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Autor Thema: Mein unbegründeter Klageantrag  (Gelesen 29681 mal)

Q
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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#30: 08. Mai 2017, 21:18
A, möglicherweise Quietus nicht ganz unbekannt, hatte in seiner Klagebegründung geschrieben:

Zitat
Zur Zeit sind meiner Kenntnis nach vier Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) anhängig; es können auch noch mehr werden.

Da nach
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2123/20160615_PM_Bundesverwaltungsgericht_bestaetigt_der_Rundfunkbeitrag_ist_rechtmaessig.pdf
der Verwaltungsgerichtsweg erschöpft ist, würde es auch für mich auf eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hinauslaufen.

Ich kann daher nur darum bitten, das Verfahren nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen.

A bittet um rein theoretische Auskunft, ob dies KEIN formeller
Zitat
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO
ist. Falls nicht, würde A einen solchen Antrag stellen.

Über eine Antwort hier würde A sich freuen und geht außerdem jetzt mal wieder auf Suche im Forum.

Ein Exemplar der oben genannten Schrift von Hennecke wird A bekommen. Der Aufsatz von Pagenkopf ist A bekannt.

Danke. Quietus


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S
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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#31: 11. Mai 2017, 20:09
[...]
Über eine Antwort hier würde A sich freuen und geht außerdem jetzt mal wieder auf Suche im Forum.
[...]

Die genaue Formulierung im genannten Verfahren

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html

hinsichtlich der Aussetzung ist einer fiktiven Person S nicht bekannt.

Eine fiktive Person S, könnte der Meinung sein, dass es nicht schaden könnte dem VG einen gesonderten Schriftsatz, welcher sich ausschliesslich auf die Aussetzung bezieht, zukommen zu lassen, denn es hat sich einiges getan in der Zwischenzeit.

  • Mittlerweile sind mind. 50 Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig (es sind also mehr geworden)
  • Bei den genannten 4 Verfahren handelt es sich um jene Beschwerden welche als Leitverfahren angenommen wurden (siehe: Jahrespressekonferenz 2017 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
    http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22189.msg141767.html#msg141767).
  • Die Formulierung der fiktiven Person A klingt eher nach einer Bitte als nach einem Antrag
  • In einer ausführlichen Klagebegründing kann eine derartige Bitte mal schnell untergehen bzw. überlesen werden
  • ...

Anregungen für die Formulierungen eines solchen Schriftsatzes findet man u.a. hier:

Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.msg143472.html#msg143472
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.msg143479.html#msg143479

Ob es ratsam ist auf das ausgesetzte Verfahren vom VG Frankfurt bereits in dem nachgereichten Schriftsatz zu verweisen, ist fraglich. Eine fiktive Person S könnte der Meinung sein, dies zunächst nicht zu tun und eine Stellungnahme des VG abzuwarten. Bei Ablehnung könnte der Verweis immer noch als Argument in der Hinterhand dienlich sein. Evtl. werden in der Zwischenzeit noch weitere Verfahren ausgesetzt von denen wir hier Kenntnis erhalten.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#32: 12. Mai 2017, 20:26
Vielmals bedankt.
Heute gab's noch einen Nachklapp vom VG:

Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ....... teilt der Beklagte mit, dass an dem Termin zum mündlichen Verhandlung kein Vertreter des WDR teilnehmen wird.

Edit:
Achja, so  ein Schreiben mit "Zahlung der Rundfunkbeiträge" kam auch noch an.

LG, Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#33: 12. Mai 2017, 20:51
Das bedeutet, dass das Urteil für A bereits feststehe, das Gericht die Begründung aus einem anderen Urteil oder Musterverfahren kopieren wird. Eine Auseinandersetzung mit Klagepunkten von A nicht oder nicht so erfolgen wird, dass diese zu einem anderen Urteil führen werden. Person A durch dieses folgende Urteil in die nächste Instanz geschoben wird.

Davon war A ausgegangen.

Person A sollte die Streitschrift Hennecke lesen, falls bereits zur Hand, zuerst vielleicht auch das Inhaltsverzeichnis (PDF ist verlinkt im Forum) und prüfen, ob A Punkte dazu in seiner Klage hat. Falls nicht, schnellstmöglich eine Klage-Ergänzung tätigen - auch mit der Ankündigung, zu diesen verschiedenen Punkten (Überschriften prüfen) noch weiteren Sachvortrag einreichen zu wollen.

Gut möglich, dass A inzwischen an einem weiteren Text schraubt.

Hält Person A an der Klage fest, folgt sehr wahrscheinlich ein negatives Urteil. Übergeht das Gericht jedoch das rechtliche Gehör von A, wird es für A beim Antrag auf Zulassung der Berufung besser.

A versteht diesen Satz nicht. Was bedeutet: das rechtliche Gehör übergehen ... ???

Person A sollte sich bewusst sein, dass das Urteil sehr schnell kommen kann, wenn bereits diese Frage gestellt wird. Falls Person A nicht vorhatte, den Rechtsweg vollständig zu gehen, würde eine Rücknahme den Weg hier beenden und die Kosten senken.

Keine Rücknahme führt sehr wahrscheinlich - egal was Person A dem Gericht noch an Begründung schreibt - dazu, dass Person A mit Anwalt oder einem Notanwalt Berufungszulassung stellen kann und bei Ablehnung der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei ist.

A müsste wissen, ob dies bereits während der Verhandlung erfolgen muss. Eine  Anwalt hat A (bisher) möglicherweise nicht.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#34: 12. Mai 2017, 22:41
Zitat
A versteht diesen Satz nicht. Was bedeutet: das rechtliche Gehör übergehen ...

PersonX denkt, das diese Aussage richtig ist:

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r
Zitat
Nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat in Deutschland vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars). Es bedeutet im Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit berücksichtigt werden müssen.[...]


Sofern also in der Klage Aussagen stehen, welche vom Gericht nicht inhaltlich gewürdigt werden führen diese zur Verbesserung der Rügemöglichkeit und einer Berufungszulassung.


Zitat
A müsste wissen, ob dies bereits während der Verhandlung erfolgen muss. Eine  Anwalt hat A (bisher) möglicherweise nicht.

Berufungszulassung stellen wird erst möglich, wenn eine Beschluss oder Urteil vorliegt, welches die Berufung nicht zulässt.
Die Frist beginnt mit der Zustellung (Bekanntgabe).
Sofern also der Beschluss oder das Urteil nicht sofort nach der Verhandlung mündlich und vollständig schriftlich verkündet wird läuft die Frist erst mit der schriftlichen Zustellung (Bekanntgabe).

Auch ist die Frist ist relativ kurz.
siehe hier
https://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html (4)


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#35: 13. Mai 2017, 09:48
Auch diesmal vielen Dank.
Meiner geht an Dr. Frank Hennecke für die ganz superschnelle Lieferung seiner Streitschrift (4. verbesserte Auflage), die für Euro 5,00 plus Euro 1,50 Porto einen guten Überblick bietet. Er hat noch Exemplare.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#36: 14. Mai 2017, 10:52
Eine fiktive Person S, könnte der Meinung sein, dass es nicht schaden könnte dem VG einen gesonderten Schriftsatz, welcher sich ausschliesslich auf die Aussetzung bezieht, zukommen zu lassen, denn es hat sich einiges getan in der Zwischenzeit.

Dies ist kein Ersuchen um Rechtsberatung!
Das Schreiben ist rein theoretisch im Rahmen des virtuellen Jura- und Staatsbürgerkundestudiums von A.

A möchte rein virtuell möglichst bald dieses Schreiben abschicken.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO.

Ich beantrage außerdem die Protokollierung nach § 105 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ich beantrage außerdem das Recht auf Gehör nach § 103, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Die Begründung werde ich rechtzeitig vor dem Gerichtstermin einreichen oder zu diesem mitbringen.

Mit freundlichen Grüßen

An einer präziseren Begründung, als in A's Klagebegründung bezüglich verfassungsrechtlicher Bedenken formuliert, schraubt A noch herum.

A sieht nicht unbedingt Anlass, diese vorab zu schicken, anstatt sie zu einer eventuell demnächst stattfindenden Veranstaltung mitzubringen.

A wäre interessiert zu wissen, ob an dem Text rein theoretisch juristischerweise etwas auszusetzen und/oder zu ergänzen wäre.

Schönen Sonntag!
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#37: 14. Mai 2017, 12:08
Guten TagX,

vielleicht hilft diss hier weiter:
Zitat
BFH-Urteil vom 7.2.1992 (III R 61/91) BStBl. 1992 II S. 592

1. In Fällen, in denen das FG ein Klageverfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens gemäß § 74 FGO aussetzen müßte, hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Steuerbescheides hinsichtlich der vor dem BVerfG umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind.

2. Ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) trotz betrags- oder sachverhaltsmäßiger Begrenzung des ursprünglichen Rechtsmittelantrags von einer Anfechtung des gesamten Einkommensteuerbescheides auszugehen, ist auch der Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang gehemmt.

Link BFH-Urteil

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1992/XX920592.HTM


BVerwG 2 C 4.14 vom 26.02.2015

Zitat
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ausgesetzt.

Link, Beschluss BVerwG:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260215B2C4.14.0

Und jaaanz interessant:

BVerwG 6 B 21.06 Beschluss vom 03.11.2006

Zitat
5

Für eine Aussetzung nach § 94 VwGO fehlen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. § 94 VwGO setzt nämlich ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraus; die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Meinung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 55.99 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13). In der gerichtlichen Praxis wird § 94 VwGO allerdings entsprechend auch dann angewandt, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6). Auch wenn eine Verfassungswidrigkeit des genannten Regelwerks über die allgemeine Wehrpflicht im Wehrpflichtgesetz dessen Bestimmungen zur Tauglichkeit, zur Zurückstellung und zu sonstigen Wehrdienstausnahmen erfassen sollte und man deswegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO hier als erfüllt ansehen wollte, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. § 94 VwGO macht es dem Gericht nämlich nicht zur Pflicht, die Verhandlung auszusetzen. Die Entscheidung liegt vielmehr im richterlichen Ermessen. Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - BVerwGE 77, 19 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 5; Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6, vom 5. April 2005 - BVerwG 6 B 2.05 - und vom 13. September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - jeweils - juris -). Begehrt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens auf Grund einer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG, so besteht jedenfalls dann keine Pflicht zur Aussetzung, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - die Gültigkeit der vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Normen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Bei einer derartigen durch die Rechtsprechung des höchsten Fachgerichts gestützten Überzeugung von der Gültigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschrift verbietet es sich zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des den § 94 VwGO prägenden Gedankens der prozessökonomisch zweckmäßigsten Prozessabwicklung die zügige Fortsetzung und Beendigung des Verfahrens einer Aussetzung vorgezogen hat (Beschluss vom 6. Dezember 1999 a.a.O. S. 2).


BVerwG, Link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=031106B6B21.06.0

 :)


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#38: 14. Mai 2017, 14:59
Bedankt!

Dass es im Ermessen des VG liegt, ist A bekannt. Es besteht keine Pflicht zur Verfahrensaussetzung.

Ist aber so:
BVerwG 6 B 21.06 Beschluss vom 03.11.2006 sieht also eine Möglichkeit der Aussetzung nicht.
BVerwG 2 C 4.14 vom 26.02.2015 sieht sie.

Darum geht es A derzeit nicht. Denn wenn A einige Beiträge hier richtig versteht, ist es angebracht, den Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO zu stellen.

Es dreht sich darum,

1) das formal korrekt zu tun. Und
2) den Antrag zu begründen.

Zu 2)
Ein wichtiger Punkt scheint A dieser zu sein. Zitat Pagenkopf, Rundfunkbeitrag, Seite 2535

Zitat
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG am 18.3.2016 zum Ausdruck kommende Ansatz, dass sich bereits aus den vier großen Rundfunk-Urteilen des BVerfG die Möglichkeit der Heranziehung zu einer Rundfunkabgabe allein für den Vorteil einer "Rundfunkempfangsmöglichkeit" ergebe, ist durchaus problematisch. Insbesondere ist die Anknüpfung an die jeweiligen Wohnungsinhaber, die schlicht mit - realen oder potenziellen - Rundfunkempfängern gleichgesetzt werden, bisher nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung gewesen.

Fette Hervorhebung von A.

Zu 1)
Ist A's Text als formal korrekt zu bezeichnen? Hat A etwas vergessen, falsch formuliert etc. ?

Gruß, Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#39: 15. Mai 2017, 21:16
Zu 1)
Ist A's Text als formal korrekt zu bezeichnen? Hat A etwas vergessen, falsch formuliert etc. ?

Gruß, Quietus

Mit doppelter Ladung schießen?

Zitat
Antrag auf Ruhenstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Bzw. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO und  Artikel 100, Satz 1 GG


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die Ruhendstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Dazu, dem Beklagen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sollte der Beklagte diesem Antrag nicht zustimmen, beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sowie Artikel 100, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Ich beantrage außerdem die Protokollierung nach § 105 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ich beantrage außerdem das Recht auf Gehör nach Artikel 103, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Die Begründung werde ich rechtzeitig vor dem Gerichtstermin einreichen oder zu diesem mitbringen.

Derzeit hänge ich hierdran. Ist § 94 VwGO denn nun OK oder nicht?
 :-\
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#40: 16. Mai 2017, 12:35
[...]
Derzeit hänge ich hierdran. Ist § 94 VwGO denn nun OK oder nicht?
[...]

Mit erneutem Verweis auf

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html

und daraus entnommen Wortlauf des VG

Zitat
[...]
Dies rechtfertigt eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens über die gegenüber dem Kläger festgesetzten Rundfunkbeiträge in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO.

erscheint einer fiktiven Person S der § 94 VwGO in Ordnung zu sein.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#41: 16. Mai 2017, 19:10
Guten TagX!

Sage A fiktiv, er solle fiktiv ditt hämmern und meißeln:

Thema:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356

Hab fiktiv gehört, da hat fiktiv irgendein gallischer Steinmetz ne schweren Hinkelstein abgeladen.

 :)


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#42: 17. Mai 2017, 06:36
Mit erneutem Verweis auf

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html

und daraus entnommen Wortlauf des VG

Zitat
[...]
Dies rechtfertigt eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens über die gegenüber dem Kläger festgesetzten Rundfunkbeiträge in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO.

erscheint einer fiktiven Person S der § 94 VwGO in Ordnung zu sein.

Aber ja! Gelesen!
Nur hast du weiter oben geschrieben

Ob es ratsam ist auf das ausgesetzte Verfahren vom VG Frankfurt bereits in dem nachgereichten Schriftsatz zu verweisen, ist fraglich. Eine fiktive Person S könnte der Meinung sein, dies zunächst nicht zu tun und eine Stellungnahme des VG abzuwarten. Bei Ablehnung könnte der Verweis immer noch als Argument in der Hinterhand dienlich sein. Evtl. werden in der Zwischenzeit noch weitere Verfahren ausgesetzt von denen wir hier Kenntnis erhalten.

Ansonsten: ist es denn statthaft, die dort eingestellte JPG zu verwenden? Immerhin ja, wenn auch öffentlich zugängig gemacht, ein anonymisiertes Privatdokument ...

Siehe auch
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147352.html#msg147352
das lese ich gerade erst. Und dort auch unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356
also, der Text ist zwar nicht Photoshop, aber den kann ja jeder tippen   >:D
das Urteil liegt also öffentlich nicht vor, oder?
Und ich finde kein Aktenzeichen. Oder hab ich was überlesen?

LG, Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#43: 17. Mai 2017, 11:37
Guten TagX,

Hmmm ... vielleicht doch besser ne große rote Schleife um den Hinkelstein machen.

Rein fiktiv:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356


Zeit für nen Hinkelstein hier! So, Rohling abladen. Uiii! Sehr schwer!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Ermessenschrumpfung auf Null.


Der fiktive Hinkelstein, Antrag § 94 VwGO auf Aussetzung des Verfahrens:

Zitat
Wird die Aussetzung des Verfahren nach § 94 VwGO beantragt, da beim BverfG über 50 Beschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des RBS TV vorliegen.

Die Aussetzung ist zwingend geboten. Der Ermessenspielraum des VG X ist auf Null reduziert.

Begründung:

Die beim 1. Senat des BVerfG anhängigen Leitverfahren:

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.

betreffen Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es handelt sich dabei um sog. Musterprozeße die dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und somit ebenfalls rechtslogisch das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem Verfahren angenommenen Rechtsverhältnisses betreffen.
Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit darin, daß diese "Musterprozeße" in einer Verfassungsbeschwerde bestehen, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).
Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das VG bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Streitfall.
In diesem Sinne betreffen die vom BVerfG in den o.g. Verfahren zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im vorliegenden Streitfall zu entscheiden ist.

Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung über den vorliegenden Streitfall, insbesondere solange diese noch nicht unanfechtbar und der angegriffene Widerspruchsentscheid / Festsetzungsbescheid noch nicht rechtskräftig und noch nicht vollzogen ist (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG).

Grundsätzlich kann das VG, das eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, die Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß erlassenen Gesetzes vermuten. Auch kann die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des VG offensichtlich unbegründet sein und ausschließlich der Prozeßverschleppung dienen. Schließlich können auch sachliche Gründe dafür sprechen, einen weiteren "Musterprozeß" an das BVerfG heranzutragen, um auf diese Weise die in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagerte Problematik zu verdeutlichen.

Der vorliegende Streitfall ist jedoch anders gelagert.

Dem BVerfG liegen mehr als 50 Verfassungsbeschwerden vor, die auch die streitgegenständliche höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG betreffen.

Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Streitfall um eines von zahlreichen Parallelverfahren (Massenverfahren), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind.

Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn.

Das Vorgehen des VG bedeutet deshalb, daß alle Kläger in den entschiedenen Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung des VG Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Im Ergebnis werden damit das OVG, das BVerwG bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient. Die Vorgehensweise des VG löst eine Belastung des OVG, des BVerwG bzw. des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig ist.

Im Interesse der Prozeßökonomie und der Prozeßersparnis ist es gerade der Sinn des § 94 VwGO, dem Gericht die Möglichkeit an die Hand zu geben, die rechtslogisch vorgreifliche und anderweitig zu treffende Entscheidung abzuwarten.
Dann aber muß das Gericht von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.

Das ggf. bestehende Interesse des Beklagten an der Fortführung des Verfahrens muss daher im Interesse des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie vorübergehend zurückgestellt werden.

Anmerkung: Geschäftsverteilungspläne VG einsehen. Z.B. Berlin derzeit alle Kammer mit Klagen zu Asylverfahren zusätzlich beauftragt. Daher ggf. zusätzlich:

Auch die Beschäftigungslage des VG mit der Vielzahl von Asyl-Klage-Verfahren gebietet eine Aussetzung des Rechtstreites bis zu einer Entscheidung des BVerfG in Sachen RBS TV.


Damit liegt eine Ermessenschrumpfung auf Null vor.

Das Verfahren ist somit nach § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den o.g. anhängigen Leitverfahren zum RBS TV auszusetzen.



Vorlage war ditt hier:

Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90

Link.

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Vielleicht auch nicht auf subalterne, niedere Rundfunk-VG´s verweisen sondern:

Zitat
Ich berufe mich dabei auch höchstricherliche gefestigte Rechtsprechung des BFH, Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90 zum mit § 94 VwGO wortlautgleichen § 74 FGO.

So große rote Schleife drum! Fertisch! Sehr schick!


 :)



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Q
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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#44: 17. Mai 2017, 18:42
Hmmm ... vielleicht doch besser ne große rote Schleife um den Hinkelstein machen.
Rein fiktiv:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356

Ja, hatte ich gelesen. Und gerade den
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147385.html#msg147385

Also, ich werde dem Ratschlag nachkommen und das einfügen.

Thanx. Quietus.


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