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Autor Thema: Mein unbegründeter Klageantrag  (Gelesen 29668 mal)

Q
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Mein unbegründeter Klageantrag
Autor: 19. Juni 2016, 08:50
Unterzeichner könnte sich in Fortsetzung zu
Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10795.0.html
dazu bringen, beigefügtes Schreiben abzusenden.

Siehe auch
Widerspruchsbescheid vom WDR. Aktivitäten/Möglichkeiten im Raum Köln?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19084.0.html

Kommentare, Verbesserungsvorschläge etc. sind sehr willkommen.

Unterzeichner ist sich über zweierlei immer noch nicht klar:
1) Streitwert - schwierig, nehmen wir an, die vom Zwangsservice angeforderte Summe würde sich auf ca. Euro 770,00 (etwa siebenhundertsiebzig) belaufen. Ist Angabe des Streiwerts überhaupt notwendig?
2) Wäre es ratsam, noch Hinweis auf laufende Verfahren, Verfassungsbeschwerde etc. einzufügen?

Mit besonderem Dank an
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg108842.html#msg108842

... und alle anderen.

Schönen Sonntag!
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#1: 19. Juni 2016, 09:02
Der Streitwert muss angegeben werden. Er ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, gegen den geklagt wird. Quartalsmäßige Forderungen, die danach auflaufen, sind nicht Gegenstand der Klage.
Der Hinweis auf laufende Verfahren könnte eine Ruhendstellung des Verfahrens bewirken.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#2: 19. Juni 2016, 09:16
Der Streitwert muss angegeben werden. Er ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, gegen den geklagt wird. Quartalsmäßige Forderungen, die danach auflaufen, sind nicht Gegenstand der Klage.

Danke. Dann hatte ich das komplizierter gemacht als es ist, denn ich hatte gedacht, dass ich es nach irgendeinem Schlüssel ermitteln müsse.
Dummerweise scheine ich da bei der Höge so etwas ge........ zu sein, jedenfalls nach
https://www.justiz.nrw/BS/broschueren_hilfen/Kostenrechner.php


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#3: 20. Juni 2016, 17:06
Zitat
ge........

gefährdet ... also im Sinne von vorläufigem Verlust, dass stimmt wohl.

Denn ab 501,- bis 1000,- € Streitwert würden die Gerichtskosten ca. Betrag 159,- € betragen, weil die Grundkosten bereits bei 53,- € liegen.

Dazu kommt noch eine Schreibauslage ca. 20,-€ und falls eine mündliche Verhandlung abgehalten wird können z.B. noch weitere andere Kosten der Gegenseite dazu kommen, also z.B. Fahrtkosten oder Kosten für externe Anwälte, welche mit zum Termin anreisen. Diese zusätzlichen Kosten fallen nicht unter die Gerichtskosten.

Link zu einer Seite mit Beispiel Berechnung der ersten Gerichts Kosten mit Auszug einer Tabelle der Streitwerte
http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=25382&article_id=86934&_psmand=124



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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#4: 26. Juni 2016, 10:12
Zitat
ge........

gefährdet ... also im Sinne von vorläufigem Verlust, dass stimmt wohl.

Nein, Person X, ich hatte was anderes gemeint, und das wohlweislich abgekürzt   ;)

Es geht derzeit nicht um das Finanzielle. Das ist in dem Stadium noch OK.
Und ich werde vorsorglich recherchieren, ob es überhaupt Rechtschutzversicherungen gibt, die sowas zahlen würden.

Was du mit vorläufigem Verlust meinst, ist mir nicht klar. Was ich dabei zusetze, kriege ich nicht zurück.
Aber was andere hier können, kann ich auch.

Ich lade eine nochmal etwas erweiterte Version hoch.
Die muss jetzt fristgerecht raus, sind noch ein paar Tage. Anregungen auch diesmal willkommen.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#5: 27. Juni 2016, 12:13
Zitat
Was du mit vorläufigem Verlust meinst, ist mir nicht klar. Was ich dabei zusetze, kriege ich nicht zurück.
Aber was andere hier können, kann ich auch.

Die Gerichtskosten sind aktuell ein verläufiger Verlust, weil diese zunächst zu bezahlen sind. Geht die Klage verloren und wird diese nicht in der nächsten Stufe weiter geführt, dann wird aus einem vorläufigem Verlust ein realer Verlust. Sollte die Klage gewonnen werden, ob nun am Ende oder direkt in der ersten Verhandlung, dann würde der vorläufige Verlust kein Verlust sein, weil die Kosten der Gegenseite auf erlegt würden. Bis jetzt ist es also offen ob es ein Verlust wird oder nicht, das Geld sofern die Klagekosten bezahlt wurden ist ersteinmal für die Dauer des Verfahrens weg.

Hoffentlich ist es so verständlich.

Das mit dem "ge..." wurde mit Sicherheit auch richtig verstanden, jedoch bieten sich ... immer für eine weitere oder andere Auslegung an.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#6: 11. Juli 2016, 21:25
Nehmen wir an, dass XYZ fristgerecht abgeschickt (plus vorab zur Fristwahrung gefaxed hat).
Des weiteren, dass gut eine Woche später Post eintrifft:

Im 1. Umschlag will womöglich das Verwaltungsgericht Geld von XYZ.
XYZ könnte irritiert sein, weil der angegebene Wert keineswegs dem entspricht, den XYZ angegeben hat.
Sondern etwa 2/3 davon.

Der 2. Umschlag enthält womöglich zwei Schreiben.

Da könnte so etwa drinstehen:

2a)
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... ist die Klage am ... bei Gericht eingegangen.
Eine Zweitschrift der Klage wird dem Beklagten zunächst zur Kenntnisnahme zugestellt.
Sie werden gebeten, die Klage binnen 8 Wochen zu begründen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO einen Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Sie erhalten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
...

2b)
Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... ist der Antrag am ... bei Gericht eingegangen.
Eine Zweitschrift des Antrags wird dem Antragsgegner zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO einen Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Sie erhalten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
...

Möglicherweise fände XYZ im Rahmen seiner juristischen Weiterbildung diese Formulierung verglichen mit zum Beispiel hier irritierend.
Denn XYZ wird keine Frist zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gesetzt, sondern ihm nur versprochen, dass er Gelegenheit bekommen wird, dazu Stellung zu nehmen.

Gehen wir davon aus, dass beide Schreiben einen Passus wie
Zitat
Teilen Sie mit, ob Sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
NICHT enhalten.

SO dieses ganze Szenario real wäre:

1) hätte XYZ noch etwas anderes zu tun, als in innerhalb der angegeben 8 Wochen die Klagebegründung einzureichen?
2) ließen sich für XYZ Möglichkeiten finden die Angelegenheit (wegen Einzelrichter, Stellungnahmen etc.) zu verzögern?
Wäre es angeraten (siehe bspw. hier) ein mündliches Verfahren zu beantragen?

Gruß
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#7: 17. Juli 2016, 12:31
XYZ fände es interessant zu wissen, ob sich jemand im Klageverfahren schon auf diesen Beitrag bezogen haben könnte...

... denn XYZ, eventuell ein Freund von Quietus, erwägt, eventuell im Rahmen eines (fiktiven?) Klageverfahrens beigefügten Text zur Rechtmäßigkeit des Meldeverfahrens einzubringen.

Hat XYZ etwas übersehen? Comments welcome.

Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#8: 13. August 2016, 09:36
Bezogen auf diesen Beitrag schlägt XYZ sich mit dieser Formulierung herum

Zitat
"Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen." (§ 12 ABs. 3 RBStV). Dagegen kann der Betroffene Widerspruch vorm VG einlegen. Erst wenn diese rechtliche Möglichkeit ausgeschöpft ist kann der Festsetzungsbescheid erstellt werden, gegen den wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.

XYZ findet in den einschlägigen Gesetzestexten (VwGO, OWiG etc.) keine Festlegung der hier dargestellten Reihenfolge. Hat jemand (eventuell ja der Verfasser des Beitrages) eine Fundstelle?
XYZ findet in den genannten Gesetzestexten auch den Begriff Festsetzungsbescheid nicht.

Gruß
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#9: 13. August 2016, 09:49
Nehmen wir mal an, dass XYZ, eventuell nach wie vor an einer Klage gegen eine Institution namens "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bastelnd, letzte Woche mal wieder ein Schreiben bekommen hätte mit dem Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge".

Wie hier, nicht weiter auffällig, Schreiben mit diesem oder einem anderen Betreff gab es etliche.)

XYZ überlegt, ob dieses neue Schreiben, so es ein laufendes Verfahren gäbe, einen Eingriff in dieses laufende Verfahren darstellen könnte.
Und insofern verwertbar sein könnte.

Rein theoretisch, klar: gibt es hierzu Meinungen bzw. Gesetzesfundstellen?

Gruß
Quietus


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Klagebegründung
#10: 30. August 2016, 11:18
Vorab und ganz real: leider etwas spät fiel mir heute morgen auf, dass ich die Klage innerhalb von 8 Wochen begründen soll. Nicht 2 Monaten. Das reduziert die Zeit. Muss Freitag raus.

Es sei denn, dass das Verwaltungsgericht diese Differenz nicht so eng sehen würde. Gibt es diesbezüglich Erfahrungen?  *leicht nervös*

------------------
XYZ könnte sich vorstellen, beigefügte fiktive Klagebegründung im Rahmen eines fiktiven Verfahren einzureichen.
An allem würde noch etwas geschraubt, ist noch nicht ganz komplett.

XYZ bittet darum, ihn auf Fehler aufmerksam zu machen.
Besonders wichtig der Absatz:

Zitat
Diese „keine wesentlichen Unterschiede“ der Urteile vom 18.03.2016 waren inzwischen Gegenstand einer Gehörsrüge, welche innerhalb von drei Tagen zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung ändert an der Sachlage selbstverständlich nichts. Die vorliegenden Urteile ähneln sich fatal. Und die Urteile vom 18.03.2016 wie vom 15.06.2016 werfen eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken auf.

Auf die hier
http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq
als „Copy&Paste-Urteile“ bezeichneten Urteile bezieht sich auch die hier beklagte Institution.

Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Er verstößt außerdem gegen Recht der Europäischen Union. Er ist nicht in ausreichendem Ausmaß unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Die Rundfunkbeiträge werden sittenwidrig und zweckfremd verwendet.

Zur Zeit sind meiner Kenntnis nach vier Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) anhängig; es können auch noch mehr werden.

Ich kann daher nur darum bitten, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.
Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__94.html

Da nach
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2123/20160615_PM_Bundesverwaltungsgericht_bestaetigt_der_Rundfunkbeitrag_ist_rechtmaessig.pdf
der Verwaltungsgerichtsweg erschöpft ist, wird es eben auch für mich auf das Bundesverfassungsgericht hinauslaufen.

Gruß
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#11: 30. August 2016, 12:36
Es ist möglich, dir Klage unvollständig einzureichen. Dazu der Hinweis, dass weitere Argumente zur Klage nachgereicht werden. Wenn das bisher geschriebene in sich abgeschlossen ist, kann das Gericht damit arbeiten. Bis zur mündlichen Verhandlung können immer wieder Schriftsätze eingereicht werden. Wenn Schriftsätze erst zur mündlichen Verhandlung mitgebracht werden, kann es passieren, dass sie ignoriert werden  :o


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#12: 05. September 2016, 08:57
Möglicherweise ging eine fiktive Klagebegründung wie die hier beigefügte letztens in die Post.

Rein fingierterweise wurde besonderer Schwerpunkt auf das Thema "Steuer" gelegt.
Gesichtspunkte wie die hier und anderswo erörterten wurden eventuell nicht konsequent genug eingearbeitet.

Ebenfalls möglich, dass verdächtig umgehend eine Antwort kam.
Dazu mehr, wenn sie gelesen und soweit möglich verstanden ist.

Gruß
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#13: 11. September 2016, 12:33
Ebenfalls möglich, dass verdächtig umgehend eine Antwort kam.
Dazu mehr, wenn sie gelesen und soweit möglich verstanden ist.

Fortgang der Angelegenheit.

Möglicherweise erhielt XYZ, bezogen auf diesen Vorgang (dort unter 2b) ) Post. Drei Seiten anbei.

Könnte sein, dass diesem Schreiben eines des VG, Datum eine Woche später,
beigefügt ist:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XXXXXXXX gegen Westdeutschen Rundfunk Köln
wird darauf hingewiesen, dass der Eilantrag unzulässig sein dürfte. Der WDR hat zugesichert, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angegriffenen Bescheide durchzuführen, bis diese bestandskräfrig sind. Damit dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag fehlen. Sie haben die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen oder das Verfahren für erledigt zu erklären. In beiden Fällen müssen Sie die Kosten tragen, es ist aber günstiger für Sie, als wenn das Gericht einen ablehnenden Beschluss erlässt, bei dem Sie ebenfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten. Bitte nehmen Sie binnen zwei Wochen Stellung, ob Sie das Verfahren
weiterführen wollen.

Ein vergleichbarer Vorgang scheint sich hier zu finden.
Et alii, siehe bspw. auch hier.

Möglicherweise also antwortet der Antragsgegner auf diesen Vorgang, in welchem XYZ schrieb:

Zitat
Ich erhebe Klage und beantrage,
den Beklagten zur Aufhebung des
Gebühren-/Beitragsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
Festsetzungsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
Festsetzungsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, sowie des
Widerspruchsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
zu verurteilen, und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom  XX.XX.20XX, vom XX.XX.20XX, sowie vom XX.XX.20XX wiederherzustellen.

Das dreiseitige Schreiben des Antragsgegners scheint, abgesehen einige übliche Floskeln, keinen anderen Sinn zu haben, als zu erklären:

Zitat
Der Antragsgegner sagt zu, die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen, Das Vollstreckungsersuchen haben wir am XX.XX.2016 zurückgezogen.

XYZ stößt sich an folgendem:

1) Ein Eilantrag wurde nicht gestellt. Dieser Begriff kommt nirgendwo in XYZ's Klagebegründung sowie in den drei Widersprüchen vor. Dort steht, dass XYZ die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Siehe hier.
2) Warum "dürfte" der Eilantrag unzulässig sein?
3) Muss XYZ tatsächlich die Kosten tragen? Siehe dazu auch diese clevere Begründung.

Gegen eine Rücknahme seines Antrages hätte XYZ nichts.
Falls es andere Meinungen, auch zu den verlinkten Forumsbeiträgen, gibt, bitte er aber um rein hypothetische Hinweise.

Die Kosten auf den Antragsgegner abzuwälzen, scheint ein wenig schwierig zu sein  ;)

Gruß
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#14: 11. September 2016, 13:20
Zitat
1) Ein Eilantrag wurde nicht gestellt. Dieser Begriff kommt nirgendwo in XYZ's Klagebegründung sowie in den drei Widersprüchen vor.

Möglicherweise würde ein Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Eilantrag interpretieren, weil er nur als solcher Sinn macht und dies dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entspricht. Man könnte das aber nochmal problematisieren, weil die Aussetzung auch im Hauptverfahren sinnvoll sein kann.

Zitat
2) Warum "dürfte" der Eilantrag unzulässig sein?

Weil der Antragsgegner die Vollziehung ausgesetzt hat. Damit ist die Gefahr gebannt und der Antrag wird unzulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO).

Zitat
3) Muss XYZ tatsächlich die Kosten tragen?

Man könnte in so einem Fall einem Gericht folgendes zu Bedenken geben: Wenn die Vollstreckungsmaßnahmen erst nach Antragsstellung zurückgenommen und die Vollziehung ausgesetzt wurde, dann hat sich zwar der Antrag erledigt. Die Kosten sind jedoch gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser die Vollstreckung trotz Widerspruchs betrieben hat und somit schuldhaft die Kosten für den Antrag verursacht hat. Gleiches gilt nach entsprechender Anwendung des § 91a ZPO, weil es nur billig ist, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der die Notwendigkeit des Antrags und sodann die Erledigung des Antrags herbeigeführt hat.

Wenn der Widerspruch bereits einen Antrag auf Aussetzung enthielt, gilt dies umso mehr.

Im Gegensatz zur Erledigungserklärung muss bei einer Rücknahme des Rechtsmittels nach § 155 Abs. 2 VwGO der Antragssteller in jedem Fall die Kosten tragen.


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