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Autor Thema: Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid  (Gelesen 25152 mal)

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
An dieser Stelle dürfte auch der
Beschluss des VG Gera vom 6. Mai 2004, 5 E 71/04 (PDF, Seite 5)
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34/$FILE/04-5E-00071-B-A.pdf
interessant sein:
Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO,  da  er  feststellt,  dass  für  das  veranlagte  Grundstück  die  sachliche Beitragspflicht  in  Höhe  von  insgesamt  629,28  €  entstanden  ist.  Über  die  Festsetzung  hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw.  der  Fälligkeit  des  Beitrages.  Sein  Regelungsgehalt  geht  über  die  Festsetzung  nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfällt.  Denn  Anforderung  i. S. v.  § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid   ergeht   (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,  Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage,  § 80 Rn. 30).  Ob der Widerspruch nun den  Vollzug oder die Wirksamkeit des  angefochtenen Verwaltungsaktes hemmt, kann dahingestellt bleiben, da die   Behörde jedenfalls  keine  für  den  Antragsteller  nachteiligen  Folgen – rechtlicher oder tatsächlicher Art – aus dem angefochtenen Bescheid ziehen darf (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im  Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 645). Damit hätte der Antragsgegner den 1. Teilleistungsbescheid  nicht erlassen und die Forderung nicht fällig stellen dürfen.

vgl. auch die Erwähnung und Diskussion unter
Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg95122.html#msg95122


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

n
  • Beiträge: 1.457
Schönes Fundstück!

Das Gericht ist der Meinung, dass der Widerspruch gegen die Festsetzung aufschiebende Wirkung hat und dass die Leistungsaufforderung dann nicht ergehen darf:

Zitat
3. Der Antrag ist allerdings begründet, da der 1. Teilleistungsbescheid im Hinblick auf die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid nicht hätte
ergehen dürfen.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO
grundsätzlich auch für feststellende Verwaltungsakte.
Die aufschiebende Wirkung entfällt
nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und
Kosten. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende
Wirkung anordnen.

Wie ist das beim Rundfunk zu verstehen?
Hier gibt es die ominösen Festsetzungsbescheide in denen
   - Zeitraum und Beitrag festgesetzt werden
   - Es aber kein Leistungsgebot für den festgesetzten Beitrag gibt.

Der Widerspruch gegen die Festsetzung müsste nach der Logik des Gerichtes oben das Leistungsgebot (wenn es überhaupt eines gibt) unwirksam machen.
Eine Zwangsvollstreckung ist demnach nicht rechtmäßig!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 19:19 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
[...]
Wie ist das beim Rundfunk zu verstehen?
Hier gibt es die ominösen Festsetzungsbescheide in denen
   - Zeitraum und Beitrag festgesetzt werden
   - Es aber kein Leistungsgebot für den festgesetzten Beitrag gibt.
[...]
Eine Zwangsvollstreckung ist demnach nicht rechtmäßig!

Zu beachten ist, dass Bescheide vor ca. 2014/9 noch als "Gebühren-/Beitragsbescheid" betitelt waren und einen Satz mit einer Bitte enthielten "Bitte zahlen Sie umgehend den festgesetzten Betrag."  -->
Das könnte als Leistungsgebotes angesehen werden. Dann folgte der Satz "Dadurch vermeiden Sie die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen." -> Wobei jetzt klar ist, dass genau das nicht der Fall sein würde, wenn z.B. einem ersten Bescheid mit Antrag auf Aussetzung widersprochen wurde oder der erste Bescheid nicht bekannt gegeben wurde und ein zweiter dann bezahlt worden wäre. So wäre unter Umständen trotzdem eine Vollstreckung für den zweiten Bescheid zu erwarten gewesen weil die Zahlung auf den ersten Bescheid verrechnet wurden wäre. Dieser Punkt sollte hier nicht weiter Thema sein.

Bei den Festsetzungsbescheiden wurde dann erst dieser Satz geändert in einen Aussagesatz mit vorgeschobener Bedingung. "Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von xxx.xx EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind." (Satz aus 09/2014) --> Das mit einer Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen vermieden würden ist entfallen, bei  neueren ist das vielleicht anders.

Es gilt jedoch, der Gesamtbetrag kann vom festgesetzten Betrag abweichen. Durch die Kontoführung wird es aber nur möglich Mahnmaßnahmen zu vermeiden, wenn alles bezahlt würde also auch unbekannte Bescheide oder auch strittige. Aber auch das sollte hier nicht weiter Thema sein.

Der Aussagesatz mit vorgeschobener Bedingung ist kein Leistungsgebot oder ein Heranziehungsbefehl.

Ob die ältere Bitte bis 2014/9 als Leistungsgebot verstanden werden sollte, ist aber ebenso fraglich, denn es fehlt die Angabe des "wo" zu bezahlen ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsgebot
Das Leistungsgebot muss Angaben darüber enthalten, wann, wo und wie die Leis­tung zu bewirken ist.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Danke an Philosoph, für das Fundstück.
Wir werden hier in Karlsruhe die Gerichte verstärkt mit diesem Thema in Erinnerungen, Rechtschutz und Klage konfrontieren.
Es ist anGerichtet!!! 8)



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
--> Das mit einer Zahlung Vollstreckungsmaßnahmen vermieden würden ist entfallen, bei  neueren ist das vielleicht anders.

Anbei mal ein "druckfrischer" "Festsetzungsbescheid".
Ein Leistungsgebot kann ich hier nicht erkennen....
Hier ist zu beachten, daß mitgeteilt wurde, daß Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Besonders schön, da die durchschnittliche Postlaufzeit vom BS zum Bürger mindestens 1 Woche beträgt.  ::)


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Bayern

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  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hier ist zu beachten, daß mitgeteilt wurde, daß Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Das scheint im Moment der neueste Ausfluß mangelden Gehirnschmalzes zu sein, um den Bürger einschüchtern zu wollen.
Erst die Drohung mit einem unrechtmäßigen Vollstreckungstitel und nun die Drohung mit einer unrechtmäßigen Zwangsvollstreckung.
Ich kann mir schon den Festsetzungsbescheid im nächsten Jahr vorstellen:

"Für Rückstände, die bereits mit vorangegangenen Bescheiden festgesetzt und erfolglos zwangsvollstreckt wurden, haben wir Ihre Haft beantragt."


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P
  • Beiträge: 4.011
Eine PersonX kann auch kein Leistungsgebot erkennen.

Vielleicht vergleiche jeder seinen aktuellen mit einem Festsetzungsbescheid aus 01.09.2014
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg75357.html#msg75357


Es gibt Unterschiede. Vielleicht auch aktuell im Fall das noch keine Vollstreckung läuft. Also vielleicht gibt es somit auch noch eine weitere Variante mit dem Text "können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden." jedoch ohne den Satz "Für Rückstände, die bereits mit ... die Zwangsvollstreckung eingeleitet."

;-)


Zitat
<Sarkasmus>
Bitte den Bescheid nochmal ganz genau lesen.

Zitat
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von xxx.xx EUR umgehend begleichen, können Sie künftige Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden.

Das Angebot ist doch super praktisch. Jetzt schnell noch den "Gesamtbetrag" bezahlen und dann gibt es keine "künftige" Vollstreckungsmaßnahmen.

Was passiert dann bei einem neuen Bescheid? -> natürlich gibt es bei Nichtzahlung keine Vollstreckung, denn schließlich ist diese Aussage in dem Bescheid eine dauerhafte Regelung, weil doch Aussagen für die Zukunft festgelegt werden.

Diese Aussage stellt doch eine dauerhafte Begünstigung, welche an eine einmalige Bedingung gekoppelt ist, dar.

vgl.
https://www.anwalt24.de/lexikon/verwaltungsakt_mit_dauerwirkung

vhb - Kurs Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht-Demo
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=815

http://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungsakt-mit-dauerwirkung
http://www.rechtslexikon.net/d/verwaltungsakt-mit-dauerwirkung/verwaltungsakt-mit-dauerwirkung.htm

Was passiert mit der aktuellen Vollstreckung? -> Natürlich läuft diese weiter, zumindest schon wegen der Kosten.
</Sarkasmus>
Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens.



Vielleicht sollte der Festsetzungsbescheid "Verwaltungsakt" bezüglich seiner Elemente und Art zerlegt werden.
Aber nur, wenn auch die Legaldefinition zu Grunde gelegt werden kann, zu welcher auch die Zerlegung passt.

vhb - Kurs Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht-Demo
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=815


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  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
@Philosoph,

Der Festsetzungsbescheid war hier auch schon Thema - siehe Vollstreckungsboard unter "Bremen"

Vollstreckungsankündigung jetzt anders?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22112.msg144618.html#msg144618


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 19:18 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

c
  • Beiträge: 1.025
Die Sache wurde anscheinend auch hier schon diskutiert:

"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.msg95662.html#msg95662

Außerdem interessant:

Interessante Antwort auf einen Widerspruch - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17517.msg115248.html#msg115248


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Hallo!

Es geht auch ohne "Leistungsgebot" im Festsetzungsbescheid:

Zitat
VwVG NRW §1

(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

Daß die sogen. "Zahlungsaufforderung" der LRAn (mangels Angabe der "Behörde" LRA, Rechtsmittelbelehrung etc.) kein Verwaltungsakt ist, kann bei dieser Formulierung glattweg ignoriert werden.

Da das aber Landes-VwVG ist, kann sich das allerdings von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

MfG
Michael


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c
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... und wie das im Gesetz (§ 1 VwVGNRW) dann weitergeht ! Gigantisch.

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=368701

Das dürfte auch in anderen Bundesländern - außer NRW - Argumentationshilfe bieten.


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Hallo!

Soweit ich diesen Paragraphen verstehe: VwVG NRW §1 (4):

Sätze 1-3: "Einwendungen gegen die Forderung" können geltend gemacht werden (VwVG -> Verwaltungsgericht), der Schuldner ist über dieses Recht aufzuklären.

Sätze 4ff: Sollten eingereichte "Einwendungen" ohne nachfolgende Klage bleiben (4 Wochen für Klageantrag), oder die Klage zu den "Einwendungen" rechtskräftig von einem Gericht abgewiesen werden, sind keine weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel mehr möglich -> die Verwaltungsvollstreckung endet hier -> es findet ab jetzt die Zwangsvollstreckung nach ZPO statt.

Speziell nach verlorener "Einwendungs"-Klage würde eine Unterschrift eines Richters vorliegen -> möglicherweise ist (generell?) nach erfolglosen Einwendungen aus dem vollstreckbaren Titel ein rechtskräftiger Titel geworden -> möglicherweise kann dann (in Zwangsvollstreckung) vor dem AG noch weniger argumentiert werden.

MfG
Michael



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Soweit ich diesen Paragraphen verstehe: VwVG NRW §1 (4):

Sätze 1-3: "Einwendungen gegen die Forderung" können geltend gemacht werden (VwVG -> Verwaltungsgericht), der Schuldner ist über dieses Recht aufzuklären.

Sätze 4ff: Sollten eingereichte "Einwendungen" ohne nachfolgende Klage bleiben (4 Wochen für Klageantrag), oder die Klage zu den "Einwendungen" rechtskräftig von einem Gericht abgewiesen werden, sind keine weiteren verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel mehr möglich -> die Verwaltungsvollstreckung endet hier -> es findet ab jetzt die Zwangsvollstreckung nach ZPO statt.

Speziell nach verlorener "Einwendungs"-Klage würde eine Unterschrift eines Richters vorliegen -> möglicherweise ist (generell?) nach erfolglosen Einwendungen aus dem vollstreckbaren Titel ein rechtskräftiger Titel geworden -> möglicherweise kann dann (in Zwangsvollstreckung) vor dem AG noch weniger argumentiert werden.

Ich verstehe § 1 Abs. 4 VwVG-NRW komplett anders. Es steht doch eindeutig da (oder täusche ich mich?):

Zitat
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Darüber, dass der Schuldner Klage zu erheben hat, lese ich jedenfalls nichts... [?] Er macht Einwendungen gegen die Forderung, Gläubiger/in muss dann klagen. Hauptstreitpunkt ist die Forderung. Vollstreckungsrechtliche Aspekte können evtl. mitverhandelt werden. Fakt scheint, der Schuldner muss nicht, wie in anderen Bundesländern, mühsam um Einstellung der Vollstreckung ringen während einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Nun lebe ich nicht in NRW und habe mich nicht vertieft mit dortigem Landesrecht auseinandergesetzt. Es würde mich aber trotzdem interessieren, da hier anscheinend dem erhöhten Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner/in endlich mal Rechnung getragen wird, was dem Selbsttitulierungsrechts der Behörden u.ä. öff-rechtl. Gläubiger/innen Rechnung geschuldet ist.

Aber ich bemerke grad, wir sind OT - und sollten diese Diskussion hier auslagern und woanders weiterführen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. August 2017, 15:40 von cecil«
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Hallo!

@cecil
Danke für den Hinweis -- jetzt wo ich es zum x+1. Mal lese, stimmt wohl.

Aber: die Einwendungen landen ja bei der Vollstreckungsbehörde, nicht bei einem Richter. Möglicherweise ist dort dann wichtig, was die Vollstreckungsbehörde als "Einwendungen" auffassen kann und/oder muß.

Zum VwVG NRW gibt es bspw auch noch VO VwVG NRW (Ausführungsverordnung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000352
und VV VwVG NRW (Verwaltungsvorschriften)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

Dort werden "Vollstreckungsbehörde" und "Einwendungen" behandelt

MfG
Michael


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Danke @maikl_nait.

Es wurde dazu weiteres kommentiert:

Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg154011.html#msg154011


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