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Autor Thema: Eilrechtsschutz Zurücknahme oder als erledigt erklären?  (Gelesen 4537 mal)

s
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Hallo und guten Tag,

auch S. hat so sein Problemchen und will euch teilhaben lassen.

Vorgeschichte:

S. hat ein Gewerbebetrieb und sich an besagter Adresse beim Einwohnermeldeamt angemeldet.

S. hat dort keine Wohnung inne, weil es sich aus beruflichen Gründen schlichtweg nicht lohnt.

S. hatte für seinen Gewerbebetrieb entsprechend GEZ angemeldet und bezahlt.

Die GEZ wollte dann zusätzlich noch einen Beitrag für eine Wohnung haben. Es konnte nicht geklärt werden, und S. stellte jegliche Zahlungen zur Gelangung eines Bescheids ein, um den Rechtsweg zu beschreiten.

Es folgten 4 Bescheide, welche widersprochen wurden inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit dem Grund, dass S. sich die Zahlung nicht leisten kann.

Lange Zeit passierte nichts, doch nun kam der Widerspruchsbescheid, eine Aussetzung wurde abgelehnt.

S. reichte Klage ein inkl. Antrag auf Eilrechtsschutz.

Nun der Verlauf:

Das VG führt beides (Klage und Antrag) in einer Akte, Eingaben müssen nicht getrennt eingereicht werden. Es lag nur eine Gerichtskostenrechnung in Höhe von 159,00EUR bei. Diese Gebühr ist korrekt bei den vorläufig festgesetzten Streitwert. Eine weitere Kostenrechnung liegt nich vor.

Antrag sollte abschließend mit einer 2-Wochen-Frist abschließend begründet werden. Hier hat S. Zweifel, ob damit auch die Klagebegründung gemeint ist (man stellt ja den Antrag, den Beklagten zu verurteilen...)

S. begründete den Antrag, wobei das Hauptaugenmerk auf die unbillige Härte abgestellt wurde, als weiteren Punkt auch die Rechtmäßigkeit, insbesondere das nichtinnehaben einer Wohnung mit Beweisangebot der Inaugenscheinnahme. Es folgte auch der Hinweis, dass betreffende Räumlichkeiten durch das Bauamt klar als Gewerberäume deklariert sind. (Gern stelle ich das Schreiben von S. ein, wenn Interesse besteht)

Eine umfassende Klagebegründung konnte S. aufgrund Zeitmangel nicht einreichen, hier wurde vorerst nur teilweise begründet.

Als Antwort kam nun das im Anhang befindliche Schreiben.

Wie zu erwarten war, will man den Antrag ablehnen, weil es nun an Vorraussetzungen fehlt. Der NDR hat erklärt, er werde keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Ja klar, aber das sagte der NDR erst nach Einreichung des Antrags...

Weiter heißt es, es würde keine Aussicht auf Erfolg bestehen...interessant, man hat also vor der Klagebegründung schon das Urteil oder wie?

Dann wird noch vorgetragen, dass mir kein über die Zahlung hinausgehender Nachteil droht. Also hier vertrete ich den Standpunkt, dass rein die Zahlung schon ein Nachteil ist, darüber hinaus mir aber das Geld für den Rechtsstreit und die mir frei wählbaren Medien nach GG5 fehlen würden. Reichen diese Argumente nicht?

Das Schreiben habe ich heute bekommen, ich soll bis zum 15.04.16 erklären, ob ich den Antrag zurücknehme. Ein Tag Frist...ohne Worte...

Man gibt an, dass sich dann die Gerichtskosten um 2/3 kürzen. Welche denn? Ist das Eilrechtsschutzverfahren in den Kosten von 159,00EUR inkludiert, und kürzt sich dieses? Ich kenne es so, dass für das Eilrechtsschutzverfahren die Gebühren an dem Hauptsacheverfahren messen, hier grundsätzlich halbiert sind. Ich habe an vielen Stellen gelesen, dass sich bei Rücknahme diese Kosten dann nochmal teilen. Vielleicht kann hier jemand seine Erfahrungen mitteilen.

Fragen:

Soll S. den Antrag wirklich zurücknehmen? Oder für erledigt erklären? Es gab da in der Vergangenheit ein interessantes Urteil (Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
4 L 843/14.DA), S. würde diesem gerne folgen, aber wie sieht es aktuell aus? Ändern sich die Kosten bei Erledigung auch?

S. könnte sich folgende Stellungnahme vorstellen:

S. erklärt den Antrag des Eilrechtsschutzes als erledigt ersatzweise Rücknahme des Antrags

<Begründung>

S. nimmt den Antrag nur unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung zurück, sollte das Gericht nach vorliegender Begründung trotzdem zu dem Schluss kommen, dass die Kosten bei einer Erledigungserklärung nicht dem Antragsgegner auferlegt werden.

Über die Begründung macht sich S. dann im Laufe des Tages noch Gedanken, vielleicht kommt ja hier noch etwas Input. Interessant dürfte da ja auch der Beschluss des OVK Bautzen bzgl. PKH sein, damit muss sich S. aber noch auseinandersetzen (innerhalb eines Tages!) Eventuell hat ja jemand hier schon entsprechende Vorarbeit geleistet und möchte S. daran teilhaben lassen. Fehlt noch etwas? Andere Ideen?




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Wäre ich in der Situation einer Person, wie Du sie hier beschrieben hast, würde ich den Eilantrag als erledigt erklären, weil der NDR jetzt zugesagt hat, auf Vollstreckungsmassnahmen für die Dauer des Rechtsstreites zu verzichten. Keinesfalls würde ich eine Rücknahme wegen der Kosten erklären. Wichtig ist, dass die Erledigung des Eilantrages erst jetzt aufgrund des Verhalten des NDR eingetreten ist ! Damit würde ich auch den Antrag auf Kostenfestsetzung im Eilrechtsverfahren zu Lasten des NDR begründen.

Zudem würde ich darauf verweisen, dass eine höchstrichterliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrages in seiner jetzigen Form durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht erfolgt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2016, 14:59 von Nichtgucker«

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Person Z hatte in einen analogen Fall den Antragauf Eilrechtschutz für erledigt erklärt und durfte dann die Gerichtkosten (ca. 50 Euro) bezahlen. Person Z wartet jetzt auf einen Widerspruchsbescheid um dann zu klagen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2016, 16:10 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

n
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Das mit den Eilanträgen scheint auch so einen setsame Sache zu sein.
Wer dafür die Kosten übernimmt scheint von Gericht zu Gericht recht willkürlich zu sein.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

s
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So,

S. hat seine Begründung fertig.

S. fragt sich jetzt immer noch, ob die ersatzweise Zurücknahme des Antrags sinnvoll ist. Gibt es denn bei der Entscheidung der Kosten noch die Möglichkeit von Rechtsmitteln, dagegen Einspruch einzulegen?

Fehlt sonst noch was? Um 23°°Uhr sende ich das FAx los...ist ja nicht mehr lange hin.

@20MillionenEuroTäglich:  Wie war denn die genaue Vorgehensweise? Gab es eine Ankündigung zur Vollstreckung?


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s
  • Beiträge: 21
Weil der Anhang nicht zu sehen ist:

Zitat
Absender   Datum

Vorab per Fax:

Verwaltungsgericht

Aktenzeichen

In Sachen von

Absernder ./. LRA

nehme ich Stellung zu Ihrem Schreiben vom , mir zugegangen am.

Vorweg möchte ich anmerken, dass ich zu der Stellungnahme genau einen Tag Frist erhalten habe. Ich hatte keine ausreichende Zeit, mich eingehend mit dem Thema zu beschäftigen bzw. überhaupt keine Gelegenheit, mich dazu anwaltlich beraten zu lassen.

Sodann erkläre ich vorrangig den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung als erledigt, die Kosten dieses Antragsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, ersatzweise nehme ich den Antrag zurück.

Begründung:

Ich gehe damit konform und betone auch ausdrücklich, dass erst jetzt nach Erklärung des Antraggegners, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Sache ist damit jetzt erledigt.

Allerdings bestand zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung dieses Bedürfnis. Wie bereits in meiner Antragsbegründung vorgetragen, hatte der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid unmissverständlich meine Anträge abgelehnt. Ich musste also mit Vollstreckungsmaßnahmen seitens des Antraggegners rechnen, damit hatte er mir auch bereits gedroht. Der Antragsgegner hat damit klar diesen Antrag provoziert. Auch wenn er nun erklärt, bis zum Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, so hat er sich dieses bis zum Zeitpunkt der Erklärung offengehalten und der Antragsteller musste mit diesen Maßnahmen rechnen. Warum erklärt er nun, auf Vollsteckungsmaßnahmen zu verzichten? Man muss hier unterstellen, dass sich der Antragsgegner dieses offengelassen hat, je nachdem, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht. Der Antragsgegner hätte diesen Antrag vermeiden können, indem er bereits im Widerspruchsbescheid erklärt hätte, dass er im Falle einer Klage auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Daher muss der Antragsgegner sich die Nachteile zurechnen lassen, die Kosten für das Antragsverfahren sind also dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zu diesem Ergebnis kam auch das VG Darmstadt mit Beschluss vom 09.07.2014, AZ. 4 L 843/14.DA.

Weiterhin bin ich erstaunt über die Tatsache, dass eine Härte erst dann vorrausgesetzt sein soll, wenn mir ein über die Zahlung an sich hinausgehender Nachteil droht. Die Härte ist für mich schon mit alleiniger Zahlung geboten, weil ich mir eben diese Zahlung nicht leisten kann und zu dieser Zahlung auch nicht verpflichtet bin, da ich z.B. überhaupt keine Wohnung inne habe.

Es bestehen aber trotzdem über die Zahlung hinausgehende Nachteile. Zum einen muss dieser Rechtsstreit geführt werden, wo die Kosten vorfinanziert werden müssen, zum anderen bliebe mir von meinem Medienbudget nichts mehr übrig, um für mich selbstgewählte Medien zu erwerben (Presse, Bildung, usw.). Dieses Recht steht mir nach Artikel 5 GG aber zu. Würde man zudem für die Zahlung der Beiträge einen Kredit aufnehmen, so wäre man darüber hinaus noch mit Zinszahlungen belastet.

Vermögen ist in dem Sinne vorhanden, dass es sich hier um Waren meines Gewerbebetriebes handelt. Weiterhin gibt es noch die Immobilie, diese gibt jedoch so keine Liquidität her. Ich müsste also die Immobilie entweder verkaufen oder zumindest beleihen. Ein Verkauf kommt aufgrund Existenzgrundlage meines Betriebes nicht in Frage und auch scheint nicht erfolgsversprechend, die Immobilie ist noch hoch belastet. Es ist daher auch fraglich, ob man mir überhaupt einen zusätzlichen Kredit einräumen würde. Selbst wenn man unterstellt, dass mir ein Kredit eingeräumt werden würde, so würde mir dann durch die dadurch entstehenden Zinszahlungen ein über die bloße Zahlung der Beiträge hinausgehender Nachteil entstehen. Dazu käme auch der Zeitaufwand der Bürokratie. Aus genannten Gründen wurde daher auch auf Beantragung von Leistungen nach SGB II verzichtet. Dieses hätte für mich nur deutliche Nachteile eben durch noch offene Verbindlichkeiten, die Pflicht des Aufbrauchens von Vermögen, welches dann unumgänglich meine Existenz als Selbstständiger zerstört.

Es bestehen deutliche Zweifel an der Rechtmäßikeit, welche ich in der Antragsbegründung deutlich dargestellt habe. Es sind neben Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im nichtprivatem Bereich auch noch Verfahren für den privaten Bereich bestimmt. Ich habe in meiner Antragsbegründung darauf hingewiesen. Verhandelt werden sollen am 15.06.2016 acht Verfahren mit AZ 6C34.15, 6C35.15, 6C37.15, 6C40.15, 6C41.15, 6C47.15, 6C48.15 sowie 6C49.15. Zudem ist das Urteil vom 17.03.2016 nicht rechtskräftig, es sind Beschwerdeverfahren eingeleitet worden. Weiterhin sind beim Bundesverfassungsgericht mindestens die Verfahren 1BVR2666/15 und AR1409/15 anhängig, eine höchste Instanzentscheidung steht also noch aus, hier kann man nicht davon sprechen, dass in der Sache  keine Aussicht auf Erfolg besteht. Dies hat auch der 3.Senat des Sächsischen OVG Bautzen am 23.02.2016 so beschlossen, hier wurde in einem ähnlichen Verfahren nach einem Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH stattgegeben, da das OVG zu dem Schluss kam, dass eben doch hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, da Rechtsfragen zur Vereinbarkeit des Rundfunksbeitrags mit übergeordneten Normen noch nicht als endgültig geklärt gelten.

Es ist richtig, dass nach § 3 RBStV nicht auf die baurechtliche Zulässigkeit abgestellt wird, genau das macht den RBStV ja verfassungswidrig. Steht ein Staatsvertrag über dem Gesetz? Sie gehen auf mein Argument der baurechtlichen Zulässigkeit ein, nicht jedoch auf das Beweisangebot der Inaugenscheinnahme der Betriebsstätte. Ich muss hier noch mal ganz klar betonen, dass der RBStV im § 2 (2) einen Wohnungsinhaber vermutet, die Vermutung ist zwar durch den Meldeabgleich vorhanden, der Antragsgegner hat die Vermutung (Innehaben einer Wohnung) aber nicht überprüft. Eine Anmeldung durch den Antragsgegner ist generell nicht statthaft, erst recht nicht ohne vorherige Überprüfung. Ein Innehaben einer Wohnung wurde meinerseits bestritten.

Sollte das Gericht nach vorliegender Begründung trotzdem zu dem Schluss kommen, dass die Kosten bei einer Erledigungserklärung nicht dem Antragsgegner auferlegt werden, nehme ich den Antrag zurück.

Mit freundlichen Grüßen


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s
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Ausgang der Geschichte:

Das VG Lüneburg hat den Schriftsatz als Antragsrücknahme gewertet, da dem Antragsteller bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen malngels Erfolgsaussichten die Gerichtskosten aufgelegt worden wären.

Der Beschluss ist unanfechtbar.



Der NDR beantragte dann Kostenauslage von 20,00EUR.

Das Gericht erlaubte eine Stellungnahme, wenn Bedenken bestehen. Außerdem fragte das Gericht, ob zur Verfahrensvereinfachung Zahlung ohne förmlichen Beschluss ergeht.

Davon wurde Gebrauch gemacht, weil Bedenken bestanden.

Begründung: Das Gericht hat beide Verfahren (Klage und Antrag) in einer Akte geführt, es gab genau einen Schriftsatz des Gegners, welches sich auf den Antrag bezog, nämlich eine halbe Din A4-Seite von insgesamt 3 Seiten, wo sich 2,5 Seiten auf die Klage bezogen. Eine Auslagenpauschale kann aber nur einmal angesetzt werden (VG Sigmaringen, 2K1923/03, VG Gelsenkirchen 2K332/07 und VG Berlin 35KE41.11 (23A109.08)).

Außerdem wurde um rechtsmittelfähigem Beschluss gebeten.

Das Gericht folgte der Argumentation nicht und der Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgte.

Hier geht es mit der Klage weiter:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25377.0.html



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