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Autor Thema: "Gegenleistung f. Programmangebot" vs. "Mittel z. Finanzierung d. ö.r. Rundf."?  (Gelesen 9476 mal)

K
  • Beiträge: 810
Edit "Bürger":
Beitrag wegen eigenständigen Themas hierher separiert.



Der RF benutzt unsere Beiträge und Gelder um an den geeigenten Stellen seine gewollte Darstellung in Form von seinem Einfluss umzusetzen.

Da stimme ich Dir zu. Ich beschäftige mich nun seit fast zwei Jahren mit diesem Thema. Was mir dabei auffällt ist beispielsweise, dass in der älteren Rechtsprechung nie davon die Rede war, die Rundfunkabgabe sei die
Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

An manchen Stellen wurde sogar ausdrücklich verneint, dass es sich um eine Gegenleistung handele. Unisono war die Rundfunkabgabe stets nur
Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

PLÖTZLICH, genau in dem Moment nämlich, als die Rundfunker feststellten, dass es sich nunmehr um eine Steuer handelt, womit das neue Finanzierungsmodell mit einem Schlag gescheitert wäre, war es dann aber eine Gegenleistung. Wer da wohl im Hintergrund seine Finger im Spiel hatte...?

Ich möchte dies anhand verschiedentlicher Rechtsprechung aus der Zeit vor der Finanzierungsreform verdeutlichen:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 12.11.1990, Az. 5 TH 1034/90:
Zitat
"Die Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr als "Pflichtbeitrag" aller Rundfunkteilnehmer für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -unabhängig davon, ob öffentlich- rechtliche Programme auch tatsächlich in Anspruch genommen werden - ist demzufolge als Finanzierungsmittel jedenfalls solange gerechtfertigt, als es - erstens - technisch noch nicht möglich ist, sicherzustellen, daß mit einem Hörfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich private Programme empfangen oder eigene Audio- oder Videocassetten abgespielt werden können (vgl. dazu die Auskunft des Hessischen Ministerpräsidenten im Hessischen Landtag am 19. Juni 1990, Plenarprotokoll 12/106 S.6179), und - zweitens - der öffentlich- rechtliche Rundfunk die ihm gestellten besonderen Aufgaben, insbesondere die Gewährleistung der unerläßlichen "Grundversorgung", tatsächlich erfüllt (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile, a.a.O. Art. 3 Rdnr. 11)."

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.03.1994, Az. 12 A 11840/93:
Zitat
"Die Rundfunkgebühr ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine Gegenleistung für die tatsächliche Nutzung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme (wie sie etwa durch die Einführung sogenannter Pay-TV-Programme privater Anbieter gegenwärtig Fuß zu fassen beginnt), sondern - wie bereits ausgeführt - die von allen Rundfunkteilnehmern zu erbringende finanzielle Leistung für die Gesamtveranstaltung Rundfunk in Form eines dualen Rundfunksystems."

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97:
Zitat
"Die an das Bereithalten von Empfangsgeräten anknüpfende Rundfunkgebühr ist nach § 11 Abs. 1, Halbs. 2 RStV 1991 die vorrangige Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ob es sich bei der Rundfunkgebühr um eine "Gebühr" im klassischen Sinne, um eine "Gebühr mit Beitragscharakter" oder aber schlicht um einen "Beitrag" im eigentlichen Sinne handelt, ist umstritten und bedarf auch hier keiner Klärung. Die Einordnung ist eine Frage des Landesrechts. Denn die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk einschließlich der Rundfunkfinanzierung liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Für die Überprüfung der Abgabe auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht ist ihre Einordnung unerheblich. Aus der Sicht des Bundesrechts ist allein entscheidend, daß die Art der Finanzierung einerseits (rundfunkrechtlich; vgl. BVerfGE 90, 60, 87 ff.) den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG an eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und andererseits (abgabenrechtlich) rechtsstaatlichen Anforderungen einschließlich des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten genügt (vgl. BVerfGE 90, 60, 105 f.). Beides ist der Fall (nachstehend bb))."

VG Aachen, Urteil v. 28.11.2007, Az. 8 K 627/05:
Zitat
"Soweit der Kläger ferner eine nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehende Ungleichbehandlung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern dahingehend beanstandet, dass nur die ersteren zur Deckung ihres Finanzbedarfs zur Erhebung von Rundfunkgebühren berechtigt seien, fehlt es insoweit bereits an einer Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten."

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 19.05.2009, Az. 7 B 08.2922:
Zitat
"Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen etwa bei der Satellitenverbreitung oder bei technischen Zwischeneinrichtungen zur Umsetzung des Programmsignals seien für das Merkmal der nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen nach § 1 Abs. 1 RGebStV unbeachtlich; dies gelte auch für die Zeitverzögerung bei der Verbreitung über das Internet. Der Gesetzgeber habe das Problem der technischen Konvergenz der Übertragungswege bereits früh erkannt und dafür im 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Sonderregelung geschaffen; die damals vorgesehene befristete Freistellung der internetfähigen Rechner von der Rundfunkgebührenpflicht sei Ende 2006 ausgelaufen. Der in § 5 Abs. 3 RGebStV verwendete Begriff des "neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" werde gesetzlich nicht definiert, als Regelbeispiel werde nur der Rechner ausdrücklich genannt. Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte sei nicht verfassungswidrig. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk werde über eine bloße Bestandsgarantie hinaus auch eine Entwicklungsgarantie zuerkannt, die mit einer Finanzierungsgarantie korrespondiere. Für den Gesetzgeber sei absehbar gewesen, dass herkömmliche Empfangsgeräte wie Fernseher und Radios in naher Zukunft vielfach durch Multimediarechner ersetzt würden, so dass bei deren weiterer Freistellung von der Gebührenpflicht zu befürchten sei, dass künftig gezielt die "kostenfreie Variante" des Rundfunkempfangs mittels Rechner über das Internet gewählt werde, so dass in gleichheitswidriger Weise der eine Teil der Gesellschaft den Radio- und Fernsehempfang eines anderen Teils zu finanzieren hätte. Rundfunkgebühren seien keine Gebühren im engeren abgabenrechtlichen Sinne, da sie nicht für eine konkrete Gegenleistung erhoben würden."
[...]
"Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks."


Nach Inkrafttreten des neuen Finanzierungsmodells ab 01.01.2013 drehte sich dann das Fähnchen im Wind:

VG Freiburg (Breisgau), Urteil v. 02.04.2014, Az. 2 K 1446/13:
Zitat
"Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag wird nach seiner normativen Ausgestaltung als "Gegenleistung" für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme erhoben und ist deshalb im kompetenzrechtlichen Sinne als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung das Land aufgrund seiner allgemeinen Fachkompetenz für den Rundfunk zuständig ist."

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 15.05.2014, Az. Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
Zitat
"Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben."


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V
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Danke Knax!

Ich würde sagen: zum zweiten Mal der Rechtsbeugung überführt!

Hier ist der andere Beweis für die Rechtsbeugung:

STRAFANZEIGE wegen Rechtsbeugung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16118.msg106989.html#msg106989

(...)
In jedem Beruf gibt es Irrtümer. Ärzte, Wissenschaftler und andere irren unweigerlich, auch Juristen sind da keine Ausnahme. Vor allem, wenn die Fälle voneinander abweichen. Bezogen auf die verschiedenen Fälle zur Härtefallregelungen und der Masse an Verfassungsverletzungen beim Rundfunkbeitrag lautete bei den anhängigen rund 5000 Verfahren bis jetzt das Urteil immer gegen die klagenden Bürger.

Es gibt mind. 7 Gutachten/wissenschaftliche Arbeiten (...)


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
Für den Gesetzgeber sei absehbar gewesen, dass herkömmliche Empfangsgeräte wie Fernseher und Radios in naher Zukunft vielfach durch Multimediarechner ersetzt würden, so dass bei deren weiterer Freistellung von der Gebührenpflicht zu befürchten sei, dass künftig gezielt die "kostenfreie Variante" des Rundfunkempfangs mittels Rechner über das Internet gewählt werde, so dass in gleichheitswidriger Weise der eine Teil der Gesellschaft den Radio- und Fernsehempfang eines anderen Teils zu finanzieren hätte.

Ach ja?
Und wie sollte man es nennen, wenn ein Teil der Gesellschaft, nämlich die Nichtnutzer, die Fernseh- und Radiosucht des anderen Teils der Gesellschaft mitzufinanzieren hat?

Kleiner Tipp an den bayerischen Verwaltungsgerichtshof: gleichheitswidrig

Mal ganz davon abgesehen, dass ein Rundfunkempfang über das Internet überhaupt nicht möglich ist, wie es in dem zitierten Urteil aber anscheinend suggeriert werden sollte.

Aber zum Thema selbst. Eine Gegenleistung für das Programmangebot kann es v. V. nicht sein, denn das würde auch eine tatsächliche Inanspruchnahme voraussetzen. Wenn aber weder Bedarf noch Interesse besteht, kann man auch nicht mehr von einer Gegenleistung sprechen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
An manchen Stellen wurde sogar ausdrücklich verneint, dass es sich um eine Gegenleistung handele. Unisono war die Rundfunkabgabe stets nur
Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

PLÖTZLICH, genau in dem Moment nämlich, als die Rundfunker feststellten, dass es sich nunmehr um eine Steuer handelt, womit das neue Finanzierungsmodell mit einem Schlag gescheitert wäre, war es dann aber eine Gegenleistung. Wer da wohl im Hintergrund seine Finger im Spiel hatte...?

[...]
Zum "plötzlich" muß ich kleine Einwände erheben. Schon im 16. Hauptgutachten der Monopolkommission wurde gesagt, daß die "Rundfunkgebühr" voraussetzungslos und damit eigentlich eine Zwecksteuer sei. Auch hier wurde schon auf die mangelnde Staatsferne und die Unwirtschaftlichkeit der örR hingewiesen.
Dort wurde vorgeschlagen, die Politik völlig aus der Mittelzuweisung herauszunehmen, aus der "Rundfunkgebühr" eine echte Steuer zu machen und deren Höhe nach tatsächlichen, wirtschaftlichen Erwägungen zu bestimmen, indem man mit privaten Sendern vergleicht.
Die zunehmende Kritik und Absurdität der "Rundfunkgebühr" mußte von den örR natürlich als Bedrohung aufgefaßt werden und darum entschied man sich, enorm hoch zu pokern. Kein Problem in einem Land, in dem "Demokratie" nur ein Wort ist und eigentlich als störend empfunden wird.

Noch eine Kleinigkeit zur "Bestands- und Entwicklungsgarantie": Wenn man sich die Begründungen des BVerfG durchliest, dann kann man durchaus den Eindruck gewinnen, daß den Richtern bewußt war, daß sich der Rundfunkmarkt mit zunehmenden technischen Möglichkeiten verändern würde. Darum wurde auch mehrfach extra betont, daß die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" gerade keine absolute (wie sie immer ausgelegt wird), sondern eine relative Garantie sei, die nur so lange besteht, als die örR a) staatsfern sind und b) auch die Meinungsvielfalt abbilden. Beides ist nachweislich nicht mehr der Fall. Nicht nur die Zusammensetzung der ZDF-Räte, sondern auch beispielsweise der BR-Räte sind nicht staatsfern. Und mit ca. 40 % Marktanteil sind die örR in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, was umso unverständlicher ist, als den Privaten eindeutig eine entsprechende Grenze bei 30 % gesetzt wurde.
Das duale, zwangssubventionierte System ist nicht mehr tragbar und inzwischen auch wenige demokratie-förderlich als demokratie-schädlich.

Wenn der örR irgendwie überleben will, dann muß er entweder auf Pay-TV umstellen oder sich aus Werbung finanzieren. Beides ist möglich. Die technischen Möglichkeiten für eine genaue Abrechnung gesehener Sendungen sind gegeben, eine typisierende Abrechnung ist deswegen nicht mehr zeitgemäß und gleichheitswidrig.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

M
  • Beiträge: 508
Ich erlaube an die aufschlussreiche Ausarbeitung
Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15218.msg101435.html#msg101435
von MichaelEngel / http://stmichael.tk zu erinnern und zitiere:
Zitat
„…Wahrscheinlich erst mit der Entscheidung vom 22.08.2012 über die "PC-Gebühr" änderte das BVerfG seine Meinung, obwohl es die Beschwerde unter anderem deswegen nicht zur Entscheidung annahm, "weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind"…. Ein Ehemals-Erlaubnis-Entgelt und eine Vorzugslast sind ganz verschiedene Sachen. Die jetzige Abgabe ist endgültig kein Erlaubnis-Entgelt mehr, und ich kann in ihr auch nicht eine Vorzugslast erkennen. Um sie zu rechtfertigen wird aber mal so argumentiert, als hätte sie von der "Gebühr" die Eigenschaft des Erlaubnis-Entgelts geerbt, mal so, als wäre sie eine Vorzugslast. Um zu begründen, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, wies ich in meiner Stellungnahme vom 15.10.2014 erneut darauf hin, dass die Rechtsprechung für die alte "Gebühr", auch im Fall von Befreiungen, nicht einfach auf die neue Abgabe übertragbar ist….“

Meine Meinung: Die Zwangabgabe ist eine Zwecksteuer. Um sie als Nicht-Steuer darzustellen, wurde der Vorteil erfunden, den es nicht gibt.  Die nachzulesenden Gerichtsbeschlüsse nennen diese Erfindung der Gegenleistung "strukturellen Vorteil", "induvidualisierbarer Vorteil" oder "Demokratieabgabe" oder "Möglichkeit der Nutzung" etc.
Die Erfindung des Vorteils ist Folge des Internets, das nicht greifbar, anarchistisch frei und nun zum Rundfunk erklärt wurde. Obwohl das Internet auf Grund der Technik und des Inhalts weder Presse noch Rundfunk im Sinne des Grundgesetztes sind!

Und nochmal ein Zitat von MichaelEngel (http://stmichael.tk/2015-09-17K.htm) :
Zitat
"... Um die Abgabe als Vorzugslast zu rechtfertigen, obwohl kein Vorteil erkennbar ist, setzt das Urteil in Seite 17 voraus, dass das BVerfG die alte "Gebühr" als eine Vorzugslast für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs betrachtete, und weist auf das Urteil 1 BvR 2270/05 (11.09.2007) des BVerfG hin. Das BVerfG nennt die Abgabe in diesem Urteil zwar "öffentlichrechtliche Gebühren", es waren aber offenkundig keine Gebühren. Oft werden die alten "Gebühren" irrtümlich auch als Beitrag in der Literatur angesehen. Aus der bloßen Bezeichnung der Abgabe als Gebühr kann man nicht folgern, dass das BVerfG sie als Vorzugslast einordnete und sogar "in ständiger Rechtsprechung als Vorzugslast gebilligt hat", wie das VG Berlin in Seite 20 behauptet. Die Bezeichnung "Gebühren" für die Rundfunkabgabe muss man historisch verstehen, nicht im Sinne einer modernen Vorzugslast. In seinem Urteil 2 BvF 1/68 (27.07.1971) schreibt das BVerfG nicht ohne Grund "Gebühren" mit Gänsefüßchen. Auf Seite 5 meines Schreibens vom 29.07.2015 zitiere ich dieses Urteil: die "Gebühr" war nicht eine Vorzugslast, keine Gegenleistung für eine Leistung. Auf Seiten 10 und 11 dieses Schreibens wies ich auch darauf hin, dass der Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin dies bei der Gestaltung des RBStV voraussetzten. Man zahlte sie zwar unabhängig von der Nutzung, aber mittelbar abhängig von der beabsichtigten Nutzung, auf Grund des Bereithaltens eines Gerätes zum Empfang. Wenn diese völlig nachvollziehbaren Ausführungen des BVerfG dem VG Berlin nicht erklärlich sind, dann nicht, weil sie aus dem Zusammenhang gerissen wurden, wie es behauptet, sondern weil sie zu seiner Argumentation nicht passen. Die Erklärung, warum das BVerfG die "Gebühr" billigte, muss man woanders suchen: unter anderem in der Abgrenzung von einer Steuer. ..."


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Wenn der Rundfunkbeitrag eine Steuer wäre, stünde ja die Frage im Raum, ob die Länder dazu befugt sind, sie zu erheben. Da die Antwort wohl nein wäre, hat die Rechtsprechung ab 1.1.2013 nun den Vorteil einer abstrakten (nicht notwendigerweise vorhandenen) Möglichkeit, den örr zu empfangen, erfunden, für den der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung ist. Daher ergibt sich doch aber die Frage, ob die Länder dazu befugt sind, einen Vorteil im Bereich Rundfunk zu definieren. Nach Grundgesetz definiert doch der einzelne, welche Quellen ihm Vorteilhaft sind.
Die spannende Frage lautet also: Wer darf definieren, welche Medien einer einzelnen Person einen Vorteil bieten? Dürfen die Länder dies auch gegen den Willen der Bürger oder darf jeder Bürger das selbst für sich? Wenn die Länder in dem Bereich gar keinen Vorteil anbieten dürfen, dürfen sie dafür natürlich auch nicht kassieren.


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Du sagst es, genau deshalb der ganze Eiertanz drumherum.
Deshalb müssen die Parlamentarier davon überzeugt werden, daß man das ganze Konzept neu denken muß und eine saubere Lösung zur Umsetzung finden muß.
Und der ÖRR hat dabei draußen zu bleiben, denn wir müssen definieren, was wir wollen oder brauchen, dann kommt erst die Frage wie und erst danach wer - das kann dann auch eine europaweite Ausschreibung zur Folge haben mit dem Ergebnis für zehn Jahre der Bevölkerung ein Programmangebot, eine sogenannte "Grundversorgung" zu unterbreiten.


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Wenn der Rundfunkbeitrag eine Steuer wäre, stünde ja die Frage im Raum, ob die Länder dazu befugt sind, sie zu erheben.
Ja, wenn ihnen der Bund zuvor per Gesetz das Recht hierzu zugestanden hat.

Zitat
für den der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung ist.
Funzt nicht, da bereits der EuGH zu Zeiten der Gebühren entschieden hatte, daß weder für Bürger noch für Staat eine Gegenleistung damit verbunden ist.

Zitat
Daher ergibt sich doch aber die Frage, ob die Länder dazu befugt sind, einen Vorteil im Bereich Rundfunk zu definieren. Nach Grundgesetz definiert doch der einzelne, welche Quellen ihm Vorteilhaft sind.
Europarecht bricht Bundesrecht; Bundesrecht bricht Landesrecht; Landesrecht bricht das kommunales Recht. Das höherer Recht bricht das niedere, wo das höhere dem niederen nicht zuvor erlaubt hat, vom höheren Recht abweichende, eigene Regelungen treffen zu dürfen.

Rundfunkrecht ist Europarecht; aus Gründen des innerstaatlichen Wettbewerbs haben alle Regeln so beschaffen zu sein, daß kein Land Regeln aufstellt, die nicht auch in den anderen Ländern aufstellbar wären.

Zitat
Dürfen die Länder dies auch gegen den Willen der Bürger oder darf jeder Bürger das selbst für sich? Wenn die Länder in dem Bereich gar keinen Vorteil anbieten dürfen, dürfen sie dafür natürlich auch nicht kassieren.
Der Bürger hat das unumkehrbare Recht, sich frei von staatlichen oder sonstigen Einflüssen jenen Medien zuzuwenden, die seinen individuellen Bedürfnissen am ehesten entsprechen.

Es bleibt den Medien unbelassen, entsprechende Bedürfnisse zu wecken.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus einem anderen Thread...
...auch das BVerfG hat seit jeher eine "Gegenleistung" verneint und der Abgabe attestiert, dass sie
das "von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung" sei.

Die Rente macht dem RBB schwer zu schaffen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16746.msg112727.html#msg112727

Leider wird ja bereits im Rundfunkstaatsvertrag nicht das Ziel definiert, daß der Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der Veranstaltung Rundfunk, sondern zur Finanzierung der Rundfunkanstalten selbst dient, und damit zwangsläufig auch zur Versorgung ausgedienter Mitarbeiter oder Politiker...

[...] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die öffentliche Abgabe "Rundfunkgebühr" bis zur Reform des Finanzierungsmodells des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Entgeltfunktion gehabt. Die Entgeltfunktion wurde damit gerechtfertigt, dass das Bundesverwaltungsgericht die "Rundfunkgebühr" als Anstaltsnutzungsentgelt qualifizierte (vgl. BVerwGE 29, 214). [...]

?!?

Meines Wissens hatte die Rundfunkfinanzierung seit *jeher* keine "Entgeltfunktion"...
...sondern war schon zu "Gebühren"-Zeiten das "von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung".

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Rd. Nr. 39
Zitat
[...] Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. [...]

Zu dieser "Gesamtveranstaltung Rundfunk" dürften auf die Abgabenzahler abgewälzte Zusatz(!)-Rentenversicherungen noch nie gehört haben.
Aber was gibt es schon, was die Rundfunkanstalten sich "herausnehmen", jedoch eigentlich nicht "herausnehmen" dürften...? ::) :-\ >:(

[...]


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M
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Auch wird im im RStV oder im RBStV keine Gegenleistung genannt! (Gibt's ja auch nicht.) Diese Erfindung der Möglichkeit der Nutzung als Leistung bleibt eine Erfindung...
 
Ich empfehle die Lektüre der "Fallbeschreibung Herrmann" https://wohnungsabgabe.de/fall-herrmann.html
Zitat
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreichte Herrn Herrmann über seinen Anwalt die Anfrage des OVG Schleswig, ob er seinen Berufungsantrag zurückziehen möchte.
Darauf wurde folgendes Schreiben über den Anwalt an das OVG Schleswig eingereicht:
Zitat
Nach § 2 Abs. (1) RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte lineare Verbreitung von Bewegtbildern und Ton. Folglich wird mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Allgemeinheit einseitig eine Leistung angeboten. Die Linearität dieser Verbreitung besagt, dass besondere Gegenleistungen nicht vorgesehen sind. Folglich ist die Rundfunkabgabe eine Steuer: Sie wird vom einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Land) durch Gesetz erhoben.
Sie dient der Erzielung von Einnahmen. Es wird die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (siehe EuGH) finanziert. Wegen § 2 Abs. (1) Satz 1 RStV ist eine besondere Gegenleistung nicht vorgesehen. Die Abgabe wird tatbestandlich an das Innehaben einer Wohnung oder Betriebsstätte geknüpft. Damit sind alle in § 3 Abs. (1) AO genannten Kriterien erfüllt. Dem Bundesverwaltungsgericht fällt dazu nur ein:
»Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleis-tung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.« (BverwG a.a.O.)
In diesem Zitat wird eine Definition der Vorzugslast sichtbar, die sie in Beliebigkeit auflöst:
Die Mittel für die Autobahnen werden nun über eine nichtsteuerliche Abgabe erhoben, weil als Gegenleistung die Möglichkeit angeboten wird, sich schnell von A nach B zu bewegen.
Auch die Mittel für Polizei und Justiz werden über eine nichtsteuerliche Abgabe erhoben, weil als Gegenleistung der Vorteil Sicherheit/Rechtssicherheit angeboten wird.
Diese Liste lässt sich beliebig erweitern. Am Ende stellt sich heraus, dass wir gar keine Steuern zahlen, sondern nur nichtsteuerliche Abgaben. Das ist die Quintessenz dessen, was das Bundesverwaltungsgericht im Rundfunkrecht als Vorteil definiert hat.
Gut verständlich und schön zu lesen!
Danke Harald Simon für seine website.


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V
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...

Ja richtig!

Die grundsätzliche Linearität der Verbreitung von irgendwas Beliebigem,  noch dazu zur unpassenden Zeit, verbunden mit einer finanziellen Nötigung bedeutet eine kontinuierliche Belästigung und ist das Gegenteil einer besonderen Gegenleistungen.


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