@118AO und Interessierte
> Hat B Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung beantragt im Rahmen der Klage?
Nein, nur im Rahmen des Widerspruches gegen den Festsetzungsbescheid.
> Ist der geforderte Betrag identisch mit dem anhängigen Verfahren?
Ja, Summe der beiden Festsetzungsbescheide.
> Soll / Hat B die bis dahin entstanden Kosten der Dres. zu zahlen? Wenn ja, wieviel und wie setzen die sich zusammen?
Nein, Dres. haben nur Ihre Vertretung mitgeteilt und nur in einem kurzen Schriftsatz eingereicht: Klageabweisung beantragt, Kosten solle Kläger also Person B tragen, Begründung würde ggfs. nachgereicht werden.
Vorher hatte das VG Bayreuth bereits per Schreiben mitgeteilt das es in Betracht zieht nach §84 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Klage ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtbescheid zu entscheiden.
Dem wurde zwar noch im Rahmen der schriftlichen Anhörung widersprochen mit Hinweis auf die 4 Leitverfahren vor den BVerG.
Da in einem ähnlichen Verfahren(Verlauf) (vergleiche User Quanter
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24388.msg154125.html#msg154125Kosten von 281,80 EUR den Dres. vom VG Bayreuth "genehmigt" wurden, zog Person B die Reißleine = Klagerücknahme.
Alles ein abgekartetes Spiel, einfach nur noch ekelhaft..., Juristenehre wohl nicht mehr vorhanden bei den Dres. und VG Bayreuth
LG