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Autor Thema: Mein unbegründeter Klageantrag  (Gelesen 29659 mal)

Q
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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#15: 14. September 2016, 09:42
Im Gegensatz zur Erledigungserklärung muss bei einer Rücknahme des Rechtsmittels nach § 155 Abs. 2 VwGO der Antragssteller in jedem Fall die Kosten tragen.

Gut möglich, dass so ein fingiertes Schreiben, inspiriert von einigen Forumsbeiträgen, die Tage im Rahmen dieses fiktiven Verfahrens in die Post gehen könnte. Es scheint, dass der Unterschied zwischen Erledigung und Rücknahme durchaus relevant ist, und XYZ musste sich erst einlesen.

Aus diesem Grund und überhaupt ist XYZ für rein theoretische Kommentare und Hinweise auf ggf. Versäumnisse sehr dankbar.

Insbesondere könnte eventuell nach wie vor nicht verstanden sein die etwaige Relevanz der unter
Eilrechtsschutz Zurücknahme oder als erledigt erklären?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18415.msg120692.html#msg120692
zu findenden Formulierung

Sodann erkläre ich vorrangig den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung als erledigt, die Kosten dieses Antragsverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, ersatzweise nehme ich den Antrag zurück.

und
Sollte das Gericht nach vorliegender Begründung trotzdem zu dem Schluss kommen, dass die Kosten bei einer Erledigungserklärung nicht dem Antragsgegner auferlegt werden, nehme ich den Antrag zurück.

LG, Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#16: 16. September 2016, 16:26
Gut möglich, dass so ein fingiertes Schreiben, inspiriert von einigen Forumsbeiträgen, die Tage im Rahmen dieses fiktiven Verfahrens in die Post gehen könnte.

Sagen wir mal, durchaus möglicherweise bald   >:D

Ebenfalls möglich, dass die Tage Post von der Gegenseite kam.

Zitat
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XXXXX XXXXX  ./. Westdeutscher Rundfunk Köln
Aktenzeichen

beantragt der Beklagte
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Schriftsatz vom XX.XX.2016 im Verfahren Aktenzeichen verwiesen.
Der Beklagte teilt mit, dass keine Einwände gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO bestehen.

Das Aktenzeichen, auf das verwiesen wird, ist das des weiter oben in hiesigem Thread beschriebenen Vorgangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19267.msg130395.html#msg130395

Anders ausgedrückt:
als Begründung des Antrags auf Abweisung der Klage wird lapidar auf das Schreiben zur Aussetzung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung verwiesen.

Die Gegenseite ist sich ihrer Sache sehr sicher.
Und dummerweise kann sie das ja wohl auch sein    >:(

LG, Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#17: 16. Oktober 2016, 12:16
Möglicherweise ging eine fiktive Klagebegründung wie die hier beigefügte letztens in die Post.

..................
Ebenfalls möglich, dass verdächtig umgehend eine Antwort kam.
Dazu mehr, wenn sie gelesen und soweit möglich verstanden ist.

Durchaus drin, dass auf diese ganz fiktiven 13 Seiten tatsächlich innerhalb einer Woche geantwortet wurde ...
leider nicht in gleicher Ausführlichkeit.
Quietus fühlt sich nicht sehr wichtig genommen    >:D

Dieses Schreiben anbei.

Auch wenn es dem hier schon vorhandenen Material wohl nichts Neues hinzufügt, die sinntragenden Absätze zitiert, der Durchsuchbarkeit wegen.

Zitat
Sowohl Festsetzungs- als auch Widerspruchsbescheide lassen  den Beklagten als ausstellende Behörde erkennen. Dass sich die Rundfunkanstalten zur Abwicklung des gemeinsamen Beitragsservices als gemeinsamer Einrichtung bedienen, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Zweiter Satz, da scheint irgendwie was falsch, fehlend, oder wie immer.
Ob dies zu verwerten wäre, weiß Quietus freilich nicht.

Zitat
Dass der Festsetzungsbescheid vom XX.XX.XXXX  mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" überschrieben ist, ist ebenfalls unerheblich. Dem Bescheid ist durch eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierte Auslegung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, § 17 Rn 12 f.) ohne weiteres zu entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden.

Das genannte Datum XX.XX.XXXX hat eine falsche Jahresangabe.
Ob dies zu verwerten wäre, weiß Quietus wieder nicht.
Und ebensowenig, was in der ganzen Jurisprudenz Treu und Glauben bedeuten könnten.

Zitat
Soweit der Kläger vorträgt, bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müsse er zunächst wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag belangt werden und erst nach Abschluss des Ordungswidrigkeitsverfahrens könnten Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, ist dies nicht zutreffend. Die Beitragspflicht entsteht bereits kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und nicht erst nach Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die zuständige Rundfunkanstalt festgesetzt

Möglich, dass Quietus die Sache mit der Ordnungswidrigkeit von irgendwo übernommen und vergeblich versucht hatte, sie zu verifizieren. Weitere Lektüren erforderlich.

fiktive Fortsetzung folgt ...


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#18: 16. Oktober 2016, 13:02
Das mit der Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf den Säumniszuschlag, der erhoben wird, weil man nicht bezahlt. Man bezahlt nicht, um einen Festsetzungsbescheid zu bekommen, anders kann man sich gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Nichtbezahlen ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Säumniszuschlag ist nichtig, weil es keine andere Möglichkeit gibt, einen Feststellungsbescheid zu bekommen, ausser eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird NUR verwendet, wenn es dem Dummfunk zum Vorteil gereicht. Der Dummfunk bestimmt, welche Grundsätze für Treu und Glauben gelten. Damit kann der Forderung nach Normenklarheit besser ausgewichen werden.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#19: 16. Oktober 2016, 17:25
Gut möglich, dass so ein fingiertes Schreiben, inspiriert von einigen Forumsbeiträgen, die Tage im Rahmen dieses fiktiven Verfahrens in die Post gehen könnte. Es scheint, dass der Unterschied zwischen Erledigung und Rücknahme durchaus relevant ist, und XYZ musste sich erst einlesen.

Aktuell:

fingierter Fortlauf der Angelegenheit: Antragserledigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.
Antragsgegner schreibt:

Zitat
... teilt der Antragsgegner auf das Schreiben des Gerichts vom XX.XX.XXXX, wie schon in der Antragserwiderung vom XX.XX.XXXX, mit, dass er sich einer Erledigungserklärung anschließt. Auf die dort gemachten Ausführungen zur Kostentragungspflicht wird verwiesen.

Das erwähnte Schreiben des Gerichts liegt Quietus nicht vor, das ging eventuell nur an die Gegenseite.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#20: 16. Oktober 2016, 17:31
Das mit der Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf den Säumniszuschlag, der erhoben wird, weil man nicht bezahlt. Man bezahlt nicht, um einen Festsetzungsbescheid zu bekommen, anders kann man sich gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Nichtbezahlen ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Säumniszuschlag ist nichtig, weil es keine andere Möglichkeit gibt, einen Feststellungsbescheid zu bekommen, ausser eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Lieber Roggi,
dieses Thema ist eines, womit ich am meisten geackert hab.
Aber ich kapiere es nicht.
Sowenig wie  Infinitesimalrechnung   ;)

Zitat
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird NUR verwendet, wenn es dem Dummfunk zum Vorteil gereicht. Der Dummfunk bestimmt, welche Grundsätze für Treu und Glauben gelten. Damit kann der Forderung nach Normenklarheit besser ausgewichen werden.

Naja, bestimmen tut es schlussendlich das Verwaltungsgericht. Aber ob das einen Unterrschied macht ...

... to be continued, today ...


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#21: 16. Oktober 2016, 18:11
Aktuell:
fingierter Fortlauf der Angelegenheit: Antragserledigung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

Einstellung des Verfahrens.

Die Kosten werden, wie nicht anders zu erwarten, und auch anderswo hier schon thematisiert, Quietus auferlegt.
Nach "billigem Ermessen". Das ist unanfechtbar.
Betrag: 1/4 des Streitwerts.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes könnte durchaus Euro 200,00 nicht übersteigen und also keine weitere Beschwerde zulässig sein.

So wie Quietus das versteht, ist diese rein fiktive Ausetzungsvollziehungskiste damit durch, und Quietus darf nur noch latzen. Falls freundliche Menschen hier dies anders sehen, wäre Quietus aber dankbar für rein theoretische Hinweise auf Verzögerungsticktackticken.

Zugefügt: möglich auch, dass zwei Tage später die Rechnung der Justizkasse eintraf.
Wie üblich: zahlbar innerhalb von zwei Wochen.

Was Quietus aber irritiert: nicht etwa über die benannten 1/4 des Streitwerts, sondern über die Hälfte dieses 1/4.

Nun also zurücklehnen und überlegen, ob der Klagebegründung wie darin versprochen noch ein paar Schriftsätze nachgereicht werden. Quietus hat, zugegeben, mal wieder den Durchhänger   >:(


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#22: 16. Oktober 2016, 20:32
Da der Streitwert im Hauptverfahren (der Klage) hier nicht angegeben ist, nur eine Beispielrechnung:

Streitwert der Klage: 450 EUR
Steitwert des Antrages: 1/4 * 450 =112,50 EUR

Gerichtsgebühr: bis 500 EUR Streitwert -> 35 EUR
Gerichtskosten des Antrages: 1,5 fache Gebühr -> 1,5*35 EUR = 52,50 EUR (zum Vergleich: Gerichtskosten Klage: 3-fache Gebühr -> 105 EUR)


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#23: 10. November 2016, 20:21
Nur so der Vollständigkeit halber:
trudelt da doch wieder so ein Schreiben ein, betitelt:
Zahlung der Rundfunkbeiträge
Wie üblich eine Woche später als das draufstehende Datum.
Weiter bisher nüscht gehört.
Arbeite weiter an allem so gut geht.
Gruß
Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#24: 15. Dezember 2016, 21:09
Ich bin etwas irritiert.

Erhielt dieses Schreiben:

Zitat
Sehr geehrter Herr ...........
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
......... gegen Westdeutschen Rundfunk Köln
hat das Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2016 in mehreren Verfahren entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrages im privaten Bereich rechtmäßig, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinar ist. Die Entscheidungen, etwa zu den Aktenzeichen BVerwG 6 C.15 und BVerwG 6 C 7.15 sind unter
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php/ent=180316U6C6.15.0 und
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php/ent=180316U6C7.15.0 auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar.
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Auch bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit der in einem automatisierten Verfahren erstellten Festsetzungsbescheide hat die Kammer keine Bedenken. Dies hat sie bereits in einer Vielzahl rundfunkbeitragsrechtlicher Verfahren entschieden.
Bitte teilen Sie binnen 2 Wochen mit, ob das Verfahren fortgeführt werden soll.

Das hab ich hier so nicht gefunden. Oder hab ich es übersehen?
Sehen wir mal davon ab, dass am 18.03.2016 keineswegs in MEINEM Verfahren entschieden wurde.
Und vom Datum des Briefes bis zur Zustellung waren es übrigens fast zwei Wochen.
Einen Betreff hat das Ding auch nicht.
Und wieso heben die auf die Urteile vom März ab, und nicht auf die vom Juni?

Ich überdenke die Sache jetzt fast die ganze Zweiwochenfrist.
Nur, klein beigeben mag ich nicht.

Irgendwelche juristische Relevanz?
Was würde denn passieren, wenn ich gar nicht anworte?


Ich bitte, bevor ich einfach schreibe: "ja, ich will weitermachen", um Meinungen.

Gruß, Quietus


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#25: 07. Mai 2017, 12:27
VG-Termin ist da.
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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#26: 07. Mai 2017, 12:51
Edit, folgendes bezieht sich nicht auf die Ankündigung des VG Termins sondern auf den Post davor. Ich hatte das eben übersehen, dass dieser aus 12/16 ist.

Das bedeutet, dass das Urteil für A bereits feststehe, das Gericht die Begründung aus einem anderen Urteil oder Musterverfahren kopieren wird. Eine Auseinandersetzung mit Klagepunkten von A nicht oder nicht so erfolgen wird, dass diese zu einem anderen Urteil führen werden. Person A durch dieses folgende Urteil in die nächste Instanz geschoben wird.

Person A sollte die Streitschrift Hennecke lesen, falls bereits zur Hand, zuerst vielleicht auch das Inhaltsverzeichnis (PDF ist verlinkt im Forum) und prüfen, ob A Punkte dazu in seiner Klage hat. Falls nicht, schnellstmöglich eine Klage-Ergänzung tätigen - auch mit der Ankündigung, zu diesen verschiedenen Punkten (Überschriften prüfen) noch weiteren Sachvortrag einreichen zu wollen.

Hält Person A an der Klage fest, folgt sehr wahrscheinlich ein negatives Urteil. Übergeht das Gericht jedoch das rechtliche Gehör von A, wird es für A beim Antrag auf Zulassung der Berufung besser.

Person A sollte sich bewusst sein, dass das Urteil sehr schnell kommen kann, wenn bereits diese Frage gestellt wird. Falls Person A nicht vorhatte, den Rechtsweg vollständig zu gehen, würde eine Rücknahme den Weg hier beenden und die Kosten senken.

Keine Rücknahme führt sehr wahrscheinlich - egal was Person A dem Gericht noch an Begründung schreibt - dazu, dass Person A mit Anwalt oder einem Notanwalt Berufungszulassung stellen kann und bei Ablehnung der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei ist.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#27: 07. Mai 2017, 12:59
VG-Termin ist da.
LG, Quietus

Person A steht es frei auch bis zu diesem Termin und an diesem Termin noch Sachvortrag zum Bestandteil der Klage zu machen.


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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#28: 07. Mai 2017, 13:44
Wegen dieser "gefestigten Rechtssprechung", von der das Gericht nicht abweichen kann, ist es doch möglich, sofort vor dem BVerfG zu klagen? Das war doch hier schon im Forum zu finden ...


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Re: Mein unbegründeter Klageantrag
#29: 07. Mai 2017, 17:26
VG-Termin ist da.
LG, Quietus

Person A steht es frei auch bis zu diesem Termin und an diesem Termin noch Sachvortrag zum Bestandteil der Klage zu machen.

Und falls noch nicht geschehen die Klage um verfassungsrechtliche Verstöße ergänzen und aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO stellen.

Es gibt jetzt den ersten belegten Beschluß diesbezüglich - siehe u.a. unter

VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.0.html


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

 
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