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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 50127 mal)

  • Beiträge: 682
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Da der Verstoß gegen die Informationsfreiheit im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht direkt ersichtlich ist, möchte ich die zu beanstandende Stelle hier noch einmal erwähnen:
Zitat
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn ...

Unabhängig davon, dass das ganze Gesetz sehr unklar und sehr missverständlich formuliert wurde, geht aus dieser Textstelle eindeutig hervor, dass es sich bei dieser Gebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte insbesondere, wenn nicht sogar ausschließlich, um eine Internet-Gebühr handelt. Da das Internet jedoch nicht der Bundesrepublik Deutschland und auch nicht seinen Landesregierungen gehört, ist eine solche grundlegende Gebühr auf die Möglichkeit der Wiedergabe von Rundfunkprogrammen im Internet rechtlich sehr fragwürdig. Es ist in diesem Zusammenhang schon alleine aus allgemein rechtlichen Überlegungen heraus die Vorgehensweise sehr fragwürdig, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten offensichtlich erst einmal Inhalte gratis ins Netz gestellt haben, um dann eine angebliche Möglichkeit der Nutzung gebührenpflichtig abzurechnen.

Damit sind wir aber bei der zu klärenden Frage, wem das Internet eigentlich gehört. In Anlehnung an die oben erwähnte Studie von Volker Grassmuck, die auch als Gutachten bezeichnet werden kann, können wir hierzu bereits zwei Punkte festhalten:
  • Das Internet ist lizenzrechtlich durch die General Public License (GPL) geschützt, da seine wesentlichen Komponenten auf der Basis der Free Software Bewegung der 90er Jahre entwickelt wurden. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Freiheit des Internet, insbesondere die Freiheit eigene Inhalte zum gemeinsamen Nutzen aller Menschen ins Netz hoch- und herunterladen zu können, durch die GPL geschützt ist. Anders ausgedrückt, wäre es ohne die freiwillige Arbeit der Programmierer aus dem Bereich der Free Software Bewegung nicht zu der Ausbreitung des Internets gekommen, wenn jeder Internet-Nutzer für jeden Programmteil einer genutzten Software irgendwelche Lizenzgebühren hätte zahlen müssen. Sinn und Zweck der GPL ist und war es, alle Software, die unter einer GPL veröffentlicht wurde, vor der kommerziellen Ausbeutung durch Lizenzgebühren zu schützen; was alleine schon bedeuten kann, dass eine allgemeine Internet-Gebühr zur Finanzierung von staatlichen Rundfunkprogrammen zu einem Rechtsbruch mit internationalen Abkommen führt.
  • Das Internet wurde als Allmende (engl.: Commons) konzipiert. Dieses Konzept basiert auf der Idee bestimmte Ressourcen zur gemeinschaftlichen Nutzung freizugeben. Der Begriff „Allmende“ stammt aus den Bodenrecht und bezeichnet dort das gemeinsam genutzte Land einer Gemeinde. Eine solches Land als Weide konnte beispielsweise von allen Landwirten einer Gemeinde genutzt werden, ohne dass hierfür irgendwelche Abgaben gezahlt werden mussten. Ein solches Kollektiveigentum durfte auch nicht durch Einzäunung eines einzelnen Landwirtes in Privateigentum umgewandelt werde. Das Internet ist, historisch gesehen, auf der Basis einer virtuellen Allmende entstanden, weshalb sich die durch die Landesregierungen eingeführte Internet-Gebühr in einem direkten Widerspruch zur Rechtsgrundlage des Internets befindet. Denn anders als die Grundstücke aus dem Bodenrecht kann das Internet nicht verstaatlicht werden, weil es zu keinem einzelnen Staat gehört.
Ich hoffe mal, dass ich die Sache mit dem Internet jetzt nicht zu einfach erklärt habe; wenngleich es mir mehr darum geht, den rechtlichen Verstoß gegen die Informationsfreiheit darzulegen, den ich in der Einführung der Internet-Gebühr sehe, welche wiederum impliziter Bestandteil des Rundfunkbeitrages ist.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Die einzige Gebühr, die jemand für das Internet zu entrichten hat, ist die Zugangsgebühr. Und zwar an einen Provider eigener Wahl, welcher einem dann einen Zugang zum Internet zur Verfügung stellt.
Aus reinen Inhalten des Internets können keine rechtlichen Verbindlichkeiten ohne Zutun eines Internetnutzers entstehen. Wäre dem nicht so, gäbe es das Internet schon lange nicht mehr.
Und dieses Märchen, dass man Rundfunkprogramme über das Internet empfangen könnte, gehört endlich ein für alle mal aus der Welt geschafft. Wer soetwas behauptet, ist schlicht ein Vollidiot. (Man möge mir diese direkte Bezeichnung verzeihen, aber mir fällt keine mildere ein.)


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@art18GG: die Frage wem das Internet gehört, ist so einfach sicher nicht zu beantworten. Das im Internet für den Transport der Daten genutze Protokoll TCP/IP geht zurück auf  Entwicklungen unter Führung des US-amerikanischen Verteidigungsministeriums. Niemand behauptet, dass das Internet deswegen dem Verteidigungsministerium der USA gehört. Auch wenn ein Produkt auf der Basis von Lizenzen gefertigt wird, so gehört es dadurch sicher nicht den (diversen) Lizenzgebern. In jedem Mobilfunkgerät, jedem Kommunikationssystem stecken Komponenten, die deren Hersteller nur nach Erwerb von Lizenzen einsetzen darf. Dies Produkt wird, so man es verkauft, zum Eigentum des Erwerbers. Dieser erwirbt damit auch Nutzungsrechte ohne selbst für die lizensierungspflichtigen Komponenten des Geräts seinerseits Lizenzen zahlen zu müssen. So gehört der Router, über den mein LAN mit dem Internet verbunden ist, mir, der Betrieb wird von mir finanziert. Dies Gerät steht zudem ausschließlich unter meiner Kontrolle - ich bin relativ gut darin den Versuch in mein Netz einzubrechen zu verhindern. Der Router ist damit auch nicht Teil einer wie auch immer definierten Allmende "Internet". Er gleicht mehr einer Grundstückszufahrt oder einem Privatweg, der zur allgemeinen Strasse führt.

Die GPL ist ein Lizensierungssystem für "Freie Software". Die GPL regelt die Weitergabe und Nutzung von Software, deren Entwickler diese entgeltfrei anderen überlassen. Die Regeln, nach denen man Netze und Dienste betreiben kann und welche Software dabei eingesetzt werden darf, regelt die GPL aber nicht. Die GPL definiert auch keine Standards, nach denen technische Komponenten oder Protokolle für Kommunikation im Internet genutzt werden. Das übernehmen Standardisierungsgremien wie ECMA, ETSI, IEEE usw.

Das Internet, ein Verbund von vielen Kommunikationsnetzen, besteht zunächst einmal aus Hardware, Kupfer- und Glasfaserkabel, Sendeanlagen, Switches, Router, Gateways, Server usw. Diese Komponenten zusammen bilden Netze, die wiederum miteinander verbunden und im Besitz recht unterschiedlicher Unternehmen sind. Verträge der jeweiligen Netzbetreiber untereinander regeln den Datenaustausch. Auf diesen Netzen werden Dienste angeboten, die mit Software realisiert sind. Viele dieser Dienste wurden im Rahmen von RFC definiert und entwickelt. Nur ein Teil der entwickelten Software und im Internet betriebenen Systeme basiert allerdings auf der GPL. Unabhängig davon, wie groß der Anteil GPL lizensierter Software ist, beträgt er mit Sicherheit nicht 100 Prozent. Und wie erwähnt würde, selbst wenn für 100% aller Dienste im Internet GPL-lizensierte Software eingesetzt würden, das Internet und seine Komponenten damit nicht zum Eigentum der Softwareentwickler, die ihre Programme unter der GPL anbieten.

Sicher ist eigentlich nur, dass das, was als "Internet" bekannt ist, nicht den Regierungen gehört. Zumal die Regeln, nach denen deren Betrieb gestattet ist, von Parlamenten erstellt werden, denen das Internet allerdings ebenso wenig gehört wie die Kraftfahrzeuge, deren Betrieb auf anderen Regeln der gleichen Parlamente basiert.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 3.234
Das Internet gehört zur Infrastruktur. Der Rundfunkempfang kann dadurch ebenfalls möglich sein. Laut einer neuesten Studie erreichen die örR aber dadurch kaum neue Nutzer, sondern es wird von Rundfunkteilnehmern als zusätzliche Möglichkeit des Empfangs genutzt. Das Problem ist also eher, dass örR behauptet, jeder nutzt Rundfunk, weil immer verfügbar. Das ist Wunschdenken vom örR und durch nichts bewiesen. Es stellt sich also die Frage, ob man etwas finanzieren muss, wass angeblich jedem zur Verfügung steht, auch wenn man es nicht nutzt.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@drboe: Diese ist soweit ich das Überblicke ersteinmal richtig, jedoch geht meine Argumentation nicht in die Richtung, dass das Internet jemanden gehört, sondern als Allmende all denjenigen gehört, die es geschaffen haben (also so etwas wie ein Gemeingut ist). Hinsichtlich der „freien Software“, deren Freiheit durch die GPL geschützt ist, weise ich nur darauf hin, dass das GNU/LINUX Betriebssystem und der APACHE Webserver beispielsweise zwei Softwarepakete sind, die in ihrer ursprünglichen Form über die GPL geschützt sind und zwei wesentliche Komponenten waren, die zur Entwicklung des Internets beigetragen haben. Die Studie von Volker Grassmuck bestätigt, die von mir vertretenen Argumente eigentlich sehr gut. Es wäre in jedem Fall sehr interessant zu erfahren, was die öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalten und die Verwaltungsgerichte zu den von mir vorgetragenen Vorwürfen der Illegalität ihrer Handlungen antworten würden. 

Es sollte bei aller Schwierigkeit das Internet zu definieren, jedoch nicht vergessene werden, dass es das Ziel ist, darzulegen, dass die deutsche Internet-Gebühr ein Verstoß gegen die Informationsfreiheit ist, was sich dann wie ein Virus auch auf den Rundfunkbeitrag übertragen würde.   


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Abschließend zur obigen Diskussion möchte ich darauf hinweisen, dass das Internet nicht nur aus Hardware und Software besteht, sondern auch aus Inhalten (Informationen). Auch hier gilt das Allmende-Prinzip, wozu ich beispielsweise auf die freie Enzyklopädie Wikipedia verweise, deren Inhalte anlog zur GPL durch den Creative Commons geschützt sind (frei bedeutet in diesem Kontext übrigens nicht gratis, da es auch Verpflichtungen gibt, die darin bestehen, die Freiheit zu schützen).

Ausgehend von diesem Allmende-Prinzip wäre es beispielsweise nicht erlaubt, wenn ich jedem der meine Beiträge in diesem Forum gelesen hat, anschließend eine Lesegebühr berechnen würde. Selbst wenn ich jetzt eine nette Regierung kennen würde, die mir ein passendes Gesetz dazu machen würde, würde ich nicht einmal auf die Idee kommen, so etwas zu tun. Genau das hat der öffentlich-rechtlich Rundfunk jedoch gemacht, als er seine Rundfunkfunkprogramme ins Internet gestellt hat. Er hat wahrscheinlich sogar selbst irgendwelche Software produziert, die z. B. das damalige analoge Signal in ein digitales Signal umgewandelt hat, um den Empfang seiner Radio-Programme über das Internet erst möglich zu machen. Die notwendige Software wird er wohl selbst gratis zur Verfügung gestellt haben, um damit ein Rechtsproblem hinsichtlich der Gebührenpflicht zu provozieren.

Durch die Einführung der Internet-Gebühr wurde damit den Menschen der Zugang zum Internet verwehrt, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen grundsätzlich ablehnen und sich deshalb lieber über das Internet informieren. Darin besteht letztendlich die Einschränkung der Informationsfreiheit, dass die Internet-Gebühr dazu geführt hat, dass Menschen, die die Information aus dem Internet bevorzugen, dazu gezwungen werden, Informationen aus Rundfunk und Fernsehen zu fördern, obwohl diese Menschen die gebührenpflichtigen Informationen aus den Altmedien als nicht förderungswürdig erachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2020, 23:49 von Bürger«
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o
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Naja, jetzt wird's schon sehr spekulativ.

Wikipedia ist z.B. nicht "frei", sondern wird von einer gemeinnützigen Stiftung getragen. Jeder, der in einem Artikel etwas verändert (als Autor oder anonym) muss lizenzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Hier mal ein typischer Hinweis:
Zitat
Mit dem Klick auf „Änderungen veröffentlichen“ versicherst Du, dass Du den Beitrag selbst verfasst hast bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willigst ein, ihn unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen. Falls Du den Text nicht selbst verfasst hast, muss er unter den Nutzungsbedingungen verfügbar sein und Du stimmst zu, notwendigen Lizenzanforderungen zu folgen.
Quelle: Hinweis der deutschen Wikipedia für Autoren (schwer, einen Link dafür anzugeben, da es sich um einen Text in einem Bearbeitungsfenster handelt)

Das "Internet" ist auch nicht frei und auch keine Allmende. Das Internet ist eher mit dem guten alten weltweiten Telefonnetz vergleichbar.

Und wenn jemand in einem Forum Beiträge veröffentlicht, dann hat er in der Regel schon gewisse Rechte an die Forumseigentümer abgetreten. Wenn nicht explizit bei der Anmeldung (wie bei kommerziellen Foren), dann qua "Verkehrssitte". Was ist nämlich z.B., wenn dieses wundervolle Forum plötzlich eine Broschüre herausgeben würde, welcher die diversen Erfahrungen aus mehr als zehn Jahren wiedergibt? Im Normalfall gibt's keine Tantiemen. Ein solches typisches Problem hat man in Essen-und-Trinken-Foren, wenn private Kochrezepte plötzlich in einem neuen Kochbuch erscheinen.


Ich schließe hier mal auch etwas ab: Am ehesten kommt drboe mit seinem längeren technischen Posting (10. Juni) an das heran, was "Internet" ist.

Wir sollten uns lieber drauf kaprizieren, dass der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk mutmaßlich ohne öffentlichen Auftrag und mutmaßich unter Einsatz von Rundfunkbeiträgen Inhalte ins Internet bringt, das Framing verbreitet, Internet sei auch Rundfunk und am Ende eine Art Internetgebühr kassieren möchte und damit die Informationsfreiheit erheblich behindert, womit wir beim Threadthema sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2020, 23:48 von Bürger«

  • Beiträge: 7.306
Bitte mal nicht zu weit vom Thema entfernen.

Relevant zu klären ist nämlich, wie "without interference by public authority" zu leisten ist, weil ja der Wesensgehalt des Grundrechts, (hier des europäischen Grundrechts), nicht angetastet werden darf.

Weiterführend dazu auch:

Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29988.msg187725.html#msg187725

und

Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29762.msg186475.html#msg186475

mit der wichtigen Aussage:

Zitat
Rn. 37 - EuGH C-234/17
[...] dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind [...]


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Auf die Diskussion über Beispiele möchte ich nicht eingehen, da es bei dem Thema um grundsätzlichere Fragen geht wie die, ob das Internet als Empfangsmöglichkeit für Rundfunk und Fernsehen gesehen werden kann. Das, dem nicht so ist, müsste in einer ausführlicheren Untersuchung genau betrachtet und dargelegt werden. Zur Differenzierung von den Altmedien sehe ich beispielsweise in den Formaten „Blog“ und „Forum“ (Newsgroups) zwei eigenständige Mittel der Verbreitung von Information, die man dem Medium Internet in seiner Werkzeugfunktion des WWW unabhängig von anderen Medien zuordnen kann. Hinsichtlich der Frage der Allmende (Commons) müsste man vielleicht mal die Free Software Foundation (Richard Stallman) oder die Creative Commons Organisation (Lawrence Lessig) um Rat fragen, was sie von meinen beiden Thesen halten.

Es scheint mir in diesem Kontext auch nicht unerheblich zu sein, zu klären, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Einführung der Internet-Gebühr möglicherweise nach dem Trojana-Prinzip vorgegangen sind, indem sie zuerst die notwendige Software zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen produziert haben und dann gratis verbreitete haben, um damit eine Gebührenpflicht für den Internet-Empfang zu provozieren. Da man mittlerweile auf allen neuen Mobilfunkgeräten eine Radiofunktion fest installiert vorfinden kann, kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen, dass die Hersteller dieser Geräte irgendwelche Lizenzgebühren für die Installierung dieser Software gezahlt haben. Vor einigen Jahre hat mir ein Freund, der im Ausland lebt, in diesem Zusammenhang mal erzählt, dass er eine Software von der Webseite des WDR gratis heruntergeladen hat, mit der er mehre 100 deutsche Radiosender im Ausland über das Internet hören konnte. Damit ist mein Verdacht jedenfalls nicht unbegründet, wobei ich nicht weiß, wie man diese Vorgehensweise rechtlich beurteilen kann. Sollte sich diese Vorgehensweise als wahr herausstellen, wäre dies jedoch ein weiteres Argument dafür, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Bürger sehr wohl seine Programme (Informationen) aufdrängt.


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Lassen wir die Frage, ob Rundfunk über Internet empfangbar ist oder nicht einmal beiseite.
Die schon zuvor gestellte Frage halte ich in Verbindung mit Artikel 10 EMRK aber für wichtig:
Können reine Internetinhalte eine rechtliche Verbindlichkeit auslösen ohne das geringste Zutun eines Internetnutzers, oder gar für Personen, welche über gar keinen Internetzugang verfügen?


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"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Bei der Frage der Informationsfreiheit geht es nicht darum, dass irgendjemand Rundfunk und Fernsehen über das Internet hören oder sehen will, sondern darum, dass die neuen Medien eine andere Form der „Informationskultur“ (ein Terminus, den der Prof. Dr. Paul Kirchhof in seinem Gutachten verwendet, vgl. ebda. S. 61) darstellen, als die alten Medien. Ich formuliere meine erste These hierzu vielleicht mal anders, damit dies deutlicher wird.

1) Die geistige Freiheit der Internet-Kultur, d. h. seine Informationsfreiheit, wird lizenzrechtlich durch die General Public License (GPL) und durch die Lizenzen des Creative Commons (CC) geschützt.

Diese Formulierung berücksichtigt mehr, dass das Urheberrecht auch im Internet der default ist, wenn bei einer Publikation nichts angegeben wird; was bedeuten soll, dass das Urheberrecht die Voreinstellung ist und eben nicht die Freiheit, wie es eigentlich sein sollte. Nach meinen Kenntnissen des Urheberrechtes (! keine Rechtsberatung) ist es so, dass nach deutschem Recht das Urheberrecht bei Publikationen in einem Blog auch dann gilt, wenn der Autor des Blogs keine Angaben zum Urheberrecht macht. Es ist also nicht notwendig, darauf hinzuweisen, dass man auf sein Urheberrecht besteht. Der Hinweis mit dem C-Zeichen, um anzudeuten, dass auf ein Copyright bestanden wird, wird in dieser Hinsicht in der deutschen Rechtsprechung übrigens nur als Verweis auf das deutsche Urheberrecht verstanden. Eine Einführung des amerikanischen Urheberrechts in die deutsche Gerichtsbarkeit ist damit nicht möglich.

Daher war es notwendig, Lizenzen zu entwickeln, die sicherstellen, dass jemand, der (nach der Zahlung der Internet-Gebühr) die frei zugänglichen Informationen von Wikipedia beispielsweise benutzt, nicht im Nachhinein wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt wird. Die CC-Lizenzen der Creative Commons Organisation regeln genau diesen Sachverhalt, da in ihnen festgelegt wird, auf welche Aspekte des Urheberrechts verzichtet wird und auf welche eben nicht. Die CC-Lizenz, zu der sich alle Autoren auf Wikipedia verpflichten, wenn sie dort etwas veröffentlichen, ist übrigens die folgende Lizenz:

Weitergabe unter gleichen Bedingungen (share alike)
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de


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  • Beiträge: 7.306
@art18GG

Wir schreiben um den heißen Brei herum, wenn ignoriert wird, daß es sowohl bei diesem Art. 10 EMRK, als auch bei Art. 11 GrCh allzeit darum geht, jedenfalls nach Intention der jeweiligen Normgeber, daß sich der Staat und seine Handelnden vollständig aus der Meinungsbildung der Bürger herauszuhalten haben; -> "without interference by public authority"; -> für Europa wie für den Teil davon namens EU gesetztes Grundrecht.

Die Rundfunkfreiheit der Länder der Bundesrepublik Deutschland steht hier nicht darüber, sondern darunter, und der Bund müsste einschreiten, weil auf beide Regelwerke, (EMRK wie GrCh), verpflichtet, wenn sich Regionen seines Hoheitsbereiches entgegen Art. 31 GG nicht daran halten wollen.

Daneben sei an das EUZBLG erinnert, dem

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
https://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/BJNR031300993.html

mit der Aussage
Zitat
Anlage (zu § 9)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3032 - 3035)

V)
    Umsetzung von Recht der Europäischen Union

    1.
        Die Bundesregierung nimmt im Interesse einer rechtzeitigen Ergreifung der erforderlichen Verfahrensschritte für Rechtsakte der Europäischen Union, für deren Umsetzung ausschließlich die Länder zuständig sind, sowie für Rechtsakte der Europäischen Union, die von Bund und Ländern durch jeweils eigene Umsetzungsmaßnahmen gemeinsam umzusetzen sind, frühzeitig Kontakt mit den Ländern auf. Die Bundesregierung lässt die Listen mit dem aktuellen Stand der umzusetzenden Rechtsakte, die sie dem Bundestag übermittelt, dem Bundesrat gleichzeitig zukommen.
    2.
        Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258, 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Übermittlung von Mahnschreiben und mit Gründen versehenen Stellungnahmen, soweit diese Verfahren die Nichtumsetzung von Richtlinien durch ein Land oder mehrere Länder betreffen. In diesen Fällen fertigt die Bundesregierung ihre Stellungnahmen in Abstimmung mit den betroffenen Ländern.

Im obigen Zitat ist der Begriff "gemeinsam" in Form der Unterstreichung hervorgehoben; man könnte doch mal Fragen, worauf sich diese gemeinsamen Umsetzungsmaßnahmen beziehen?

Die EMRK ist kraft Beitritt der EU Recht der EU, die GrCh ja eh, und beide Regelwerke sind bei Umsetzung der Richtlinie über audio-visuelle Mediendienste verpflichtend einzuhalten.

Ergibt sich nicht aus diesem EUZBLG die Pflicht des Bundes, die Länder selbst im Bereich der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis der Länder nicht gänzlich alleine dastehen zu lassen, wenn eben Belange der EU betroffen sind? Und mit der Einhaltepflicht eben dieser Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh sind Belange der EU betroffen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

f
  • Beiträge: 33
Wir schreiben um den heißen Brei herum, wenn ignoriert wird, daß es sowohl bei diesem Art. 10 EMRK, als auch bei Art. 11 GrCh allzeit darum geht, jedenfalls nach Intention der jeweiligen Normgeber, daß sich der Staat und seine Handelnden vollständig aus der Meinungsbildung der Bürger herauszuhalten haben; -> "without interference by public authority"; -> für Europa wie für den Teil davon namens EU gesetztes Grundrecht.
@pinguin,

Es ließ mir keine Ruhe und ich habe nachgesehen, wie das dein vorgesetzter Rundfunk sieht.
Vorsicht!, Auf eigene Gefahr!
h--ps://w-w.ard.de/home/die-ard/organisation/Was_bietet_die_ARD_/327220/index.html

Zitat
Teihabe an freier, demokratischer Meinungsbildung

Mit ihren Programmen ermöglicht die ARD jeder Bürgerin und jedem Bürger die Teilhabe an der freien demokratischen Meinungsbildung. Alle Angebote der ARD sind frei und unverschlüsselt empfangbar. Das Gesamtangebot richtet sich an alle Bevölkerungs- und Altersgruppen.
Sarkasmus on.
Das heißt doch, dass du lediglich durch ARD und Co dir eine freie demokratische Meinung bilden kannst. Wenn du die nicht empfängst, kannst du doch an einer freien demokratischen Meinungsbildung gar nicht teilhaben. ARD und Co ermöglichen es dir. Oder betrachte ich das falsch?
Also jeder, der ARD und Co schaut, darf sich auch der Meinung von ARD und Co mal anschließen. Das ist freie Meinungsbildung.
Ohne ARD und Co geht keine freie Meinungsbildung.
Sarkasmus off.

Wenn ich das auf der ARD-Seite lese,, (Sind die überhaupt rechtsfähig?) dann mache ich mir schon meine Gedanken darüber, wie das gemeint sein soll. Ob die das ernst meinen?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
M. E. scheitert die "Teilhabe an der freien demokratischen Meinungsbildung" grundsätzlich daran, dass Rundfunk einerseits ein unidirektionales Prinzip ist, was der "Teilhabe" recht enge Grenzen setzt, indem die "Teilhaber" außer als Finanziers lediglich als Konsumenten auftreten können. Zum anderen aber auch dadurch, dass im Rundfunk - sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privaten - gerade nicht alle Meinungen gesendet werden. Es werden nicht einmal alle Tatsachen gesendet, die den Rezipienten in die Lage versetzen sich eine eigene Meinung zu bilden. Der ÖRR arbeitet nämlich als Filter, wie jeder, der auch andere Informationsquellen nutzt, sicher bestätigen kann. Diese Filterfunktion ist politisch gewollt, vom BVerfG abgesegnet und dient der Stabilisierung und dem Erhalt des Systems. Man muss kein Umstürzler sein um zu erkennen, dass die Bandbreite dessen, was im ÖRR an Information und Meinung als wünschenswert und zulässig erachtet wird, über die Jahre abgenommen hat. Weit über 90 Prozent der politischen Nachrichten sind reiner Verlautbarungsjournalismus, echte Diskussionen strittiger Themen finden, der Fülle der "Talkshows" zum Trotz, im Grunde nicht statt. Einen Diskurs lässt der fein austarierte Proporz der fast durchgängig neoliberalen Parteienvertreter innerhalb und außerhalb der Anstalten gar nicht zu. Tritt doch einmal einer mit alternativen Sichtweisen an, wird er diffamiert, niedergemacht, und kommt kaum zu Wort, da er sich einer Übermacht meinungskonformer Lautsprecher gegenüber sieht.

Der ÖRR ist nicht frei von politischem Einfluß, auch wenn das mittelbar stets behauptet wird. Man betont daher stets die "Staatsfreiheit" und selbst die gibt es nicht, schon weil man Teil des staatlichen Apparats ist und von Entscheidungen der Staatsführung abhängig. Es hat mehr als 50 Jahre gedauert, bis selbst das BVerfG feststellte, dass der politische Einfluß zu hoch ist. Leider hat es den lediglich formal begrenzt und nicht völlig untersagt. Dass die Limitierung direkter politischer Einflußnahme via Gremien unterlaufen wird, sei hier nur am Rande festgestellt. Die Freiheit, die Rundfunkmacher immer wieder betonen, ist letztlich ein Placebo. Der ÖRR ist daher nicht weniger staatlich als Sender in anderen Ländern, auch denen, über die Journalisten des ÖRR gern die Nase rümpfen (z. B. Russland, China).

Nebenbei: Wäre das Programm der ARD wirklich "frei empfangbar", man würde nicht gezwungen es zu finanzieren, wenn man es nicht nutzen will. Ob der Transport der Sendungen verschlüsselt wird oder nicht, ist sicher nicht der Maßstab für Freiheit. Millionen von Webseiten werden verschlüsselt übertragen, sind aber dennoch frei nutzbar.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 883
Das Argument mit den Webseiten gefällt mir drboe. Es sind aktuell über 200 Millionen die im freien Internet verschlüsselt werden. Im Übrigen: Wenn mein Haus ungünstig steht (großes Gebäude im Süden verdeckt Astra) und mir die Telekom nur ein Glasfaseranschluss ins Haus legt, wie kann ich die Öffis dann unverschlüsselt empfangen? Die Telekom verschlüsselt das Signal auf der Glasfaser und ich muss 5-10€ für einen Receiver+Vertrag im Monat lönen um das Signal zu entschlüsseln. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BverfG bekäme ich für den Rundfunkbeitrag also noch nichteinmal die Möglichkeit die Öffis in meinem Haus zu empfangen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte Rückbesinnung auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 00:56 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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