Meine Auffassung:
Fakt 1: Die LRA´s unterhalten eigene Rechtsabteilungen und ein juristische Nichts zur Beitragserhebung und -Einziehung
Fakt 2: Person B hat dargelegt, warum er nicht zahlt. Die Forderung ist also bestritten und bisher nicht rechtskräftig entschieden. ( so habe ich es zumindest verstanden?)
Fakt 3: Die Kosten der Dres. sind keine öffentlich-rechtlichen Forderungen sondern unterliegen dem Privatrecht (BGB). Es besteht ein Vertragsverhältnis zwischen LRA (Auftraggeber) und Dres. (Auftragnehmer). Sonst niemandem
Es gibt sehr viele Urteile zum Thema Rechtmäßigkeit/Höhe Inkassokosten etc. Viele Versicherer waren bzw sind auch mal auf den Inkassozug gesprungen und wurden reihenweise in ihre Schranken verwiesen - sprich, sie sind auf den Kosten sitzen geblieben.
Wer nachlesen möchte, möge INKASSOKOSTEN und URTEILE googlen.
Über allem schwebt die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Wenn mit eigenen Mitteln (hier div. Rechtsabteilung und BS) die Forderung genau so erfolgversprechend durchsetzen kann, wie ein externes Unternehmen, so hat der Gläubiger die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen (Schadensminderungspflicht). Nichts, was ein auf Privatrecht beruhender Dienstleister tun kann, kann die LRA nicht genauso gut selbst tun. Die externen Kosten stellen nichts anderes als eine zusätzliche Strafe dafür da, dass man den Rechtsweg bestreitet. Dies ist nicht zulässig.
Bekanntermaßen können die LRA sogar besser vollstrecken als ein ext. Anwalt, da den LRA´s die Verwaltungsvollstreckung offen steht (zumindest ist das die einhellige Meinung auf deren Seite).
Da die Kosten der extern Beauftragten privatrechtlicher Natur sein dürften, wären hier die Amtsgerichte zuständig. Und die sind ja im Zusammenhang mit den LRA´s glücklicherweise weniger fahnentreu als die VG´s. Ich für meinen Teil würde hier den Gang vor das Gericht nicht scheuen bzw würde es sogar begrüßen, wenn es mal jemand drauf ankommen lässt. Ich würde allerdings erwarten, dass hier die Gegenseite rechtzeitig kneift.
Dies ganz allgemein zu externen Geldbesorgern.
Zu Person B im besonderen:
Hat B Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung beantragt im Rahmen der Klage?
Ist der geforderte Betrag identisch mit dem anhängigen Verfahren?
Soll / Hat B die bis dahin entstanden Kosten der Dres. zu zahlen? Wenn ja, weiviel und wie setzen die sich zusammen?