Muster - Petition gegen
RundfunkBEITRAG/ RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag/
15. RundfunkÄNDERUNGSstaatsvertragOb schriftlich/ postalisch oder online,
als Vorlage für eine breitenwirksame Petition im jeweils eigenen Bundesland kann man diese - meines Erachtens sehr
ausgereifte/ fundierte, kaum (wenn überhaupt) politisch oder rechtlich angreif- oder anfechtbare Petition verwenden, welche mit
klaren Forderungen auftritt und ein
breites Unterstützer-Potenzial birgt (einschl. der Noch- oder Teilbefürworter, Unentschlossenen, Gutgläubigen oder Bequemen...):
PETITION - SACHSEN - "Für ein demokratischeres Rundfunksystem"https://www.openpetition.de/petition/online/fuer-ein-demokratischeres-rundfunksystemweitere Infos auch unter:
www.mediennutzung-ohne-zwangsgebuehren.deACHTUNG:
Dem Verfasser ist offensichtlich ein "kleiner, aber feiner (Form-)Fehler" unterlaufen, denn den
"15. Rundfunkgebührenänderungsstaatsvertrag (15. RGebStV)" gibt es so gar nicht.
Gemeint ist der "15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RÄndStV)".
Mehr Infos zum Gesetzes-Geflecht unter
Rundfunkstaatsvertrag RundfunkÄNDERUNGsstaatsvertrag RundfunkBEITRAGsstaatsvertrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.msg50172.html#msg50172Die dahingehend korrigierte Fassung würde also entsprechend so lauten:
An: Petitionsausschuß des Landtags [Sachsen in Sachsen]
Die [sächsische] Landesregierung wird hiermit aufgefordert, den
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RÄndStV)
zu kündigen.
Diese Petition richtet sich gegen die gesetzlich festgelegte Zwangsfinanzierung des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks (ÖRR) somit den Sendeanstalten ARD/ZDF und der ihnen angeschlossenen Landesfunkhäusern (in Sachsen MDR) sowie Deutschlandradio.
Wir fordern die freie Wählbarkeit an der Teilnahme und Finanzierung des ÖRR Systems.
Vertreter der Parteien in den Rundfunkräten sind durch frei gewählte Bürgervertreter zu ersetzen.
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Internetnutzung ist rückgängig zu machen.
Über Verwendung der Rundfunkbeiträge ist detailliert und transparent mindestens halbjährlich Bilanz offen zu legen.
Ausgaben- und Budgetüberschreitungen sind konsequent zu ahnden.
Die Bürger sind am Reformprozess angemessen zu beteiligen.
Begründung:
Der ÖRR mit seinen 22 Fernsehkanälen und 67 Rundfunksendern entspricht seit mehreren Jahren nicht mehr den Erfordernissen der heutigen Zeit. Die schwindende Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem ÖRR liegt u. a. in der neuartigen Medienvielfalt begründet. Im Zeitalter des Internets kann festgestellt werden, dass ein ÖRR auch mit einem deutlich reduzierten Programmangebot dem Grundversorgungsauftrag nach Bildung und Information gerecht werden kann. Die Expansion der ÖRR-Anstalten ins Internet ist weder erforderlich, noch notwendig, um Meinungspluralität zu wahren, vielmehr behindert es diese. Trotzdem wurde mit der Ratifizierung des 15. RÄndStV auf eine Verbreitung der Gebührenzahlerbasis gedrängt. In den Augen der Unterzeichner ist dieses Vorgehen kein geeigneter Lösungsansatz, um den Fortbestand des ÖRR dauerhaft zu gewährleisten.
Der Internetpräsenz des sächsischen Landtages (*Quelle1) ist zu entnehmen, dass mit der Einrichtung und Verwaltung von rund 2,5 Millionen neuen Teilnehmerkonten zu rechnen ist. Diese wird durch die Gebührenbeauftragten von ARD/ZDF und Deutschlandradio durchgeführt, was gleichzeitig eine personelle Aufstockung erforderlich machte. Die Erfassung der sich ständig ändernden Betriebsstätten-, Mitarbeiter- und betrieblich genutzter KFZ-anzahl, sowie Änderungen im privaten Lebensbereich bedarf Personal und es ist zu befürchten, dass dauerhafte Einsparungen bei den Gebührenbeauftragten illusorisch sind. Ungeachtet dessen ist dieses Vorgehen, datenschutzrechtlich betrachtet, ein höchst fragwürdiger Ansatz.
Es sollte über die Verwendung der Rundfunkbeiträge mindestens halbjährlich, transparent und detailliert eine Bilanz über die verwendeten Ausgaben offen gelegt werden. Budget- und Ausgabenüberschreitungen sollten unnachsichtig und konsequent geahndet werden. Um die Akzeptanz des ÖRR zu verbessern, braucht es eine echte Wahlfreiheit an der Teilnahme und Finanzierung des ÖRR-Systems. Das bedeutet: Nicht mehr Programme - sondern eine deutliche Reduzierung dieser Programme! Eine Begrenzung auf einen Bildungs- und Informationsauftrag und kein endloses Experimentieren mit neuen Unterhaltungsformaten!
Das Recht auf mediale Selbstbestimmung der Bevölkerung wurde mit der Unterzeichnung und Ratifizierung des Rundfunkstaatsvertrages übergangen, so dass Betroffene durch diese Ignoranz eine Gefährdung der Demokratie erkennen. Angehörige einer Religionsgemeinschaft besitzen das Recht, die Gemeinschaft zu verlassen. Jedoch wird dem Bürger in unserem demokratischen System die freie Medienwahl verwehrt. Das heißt ausdrücklich, dass ein Verzicht auf das Angebot und die Beteiligung an der Finanzierung des ÖRR wieder möglich sein muss!
Im Interesse eines wirklich auf die Bedürfnisse der Bevölkerung zugeschnittenen und auch legitimierten ÖRR-Systems sind die Inhalte des 15. RÄndStV abzulehnen. Eine unausweichliche Beteiligung an der Finanzierung des ÖRR-Systems ist mit demokratischer Rechtsauffassung nicht vereinbar und gehört auf den Prüfstand.
Die Vertreter der Parteien müssen aus den Rundfunkräten entfernt werden, um eine dauerhafte staatliche Unabhängigkeit zu garantieren. Momentan ist diese staatliche Unabhängigkeit leider nicht gegeben. Als eindeutiges Beispiel ist die 2009 angekündigte Absetzung des Chefredakteurs Nikolaus Brender vom ZDF auf Betreiben der CDU zu nennen.
Setzen Sie sich mit uns gemeinsam für ein gerechteres ÖRR-System ein! Für ein unter Beteiligung der Bürger reformiertes, auf Freiwilligkeit basierendes Rundfunksystem, welches ein Demokratie erhaltendes und nicht gefährdendes Aufgabenprofil zur Zielsetzung haben sollte. Für dieses Ziel sollte während der zweijährigen Kündigungsfrist genügend Zeit verbleiben, unterstützen Sie uns!
*Quelle 1:
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=7964&dok_art=Drs&leg_per=5&pos_dok=1
Drs 5/7964 (Seite 14, 15)
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Auch die ergänzenden
Pro-Petition-Argumente sind sehr schlagkräftig!!!
https://www.openpetition.de/petition/argumente/fuer-ein-demokratischeres-rundfunksystem"Rundfunkurteile"
7. Rundfunk-Urteil des BVerfG vom
06. Oktober 1992BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.htmlRn80/81
[...] Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistung ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.
Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung notwendig ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. [...]
Rn80
Aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 87, S.181ff , BVerfGE- 87, 181 Im 7. Rundfunkurteil von 1992 heißt es dort unter anderem:
"Mit der Bestimmung des Programmumfanges ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten treffen, finanziell zu honorieren. [...]"
Rn81
Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbstständigen kann.
(Aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts , Band 87, S.181ff , BVerfGE- 87, 181)
"Versäumnisse"
Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzesvom 12. Dezember
2000- Präambel -https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1953-G-zum-5-RundfunkaenderungsStV-und-Aend-SaechsPRG#x1Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass eine strikt funktionserforderliche Mittelbereitstellung mittelfristig zu einer vollständigen Werbe- und Sponsorfreiheit ohne Erhöhung des Finanzbedarfs führt. Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Neuordnung des Finanzierungssystems des ö.-r. Rundfunks auch im Zuge technischer Konvergenz sicherstellt, dass das Bereithalten multifunktionaler technischer Einrichtungen keinen Anknüpfungspunkt für die Gebühren- oder Abgaben darstellen kann.
Quelle: Präambel zum 5. Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
Der Sächsische Landtag erwartet bis zum 31. Dezember 2003 im Rahmen der neuen Medienordnung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insbesondere eine eindeutige Definition seines Grundversorgungsauftrages. Eine Programmvermehrung über die derzeit bestehende Gesamtheit aller Programme und Dienste hinaus soll wegen der damit verbundenen Belastung für den Gebührenzahler vermieden werden. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten muss sich strikt an der Funktionserforderlichkeit orientieren.
Quelle: Präambel zum 5. Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
Der Sächsische Landtag geht unter Beachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Rundfunks und der Medien davon aus, dass das nachstehende Regelwerk und sein zugrunde liegendes Verfahren in Zukunft grundsätzlich nicht mehr geeignet sind, einen dieser Entwicklung entsprechenden Rechtsrahmen für die Rundfunkordnung sicherzustellen. Der Sächsische Landtag geht daher davon aus, dass es sich bei dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag um den letztmaligen Ordnungsrahmen hergebrachter Art handelt.
Quelle: Präambel zum 5.Rundfunkstaatsvertrag im Jahr 2000
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Gute Erfolge!