Ebenfalls möglich, dass verdächtig umgehend eine Antwort kam.
Dazu mehr, wenn sie gelesen und soweit möglich verstanden ist.
Fortgang der Angelegenheit.
Möglicherweise erhielt XYZ, bezogen auf
diesen Vorgang (dort unter 2b) ) Post. Drei Seiten anbei.
Könnte sein, dass diesem Schreiben eines des VG, Datum eine Woche später,
beigefügt ist:
Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XXXXXXXX gegen Westdeutschen Rundfunk Köln
wird darauf hingewiesen, dass der Eilantrag unzulässig sein dürfte. Der WDR hat zugesichert, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angegriffenen Bescheide durchzuführen, bis diese bestandskräfrig sind. Damit dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag fehlen. Sie haben die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen oder das Verfahren für erledigt zu erklären. In beiden Fällen müssen Sie die Kosten tragen, es ist aber günstiger für Sie, als wenn das Gericht einen ablehnenden Beschluss erlässt, bei dem Sie ebenfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten. Bitte nehmen Sie binnen zwei Wochen Stellung, ob Sie das Verfahren
weiterführen wollen.
Ein vergleichbarer Vorgang scheint sich
hier zu finden.
Et alii, siehe bspw. auch
hier.
Möglicherweise also antwortet der Antragsgegner auf
diesen Vorgang, in welchem XYZ schrieb:
Ich erhebe Klage und beantrage,
den Beklagten zur Aufhebung des
Gebühren-/Beitragsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
Festsetzungsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
Festsetzungsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
gegen welche jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, sowie des
Widerspruchsbescheides vom XX.XX.20XX, Eingang XX.XX.20XX
zu verurteilen, und die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom XX.XX.20XX, vom XX.XX.20XX, sowie vom XX.XX.20XX wiederherzustellen.
Das dreiseitige Schreiben des Antragsgegners scheint, abgesehen einige übliche Floskeln, keinen anderen Sinn zu haben, als zu erklären:
Der Antragsgegner sagt zu, die Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag auszusetzen, Das Vollstreckungsersuchen haben wir am XX.XX.2016 zurückgezogen.
XYZ stößt sich an folgendem:
1) Ein Eilantrag wurde nicht gestellt. Dieser Begriff kommt nirgendwo in XYZ's Klagebegründung sowie in den drei Widersprüchen vor. Dort steht, dass XYZ die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Siehe
hier.
2) Warum "dürfte" der Eilantrag unzulässig sein?
3) Muss XYZ tatsächlich die Kosten tragen? Siehe dazu auch
diese clevere Begründung.
Gegen eine Rücknahme seines Antrages hätte XYZ nichts.
Falls es andere Meinungen, auch zu den verlinkten Forumsbeiträgen, gibt, bitte er aber um rein hypothetische Hinweise.
Die Kosten auf den Antragsgegner abzuwälzen, scheint ein wenig schwierig zu sein
Gruß
Quietus