Die Frage ist womöglich, wie das - etwas weiter oben von @sonich - erwähnte Schreiben externer Rechtsanwälte einzuordnen wäre, ob es als "Mahnung" im Sinne des Gesetzes (hier: Verwaltungsvollstreckungsgesetz Bayern) zu verstehen ist.
Folgende Überlegungen führen mich zur obigen Bemerkung:
1) das Verwaltungsgericht, welches hier für die Vollstreckung eines KfB zuständig wäre, ist
Vollstreckungsbehörde (
§ 169 VwGO) ?
2) d. h.
Anordnungsbehörde wäre weiterhin die LRA, hier: BR ?
3) laut bayer. Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist die Vollstreckung an "besondere Voraussetzungen" gebunden (
Art. 23 BayVwZVG) -
neben (1) zugestelltem vollstreckbaren Titel (hier: KfB), sind Voraussetzungen (2) die "Fälligkeit der Forderung" und (3) eine "Mahnung", "innerhalb einer Frist von einer Woche" zu zahlen.
Wenn so ein Schreiben der Anwälte nur eine
Aufforderung enthielte (
Fälligkeit??) müsste die LRA (evtl. auch ihr externer Anwalt) doch theoretisch
** noch eine
Mahnung versenden, bevor sie sich (als
Anordnungsbehörde) noch einmal an das Verwaltungsgericht (als
Vollstreckungsbehörde) wendete, um um Vollstreckung zu ersuchen? Dann könnte man bis zum Erhalt so einer Mahnung abwarten? Oder liegt die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im "überwiegenden öffentlichen Interesse", so dass die Mahnung entfallen dürfte (Art. 23 Abs.3 BayVwZVG) ?
Was haltet ihr von diesen Überlegungen? Sind sie stimmig? Wenn ja, könnte eine fiktive Person (siehe @ sonich) evtl. getrost erst einmal abwarten. Aber vielleicht habe ich etwas übersehen.
(Zum Thema "Vollstreckung in Bayern" siehe grundsätzlich unser Vollstreckungsboard Bayern:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,79.0.html )** ein fiktiver Richter könnte sich aber theoretisch einmal so geäußert haben: "Eine "
Mahnung" fehlt? Wieso? Sie wissen doch, dass Sie [Rundfunkbeiträge] zahlen müssen" ...
> keine Rechtsberatung <