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Autor Thema: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt  (Gelesen 43548 mal)

p

programator

Hallo,

auch bei Person B die im Februar 2018 Klage vor dem VG Bayreuth nach Widerspruchbescheid eingereicht
hat und auch schön mit 6 Seiten begründet wurde ist nun Dres. Gilch/Hümmer, Traunstein eingeschaltet
worden.
Leider ist das Kostenrisiko nun Person B zu hoch. Person B zahlt nun ohne Präjustiz und unter Vorbehalt der
Rückforderung den monatlichen Beitrag und hofft auf baldige Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht.

LG


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G
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Mir ist das Kostenrisiko, lebenslang für irgendwelchen Schwachsinn und die Zusatzpensionen der Profiteure zu bezahlen, zu groß.


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programator


Danke,

das ist genau die Antwort die Person A brauchte, die auch schon zweifelte, um
wieder motiviert zu sein, Ihre Klage vor dem VG Ansbach weiter durchzuziehen ;-)

LG


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Meine Auffassung:
Fakt 1: Die LRA´s unterhalten eigene Rechtsabteilungen und ein juristische Nichts zur Beitragserhebung und -Einziehung
Fakt 2: Person B hat dargelegt, warum er nicht zahlt. Die Forderung ist also bestritten und bisher nicht rechtskräftig entschieden. ( so habe ich es zumindest verstanden?)
Fakt 3: Die Kosten der Dres. sind keine öffentlich-rechtlichen Forderungen sondern unterliegen dem Privatrecht (BGB). Es besteht ein Vertragsverhältnis zwischen LRA (Auftraggeber) und Dres. (Auftragnehmer). Sonst niemandem

Es gibt sehr viele Urteile zum Thema Rechtmäßigkeit/Höhe Inkassokosten etc. Viele Versicherer waren bzw sind auch mal auf den Inkassozug gesprungen und wurden reihenweise in ihre Schranken verwiesen - sprich, sie sind auf den Kosten sitzen geblieben.
Wer nachlesen möchte, möge INKASSOKOSTEN und URTEILE googlen.

Über allem schwebt die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Wenn  mit eigenen Mitteln (hier div. Rechtsabteilung und BS) die Forderung genau so erfolgversprechend durchsetzen kann, wie ein externes Unternehmen, so hat der Gläubiger die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen (Schadensminderungspflicht). Nichts, was ein auf Privatrecht beruhender Dienstleister tun kann, kann die LRA nicht genauso gut selbst tun. Die externen Kosten stellen nichts anderes als eine zusätzliche Strafe dafür da, dass man den Rechtsweg bestreitet. Dies ist nicht zulässig.
Bekanntermaßen können die LRA sogar besser vollstrecken als ein ext. Anwalt, da den LRA´s die Verwaltungsvollstreckung offen steht (zumindest ist das die einhellige Meinung auf deren Seite).
Da die Kosten der extern Beauftragten privatrechtlicher Natur sein dürften, wären hier die Amtsgerichte zuständig. Und die sind ja im Zusammenhang mit den LRA´s glücklicherweise weniger fahnentreu als die VG´s. Ich für meinen Teil würde hier den Gang vor das Gericht nicht scheuen bzw würde es sogar begrüßen, wenn es mal jemand drauf ankommen lässt. Ich würde allerdings erwarten, dass hier die Gegenseite rechtzeitig kneift.

Dies ganz allgemein zu externen Geldbesorgern.

Zu Person B im besonderen:
Hat B Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung beantragt im Rahmen der Klage?
Ist der geforderte Betrag identisch mit dem anhängigen Verfahren?
Soll / Hat B die bis dahin entstanden Kosten der Dres. zu zahlen? Wenn ja, weiviel und wie setzen die sich zusammen?


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denyit

Es geht nicht um Inkasso sondern um Prozesskosten.

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg161227.html#msg161227

Hat denn schon jemand hier nach verlorenen Verfahren eine Kostenbescheid (1. Instanz) bekommen, der die gegnerischen Anwaltskosten einschliesst?


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In erster Linie geht es um Schadensminderung.
Die Gegenseite ist in der Lage sich selbst zu vertreten. Beweist sie regelmäßig. Grade in den unteren Instanzen gibt es keine Rechtfertigung für externen Beistand. Es ist ein reiner kostentreiber.

 Wenn man sich selbst als eine Behörde bezeichnet, dann sollte man sich auch so verhalten. Wenns schwierig wird muss der Herr Justiziar seinen A... eben mal persönlich vor Gericht bewegen.


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denyit

Sehe ich ähnlich. Ändert aber nix an der (imho sehr wahrscheinlichen) Möglichkeit, dass man bei einer Niederlage nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen muss. Oder würdest du deine Hand dafür ins Feuer legen, dass es nicht soweit kommt?!


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Nur ein masochist würde im Kontext Rundfunkbeitrag/Verwaltungsgericht/faires Verfahren auch nur nen Finger ins Feuer halten. Wäre in meinen Augen aber noch mal ne (kaum für möglich gehaltene) Steigerung der Missachtung rechtlicher Grundsätze durch die VG’s wenn man das durchgehen lässt.


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Der Anwaltskostenrechner (https://www.anwalt-suchservice.de/kostenrechner/anwalt/) kommt bei 200 € Streitwert auf 157 € Regelsatz für die Anwaltskosten. Die Übernahme dieser Kosten würde ich kategorisch ablehnen, aus den weiter oben schon genannten Gründen, und das auch absolut drauf ankommen lassen. Da es sich nicht um ö.-r. Forderungen handelt, müssten sie das m. E. im gerichtlichen Mahnverfahren durchsetzen, wobei der "Schuldner" dann Widerspruch einlegen kann.

Am VG München scheinen sich die Verfahren momentan ziemlich hinzuziehen, von daher rechne ich ohnehin nicht mehr mit einer Entscheidung vor dem BVerfG.




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denyit

Die Übernahme dieser Kosten würde ich kategorisch ablehnen ... müssten sie das m. E. im gerichtlichen Mahnverfahren durchsetzen, wobei der "Schuldner" dann Widerspruch einlegen kann.
Ablehnen? Widerspruch einlegen? Woher hast du sowas?

Guck einmal in die ZPO oder schau dir an was ein KFB ist.


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Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach deren Gebührenordnung. Das ist auch der Grund, warum kein Rechtsanwalt aufgrund dieser Gebührenordnung Rundfunksachen übernimmt. Aber die gegnerischen potentiellen Anwälte bekommen auch  nicht mehr, von daher ist es ein geringes Risiko von unter 200 Euro, ob die Sender, die eine eigene Rechtsabteilung unterhalten, überhaupt RA-Kosten zuerkannt bekommen bleibt fraglich.


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Der Streitwert in Sachen Rundfunkbeitrag wird vom VG München momentan mit 5100 EUR festgesetzt (eigene Erfahrung von letzter Woche). Da bleibt dann schon was hängen.


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@NiemalsGEZ Das kommt darauf an, was beantragt wurde. Grundsätzlich sollte man aus diesem Grund nicht auf allgemeine "Feststellung" der Rechtswidrigkeit des RBStV klagen, sondern nur die tatsächlich festgesetzten Beträge anfechten. Dann ist der Streitwert immer gleich des im Bescheid festgesetzten Betrages. Oder hast du 5100 € "Schulden" beim BR?


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Die vom Bay. Rundfunk behaupteten „Schulden“ sind 1139 EUR, die tatsächlichen „Schulden“ sind 454 EUR (das ist nachweisbar), der vom VR festgesetzte Streitwert ist 5100 EUR.
Es passt halt nix zusammen, das ist ja nichts Neues. Momentan gehe ich gegen die Festsetzung des Streitwerts vor.


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Je nach dem ist der Streitwert nicht unbedingt die unmittelbare Forderung. Lest Euch ein oder befragt den Rechtsgelehrten Eures Vertrauens.


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