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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 48817 mal)

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@art18GG

Das mit der fehlenden Herausarbeitung der Selbstbetroffenheit im Falle der EuGH-Entscheidung C-492/17 ist offensichtlich, weil es der EuGH selbst so zum Ausdruck brachte; darüber braucht es sicherlich keine Diskussion?

Was in Punkto Art. 10 EMRK fehlt, ist die wirksame Beschäftigung mit der auch bereits im Forum zur Genüge benannten EuGH-Rundfunkentscheidung C-260/89, Rn. 41, wonach eben nichts rechtens ist, was sich über diesen Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Warum diese durchaus mächtige Entscheidung auch von den Klägern offenbar mißachtet wird, weil nicht in ihre Klagen eingebracht, bleibt immer ein Rätsel. Auch deswegen, weil Rn. 143 der aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheidung hier eine deutliche Aussage zur Orientierungspflicht, die aber defaktisch eine Einhaltepflicht beinhaltet, der nationalen Gerichte an den Entscheidungen des EuGH trifft.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@pinguin
Ich glaube, dass die Fixierung auf die Rechtsprechung der Europäischen Union nicht wirklich zielführend ist, da ich bei der Frage des Schutzbereiches des Art. 10 EMRK mit Selbstbestimmungsrecht (Individualbeschwerde) eher eine Zuständigkeit des EGMR (Straßburg) oder des UN-Zivilpakt (Genf) sehe. Aus meiner eigenen Korrespondenz mit der EU-Kommission weiß ich, dass die zugeordneten Stellen in Brüssel bei Beschwerden mit Bezug auf EU-Recht eher auf wirtschaftliche Begründungen reagieren, als auf Begründungen mit Verweisen auf die „Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte“ (siehe dort auch Art. 19 AEMR). Sofern dennoch jemand den Beschwerdeweg über die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren wählen möchte, dann sollte diese Person den Sachbearbeiter daran erinnern, dass sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Artikel 2 EUV zur „Wahrung der Menschenrechte“ verpflichtet habe. Siehe hierzu auch:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg195403.html#msg195403
Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33451.0.html

Es ist mir vielmehr mit Bezug auf Art. 10 EMRK wichtiger, die Frage weiter zu verfolgen, ob wir einen Staatsfunks in Deutschland überhaupt benötigen. In diesem Zusammenhang macht es schon Sinn sich mit der Historie der Rundfunkbehörde seines Bundeslandes zu beschäftigen. Hierbei wird man feststellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer direkten Nachfolgerschaft zu den Reichssendern des NS-Propaganda steht, womit diese Rundfunkanstalten an sich schon keine demokratische Legitimierung haben. In der Nachkriegszeit wurden die Rundfunksender von den Besatzungsmächten zur Entnazifizierung der Bevölkerung verwendet. Eine solche Umerziehung haben wir heute in Deutschland nicht mehr nötig, weshalb eine staatliche Kontrolle der Rundfunkanstalten aus dieser Sicht heraus überflüssig wäre. Wofür brauchen wir dann also einen Staatsfunk?
Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30210.msg203314.html#msg203314
Artikel 10 EMRK: Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Beschwerde 33/04
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32853.msg201695.html#msg201695

Anders als die BBC in Großbritannien ist der öffentlich-rechtlich Rundfunk in Deutschland zudem nicht per Gesetz vor der politischen Einflussnahme geschützt, weshalb uns das System der politischen Steuerung durch Rundfunkräte nicht davor schützt, dass die politischen Parteien in Deutschland die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für ihre eigenen Zwecke missbrauchen.
In diesem Zusammenhang war ein Gesetz, das Rundfunkanstalten in Großbritannien untersagt, Werbung mit politischen Inhalten auszustrahlen, selbst mal Gegenstand einer Beschwerde vor dem EGMR. Es ging dabei darum, dass ein Tierschutzverein in dem generellen Verbot der politischen Werbung einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK sah. Siehe hierzu weiter:

CASE OF ANIMAL DEFENDERS INTERNATIONAL v. THE UNITED KINGDOM
(Application no. 48876/08, Urteil der Großen Kammer vom 22. April 2013)
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-119244
http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-111190
Texte in deutscher Sprache:
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-153872


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2020, 15:18 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Aus historischer Sicht können wir feststellen, dass sowohl der Art. 10 EMRK als auch der Art. 11 EU-Charta in ihren Formulierungen auf den Art. 19 „Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte“ (AEMR) zurückgehen, der da lautet:
Zitat
Artikel 19 (Version 1948)
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Quelle: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf

Zitat

Artikel 19 (UN-Zivilpakt)
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a. für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b. für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Quelle: https://www.zivilpakt.de/meinungsfreiheit-3359/

Damit ist auch der Verfahrensweg zum UN-Zivilpakt beim United Nations Office in Geneva (Genf) eröffnet. Einzelheiten zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Fakultativprotokoll findet man in dem folgenden Handbuch:
Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt.
Ein Handbuch für die Praxis von Bernhard Schäfer:

https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/529/file/schaefer_b.pdf
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/handbuch_die_individualbeschwerde_nach_dem_fakultativprotokoll_z_zivilpakt.pdf
https://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/32831

Hintergrund der „Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte“ (AEMR), die in ihrer ersten Fassung bereits 1948 verkündet wurden, ist die Aufarbeitung der Gräueltaten aus dem zweiten Weltkrieg, wobei der Art. 19 AEMR offensichtlich für die Aufarbeitung der staatlichen Manipulation der öffentlichen Meinung durch die Steuerung von Informationsquellen steht. Hierzu stellt Bernhard Schäfer in seinem Handbuch zum Zivilpakt beispielsweise das Folgende fest:
Zitat
Die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 18) wird ebenso wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19) gewährleistet. Diese Freiheiten können gewissen gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, die z.B. zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public) erforderlich sind (Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3). Zudem sind nach Art. 20 Kriegspropaganda und gewisse Formen der „Volksverhetzung“ durch Gesetz zu verbieten (vgl. a. a. O., S. 16).
Es fällt auf, dass in allen Gesetzestexten zu den Menschenrechte von der Freiheit der Information die Rede ist, während das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 lediglich von der Gewährleistung der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung handelt. Vielleicht ergibt sich hieraus der Konflikt der deutschen Rechtsprechung mit den genannten Menschenrechtsartikeln, weil das Grundgesetz lediglich im positiven Sinne den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen regelt, aber nicht festlegt, ob die über diese Quellen vermittelten Informationen frei von einer staatlichen Einflussnahme sein dürfen. Die Freiheit der Information muss jedoch auch darin bestehen, dass man selbst bestimmen darf, welche Informationsquellen man verwenden will und welche nicht. Zugespitzt formuliert, ist es in unserem Rechtssystem möglicherweise nicht wirklich geregelt, ob die Menschen, die während des zweiten Weltkrieges so genannte Feindsender gehört haben, weil sie den einheimischen Senden nicht trauten, nicht auch in unserem Rechtssystem bestraft werden dürfen (teilweise wurden Menschen in dieser Zeit sogar erschossen). Unser Rechtssystem hat sich hier scheinbar nicht verändert, wenn man die Mittel betrachtet, wie der Rundfunkbeitrag durchgesetzt wurde. Informationsfreiheit muss jedoch auch bedeuten, dass man das Recht hat, seine Informationsquellen selbst auswählen zu dürfen und kann nicht nur in dem Recht bestehen, den Zugang zu irgendwelchen staatlich erwünschten Informationsquellen zu haben, weshalb dieser Punkt aus meiner Sicht verfassungsrechtliche geklärt werden muss, bevor wir die internationalen Gericht damit beschäftigen.         

Eine der entscheidenden Frage, die dabei zu klären wären, ist die Frage, ob der Gesetzgeber einen PC mit Internet oder ein Smartphon mit Internet als Empfangsgerät für Rundfunk und Fernsehen betrachten kann, obwohl das Internet von seiner Natur (seinem Wesen) nicht dazu geschaffen wurde, um damit Rundfunk und Fernsehen zu konsumieren.
In der Tat kenne ich jemanden, der einen eingeschränkten Zugang zu Informationsquellen hat, weil er durch die wohnungsbezogenen Abgabeform des Rundfunkbeitrages kein Internet in seinen eigenen vier Wänden haben darf. Diese Person traut seit Jahren der deutschen Presse nicht mehr, weshalb sie lieber französische, spanische, italienische und britische Zeitungen ließt. Die Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag verbietet dieser Person jedoch, sich diese Zeitungen über ein Internet-Abonnent zu besorgen. Zur Zeit kann diese Person diese Zeitungen lediglich an einem Bahnhofskiosk mit einem erheblichen Aufpreis erwerben, wobei die bevorzugte Zeitung häufig ausverkauft ist. Damit wird der Zugang zu dieser Formen der Presseerzeugnisse durch die nationale Rechtsprechung in erheblichen Maße eingeschränkt, da das indirekte Verbot einen eigenen Internet-Zugang zu nutzen, dazu führt, dass der Zugang zu den Internet-Abonnents der internationalen Informationsquellen verhindert wird.

Damit wären wir wieder bei dem Thema der Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung, wozu ich auf ein anderes Thread verweise:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2020, 15:46 von art18GG«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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Teile des EU-Rechts bauen direkt auf UN-Recht auf; dieses nur am Rande.

Die Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 GrCh enthalten doch nicht ohne Grund jeweils den identischen Passus des "without interference by public authority"; der Staat und seine Behörden haben sich aus der individuellen Meinungsbildung des einzelnen Bürgers vollständig herauszuhalten.

Die Einflußnahme beginnt dort, wo der Staat den Bürger nötigt, ein vom Staat preferiertes Informationsmedium zu finanzieren, das bei freier Wahl des Bürgers nicht durch diesen finanziert werden würde.

Wir müssen dieses nicht stets erneut durchkauen.

Bereits gemäß BVerfG schützt Art 5 GG den vollständigen Weg einer Information; die legale Finanzierung dieser Information entlang des ganzen Weges dieser Information kann nicht unberücksichtigt bleiben, denn der Staat muß von der Rechtschaffenheit seiner Bürger erst einmal ausgehen.

Und damit gelangt eine Information auf legalem Wege erst dann zum Bürger, wenn dieser diese Information legal finanzieren kann, was nicht praktikabel scheint, wenn der Staat diesem Bürger zuvor einen Teil seiner Finanzen zur Förderung der vom Staat preferierten Information raubt.


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Wir müssen dieses nicht stets erneut durchkauen.

Bereits gemäß BVerfG schützt Art 5 GG den vollständigen Weg einer Information; die legale Finanzierung dieser Information entlang des ganzen Weges dieser Information kann nicht unberücksichtigt bleiben, denn der Staat muß von der Rechtschaffenheit seiner Bürger erst einmal ausgehen.
Wir müssen diese nicht nur immer wieder durchkauen, sondern immer wieder vortragen und weiter auf eine Auseinandersetzung mit dem Thema bestehen, damit endlich verstanden wird, dass dies so nicht weitergeht. Es wird hier von Vertretern der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten offensichtlich bewusst darauf gesetzt, dass die Durchsetzung von Menschenrechten in der Regel auf einem sehr langen Weg basiert. Es geht aus meiner Sicht auch nicht nur um die freie Wahl der Finanzierung, sondern um wesentlich grundsätzlicherere Fragen, die vor 2013 (eigentlich 2007) keine Bedeutung hatten.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Wir müssen dieses nicht stets erneut durchkauen.

Der Staat bestimmt, welche Brotsorte ein Bürger beim Bäcker zu kaufen hat. Es besteht kein Zwang, dieses Brot auch zu essen und es interessiert den Staat auch nicht, ob der Bürger dieses Brot überhaupt mag. Und es interessiert ihn auch nicht, ob der Bürger sich das Brot, was er eigentlich haben möchte, noch leisten kann.
Und es wird ständig wiederholt, wie gesund und lecker dieses Brot doch ist.

Doch, das muss immer und immer wieder durchgekaut werden, sonst wird es eines Tages in Vergessenheit geraten. Geschichte ist dazu da, um aus ihr für die Zukunft zu lernen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2020, 01:29 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.255
Der Staat bestimmt, welche Brotsorte ein Bürger beim Bäcker zu kaufen hat.
Den Bäcker nenne mir, ich kenne jedenfalls keinen; zu DDR-Zeiten mag das so gewesen sein.

Vorgaben hat es doch nur bei den Rohstoffen, wenn bspw. Bioqualität einzuhalten ist, weil der Bäcker einem entsprechenden Verband angehört?


Edit "Bürger":
Der von "spark" angeführte Vergleich dürfte sich auf das "Brot" namens "ö.r. Rundfunk" und dessen derzeitiger per RBStV manifestierter privilegierter Finanzierung durch den "Rundfunkbeitrag" beziehen - und sollte wohl nicht wörtlich verstanden und konkret auf hiesige Bäcker bezogen sein.
Bitte keine Vertiefung von Nebenbemerkungen, sondern bitte beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Besieht man sich beide Beiträge,,,

Teile des EU-Rechts bauen direkt auf UN-Recht auf; dieses nur am Rande.

Die Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 GrCh enthalten doch nicht ohne Grund jeweils den identischen Passus des "without interference by public authority"; der Staat und seine Behörden haben sich aus der individuellen Meinungsbildung des einzelnen Bürgers vollständig herauszuhalten.

Die Einflußnahme beginnt dort, wo der Staat den Bürger nötigt, ein vom Staat preferiertes Informationsmedium zu finanzieren, das bei freier Wahl des Bürgers nicht durch diesen finanziert werden würde.

Wir müssen dieses nicht stets erneut durchkauen.

Bereits gemäß BVerfG schützt Art 5 GG ...

...
Wir müssen diese nicht nur immer wieder durchkauen, sondern immer wieder vortragen und weiter auf eine Auseinandersetzung mit dem Thema bestehen, damit endlich verstanden wird, dass dies so nicht weitergeht.
...

...wird nicht nur ein fiktiver Besucher letztlich dem Standpunkt von art188GG zustimmen. Schlimmstenfalls - dann vllt. sogar im Paket mit den letztlich im neuen dt. »Medienstaatsvertrag« verpackten Zensurmassnahmen (-> in D künftig »Rundfunklizenz« für die einzige, für einfache Bürger überhaupt erschwingliche, & dadurch zugängliche selbstbestimmte breitenwirksame Kommunikationsplattform WWW) - kommen die Bürger überhaupt nur auf der genannten oder noch weitergehenden übergeordneten Ebene noch zu ihrem Recht.

Der Normalbürger hat doch in der großen Mehrheit - so traurig das auch ist - allgemein nicht mal einen Fingernagel breit Ahnung von dem, was ihn / sie in diesem Land (dito auf EU-Ebene etc. ) politisch-institutionell & strukturell umgibt, und von den rechtlichen Grundlagen schon gar nicht. Der Normalbürger kennt doch schon seine elementaren Rechte hierzulande nicht - will er / sie auch gar nicht, vor lauter Dankbarkeit für den schönen Laufstall, den ihm seine Eliten im Laufe der Jahre gezimmert haben und seine bequeme Existenz in der Matrix. Anfangen zu denken - wozu ersparen der Staat & dessen Eliten ihm / ihr das denn?!

So schön sich das vom pinguin Gesagte also auch lesen mag, dass im betr. Zusammenhang schon unter Zugrundelegung der dt. Verfassung, spätestens aber aufgrund der einschlägigen EMRK-Bestimmungen doch sozusagen alles klar sei: Die wesentlich statussichernde Rolle der dt. Gerichtsbarkeit für den ÖRR dürfte jedem klargeworden sein, und auf EU-Ebene ist nur zu sagen, dass Deutschland immer noch der größte Nettozahler der EU ist...... (drei Pünktchen mehr, damit wirklich jeder versteht, was gemeint ist).

Insofern kann die aktuelle Thematik hier eben auch mit dem UN-Zivilpaktbezug (also zumal da das Gutsherrenrecht der medialen Hilfselite dieses Landes in verschiedenster Hinsicht offensichtlich selbst über der Verfassung steht oder diesem meistenteils von den dt. Gerichten dazu verholfen wird) gar nicht oft genug auf's Tapet gebracht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2020, 13:41 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
...
Informationsfreiheit muss jedoch auch bedeuten, dass man das Recht hat, seine Informationsquellen selbst auswählen zu dürfen und kann nicht nur in dem Recht bestehen, den Zugang zu irgendwelchen staatlich erwünschten Informationsquellen zu haben, weshalb dieser Punkt aus meiner Sicht verfassungsrechtliche geklärt werden muss, bevor wir die internationalen Gericht damit beschäftigen.         
...

Aber wie sähe denn die besagte (weitergehende) verfassungsrechliche Klärung überhaupt aus, die Du voraussetzen willst? Dies zumal auf dem Hintergrund der Schaffung des § 93 BVerfGG ab 1995, speziell mit § 93b Satz 1, demzufolge die Beschwerde nicht entschieden zu werden braucht, sondern auch die Annahme rundweg abgelehnt werden kann, gem. § 93d Abs. 1 S. 3 sogar ohne jede Begründung (vgl. https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93d.html). (Dazu vgl. nur das Thema »Berufsverbotsprozesse« & deren Aufarbeitung vor dem BVerfG in den ersten 2000er Jahren. Nach der Annahme der ersten Verfassungsbeschwerde dazu & deren Entscheidung (mit einer Schadensersatzverpflichtung des dt. Staates auf dem damaligen Vernehmen nach € 250.000.- ggü. der ~ 20 Jahre vorher Geschädigten Person), konnten folgende »Probleme« dieser Art bequem auf dem genannten Weg »gelöst« werden - und wurden auch so »gelöst«).

Im Angesicht derartiger evtl. »Not-Fallschirme« oder »Notbremsen« könnte man also auch genau andersherum argumentieren: Nämlich dem BVerfG durch frühzeitige Thematisierung aufzeigen, dass man sehr wohl weiss, auf welchen Fundamenten dieser Rechtsstaat zu fußen beansprucht, und worauf er bzw. seine Funktionäre die Rechtfertigung seines Bestehens stützen. Genau das sind die hier in Rede stehenden UN-Dokumente und -Grundsätze verschiedenster Art.

PS: Man überlege auch weiter, dass bzw. weshalb in späteren auf EU-Recht gestützten Verfahren vor europ. Rechtsinstitutionen regelmäßig vorausgesetzt wird, dass man sich bereits auf dem inländischen Rechtsweg auf die dann in Bezug genommenen einschlägigen Bestimmungen & Schutzbereiche des entspr. Gesetzeskorpus der EU bezogen haben muss.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2020, 14:25 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.255
...wird nicht nur ein fiktiver Besucher letztlich dem Standpunkt von art188GG zustimmen.
Daß User/in art18GG letztlich hinsichtlich der penetrant nötigen Hinweise auf diese globalen wie europäischen Grundrechte wohl doch zuzustimmen ist, ist doch eigentlich traurig ob der mentalen Verharrung der Menschheit im Zustand zwischen Mittelalter und vorindustriellem Zeitalter.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine weiteren allgemeinen Bekundungen, sondern bitte wieder zurück und eng/ konzentriert/ zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
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@Besucher
Zur wissenschaftlichen Substanziierung von Klagebegründungen kann man im Allgemeinen entweder den empirischen oder den historischen Ansatz wählen. Da mir die finanziellen Möglichkeit für empirische Studien fehlen, bleibt mir persönlich nur der historische Ansatz.

Die Kernfrage der Rechtsauseinandersetzung im Rahmen einer Klage im Sinne des Art. 10 EMRK ist und bleibt die historische Frage, wie es in Deutschland zu der absurden Gleichsetzung des Internet-Empfanges mit der Empfangsmöglichkeit von Rundfunk und Fernsehen kommen konnte. Dieser Unsinn muss in irgendeinem Gesetzestext, den ich noch nicht gefunden habe, irgendwann einmal festgelegt worden sein. Jeder, der ein wenig gelernt hat, wissenschaftlich zu arbeiten, sollte in der Lage sein, selbst auszuarbeiten, dass das Internet nicht dazu geschaffen worden ist, um damit Rundfunk und Fernsehen zu empfangen, weshalb es nicht notwendig ist, einen Rechtsanwalt mit dieser Fragestellung zu beauftragen, der dies wahrscheinlich nur für ein Honorar mit einem Stundensatz von 250 Euro machen würde. Es gibt hier wohl auch genug IT-Experten im Forum, die eine solche Ausarbeitung sachgerecht vornehmen könnten.

Sapere aude (Habe Mut, dich deines eigenen Wissens zu bedienen) !

Für meine nächste Anfechtungsklage arbeite ich zur Zeit selbst an einer Ausarbeitung, in der ich den § 2 RBStV mit den Nürnbergern Gesetzen von 1935 (Unterteilung von Menschen in Bürger erster und zweiter Klasse) vergleiche, wobei ich natürlich immer noch hoffe, dass die Konsequenzen aus der Durchsetzung des RBStV nicht so gravierend enden werden. In diesem Kontext kann man beispielsweise die Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen mit der „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden“ aus dem Jahre 1938 vergleichen. Im Kern werde ich mich dabei wahrscheinlich auf eine Studie von Aly Götz beziehen, die auch Gegenstand der folgenden Ausarbeitung bei Wikipedia ist:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_%C3%BCber_die_Anmeldung_des_Verm%C3%B6gens_von_Juden


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@art18GG: nur zur Ergänzung

Die Behauptung, dass Computer (und Mobilfunkgeräte) zum Rundfunkempfang geeignet wären und damit "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" darstellen würden, wurde 2004 in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingepflegt. Die Formulierung war ziemlich kurios. Nachdem in § 1 Rundfunkempfangsgeräte und Rundfunkteilnehmer definiert wurden, PC tauchten dort nicht auf, findet sich in §5, der sich mit der Befreiung für Zweitgeräte befasste, folgender Satz:

Zitat
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.
Quelle: Rundfunkgebührenstaatsvertrag i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Archiv/RUNDFUNKGEBU__HRENSTAATSVERTRAG_8._15._Oktober_2004.pdf

Damit wurde einerseits eine "Rundfunkgebührenpflicht" für PC bei gewerblicher Nutzung etabliert, zum anderen musste man auch privat zahlen, wenn man zwar kein Rundfunkempfangsgerät aber ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", also einen PC oder ein Mobiltelefon, besaß. Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob der PC über Multimediafunktionen verfügte oder nicht. Selbst für den Mietserver beim ISP sollte man löhnen. Natürlich gab es dagegen Proteste und die Regel wurde zunächst nicht angewendet. Schließlich aber musste sich das BVerfG mit einem Fall beschäftigen. Der Kläger, ein Anwalt, konnte sich nicht durchsetzen, die Klage wurde nicht angenommen. Seitdem ist höchstgerichtlich festgestellt, dass über Internet Rundfunk möglich ist. - Wenn man richtigen Unsinn hören will, muss man einfach nur einen Juristen fragen! - Die Bedingungen für diesen "Rundfunk" waren sehr kurios. So begrenzte der BR seinerzeit zum Beispiel eine Hörfunk-Session auf 30 Minuten.

Bericht in der FAZ zum Urteil in Sachen "neuartige Rundfunkempfangsgeräte":
Der Computer ist ein Rundfunkgerät - FAZ vom 02.10.2012 - Michael Hanfeld
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/gez-gebuehr-der-computer-ist-ein-rundfunkgeraet-11911642.html

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorgliche Bitte, dieses eigenständige Thema der Definition von "Rundfunk"/ "Rundfunkempfangsgeräten" hier nicht weiter zu vertiefen - siehe und diskutiere dazu bitte u.a. unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Hier bitte wieder zurückfinden zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2020, 15:24 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.255
Der nachstehende Sachverhalt wird mal hier mit eingefügt, da es auch die EMRK betrifft.

Das Dokument beinhaltet die Stellungnahme der europäischen Generalanwaltschaft zum Beitritt der EU zur EMRK.

Stellungnahme der Generalanwältin J. Kokott vom 13. Juni 2014.
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV.
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Entwurf eines internationalen Übereinkommens – Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem EU?Vertrag und dem AEU?Vertrag.
Gutachten 2/13.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1590167368109&uri=CELEX:62013CP0002

Nachstehend interessante Aspekte werden daraus zitiert:

Zitat
3.
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon steht mit Art. 6 Abs. 2 EUV ( 4 ) fest, dass die Union nicht nur über die Befugnis verfügt, der EMRK beizutreten, sondern auch, dass ihr die Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt haben, diesen Weg zu beschreiten. Das Ziel, der EMRK beizutreten, hat seither im Unionsrecht Verfassungsrang.

Zitat
11.
Der rechtliche Rahmen für den Beitritt der Union zur EMRK ergibt sich aus Art. 6 EUV, dem Protokoll Nr. 8 zum EUV und zum AEUV ( Protokoll Nr. 8 ) ( 9 ), sowie aus einer Erklärung zu Art. 6 Abs. 2 EUV ( 10 ) (Erklärung Nr. 2).

Zitat
25. [...] Dies hat zur Folge, dass fortan in unionsrechtlich geregelten Bereichen nicht nur nationale und unionale Gerichte, sondern auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgerufen sein werden, über die Einhaltung von Grundrechten zu wachen.

Ultra-Vires:
Zitat
36. [...] Eine stillschweigende Durchbrechung des Unionsprimärrechts („treaty override“) ist den Unionsorganen keinesfalls gestattet ( 27 ), selbst wenn die Mitgliedstaaten der Union dazu im Rahmen der Verhandlungen und der Ratifizierung der internationalen Übereinkunft die Hand reichen sollten.

Zitat
40. [...] als eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft entfaltet die EMRK mit dem Vollzug des Beitritts Bindungswirkung für die Organe der Union (Art. 216 Abs. 2 AEUV).

Ultra-Vires:
Zitat
45.
Letztlich ist das Verbot einer Ausweitung der Kompetenzen der Union, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EUV angelegt ist, zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung bestimmt. Dieser Grundsatz besagt bekanntlich, dass die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die ihr die Mitgliedstaaten in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EUV), und dass alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben (Art. 4 Abs. 1 EUV und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV).

Zitat
203.
Zu bedenken ist nämlich, dass die Pflicht zur Beachtung der aus der EMRK fließenden Maßstäbe für den Grundrechtsschutz in der Union Verfassungsrang hat. Zum einen ergibt sich dies aus Art. 6 Abs. 3 EUV, wonach die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. Zum anderen gilt für die Auslegung und Anwendung der Charta der Grundrechte, die ihrerseits den Rang von verbindlichem Primärrecht hat (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Halbsatz EUV), dass die EMRK aufgrund des Homogenitätsgebots in Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta als Mindeststandard für den Grundrechtsschutz auf Unionsebene anzusehen ist.

Zitat
266.
Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass der Beitritt der Union zur EMRK auch unionsintern im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage eine stärkere Bindung der Mitgliedstaaten an die EMRK bewirken wird. Denn wie schon mehrfach erwähnt, wird die EMRK mit dem Beitritt der Union integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung sein und gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV am Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht partizipieren ( 157 ).

Wir haben durch den Beitritt der EU zur EMRK die besondere Situation, daß die EMRK das für alle EU-Mitgliedsländer verbindliche Mindestgrundrecht darstellt, das nicht unterschritten werden darf, da es als Teil des Unionsrechtes Vorrang vor dem nationalen Recht hat.

Wenn sich nationales und europäisches Recht entgegenstehen, tritt das nationale Recht in den Hintergrund.

Art. 10 EMRK hat kraft Beitritt der EU zur EMRK Vorrang vor Art. 5 GG.
Daß Art. 10 EMRK darüberhinaus als völkerrechtlicher Vertrag des Bundes nationales Recht darstellt, steht dem eu-rechtlichen Sachverhalt nicht entgegen.

Jede natürliche Person kann sich in eigener Sache auch in D auf die Bestimmungen der EMRK als vorrangig einzuhaltendes Unionsrecht stützen, ohne daß es auf die Umsetzung/Anwendung von Unionsrecht ankommt, wie es für die GrCH definiert worden ist.

Da der Beitritt der EU zur EMRK seitens der Mitglieder der EU zu ratifizieren war, ist es also auch seitens des EU-Mitgliedslandes "Bundesrepublik Deutschland" bestimmt, daß die EMRK national noch über über dem Grundgesetz steht.

Es bleibt Aufgabe, die entsprechenden Verträge und Ratifizierungsdokumente zu ermitteln, die den Beitritt  der EU zur EMRK sowie die Zustimmung Deutschlands dazu belegen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.255
Aus einem älteren europäischen Dokument, wohl des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich(?), zu einer Rechtssache, an der auch Deutschland, (Kammergericht Berlin), beteiligt war und zu Art. 10 EMRK eine Aussage enthält:

Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 15/02/2007 6 Ob 266/06w
ECLI-Identifikator: ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121818

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:82007AT0215(01)&qid=1591006038370&from=DE

Zitat
3.8. Die Medienfreiheit kann nach Art 10 Abs 2 MRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Jeder Eingriff in das verfassungsrechtliche Recht auf freie Meinungsäußerung muss somit gesetzlich vorgesehen sein.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müsste es ausdrücklich und explizit bestimmen, daß die rundfunkferne Person, die nie freiwillig Rundfunk finanzieren würde, zur Rundfunkfinanzierung gezwungen werden darf, denn Europa bestimmte im Art 10 EMRK "without interference by public authority"; da dieses aber auch Bundesrecht ist, bräuchte es ein förmliches Gesetz des Bundes, das die Länder befugt, derartiges vom Bund abweichend zu bestimmen, was allerdings wiederum an der europäischen Bestimmung nichts ändert, die von den Ländern auch dann nicht ausgehebelt werden kann, wenn der Bund das national zulassen würde. Hierbei dann noch völlig unberücksichtigt, daß die EMRK innerhalb der EU den Normenrang der EU-Verträge innehat und bei keiner Maßnahme der Mitgliedstaaten der EU mißachtet werden darf.

Der Bund hätte hier gar keine Möglichkeit, die EMRK rechtswirksam einzuschränken, würde er damit gleichzeitig gegen die EU-Verträge verstoßen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2020, 12:36 von pinguin«
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  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@drboe: Vielen Dank für den Link zum 8. RÄStV

Zur einführenden Lektüre in die Geschichte des Internet möchte ich an dieser Stelle mal auf die Seiten 179-201 (insbesondere S. 200-201) der bpb-Publikation von Volker Grassmuck verweisen:
Freie Software - Zwischen Privat- und Gemeineigentum
https://freie-software.bpb.de/
Direktlink zum PDF:
https://freie-software.bpb.de/Grassmuck.pdf

Der Art. 10 EMRK kann natürlich auch mit dem Artikel 14 EMRK (Diskriminierung) verbunden werden, in dessen Zusammenhang man die Diskriminierung der Nutzer der neuen Medien durch die Befürworter der Nutzung der alten Medien darlegen und belegen müsste.
Im Bereich des UN-Zivilpaktes würde es sich dann um die Verbindung von Art. 19 AEMR mit den Artikel 2 und 7 AEMR handeln. In diesem Kontext finde ich es interessant, dass es im UN-Zivilpakt (siehe obiges Zitat von Bernhard Schäfer) im Art. 20 AEMR ein allgemeines Verbot der Kriegspropaganda gibt. Wenn ich das richtig sehe, wirft Olaf Kretschmann den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genau diese Propaganda in indirekter Weise vor, wenn er in seiner immer noch anhängigen Verfassungsbeschwerde feststellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Bevölkerung im Interesse der erwähnten Militärbündnisse manipulieren würden. Dass ein Pazifist bei so etwas in einen Gewissenskonflikt gerät, kann ich dann auch sehr gut nachvollziehen.  Siehe hierzu weiter:
Olaf Kretschmann: Verfassungsbeschwerde – AZ: 1 BvR 652/19
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html
La lucha contra la injusticia sigue continuando en Alemania
http://disenoweb-jorge.blogspot.com/2020/04/la-lucha-contra-la-injusticia-sigue.html
Deutsches Institut für Menschenrechte in Berlin
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ueber-uns/auftrag/
https://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/32831
Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam
https://www.uni-potsdam.de/de/mrz/ueber-mrz/institut
https://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/32831


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2020, 02:12 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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