gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Quietus am 19. Juni 2016, 08:50

Titel: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 19. Juni 2016, 08:50
Unterzeichner könnte sich in Fortsetzung zu
Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10795.0.html
dazu bringen, beigefügtes Schreiben abzusenden.

Siehe auch
Widerspruchsbescheid vom WDR. Aktivitäten/Möglichkeiten im Raum Köln?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19084.0.html

Kommentare, Verbesserungsvorschläge etc. sind sehr willkommen.

Unterzeichner ist sich über zweierlei immer noch nicht klar:
1) Streitwert - schwierig, nehmen wir an, die vom Zwangsservice angeforderte Summe würde sich auf ca. Euro 770,00 (etwa siebenhundertsiebzig) belaufen. Ist Angabe des Streiwerts überhaupt notwendig?
2) Wäre es ratsam, noch Hinweis auf laufende Verfahren, Verfassungsbeschwerde etc. einzufügen?

Mit besonderem Dank an
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg108842.html#msg108842

... und alle anderen.

Schönen Sonntag!
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Roggi am 19. Juni 2016, 09:02
Der Streitwert muss angegeben werden. Er ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, gegen den geklagt wird. Quartalsmäßige Forderungen, die danach auflaufen, sind nicht Gegenstand der Klage.
Der Hinweis auf laufende Verfahren könnte eine Ruhendstellung des Verfahrens bewirken.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 19. Juni 2016, 09:16
Der Streitwert muss angegeben werden. Er ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, gegen den geklagt wird. Quartalsmäßige Forderungen, die danach auflaufen, sind nicht Gegenstand der Klage.

Danke. Dann hatte ich das komplizierter gemacht als es ist, denn ich hatte gedacht, dass ich es nach irgendeinem Schlüssel ermitteln müsse.
Dummerweise scheine ich da bei der Höge so etwas ge........ zu sein, jedenfalls nach
https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/Kostenrechner.php
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: PersonX am 20. Juni 2016, 17:06
Zitat
ge........

gefährdet ... also im Sinne von vorläufigem Verlust, dass stimmt wohl.

Denn ab 501,- bis 1000,- € Streitwert würden die Gerichtskosten ca. Betrag 159,- € betragen, weil die Grundkosten bereits bei 53,- € liegen.

Dazu kommt noch eine Schreibauslage ca. 20,-€ und falls eine mündliche Verhandlung abgehalten wird können z.B. noch weitere andere Kosten der Gegenseite dazu kommen, also z.B. Fahrtkosten oder Kosten für externe Anwälte, welche mit zum Termin anreisen. Diese zusätzlichen Kosten fallen nicht unter die Gerichtskosten.

Link zu einer Seite mit Beispiel Berechnung der ersten Gerichts Kosten mit Auszug einer Tabelle der Streitwerte
http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=25382&article_id=86934&_psmand=124

Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 26. Juni 2016, 10:12
Zitat
ge........

gefährdet ... also im Sinne von vorläufigem Verlust, dass stimmt wohl.

Nein, Person X, ich hatte was anderes gemeint, und das wohlweislich abgekürzt   ;)

Es geht derzeit nicht um das Finanzielle. Das ist in dem Stadium noch OK.
Und ich werde vorsorglich recherchieren, ob es überhaupt Rechtschutzversicherungen gibt, die sowas zahlen würden.

Was du mit vorläufigem Verlust meinst, ist mir nicht klar. Was ich dabei zusetze, kriege ich nicht zurück.
Aber was andere hier können, kann ich auch.

Ich lade eine nochmal etwas erweiterte Version hoch.
Die muss jetzt fristgerecht raus, sind noch ein paar Tage. Anregungen auch diesmal willkommen.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: PersonX am 27. Juni 2016, 12:13
Zitat
Was du mit vorläufigem Verlust meinst, ist mir nicht klar. Was ich dabei zusetze, kriege ich nicht zurück.
Aber was andere hier können, kann ich auch.

Die Gerichtskosten sind aktuell ein verläufiger Verlust, weil diese zunächst zu bezahlen sind. Geht die Klage verloren und wird diese nicht in der nächsten Stufe weiter geführt, dann wird aus einem vorläufigem Verlust ein realer Verlust. Sollte die Klage gewonnen werden, ob nun am Ende oder direkt in der ersten Verhandlung, dann würde der vorläufige Verlust kein Verlust sein, weil die Kosten der Gegenseite auf erlegt würden. Bis jetzt ist es also offen ob es ein Verlust wird oder nicht, das Geld sofern die Klagekosten bezahlt wurden ist ersteinmal für die Dauer des Verfahrens weg.

Hoffentlich ist es so verständlich.

Das mit dem "ge..." wurde mit Sicherheit auch richtig verstanden, jedoch bieten sich ... immer für eine weitere oder andere Auslegung an.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 11. Juli 2016, 21:25
Nehmen wir an, dass XYZ fristgerecht abgeschickt (plus vorab zur Fristwahrung gefaxed hat).
Des weiteren, dass gut eine Woche später Post eintrifft:

Im 1. Umschlag will womöglich das Verwaltungsgericht Geld von XYZ.
XYZ könnte irritiert sein, weil der angegebene Wert keineswegs dem entspricht, den XYZ angegeben hat.
Sondern etwa 2/3 davon.

Der 2. Umschlag enthält womöglich zwei Schreiben.

Da könnte so etwa drinstehen:

2a)
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... ist die Klage am ... bei Gericht eingegangen.
Eine Zweitschrift der Klage wird dem Beklagten zunächst zur Kenntnisnahme zugestellt.
Sie werden gebeten, die Klage binnen 8 Wochen zu begründen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO einen Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Sie erhalten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
...

2b)
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... ist der Antrag am ... bei Gericht eingegangen.
Eine Zweitschrift des Antrags wird dem Antragsgegner zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO einen Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Sie erhalten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
...

Möglicherweise fände XYZ im Rahmen seiner juristischen Weiterbildung diese Formulierung verglichen mit zum Beispiel hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109137.html#msg109137) irritierend.
Denn XYZ wird keine Frist zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gesetzt, sondern ihm nur versprochen, dass er Gelegenheit bekommen wird, dazu Stellung zu nehmen.

Gehen wir davon aus, dass beide Schreiben einen Passus wie
Zitat
Teilen Sie mit, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
NICHT enhalten.

SO dieses ganze Szenario real wäre:

1) hätte XYZ noch etwas anderes zu tun, als in innerhalb der angegeben 8 Wochen die Klagebegründung einzureichen?
2) ließen sich für XYZ Möglichkeiten finden die Angelegenheit (wegen Einzelrichter, Stellungnahmen etc.) zu verzögern?
Wäre es angeraten (siehe bspw. hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7798.0)) ein mündliches Verfahren zu beantragen?

Gruß
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 17. Juli 2016, 12:31
XYZ fände es interessant zu wissen, ob sich jemand im Klageverfahren schon auf diesen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16160.0) Beitrag bezogen haben könnte...

... denn XYZ, eventuell ein Freund von Quietus, erwägt, eventuell im Rahmen eines (fiktiven?) Klageverfahrens beigefügten Text zur Rechtmäßigkeit des Meldeverfahrens einzubringen.

Hat XYZ etwas übersehen? Comments welcome.

Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 13. August 2016, 09:36
Bezogen auf diesen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109696.html#msg109696) Beitrag schlägt XYZ sich mit dieser Formulierung herum

Zitat
"Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.

XYZ findet in den einschlägigen Gesetzestexten (VwGO, OWiG etc.) keine Festlegung der hier dargestellten Reihenfolge. Hat jemand (eventuell ja der Verfasser des Beitrages) eine Fundstelle?
XYZ findet in den genannten Gesetzestexten auch den Begriff Festsetzungsbescheid nicht.

Gruß
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 13. August 2016, 09:49
Nehmen wir mal an, dass XYZ, eventuell nach wie vor an einer Klage gegen eine Institution namens "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bastelnd, letzte Woche mal wieder ein Schreiben bekommen hätte mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge".

Wie hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74418.html#msg74418), nicht weiter auffällig, Schreiben mit diesem oder einem anderen Betreff gab es etliche.)

XYZ überlegt, ob dieses neue Schreiben, so es ein laufendes Verfahren gäbe, einen Eingriff in dieses laufende Verfahren darstellen könnte.
Und insofern verwertbar sein könnte.

Rein theoretisch, klar: gibt es hierzu Meinungen bzw. Gesetzesfundstellen?

Gruß
Quietus
Titel: Klagebegründung
Beitrag von: Quietus am 30. August 2016, 11:18
Vorab und ganz real: leider etwas spät fiel mir heute morgen auf, dass ich die Klage innerhalb von 8 Wochen begründen soll. Nicht 2 Monaten. Das reduziert die Zeit. Muss Freitag raus.

Es sei denn, dass das Verwaltungsgericht diese Differenz nicht so eng sehen würde. Gibt es diesbezüglich Erfahrungen?  *leicht nervös*

------------------
XYZ könnte sich vorstellen, beigefügte fiktive Klagebegründung im Rahmen eines fiktiven Verfahren einzureichen.
An allem würde noch etwas geschraubt, ist noch nicht ganz komplett.

XYZ bittet darum, ihn auf Fehler aufmerksam zu machen.
Besonders wichtig der Absatz:

Zitat
Diese „keine wesentlichen Unterschiede“ der Urteile vom 18.03.2016 waren inzwischen Gegenstand einer Gehörsrüge, welche innerhalb von drei Tagen zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung ändert an der Sachlage selbstverständlich nichts. Die vorliegenden Urteile ähneln sich fatal. Und die Urteile vom 18.03.2016 wie vom 15.06.2016 werfen eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken auf.

Auf die hier
http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq
als „Copy&Paste-Urteile“ bezeichneten Urteile bezieht sich auch die hier beklagte Institution.

Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Er verstößt außerdem gegen Recht der Europäischen Union. Er ist nicht in ausreichendem Ausmaß unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Die Rundfunkbeiträge werden sittenwidrig und zweckfremd verwendet.

Zur Zeit sind meiner Kenntnis nach vier Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) anhängig; es können auch noch mehr werden.

Ich kann daher nur darum bitten, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.
Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__94.html

Da nach
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2123/20160615_PM_Bundesverwaltungsgericht_bestaetigt_der_Rundfunkbeitrag_ist_rechtmaessig.pdf
der Verwaltungsgerichtsweg erschöpft ist, wird es eben auch für mich auf das Bundesverfassungsgericht hinauslaufen.

Gruß
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Roggi am 30. August 2016, 12:36
Es ist möglich, dir Klage unvollständig einzureichen. Dazu der Hinweis, dass weitere Argumente zur Klage nachgereicht werden. Wenn das bisher geschriebene in sich abgeschlossen ist, kann das Gericht damit arbeiten. Bis zur mündlichen Verhandlung können immer wieder Schriftsätze eingereicht werden. Wenn Schriftsätze erst zur mündlichen Verhandlung mitgebracht werden, kann es passieren, dass sie ignoriert werden  :o
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 05. September 2016, 08:57
Möglicherweise ging eine fiktive Klagebegründung wie die hier beigefügte letztens in die Post.

Rein fingierterweise wurde besonderer Schwerpunkt auf das Thema "Steuer" gelegt.
Gesichtspunkte wie die hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.0.html) und anderswo erörterten wurden eventuell nicht konsequent genug eingearbeitet.

Ebenfalls möglich, dass verdächtig umgehend eine Antwort kam.
Dazu mehr, wenn sie gelesen und soweit möglich verstanden ist.

Gruß
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 11. September 2016, 12:33
Ebenfalls möglich, dass verdächtig umgehend eine Antwort kam.
Dazu mehr, wenn sie gelesen und soweit möglich verstanden ist.

Fortgang der Angelegenheit.

Möglicherweise erhielt XYZ, bezogen auf diesen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19267.msg126600.html#msg126600) Vorgang (dort unter 2b) ) Post. Drei Seiten anbei.

Könnte sein, dass diesem Schreiben eines des VG, Datum eine Woche später,
beigefügt ist:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XXXXXXXX gegen Westdeutschen Rundfunk Köln
wird darauf hingewiesen, dass der Eilantrag unzulässig sein dürfte. Der WDR hat zugesichert, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angegriffenen Bescheide durchzuführen, bis diese bestandskräfrig sind. Damit dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag fehlen. Sie haben die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen oder das Verfahren für erledigt zu erklären. In beiden Fällen müssen Sie die Kosten tragen, es ist aber günstiger für Sie, als wenn das Gericht einen ablehnenden Beschluss erlässt, bei dem Sie ebenfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten. Bitte nehmen Sie binnen zwei Wochen Stellung, ob Sie das Verfahren
weiterführen wollen.

Ein vergleichbarer Vorgang scheint sich hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18415.0) zu finden.
Et alii, siehe bspw. auch hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12644.0).

Möglicherweise also antwortet der Antragsgegner auf  diesen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19267.msg125489.html#msg125489) Vorgang, in welchem XYZ schrieb:

Zitat
Ich erhebe Klage und beantrage,
den Beklagten zur Aufhebung des
Gebühren-/Beitragsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
Festsetzungsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
Festsetzungsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, sowie des
Widerspruchsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
zu verurteilen, und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom  XX.XX.20XX, vom XX.XX.20XX, sowie vom XX.XX.20XX wiederherzustellen.

Das dreiseitige Schreiben des Antragsgegners scheint, abgesehen einige übliche Floskeln, keinen anderen Sinn zu haben, als zu erklären:

Zitat
Der Antragsgegner sagt zu, die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen, Das Vollstreckungsersuchen haben wir am XX.XX.2016 zurückgezogen.

XYZ stößt sich an folgendem:

1) Ein Eilantrag wurde nicht gestellt. Dieser Begriff kommt nirgendwo in XYZ's Klagebegründung sowie in den drei Widersprüchen vor. Dort steht, dass XYZ die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Siehe  hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10795.msg73894.html#msg73894).
2) Warum "dürfte" der Eilantrag unzulässig sein?
3) Muss XYZ tatsächlich die Kosten tragen? Siehe dazu auch  diese (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18415.msg120685.html#msg120685) clevere Begründung.

Gegen eine Rücknahme seines Antrages hätte XYZ nichts.
Falls es andere Meinungen, auch zu den verlinkten Forumsbeiträgen, gibt, bitte er aber um rein hypothetische Hinweise.

Die Kosten auf den Antragsgegner abzuwälzen, scheint ein wenig schwierig zu sein  ;)

Gruß
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: cook am 11. September 2016, 13:20
Zitat
1) Ein Eilantrag wurde nicht gestellt. Dieser Begriff kommt nirgendwo in XYZ's Klagebegründung sowie in den drei Widersprüchen vor.

Möglicherweise würde ein Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Eilantrag interpretieren, weil er nur als solcher Sinn macht und dies dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entspricht. Man könnte das aber nochmal problematisieren, weil die Aussetzung auch im Hauptverfahren sinnvoll sein kann.

Zitat
2) Warum "dürfte" der Eilantrag unzulässig sein?

Weil der Antragsgegner die Vollziehung ausgesetzt hat. Damit ist die Gefahr gebannt und der Antrag wird unzulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO).

Zitat
3) Muss XYZ tatsächlich die Kosten tragen?

Man könnte in so einem Fall einem Gericht folgendes zu Bedenken geben: Wenn die Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Antragsstellung zurückgenommen und die Vollziehung ausgesetzt wurde, dann hat sich zwar der Antrag erledigt. Die Kosten sind jedoch gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser die Vollstreckung trotz Widerspruchs betrieben hat und somit schuldhaft die Kosten für den Antrag verursacht hat. Gleiches gilt nach entsprechender Anwendung des § 91a ZPO, weil es nur billig ist, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der die Notwendigkeit des Antrags und sodann die Erledigung des Antrags herbeigeführt hat.

Wenn der Widerspruch bereits einen Antrag auf Aussetzung enthielt, gilt dies umso mehr.

Im Gegensatz zur Erledigungserklärung muss bei einer Rücknahme des Rechtsmittels nach § 155 Abs. 2 VwGO der Antragssteller in jedem Fall die Kosten tragen.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 14. September 2016, 09:42
Im Gegensatz zur Erledigungserklärung muss bei einer Rücknahme des Rechtsmittels nach § 155 Abs. 2 VwGO der Antragssteller in jedem Fall die Kosten tragen.

Gut möglich, dass so ein fingiertes Schreiben, inspiriert von einigen Forumsbeiträgen, die Tage im Rahmen dieses fiktiven Verfahrens in die Post gehen könnte. Es scheint, dass der Unterschied zwischen Erledigung und Rücknahme durchaus relevant ist, und XYZ musste sich erst einlesen.

Aus diesem Grund und überhaupt ist XYZ für rein theoretische Kommentare und Hinweise auf ggf. Versäumnisse sehr dankbar.

Insbesondere könnte eventuell nach wie vor nicht verstanden sein die etwaige Relevanz der unter
Eilrechtsschutz Zurücknahme oder als erledigt erklären?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18415.msg120692.html#msg120692
zu findenden Formulierung

Sodann erkläre ich vorrangig den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung als erledigt, die Kosten dieses Antragsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, ersatzweise nehme ich den Antrag zurück.

und
Sollte das Gericht nach vorliegender Begründung trotzdem zu dem Schluss kommen, dass die Kosten bei einer Erledigungserklärung nicht dem Antragsgegner auferlegt werden, nehme ich den Antrag zurück.

LG, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 16. September 2016, 16:26
Gut möglich, dass so ein fingiertes Schreiben, inspiriert von einigen Forumsbeiträgen, die Tage im Rahmen dieses fiktiven Verfahrens in die Post gehen könnte.

Sagen wir mal, durchaus möglicherweise bald   >:D

Ebenfalls möglich, dass die Tage Post von der Gegenseite kam.

Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XXXXX XXXXX  ./. Westdeutscher Rundfunk Köln
Aktenzeichen

beantragt der Beklagte
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Schriftsatz vom XX.XX.2016 im Verfahren Aktenzeichen verwiesen.
Der Beklagte teilt mit, dass keine Einwände gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO bestehen.

Das Aktenzeichen, auf das verwiesen wird, ist das des weiter oben in hiesigem Thread beschriebenen Vorgangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19267.msg130395.html#msg130395

Anders ausgedrückt:
als Begründung des Antrags auf Abweisung der Klage wird lapidar auf das Schreiben zur Aussetzung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung verwiesen.

Die Gegenseite ist sich ihrer Sache sehr sicher.
Und dummerweise kann sie das ja wohl auch sein    >:(

LG, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 16. Oktober 2016, 12:16
Möglicherweise ging eine fiktive Klagebegründung wie die hier beigefügte letztens in die Post.

..................
Ebenfalls möglich, dass verdächtig umgehend eine Antwort kam.
Dazu mehr, wenn sie gelesen und soweit möglich verstanden ist.

Durchaus drin, dass auf diese ganz fiktiven 13 Seiten tatsächlich innerhalb einer Woche geantwortet wurde ...
leider nicht in gleicher Ausführlichkeit.
Quietus fühlt sich nicht sehr wichtig genommen    >:D

Dieses Schreiben anbei.

Auch wenn es dem hier schon vorhandenen Material wohl nichts Neues hinzufügt, die sinntragenden Absätze zitiert, der Durchsuchbarkeit wegen.

Zitat
Sowohl Festsetzungs- als auch Widerspruchsbescheide lassen  den Beklagten als ausstellende Behörde erkennen. Dass sich die Rundfunkanstalten zur Abwicklung des gemeinsamen Beitragsservices als gemeinsamer Einrichtung bedienen, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Zweiter Satz, da scheint irgendwie was falsch, fehlend, oder wie immer.
Ob dies zu verwerten wäre, weiß Quietus freilich nicht.

Zitat
Dass der Festsetzungsbescheid vom XX.XX.XXXX  mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" überschrieben ist, ist ebenfalls unerheblich. Dem Bescheid ist durch eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierte Auslegung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, § 17 Rn 12 f.) ohne weiteres zu entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden.

Das genannte Datum XX.XX.XXXX hat eine falsche Jahresangabe.
Ob dies zu verwerten wäre, weiß Quietus wieder nicht.
Und ebensowenig, was in der ganzen Jurisprudenz Treu und Glauben bedeuten könnten.

Zitat
Soweit der Kläger vorträgt, bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müsse er zunächst wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag belangt werden und erst nach Abschluss des Ordungswidrigkeitsverfahrens könnten Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, ist dies nicht zutreffend. Die Beitragspflicht entsteht bereits kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und nicht erst nach Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die zuständige Rundfunkanstalt festgesetzt

Möglich, dass Quietus die Sache mit der Ordnungswidrigkeit von irgendwo übernommen und vergeblich versucht hatte, sie zu verifizieren. Weitere Lektüren erforderlich.

fiktive Fortsetzung folgt ...
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Roggi am 16. Oktober 2016, 13:02
Das mit der Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf den Säumniszuschlag, der erhoben wird, weil man nicht bezahlt. Man bezahlt nicht, um einen Festsetzungsbescheid zu bekommen, anders kann man sich gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Nichtbezahlen ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Säumniszuschlag ist nichtig, weil es keine andere Möglichkeit gibt, einen Feststellungsbescheid zu bekommen, ausser eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird NUR verwendet, wenn es dem Dummfunk zum Vorteil gereicht. Der Dummfunk bestimmt, welche Grundsätze für Treu und Glauben gelten. Damit kann der Forderung nach Normenklarheit besser ausgewichen werden.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 16. Oktober 2016, 17:25
Gut möglich, dass so ein fingiertes Schreiben, inspiriert von einigen Forumsbeiträgen, die Tage im Rahmen dieses fiktiven Verfahrens in die Post gehen könnte. Es scheint, dass der Unterschied zwischen Erledigung und Rücknahme durchaus relevant ist, und XYZ musste sich erst einlesen.

Aktuell:

fingierter Fortlauf der Angelegenheit: Antragserledigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.
Antragsgegner schreibt:

Zitat
... teilt der Antragsgegner auf das Schreiben des Gerichts vom XX.XX.XXXX, wie schon in der Antragserwiderung vom XX.XX.XXXX, mit, dass er sich einer Erledigungserklärung anschließt. Auf die dort gemachten Ausführungen zur Kostentragungspflicht wird verwiesen.

Das erwähnte Schreiben des Gerichts liegt Quietus nicht vor, das ging eventuell nur an die Gegenseite.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 16. Oktober 2016, 17:31
Das mit der Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf den Säumniszuschlag, der erhoben wird, weil man nicht bezahlt. Man bezahlt nicht, um einen Festsetzungsbescheid zu bekommen, anders kann man sich gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Nichtbezahlen ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Säumniszuschlag ist nichtig, weil es keine andere Möglichkeit gibt, einen Feststellungsbescheid zu bekommen, ausser eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Lieber Roggi,
dieses Thema ist eines, womit ich am meisten geackert hab.
Aber ich kapiere es nicht.
Sowenig wie  Infinitesimalrechnung   ;)

Zitat
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird NUR verwendet, wenn es dem Dummfunk zum Vorteil gereicht. Der Dummfunk bestimmt, welche Grundsätze für Treu und Glauben gelten. Damit kann der Forderung nach Normenklarheit besser ausgewichen werden.

Naja, bestimmen tut es schlussendlich das Verwaltungsgericht. Aber ob das einen Unterrschied macht ...

... to be continued, today ...
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 16. Oktober 2016, 18:11
Aktuell:
fingierter Fortlauf der Angelegenheit: Antragserledigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

Einstellung des Verfahrens.

Die Kosten werden, wie nicht anders zu erwarten, und auch anderswo hier schon thematisiert, Quietus auferlegt.
Nach "billigem Ermessen". Das ist unanfechtbar.
Betrag: 1/4 des Streitwerts.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes könnte durchaus Euro 200,00 nicht übersteigen und also keine weitere Beschwerde zulässig sein.

So wie Quietus das versteht, ist diese rein fiktive Ausetzungsvollziehungskiste damit durch, und Quietus darf nur noch latzen. Falls freundliche Menschen hier dies anders sehen, wäre Quietus aber dankbar für rein theoretische Hinweise auf Verzögerungsticktackticken.

Zugefügt: möglich auch, dass zwei Tage später die Rechnung der Justizkasse eintraf.
Wie üblich: zahlbar innerhalb von zwei Wochen.

Was Quietus aber irritiert: nicht etwa über die benannten 1/4 des Streitwerts, sondern über die Hälfte dieses 1/4.

Nun also zurücklehnen und überlegen, ob der Klagebegründung wie darin versprochen noch ein paar Schriftsätze nachgereicht werden. Quietus hat, zugegeben, mal wieder den Durchhänger   >:(
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Maverick am 16. Oktober 2016, 20:32
Da der Streitwert im Hauptverfahren (der Klage) hier nicht angegeben ist, nur eine Beispielrechnung:

Streitwert der Klage: 450 EUR
Steitwert des Antrages: 1/4 * 450 =112,50 EUR

Gerichtsgebühr: bis 500 EUR Streitwert -> 35 EUR
Gerichtskosten des Antrages: 1,5 fache Gebühr -> 1,5*35 EUR = 52,50 EUR (zum Vergleich: Gerichtskosten Klage: 3-fache Gebühr -> 105 EUR)
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 10. November 2016, 20:21
Nur so der Vollständigkeit halber:
trudelt da doch wieder so ein Schreiben ein, betitelt:
Zahlung der Rundfunkbeiträge
Wie üblich eine Woche später als das draufstehende Datum.
Weiter bisher nüscht gehört.
Arbeite weiter an allem so gut geht.
Gruß
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 15. Dezember 2016, 21:09
Ich bin etwas irritiert.

Erhielt dieses Schreiben:

Zitat
Sehr geehrter Herr ...........
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
......... gegen Westdeutschen Rundfunk Köln
hat das Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2016 in mehreren Verfahren entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrages im privaten Bereich rechtmäßig, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinar ist. Die Entscheidungen, etwa zu den Aktenzeichen BVerwG 6 C.15 und BVerwG 6 C 7.15 sind unter
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php/ent=180316U6C6.15.0 und
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php/ent=180316U6C7.15.0 auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar.
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Auch bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit der in einem automatisierten Verfahren erstellten Festsetzungsbescheide hat die Kammer keine Bedenken. Dies hat sie bereits in einer Vielzahl rundfunkbeitragsrechtlicher Verfahren entschieden.
Bitte teilen Sie binnen 2 Wochen mit, ob das Verfahren fortgeführt werden soll.

Das hab ich hier so nicht gefunden. Oder hab ich es übersehen?
Sehen wir mal davon ab, dass am 18.03.2016 keineswegs in MEINEM Verfahren entschieden wurde.
Und vom Datum des Briefes bis zur Zustellung waren es übrigens fast zwei Wochen.
Einen Betreff hat das Ding auch nicht.
Und wieso heben die auf die Urteile vom März ab, und nicht auf die vom Juni?

Ich überdenke die Sache jetzt fast die ganze Zweiwochenfrist.
Nur, klein beigeben mag ich nicht.

Irgendwelche juristische Relevanz?
Was würde denn passieren, wenn ich gar nicht anworte?


Ich bitte, bevor ich einfach schreibe: "ja, ich will weitermachen", um Meinungen.

Gruß, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 07. Mai 2017, 12:27
VG-Termin ist da.
LG, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: PersonX am 07. Mai 2017, 12:51
Edit, folgendes bezieht sich nicht auf die Ankündigung des VG Termins sondern auf den Post davor. Ich hatte das eben übersehen, dass dieser aus 12/16 ist.

Das bedeutet, dass das Urteil für A bereits feststehe, das Gericht die Begründung aus einem anderen Urteil oder Musterverfahren kopieren wird. Eine Auseinandersetzung mit Klagepunkten von A nicht oder nicht so erfolgen wird, dass diese zu einem anderen Urteil führen werden. Person A durch dieses folgende Urteil in die nächste Instanz geschoben wird.

Person A sollte die Streitschrift Hennecke lesen, falls bereits zur Hand, zuerst vielleicht auch das Inhaltsverzeichnis (PDF ist verlinkt im Forum) und prüfen, ob A Punkte dazu in seiner Klage hat. Falls nicht, schnellstmöglich eine Klage-Ergänzung tätigen - auch mit der Ankündigung, zu diesen verschiedenen Punkten (Überschriften prüfen) noch weiteren Sachvortrag einreichen zu wollen.

Hält Person A an der Klage fest, folgt sehr wahrscheinlich ein negatives Urteil. Übergeht das Gericht jedoch das rechtliche Gehör von A, wird es für A beim Antrag auf Zulassung der Berufung besser.

Person A sollte sich bewusst sein, dass das Urteil sehr schnell kommen kann, wenn bereits diese Frage gestellt wird. Falls Person A nicht vorhatte, den Rechtsweg vollständig zu gehen, würde eine Rücknahme den Weg hier beenden und die Kosten senken.

Keine Rücknahme führt sehr wahrscheinlich - egal was Person A dem Gericht noch an Begründung schreibt - dazu, dass Person A mit Anwalt oder einem Notanwalt Berufungszulassung stellen kann und bei Ablehnung der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei ist.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: PersonX am 07. Mai 2017, 12:59
VG-Termin ist da.
LG, Quietus

Person A steht es frei auch bis zu diesem Termin und an diesem Termin noch Sachvortrag zum Bestandteil der Klage zu machen.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: noGez99 am 07. Mai 2017, 13:44
Wegen dieser "gefestigten Rechtssprechung", von der das Gericht nicht abweichen kann, ist es doch möglich, sofort vor dem BVerfG zu klagen? Das war doch hier schon im Forum zu finden ...
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Shuzi am 07. Mai 2017, 17:26
VG-Termin ist da.
LG, Quietus

Person A steht es frei auch bis zu diesem Termin und an diesem Termin noch Sachvortrag zum Bestandteil der Klage zu machen.

Und falls noch nicht geschehen die Klage um verfassungsrechtliche Verstöße ergänzen und aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellen.

Es gibt jetzt den ersten belegten Beschluß diesbezüglich - siehe u.a. unter

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 08. Mai 2017, 21:18
A, möglicherweise Quietus nicht ganz unbekannt, hatte in seiner Klagebegründung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19267.msg130046.html#msg130046) geschrieben:

Zitat
Zur Zeit sind meiner Kenntnis nach vier Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) anhängig; es können auch noch mehr werden.

Da nach
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2123/20160615_PM_Bundesverwaltungsgericht_bestaetigt_der_Rundfunkbeitrag_ist_rechtmaessig.pdf
der Verwaltungsgerichtsweg erschöpft ist, würde es auch für mich auf eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hinauslaufen.

Ich kann daher nur darum bitten, das Verfahren nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen.

A bittet um rein theoretische Auskunft, ob dies KEIN formeller
Zitat
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO
ist. Falls nicht, würde A einen solchen Antrag stellen.

Über eine Antwort hier würde A sich freuen und geht außerdem jetzt mal wieder auf Suche im Forum.

Ein Exemplar der oben genannten Schrift von Hennecke wird A bekommen. Der Aufsatz von Pagenkopf (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.msg130328.html) ist A bekannt.

Danke. Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Shuzi am 11. Mai 2017, 20:09
[...]
Über eine Antwort hier würde A sich freuen und geht außerdem jetzt mal wieder auf Suche im Forum.
[...]

Die genaue Formulierung im genannten Verfahren

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html

hinsichtlich der Aussetzung ist einer fiktiven Person S nicht bekannt.

Eine fiktive Person S, könnte der Meinung sein, dass es nicht schaden könnte dem VG einen gesonderten Schriftsatz, welcher sich ausschliesslich auf die Aussetzung bezieht, zukommen zu lassen, denn es hat sich einiges getan in der Zwischenzeit.


Anregungen für die Formulierungen eines solchen Schriftsatzes findet man u.a. hier:

Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.msg143472.html#msg143472
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.msg143479.html#msg143479

Ob es ratsam ist auf das ausgesetzte Verfahren vom VG Frankfurt bereits in dem nachgereichten Schriftsatz zu verweisen, ist fraglich. Eine fiktive Person S könnte der Meinung sein, dies zunächst nicht zu tun und eine Stellungnahme des VG abzuwarten. Bei Ablehnung könnte der Verweis immer noch als Argument in der Hinterhand dienlich sein. Evtl. werden in der Zwischenzeit noch weitere Verfahren ausgesetzt von denen wir hier Kenntnis erhalten.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 12. Mai 2017, 20:26
Vielmals bedankt.
Heute gab's noch einen Nachklapp vom VG:

Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ....... teilt der Beklagte mit, dass an dem Termin zum mündlichen Verhandlung kein Vertreter des WDR teilnehmen wird.

Edit:
Achja, so  ein Schreiben mit "Zahlung der Rundfunkbeiträge" kam auch noch an.

LG, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 12. Mai 2017, 20:51
Das bedeutet, dass das Urteil für A bereits feststehe, das Gericht die Begründung aus einem anderen Urteil oder Musterverfahren kopieren wird. Eine Auseinandersetzung mit Klagepunkten von A nicht oder nicht so erfolgen wird, dass diese zu einem anderen Urteil führen werden. Person A durch dieses folgende Urteil in die nächste Instanz geschoben wird.

Davon war A ausgegangen.

Person A sollte die Streitschrift Hennecke lesen, falls bereits zur Hand, zuerst vielleicht auch das Inhaltsverzeichnis (PDF ist verlinkt im Forum) und prüfen, ob A Punkte dazu in seiner Klage hat. Falls nicht, schnellstmöglich eine Klage-Ergänzung tätigen - auch mit der Ankündigung, zu diesen verschiedenen Punkten (Überschriften prüfen) noch weiteren Sachvortrag einreichen zu wollen.

Gut möglich, dass A inzwischen an einem weiteren Text schraubt.

Hält Person A an der Klage fest, folgt sehr wahrscheinlich ein negatives Urteil. Übergeht das Gericht jedoch das rechtliche Gehör von A, wird es für A beim Antrag auf Zulassung der Berufung besser.

A versteht diesen Satz nicht. Was bedeutet: das rechtliche Gehör übergehen ... ???

Person A sollte sich bewusst sein, dass das Urteil sehr schnell kommen kann, wenn bereits diese Frage gestellt wird. Falls Person A nicht vorhatte, den Rechtsweg vollständig zu gehen, würde eine Rücknahme den Weg hier beenden und die Kosten senken.

Keine Rücknahme führt sehr wahrscheinlich - egal was Person A dem Gericht noch an Begründung schreibt - dazu, dass Person A mit Anwalt oder einem Notanwalt Berufungszulassung stellen kann und bei Ablehnung der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei ist.

A müsste wissen, ob dies bereits während der Verhandlung erfolgen muss. Eine  Anwalt hat A (bisher) möglicherweise nicht.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: PersonX am 12. Mai 2017, 22:41
Zitat
A versteht diesen Satz nicht. Was bedeutet: das rechtliche Gehör übergehen ...

PersonX denkt, das diese Aussage richtig ist:

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r)
Zitat
Nach Art. 103 (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html) Abs. 1 Grundgesetz (https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland) (GG) hat in Deutschland vor Gericht (https://de.wikipedia.org/wiki/Gericht) jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars (https://de.wikipedia.org/wiki/Audiatur_et_altera_pars)). Es bedeutet im Kern, dass Aussagen der streitenden Parteien nicht bloß gehört, sondern inhaltlich gewürdigt und bei der Urteilsfindung gegebenenfalls mit berücksichtigt werden müssen.[...]


Sofern also in der Klage Aussagen stehen, welche vom Gericht nicht inhaltlich gewürdigt werden führen diese zur Verbesserung der Rügemöglichkeit und einer Berufungszulassung.


Zitat
A müsste wissen, ob dies bereits während der Verhandlung erfolgen muss. Eine  Anwalt hat A (bisher) möglicherweise nicht.

Berufungszulassung stellen wird erst möglich, wenn eine Beschluss oder Urteil vorliegt, welches die Berufung nicht zulässt.
Die Frist beginnt mit der Zustellung (Bekanntgabe).
Sofern also der Beschluss oder das Urteil nicht sofort nach der Verhandlung mündlich und vollständig schriftlich verkündet wird läuft die Frist erst mit der schriftlichen Zustellung (Bekanntgabe).

Auch ist die Frist ist relativ kurz.
siehe hier
https://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html (4)
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 13. Mai 2017, 09:48
Auch diesmal vielen Dank.
Meiner geht an Dr. Frank Hennecke für die ganz superschnelle Lieferung seiner Streitschrift (4. verbesserte Auflage), die für Euro 5,00 plus Euro 1,50 Porto einen guten Überblick bietet. Er hat noch Exemplare.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 14. Mai 2017, 10:52
Eine fiktive Person S, könnte der Meinung sein, dass es nicht schaden könnte dem VG einen gesonderten Schriftsatz, welcher sich ausschliesslich auf die Aussetzung bezieht, zukommen zu lassen, denn es hat sich einiges getan in der Zwischenzeit.

Dies ist kein Ersuchen um Rechtsberatung!
Das Schreiben ist rein theoretisch im Rahmen des virtuellen Jura- und Staatsbürgerkundestudiums von A.

A möchte rein virtuell möglichst bald dieses Schreiben abschicken.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO.

Ich beantrage außerdem die Protokollierung nach § 105 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ich beantrage außerdem das Recht auf Gehör nach § 103, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Die Begründung werde ich rechtzeitig vor dem Gerichtstermin einreichen oder zu diesem mitbringen.

Mit freundlichen Grüßen

An einer präziseren Begründung, als in A's Klagebegründung bezüglich verfassungsrechtlicher Bedenken formuliert, schraubt A noch herum.

A sieht nicht unbedingt Anlass, diese vorab zu schicken, anstatt sie zu einer eventuell demnächst stattfindenden Veranstaltung mitzubringen.

A wäre interessiert zu wissen, ob an dem Text rein theoretisch juristischerweise etwas auszusetzen und/oder zu ergänzen wäre.

Schönen Sonntag!
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Mai 2017, 12:08
Guten TagX,

vielleicht hilft diss hier weiter:
Zitat
BFH-Urteil vom 7.2.1992 (III R 61/91) BStBl. 1992 II S. 592

1. In Fällen, in denen das FG ein Klageverfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens gemäß § 74 FGO aussetzen müßte, hat der Kläger einen Rechtsanspruch auf Vorläufigkeitserklärung des angegriffenen Steuerbescheides hinsichtlich der vor dem BVerfG umstrittenen gesetzlichen Regelung, wenn in dem Klageverfahren noch andere Fragen streitig sind.

2. Ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) trotz betrags- oder sachverhaltsmäßiger Begrenzung des ursprünglichen Rechtsmittelantrags von einer Anfechtung des gesamten Einkommensteuerbescheides auszugehen, ist auch der Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang gehemmt.

Link BFH-Urteil

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1992/XX920592.HTM


BVerwG 2 C 4.14 vom 26.02.2015

Zitat
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ausgesetzt.

Link, Beschluss BVerwG:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260215B2C4.14.0

Und jaaanz interessant:

BVerwG 6 B 21.06 Beschluss vom 03.11.2006

Zitat
5

Für eine Aussetzung nach § 94 VwGO fehlen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. § 94 VwGO setzt nämlich ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraus; die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Meinung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 55.99 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13). In der gerichtlichen Praxis wird § 94 VwGO allerdings entsprechend auch dann angewandt, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6). Auch wenn eine Verfassungswidrigkeit des genannten Regelwerks über die allgemeine Wehrpflicht im Wehrpflichtgesetz dessen Bestimmungen zur Tauglichkeit, zur Zurückstellung und zu sonstigen Wehrdienstausnahmen erfassen sollte und man deswegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO hier als erfüllt ansehen wollte, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. § 94 VwGO macht es dem Gericht nämlich nicht zur Pflicht, die Verhandlung auszusetzen. Die Entscheidung liegt vielmehr im richterlichen Ermessen. Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - BVerwGE 77, 19 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 5; Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6, vom 5. April 2005 - BVerwG 6 B 2.05 - und vom 13. September 2005 - BVerwG 7 B 14.05 - jeweils - juris -). Begehrt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens auf Grund einer beim Bundesverfassungsgericht anhängigen konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG, so besteht jedenfalls dann keine Pflicht zur Aussetzung, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - die Gültigkeit der vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Normen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejaht. Bei einer derartigen durch die Rechtsprechung des höchsten Fachgerichts gestützten Überzeugung von der Gültigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschrift verbietet es sich zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des den § 94 VwGO prägenden Gedankens der prozessökonomisch zweckmäßigsten Prozessabwicklung die zügige Fortsetzung und Beendigung des Verfahrens einer Aussetzung vorgezogen hat (Beschluss vom 6. Dezember 1999 a.a.O. S. 2).


BVerwG, Link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=031106B6B21.06.0

 :)
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 14. Mai 2017, 14:59
Bedankt!

Dass es im Ermessen des VG liegt, ist A bekannt. Es besteht keine Pflicht zur Verfahrensaussetzung.

Ist aber so:
BVerwG 6 B 21.06 Beschluss vom 03.11.2006 sieht also eine Möglichkeit der Aussetzung nicht.
BVerwG 2 C 4.14 vom 26.02.2015 sieht sie.

Darum geht es A derzeit nicht. Denn wenn A einige Beiträge hier richtig versteht, ist es angebracht, den Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21483.0) zu stellen.

Es dreht sich darum,

1) das formal korrekt zu tun. Und
2) den Antrag zu begründen.

Zu 2)
Ein wichtiger Punkt scheint A dieser zu sein. Zitat Pagenkopf, Rundfunkbeitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html), Seite 2535

Zitat
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG am 18.3.2016 zum Ausdruck kommende Ansatz, dass sich bereits aus den vier großen Rundfunk-Urteilen des BVerfG die Möglichkeit der Heranziehung zu einer Rundfunkabgabe allein für den Vorteil einer "Rundfunkempfangsmöglichkeit" ergebe, ist durchaus problematisch. Insbesondere ist die Anknüpfung an die jeweiligen Wohnungsinhaber, die schlicht mit - realen oder potenziellen - Rundfunkempfängern gleichgesetzt werden, bisher nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung gewesen.

Fette Hervorhebung von A.

Zu 1)
Ist A's Text als formal korrekt zu bezeichnen? Hat A etwas vergessen, falsch formuliert etc. ?

Gruß, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 15. Mai 2017, 21:16
Zu 1)
Ist A's Text als formal korrekt zu bezeichnen? Hat A etwas vergessen, falsch formuliert etc. ?

Gruß, Quietus

Mit doppelter Ladung schießen?

Zitat
Antrag auf Ruhenstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Bzw. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO und  Artikel 100, Satz 1 GG


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die Ruhendstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Dazu, dem Beklagen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sollte der Beklagte diesem Antrag nicht zustimmen, beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sowie Artikel 100, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Ich beantrage außerdem die Protokollierung nach § 105 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ich beantrage außerdem das Recht auf Gehör nach Artikel 103, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Die Begründung werde ich rechtzeitig vor dem Gerichtstermin einreichen oder zu diesem mitbringen.

Derzeit hänge ich hierdran (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.msg147208.html#msg147208). Ist § 94 VwGO denn nun OK oder nicht?
 :-\
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Shuzi am 16. Mai 2017, 12:35
[...]
Derzeit hänge ich hierdran (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22409.msg147208.html#msg147208). Ist § 94 VwGO denn nun OK oder nicht?
[...]

Mit erneutem Verweis auf

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html

und daraus entnommen Wortlauf des VG

Zitat
[...]
Dies rechtfertigt eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens über die gegenüber dem Kläger festgesetzten Rundfunkbeiträge in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO.

erscheint einer fiktiven Person S der § 94 VwGO in Ordnung zu sein.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. Mai 2017, 19:10
Guten TagX!

Sage A fiktiv, er solle fiktiv ditt hämmern und meißeln:

Thema:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356

Hab fiktiv gehört, da hat fiktiv irgendein gallischer Steinmetz ne schweren Hinkelstein abgeladen.

 :)
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 17. Mai 2017, 06:36
Mit erneutem Verweis auf

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html

und daraus entnommen Wortlauf des VG

Zitat
[...]
Dies rechtfertigt eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens über die gegenüber dem Kläger festgesetzten Rundfunkbeiträge in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO.

erscheint einer fiktiven Person S der § 94 VwGO in Ordnung zu sein.

Aber ja! Gelesen!
Nur hast du weiter oben geschrieben

Ob es ratsam ist auf das ausgesetzte Verfahren vom VG Frankfurt bereits in dem nachgereichten Schriftsatz zu verweisen, ist fraglich. Eine fiktive Person S könnte der Meinung sein, dies zunächst nicht zu tun und eine Stellungnahme des VG abzuwarten. Bei Ablehnung könnte der Verweis immer noch als Argument in der Hinterhand dienlich sein. Evtl. werden in der Zwischenzeit noch weitere Verfahren ausgesetzt von denen wir hier Kenntnis erhalten.

Ansonsten: ist es denn statthaft, die dort eingestellte JPG zu verwenden? Immerhin ja, wenn auch öffentlich zugängig gemacht, ein anonymisiertes Privatdokument ...

Siehe auch
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147352.html#msg147352
das lese ich gerade erst. Und dort auch unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356
also, der Text ist zwar nicht Photoshop, aber den kann ja jeder tippen   >:D
das Urteil liegt also öffentlich nicht vor, oder?
Und ich finde kein Aktenzeichen. Oder hab ich was überlesen?

LG, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. Mai 2017, 11:37
Guten TagX,

Hmmm ... vielleicht doch besser ne große rote Schleife um den Hinkelstein machen.

Rein fiktiv:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356


Zeit für nen Hinkelstein hier! So, Rohling abladen. Uiii! Sehr schwer!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Ermessenschrumpfung auf Null.


Der fiktive Hinkelstein, Antrag § 94 VwGO auf Aussetzung des Verfahrens:

Zitat
Wird die Aussetzung des Verfahren nach § 94 VwGO beantragt, da beim BverfG über 50 Beschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des RBS TV vorliegen.

Die Aussetzung ist zwingend geboten. Der Ermessenspielraum des VG X ist auf Null reduziert.

Begründung:

Die beim 1. Senat des BVerfG anhängigen Leitverfahren:

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.

betreffen Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es handelt sich dabei um sog. Musterprozeße die dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und somit ebenfalls rechtslogisch das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem Verfahren angenommenen Rechtsverhältnisses betreffen.
Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit darin, daß diese "Musterprozeße" in einer Verfassungsbeschwerde bestehen, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).
Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das VG bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Streitfall.
In diesem Sinne betreffen die vom BVerfG in den o.g. Verfahren zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im vorliegenden Streitfall zu entscheiden ist.

Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung über den vorliegenden Streitfall, insbesondere solange diese noch nicht unanfechtbar und der angegriffene Widerspruchsentscheid / Festsetzungsbescheid noch nicht rechtskräftig und noch nicht vollzogen ist (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG).

Grundsätzlich kann das VG, das eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, die Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß erlassenen Gesetzes vermuten. Auch kann die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des VG offensichtlich unbegründet sein und ausschließlich der Prozeßverschleppung dienen. Schließlich können auch sachliche Gründe dafür sprechen, einen weiteren "Musterprozeß" an das BVerfG heranzutragen, um auf diese Weise die in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagerte Problematik zu verdeutlichen.

Der vorliegende Streitfall ist jedoch anders gelagert.

Dem BVerfG liegen mehr als 50 Verfassungsbeschwerden vor, die auch die streitgegenständliche höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG betreffen.

Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Streitfall um eines von zahlreichen Parallelverfahren (Massenverfahren), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind.

Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn.

Das Vorgehen des VG bedeutet deshalb, daß alle Kläger in den entschiedenen Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung des VG Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Im Ergebnis werden damit das OVG, das BVerwG bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient. Die Vorgehensweise des VG löst eine Belastung des OVG, des BVerwG bzw. des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig ist.

Im Interesse der Prozeßökonomie und der Prozeßersparnis ist es gerade der Sinn des § 94 VwGO, dem Gericht die Möglichkeit an die Hand zu geben, die rechtslogisch vorgreifliche und anderweitig zu treffende Entscheidung abzuwarten.
Dann aber muß das Gericht von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.

Das ggf. bestehende Interesse des Beklagten an der Fortführung des Verfahrens muss daher im Interesse des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie vorübergehend zurückgestellt werden.

Anmerkung: Geschäftsverteilungspläne VG einsehen. Z.B. Berlin derzeit alle Kammer mit Klagen zu Asylverfahren zusätzlich beauftragt. Daher ggf. zusätzlich:

Auch die Beschäftigungslage des VG mit der Vielzahl von Asyl-Klage-Verfahren gebietet eine Aussetzung des Rechtstreites bis zu einer Entscheidung des BVerfG in Sachen RBS TV.


Damit liegt eine Ermessenschrumpfung auf Null vor.

Das Verfahren ist somit nach § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den o.g. anhängigen Leitverfahren zum RBS TV auszusetzen.



Vorlage war ditt hier:

Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90

Link.

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Vielleicht auch nicht auf subalterne, niedere Rundfunk-VG´s verweisen sondern:

Zitat
Ich berufe mich dabei auch höchstricherliche gefestigte Rechtsprechung des BFH, Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90 zum mit § 94 VwGO wortlautgleichen § 74 FGO.

So große rote Schleife drum! Fertisch! Sehr schick!


 :)

Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 17. Mai 2017, 18:42
Hmmm ... vielleicht doch besser ne große rote Schleife um den Hinkelstein machen.
Rein fiktiv:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356

Ja, hatte ich gelesen. Und gerade den
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147385.html#msg147385

Also, ich werde dem Ratschlag nachkommen und das einfügen.

Thanx. Quietus.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 17. Mai 2017, 18:50
Nachdem hier keine Einwände gegen den Text kamen, wird A möglicherweise morgen einen fiktiven Text eintüten und verschicken. A hat wohl die Paragraphen so gut verstanden und festgeklopft, wie es einem Laien möglich ist.

Zitat
Antrag auf Ruhenstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Bzw. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO und  Artikel 100, Satz 1 GG


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die Ruhendstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Dazu, dem Beklagen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sollte der Beklagte diesem Antrag nicht zustimmen, beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO sowie Artikel 100, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Ich beantrage außerdem die Protokollierung nach § 105 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ich beantrage außerdem das Recht auf Gehör nach Artikel 103, Satz 1 Grundgesetz (GG).

Die Begründung werde beim Gerichtstermin einreichen.

Mit freundlichen Grüßen

LG, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: PersonX am 17. Mai 2017, 19:31
Vielleicht mit dem Antrag auch nach der aktuellen Beurteilung bzw. Einschätzung des möglichen Ermessenspielraum seitens des Gerichts zu dem §94 in diesem genauen Fall nachfragen unter Verweis auf die 4 Leitverfahren (Musterverfahren) und das diese bereits aus der Vielzahl von jetzt bereits über 60 anhängigen ausgewählt wurden.  ;-)


Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 17. Mai 2017, 19:43
A hätte das in die Begründung getan. Aber geht auch so, klar.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 17. Mai 2017, 19:46
Hmmm ... vielleicht doch besser ne große rote Schleife um den Hinkelstein machen.
Rein fiktiv:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356
[...]
So große rote Schleife drum! Fertisch! Sehr schick!
 :)

Frage ganz ernst: mit Link auf diesen Forumsthread?
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Shuzi am 17. Mai 2017, 20:30
Nur hast du weiter oben geschrieben

Ob es ratsam ist auf das ausgesetzte Verfahren vom VG Frankfurt bereits in dem nachgereichten Schriftsatz zu verweisen, ist fraglich. Eine fiktive Person S könnte der Meinung sein, dies zunächst nicht zu tun und eine Stellungnahme des VG abzuwarten. Bei Ablehnung könnte der Verweis immer noch als Argument in der Hinterhand dienlich sein. Evtl. werden in der Zwischenzeit noch weitere Verfahren ausgesetzt von denen wir hier Kenntnis erhalten.

Ansonsten: ist es denn statthaft, die dort eingestellte JPG zu verwenden? Immerhin ja, wenn auch öffentlich zugängig gemacht, ein anonymisiertes Privatdokument ...

Siehe auch
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147352.html#msg147352
das lese ich gerade erst. Und dort auch unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356
also, der Text ist zwar nicht Photoshop, aber den kann ja jeder tippen   >:D
das Urteil liegt also öffentlich nicht vor, oder?
Und ich finde kein Aktenzeichen. Oder hab ich was überlesen?

LG, Quietus

Damit wollte eine fiktive Person S möglicher Weise eher zum Ausdruck bringen, dass zunächst die Priorität darauf gelegt werden sollte, einen entsprechenden Antrag auf Ruhenstellung des Verfahrens auf den Weg zu bringen, ohne dabei gleich mit der Tür in Haus zu fallen (Verweis auf VG Frankfurt), wie es eine fiktive Person A ja bereits vor hat. Sollte der Antrag vom VG abgewiesen werden, könnte nun der Beschluß des VG Frankfurt zum Tragen kommen, indem Person A eine konkrete Begründung der Abweisung verlangt, insbesondere mit der Nachfrage warum ein VG F in der Lage ist eine Rechtfertigung für eine Aussetzung aufgrund der anhängigen Verfahren vor dem BVerfG zu erkennen und ein VG XYZ nicht.

So wie hier auch schon angesprochen:

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147351.html#msg147351

[...]
Aber man muss die Gerichte energisch auf das Beispiel VG Frankfurt hinweisen, besonders in der mündlichen Verhandlung.
Eine derart unterschiedliche Rechtsauffassung unter den Verwaltungsgerichten  ist nicht nachvollziehbar.

Derzeit problematisch ist, dass es zu dem Beschluss vom VG F immer noch kein Az gibt  :'(

Alternativ gibt es ein Verfahren vor dem VG F mit dem Az 1 K 5955/15 F, wobei es sich jedoch nicht um einen Beschluß handelt, sondern zunächst nur um eine Absichtserklärung.  :'(
Zu finden unter:
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg143608.html#msg143608
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 18. Mai 2017, 18:18
A sieht es als wichtig an, auch auf die Ruhendstellung abzuheben, siehe unten, um seine Dialogwilligkeit zu bekunden.

Zitat
Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Bzw. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage hiermit die Ruhendstellung des Verfahrens nach § 251 ZPO. Dazu, dem Beklagen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sollte der Beklagte diesem Antrag nicht zustimmen, beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO.

Begründung:

Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit vier Leitverfahren
1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.

und insgesamt über 50 Beschwerden zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags anhängig.
„Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.“
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html

Die Aussetzung ist zwingend geboten. Der Ermessenspielraum des VG Köln ist auf Null reduziert.

Mir wurde im Schreiben des Verwaltungsgerichts Köln, XX.XX.2016, Eingang XX.XX.2016 angekündigt, dass das VG den Entscheidungen des BVerwG vom 18.03.2016 folgen wird. Des weiteren, dass das VG „bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit der in einem automatisierten Verfahren erstellten Festsetzungsbescheide keinerlei Bedenken“ hat. Die Anfrage, ob das Verfahren fortgeführt werden soll, hatte ich mit Antwort vom XX.XX.2016 fristgemäß bejaht.

Meines Wissens gibt es keine Vorschrift, die erstinstanzlichen Gerichten vorschreibt, die Rechtsauffassung einer höheren Instanz zu übernehmen. Ausnahme: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft erlangen.

BVerfGG § 31, (2):
„In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.“

Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das VG bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Streitfall.

Die Musterprozesse des BVerfG betreffen dasselbe Rechtsverhältnis und somit das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem Verfahren angenommenen Rechtsverhältnisses.

Mein Verfahren ist eines von sehr vielen, die gleichgelagert sind.

Das VG Köln kann die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneinen. Es kann die Verfassungsmäßigkeit der vom BVerwG gefällten Urteile voraussetzen.

Das Verwaltungsgericht nimmt möglicherweise an, es ginge mir um eine Verzögerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags durch Verschleppung. Bzw. der Vermehrung der schon laufenden Verfahren durch das meine. Dem allerdings stünde entgegen, dass ich versucht habe. mich mit dem Beklagten zu einigen. Auch jetzt wäre ich gerne mit dem Beklagten über eine Ruhendstellung des Verfahrens einig geworden. Wozu die Zustimmung beider Seiten erforderlich ist. Aber er hat es abgelehnt, zu der Verhandlung zu erscheinen. Er ist also offensichtlich nicht willens, mit mir einen Dialog zu führen.

Die Überlastung der Verwaltungsgerichte durch sonstige Verfahren (bspw. Asylverfahren) ist mir durchaus bekannt.

Ein Grund, weitere Prozesse an das BVerfG heranzutragen, anstatt die Entscheidungen in den schon laufenden abzuwarten, vermag ich nicht zu sehen. Würde mein Antrag abschlägig beschieden, müsste ich Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einlegen.

Das Verfahren ist somit nach § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den o.g. anhängigen Leitverfahren zum RBS TV auszusetzen.

Ich berufe mich dabei auch höchstricherliche gefestigte Rechtsprechung des BFH, Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90 zum mit § 94 VwGO wortlautgleichen § 74 FGO.
Mit freundlichen Grüßen

Rein fiktiv hatte A vorgesehen, das heute rauszuschicken, aber morgen wird es möglicherweise soweit sein.
A möchte das Schreiben dem VG vorab zustellen, wie knapp auch immer, ohne dies begründen zu können   ;)

Pure fictional comments welcome 'til tomorrow ...

Vielen Dank, besonders für den Hinkelstein.

Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 10. Juli 2017, 20:18
Antrag wie Klage wurden, wie nicht anders zu erwarten, abschlägig beschieden, genauso in einem anderen, nach dem meinen verhandelten Fall.
Urteil kam letzte Woche, nach sechs Wochen, die sind schwer überlastet zur Zeit. Stelle ich die Tage hier ein.
Und jetzt brauch ich, da ich weitermachen werde, einen Anwalt.
LG, Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: noGez99 am 10. Juli 2017, 20:57
Gleich Verfassungsbeschwerde einlegen? Das kann man selber machen ohne Anwalt.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 12. Juli 2017, 09:56
Antrag wie Klage wurden, wie nicht anders zu erwarten, abschlägig beschieden, genauso in einem anderen, nach dem meinen verhandelten Fall.
Urteil kam letzte Woche, nach sechs Wochen, die sind schwer überlastet zur Zeit. Stelle ich die Tage hier ein.

Hier erstmal das Anschreiben. Datei 1 und 2.
Das Thema Prozessökonomie hatte die Richterin recht auführlich erörtert. Mit dem Hinweis, dass das VG Köln Anträge auf Ruhendstellung bzw. auf Aussetzung  grundsätzlich ablehnt. Das Frankfurter Urteil fand kurz Erwähnung, in dem Zusammenhang wies die Richterin auf Unterschiede im Verwaltungsrecht hin.
Mir wurde viel Zeit gegeben, meine Ansichten vorzutragen (knapp 40 min Verhandlungsdauer), was ich an sich ja nicht gewollt hatte. Warum nur ?  ::)

und Anschreiben. Datei 3. (Hinzugefügt, Anm. Mod. seppl)
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 12. Juli 2017, 14:23
Urteil. Da es im Forum mit den Dateigrößen etwas schwierig ist:
Seite 1 (http://cloud.directupload.net/4UCe), Seite 2 (http://cloud.directupload.net/4UCf), Seite 3 (http://cloud.directupload.net/4UCg), Seite 4 (http://cloud.directupload.net/4UCh), Seite 5 (http://cloud.directupload.net/4UCi), Seite 6 (http://cloud.directupload.net/4UCj), Seite 7 (http://cloud.directupload.net/4UCk), Seite 8 (http://cloud.directupload.net/4UCl), Seite 9 (http://cloud.directupload.net/diUq), Seite 10 (http://cloud.directupload.net/96Lp), Seite 11 (http://cloud.directupload.net/diUs).

Im Anhang Urteil zur mdl. Verhandlung vom 24.05.2016 - Teil 1 (Seiten 1-6 von 11)
VG Köln_Urteil Rundfunkbeitrag_160524_1-6v11 (PDF, ~200kB)
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Bürger am 12. Juli 2017, 20:53
Im Anhang Urteil zur mdl. Verhandlung vom 24.05.2016 - Teil 2 (Seiten 7-11 von 11)
VG Köln_Urteil Rundfunkbeitrag_160524_7-11v11 (PDF, ~200kB)
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 14. Juli 2017, 09:46
Gleich Verfassungsbeschwerde einlegen? Das kann man selber machen ohne Anwalt.

Ja. Siehe unter anderem meine derzeitige Lektüre:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

-------
A meint aber:

das Urteil lässt ihm, Seite 10, einen Monat Zeit, zu reagieren. So A die Sache weiterführen möchte.
Da A das möchte, muss A Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Für die Begründung hat A zwei Monate Zeit. Nach Zustellung des Urteils. Dies alles, wenn A es richtig versteht, noch ohne Anwalt.

Für die Beschwerde gegen den Beschluss, Streitwert, Seite 11, hat A sechs Monate Zeit
Zitat
... nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.
Diesen Satz, also ab wann sechs Monate, versteht A bisher nicht. Aber jedenfalls ist noch Zeit.
Der Satz danach, mit der Festsetzung des Streitwerts, spielt keine Rolle, denn der Streitwert ist schon viel länger festgesetzt.

A geht davon aus, dass A diesen Weg gehen muss, unabhängig von einer Verfassungsbeschwerde.
Die zusammenzuschrauben A auch Zeit bräuchte, unbenommen alle Hilfen hier.

A geht davon aus, dass, wenn er die Monatsfrist nicht einhielte, die Sache auf dem normalen Rechtsweg beendet wäre, und A zahlen müsste, unter Vorbehalt, wie auch immer.

Zum zeitlichen Aspekt siehe auch:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150425.html#msg150425

-------

Von dem einen Monat ist inzwischen eine, der Information und Überlegung gewidmete, Woche rum.
Zeit, einen Anwalt zu kontakten ...


Keinerlei Ersuchen um Rechtsberatung. Einfach eine rein theoretische Debatte   ;)

Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: 47.11 am 14. Juli 2017, 17:31
A meint aber:

das Urteil lässt ihm, Seite 10, einen Monat Zeit, zu reagieren. So A die Sache weiterführen möchte.
Da A das möchte, muss A Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Für die Begründung hat A zwei Monate Zeit. Nach Zustellung des Urteils. Dies alles, wenn A es richtig versteht, noch ohne Anwalt.

So war es bei einem fiktiven Bekannten A:

1) Zulassung zur Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim VG Köln gestellt.
Hierbei um Mitteilung des Az. des OVG NRW gebeten, um die Begründung dorthin zu senden.

2) Begründung an OVG innerhalb zwei Monate nach Zustellung des Urteils.

3) OVG hat Zulassung zur Berufung abgelehnt, nach 4 Monaten, daraufhin war die VB möglich.

Alle 3 Schritte gingen bei A über einen RA.
Schritt 1) sollte ohne RA gehen. Ob auch Schritt 2) ohne RA geht, kann A nicht sagen.
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: noGez99 am 14. Juli 2017, 17:45
Person A könnte sich dies durchlesen:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Aufgrund der Siegesserie der LRA gibt es eine "gefestigte Rechstsprechung" und Person A kann schon jetzt die Verfassungsbeschwerde einlegen, ohne den Rechtsweg zu erschöpfen.

Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Bürger am 15. Juli 2017, 15:31
Von dem einen Monat ist inzwischen eine [...] Woche rum. Zeit, einen Anwalt zu kontakten ...
Höchste Zeit, rechtzeitig, d.h. heute/morgen/übermorgen 10...20...30 Anwälte/ Kanzleien anzufragen, um dokumentieren zu können, dass man alles versucht hat, mglw. aber nicht fündig wird, d.h. 20...30 Ablehnungen erhält, sofern man überhaupt eine Rückmeldung erhält. Schließlich ist auch Ferien-/ Urlaubszeit.
Nur mit Dokumentation mehr als ausreichender Bemühungen um einen Anwalt würde einem ggf. das Recht auf einen "Notanwalt" oder auf Durchführung des Zulassungsverfahrens der Berufung ohne Anwalt zugesprochen.
Hierzu bitte Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) "Notanwalt" etc.
Forum-Mitglied "Profät di Abolo" hatte dazu meiner Erinnerung nach bereits geschrieben.
Ohne diese Bemührungen (3-5 mglw. auch 10 Anfragen scheinen da mglw. nicht auszureichen!!!), wird einem mglw. dieser Rechtsweg aus formalen Gründen verbaut ("Anwaltspflicht").
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 17. Juli 2017, 07:55
Danke!
Die gegebenen Hinweise waren soweit bekannt.
Ich habe vor, die Sache weiter durchzuziehen, und hatte zu diesem Zwecke schon einen hier nicht ganz unbekannten Anwalt kontaktet. Der ließ Bereitschaft erkennen, es zu übernehmen.
Insoweit spielt das Thema Notanwalt keine Rolle.
Ich werde die Tage entscheiden, ob ich den Antrag auf Zulassung zur Berufung über Anwalt mache, oder ihn selbst stelle.

Was übersehen?

LG
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 02. August 2018, 21:50
Zum aktuellen Stand:
ich hatte im August 2017 den Antrag auf Zulassung zur Berufung gegen das Urteil des VG Köln gestellt.
Mit anwaltlicher Hilfe.
Und seitdem, bis letzte Woche, nichts mehr gehört.
Das OVG hat sich jetzt, mit dem üblichen bla
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 18.Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - entschieden, dass die Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich für Erstwohnungen, um die es auch hier geht, verfassunsgemäß ist. Vor diesem Hintergrund wird angefragt, ob das vorliegende Zulassungsverfahren weitergeführt werden soll. Um Stellungnahme bis zum 10. August 2018 wird gebeten.
gemeldet.

Wie sieht es aus hier, sind noch andere in diesem Stadium vor dem OVG?

Gruß
Quietus
Titel: Re: Mein unbegründeter Klageantrag
Beitrag von: Quietus am 04. November 2018, 13:03
Update November 2018:

Das OVG hat - wie zu erwarten - abgeschmettert.
Und das erste Verfahren inzwischen für beendet erklärt.

Ich habe meinen Anwalt Verfassungsbeschwerde einlegen lassen.

Inzwischen hat der WDR den nächsten Festsetzungsbescheid geschickt.
Mein Widerspruch wurde - erwartungsgemäß - abgeschmettert.
Ich werde also die nächste Klage einreichen.

Ziel ist klar: mich finanziell fertigmachen.
Aber ich hab gespart und noch ist Luft ...

Schönen Sonntag.
Quietus