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Autor Thema: Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz -> EU-Recht  (Gelesen 2258 mal)

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Anbei sei aus einer heute im EU-Amtsblatt publizierten Entscheidung des EuGH zitiert:

Rn. 22
Zitat
Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen nämlich die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 12, vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 46, sowie vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 36).

Rechtssache C-234/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=206981&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5772056

Weiter heißt es:

Zitat
Zum Äquivalenzgrundsatz


Rn. 25
Zitat
Nach der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Äquivalenz es den Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zur Wahrung der Rechte, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, weniger günstig auszugestalten als diejenigen für entsprechende innerstaatliche Klagen.

In der Sache ging es hier darum, daß die Kläger sowohl eine Verletzung der EMRK als auch eine der Charta rügten und dieses nach einer Verurteilung in einem neuen Rechtsbehelf zur Geltung brachten.

Rn. 36
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht, wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, dadurch gekennzeichnet ist, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, und vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3, Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 21, und 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, und Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59), sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe von Bestimmungen, die für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 37
Zitat
Im Mittelpunkt dieser rechtlichen Konstruktion stehen im Übrigen die durch die Charta – die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang hat wie die Verträge – anerkannten Grundrechte, deren Achtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union ist, so dass mit den Grundrechten unvereinbare Maßnahmen in der Union nicht zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C?260/89, EU:C:1991:254, Rn. 41, vom 29. Mai 1997, Kremzow, C-299/95, EU:C:1997:254, Rn. 14, vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 73, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 283 und 284, sowie Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 169).
Hier sei nun unabhängig von dieser Rechtssache sowohl auf Art. 10 EMRK wie auch auf Art. 11 Charta verwiesen und das darin jeweils enthaltene Recht, keine Einflußnahme durch Behörden dulden zu müssen.

Siehe auch:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Der Gerichtshof bestätigt mit der hier vorliegenden Entscheidung auch indirekt jene Entscheidung zur Rechtsache C-260/89 zu Art. 10 EMRK und zum Rundfunk der Griechischen Republik, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Rn. 38
Zitat
Der Gerichtshof hat im Übrigen in Bezug auf den in Art. 50 der Charta verbürgten Grundsatz ne bis in idem, um den es im Ausgangsverfahren geht, bereits entschieden, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 68).

Rn. 42
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, davon in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, Gebrauch zu machen (Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es wird im weiteren ausgeführt, daß nationale Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem bei ihnen anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt. Es ist also keine KANN-Bestimmung.

Auch wird hervorgehoben, daß die nationalen Gerichte verpflichtet sind, daß nationale Recht unangewendet zu lassen, wenn diesem europäisches Recht entgegensteht und sie nicht auf das Tätigwerden des Gesetzgebers zu warten haben. -> Rn. 44

Zitat
Zum Effektivitätsgrundsatz
Rn. 49
Zitat
In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen ist. Dabei ist gegebenenfalls u. a. dem Schutz der Verteidigungsrechte, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens Rechnung zu tragen (Urteil vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44).

Rn. 58
Zitat
Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht im Übrigen der Grundsatz der Rechtskraft einer Anerkennung des Grundsatzes der Haftung des Staates für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen nicht entgegen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 40). Denn insbesondere aufgrund des Umstands, dass eine Verletzung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durch eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, darf dem Einzelnen nicht die Möglichkeit genommen werden, den Staat haftbar zu machen, um auf diesem Weg einen gerichtlichen Schutz seiner Rechte zu erlangen (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 34, sowie vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 40).
Stehen rechtskräftig gewordene letztinstanzliche Entscheidungen nationaler Gerichte dem Unionsrecht entgegen, kann der Staat dafür in Haftung genommen werden.


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