er eine Veranstaltung, die der Staat allgemein als wichtig und bedeutsam für die Gesamtgesellschaft eingeordnet hat. Da kann man naturgemäß geteilter Auffassung sein, aber wenn dem so ist, ist der Rundfunk eher vergleichbar mit Einrichtungen wie Universitäten, Theatern oder Autobahnen, für die entweder die Nutzer oder die Steuerzahler aufkommen müssen. Eine allgemeine Wohnungsabgabe für solche Zwecke, nur weil die abstrakte Möglichkeit der Nutzung besteht, würde wohl jeder als lächerlich und im hohem Maße unsoziale Idee bezeichnen.

Meiner Meinung nach sollte die Zwangsabgabe  Sie auch als Bundestagsabgeordneter sehr wohl interessieren. Zum einen wird klar, dass die Bundesländer mit der Abgabe über das Ziel hinausschießen und zumindest eine Quasi-Steuer auf Wohnungen erlassen haben. Das ist in dem im Grundgesetz verankerten Steuersystem so nicht vorgesehen. Wenn jetzt das BVerwG und vielleicht sogar das BVerfG diese Umgehungsmöglichkeit erlauben sollte, dann wäre es dringend am Gesetzgeber, diese Regelungslücke zu schließen. Ansonsten sehen wir uns künftig mit allen möglichen Abgaben  der Länder auf alle möglichen Dinge konfrontiert, ohne dass auf die Grundsätze der Steuergerechtigkeit und Leistungsfähigkeit noch Rücksicht genommen würde. Eine willkürliche „Türkische Präsidenten“-Politik.

Das spielt auch in eine für den Bund ganz wichtige Kompetenz hinein: die von Ihnen angesprochenen Sozialsysteme leben von der Vorstellung, dass eine bestimmte Bedürftigkeitsgrenze besteht. Bei dieser Bedürftigkeit werden die momentan noch 210 EUR pro Jahr an Zwangsabgaben gar nicht berücksichtigt. D.h. jemand, der bislang z.B. keine Sozialhilfe oder kein BaFöG beantragen musste, muss dies jetzt tun, damit er nicht unter das Existenzminimum rutscht.
Am Ende werden die staatlichen Haushalte ohne Not nachteilig belastet. Sie sehen, welche ungewollten und widersinnigen Auswirkungen so eine Abgabe haben kann.

Es wäre wohl kaum der Rede wert, wenn die Beitragshöhe sich z.B. max. 50 Euro im Jahr belaufen würden. Ich als Gering Verdiener kann mir dieses aufgezwungene Produkt einfach nicht leisten und würde es in dieser „Qualität“ nie kaufen. Zudem wird Privatsendern unterstellt keine unabhängigen Nachrichten zu verbreiten. Diese Position halte ich für äußerst fragwürdig. Die Frage nach dem wirtschaftlichen Druck halte ich für haltlos, da auch im ÖR Fernsehen nicht weniger Werbung gesendet wird. Zudem würde ich dies als Wettbewerbsverzerrung bezeichnen.
Aus meiner Sicht sollten Politiker - gewählt vom Volk, immer die Mehrheitsmeinung des Volkes vertreten. Dies wird hier bewusst umgangen bzw. mit Füßen getreten. Es stellt sich die Frage ob diese Politiker vergessen haben für wen sie arbeiten und wer sie bezahlt. Umfragen haben gezeigt, dass die Mehrheit gegen die Zwangsfinanzierung ist oder mind. für eine Senkung des Zwangsbeitrages. Ich sehe daher Handlungsbedarf bei der Politik auf Bundes- und insbesondere auch auf Landesebene.


Schließlich sei auch daran erinnert, dass selbst staatliche Stellen, wie Bundesbehörden und -gerichte, die Zwangsabgabe leisten müssen. Es kann doch nicht richtig sein, dass die Bundesländer Abgaben erfinden, für die der Bund mit allgemeinen Steuermitteln geradestehen muss. Dies kehrt die Logik des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern um und führt zu unübersehbaren Konsequenzen. Auch die Aussage, der Rundfunk wäre mit der Abgabe unabhängig von staatlicher Finanzierung, stimmt deshalb nicht.
Gerne würde ich Ihre Einschätzung zu diesen Punkten erfahren und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
blauerkaktus


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Auch ein reißender Fluss entsteht zunächst aus einzelnen Regentropfen.

Es könnten weitaus mehr Verwaltungen (oder deren Teile) zur Verteidigung der Grundrechte bewegt werden, wenn wir auf sie motivierend per E-Mail zugehen würden. Wer macht noch mit?

Vorlage:

Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.0.html


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Auch diese Fragen/persönliche Einschätzung dürfen in dem Brief an die Politiker (Vorlage im Erstbeitrag) gestellt/geäußert werden:

Inwiefern ist der ö.-r. Rundfunk unter Beachtung der Verflechtungen mit der Politik über die politisch besetzten Räte, die KEF (Wahl der Mitglieder durch die Ministerpräsidenten) und die Annäherung an Politiker durch gemeinsame Treffen, Flüge und Veranstaltungen besonders für die demokratisierende Wirkung hervorzuheben?

Wieso wird die demokratisierende Wirkung nicht belegt, sondern nur behauptet?

Der politische/meinungsbildende Einfluss des ö.-r. Rundfunks ist durch seine Konkurrenz verdrängende Größe (90 TV- und Radio Progr.), die gegen den Willen eingetriebenen finanziellen Mittel (ca. 22.000.000 € pro Tag) und die persönlichen Verflechtungen mit der Politik genaugenommen eine der größten Gefahren für unsere Demokratie und die Freiheit der Bürger.


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Neu zum Schreiben an die Politiker, regionale Bezirksvertretungen und Landtage hinzugekommen:

Zitat
Wenn die Nutzungs-Möglichkeit ein Sondervorteil (erforderlich für eine Beitragsabgabe) sein soll, dann muss es eine kleine zahlende Gruppe geben, die den Sondervorteil hat und es muss eine nicht beitragspflichtige Gruppe geben, die den Sondervorteil nicht hat. Das ergibt sich aus dem folgenden Satz und der BVerfG Rechtsprechung:

Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

Die Härtefälle, Befreiung der Konsulate, ... werden nicht nach dieser Vorgabe bestimmt und sind damit für die Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils nicht relevant.

Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Es wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat. Für die Nichtnutzer und die Millionen Bürger, die aus Sorge vor Repressalien aktuell noch die Zwangs-Zahlungen leisten, wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.

Erweiterte Vorlage:

Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2017, 00:42 von Viktor7«

 
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