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Autor Thema: Entscheidung über Aussetzen des Verfahrens  (Gelesen 8897 mal)

v
  • Beiträge: 1.199
Problem:

Ruhendstellung oder Aussetzung auf Antrag des Klägers geht angeblich nur, falls der Beklagte (also der ÖR-Sender) zustimmt
...

Die Aussage stimmt nur für die Ruhendstellung. Die Aussetzung nach §94 VwGO bedarf nicht der Zustimmung der Beklagten! Dafür muss nur das Gericht begeistert werden.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.459
@Temporär
*** Ruhendstellung <> Aussetzung des Verfahrens



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2017, 23:14 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Moderator
  • Beiträge: 3.199
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte Person A eine Frage an einen Anwalt gestellt haben und folgende Antwort zum Thema Aussetzung des Verfahrens bekommen haben:
Zitat
"§ 94 VwGO ist dafür nicht die richtige Norm. Darin steht, dass das Gericht aussetzen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Das mag auf den ersten Blick auf euren Fall passen. Tatsächlich ist damit aber etwas anderes gemeint: die Vorgreiflichkeit im konkreten Verfahren.
Ein Beispiel wäre: Person A hat volltrunken eine andere Person überfahren und getötet. Es gibt gegen A sowohl ein verwaltungsrechtliches als auch ein strafgerichtliches Verfahren. Der Strafprozess zieht sich. Die Verwaltungsbehörde möchte die Fahrerlaubnis wegen des Vorfalls entziehen. Dagegen klagt A. Jetzt setzt das Verwaltungsgericht aus und wartet was im Strafprozess herauskommt.

Keine Vorgreiflichkeit iSd § 94 ist gegeben, wenn es - wie bei euch - nur um dieselbe oder vergleichbare Rechtsfrage geht.
Eine Aussetzung wäre direkt nach Art. 100 GG denkbar. Das setzt voraus, dass das Gericht das anzuwendende Recht für verfassungswidrig hält.
Ein Ruhen des Verfahrens käme gem. § 173 VwGO iVm § 251 ZPO in Betracht, setzt aber voraus, dass die Gegenseite zustimmt.
Aber wie gesagt, ihr müsst nicht die richtigen Normen oder Begriffe nennen. Das muss das Gericht machen. Hilfreich ist es schon für eine Aussetzung nach Art. 100 GG, auf ein konkretes Verfahren und wenn möglich auf ein Aktenzeichen zu verweisen. Aber nicht notwendige Voraussetzung."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 01:28 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.199
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Für alle die gerade ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig haben, könnte eine Notwendigkeit bestehen einen Antrag auf Aussetzung gemäß § 94 zu stellen, in doppelter Ausführung und unterschrieben. Siehe hierzu:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356
Hilfreich wäre die Enscheidung des Verwaltungsgerichtes hier kund zu tun.
Danke an Profät...es ist anGerichtet!!! 8)


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

T
  • Beiträge: 47
Bitte auch beachten
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147513/topicseen.html#msg147513

Für all die, die gerade ein Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig haben....

Niemals vergessen:

§ 94 VwGO beschreibt eine KANN-Regelung (also keine MUSS-Vorschrift)

Möglicherweise könnte Person K zur Begründung auch vortragen, wie das VG Frankfurt betont hat:

Aufgrund der Tatsache, dass das BVerfG mindestens vier Verfahren zur baldigen Entscheidung ***angenommen*** hat, ist eine Aussetzung gerechtfertigt.
Annahme durch BVerfG rechtfertigt Aussetzung durch VG

Last not least:
Die Gerichte ertrinken in Arbeit, Verfahrensstau überall, nicht zuletzt viele dringende Asyl-Verfahren an VG müssen vorrangig bearbeitet werden -->>
Aussetzung dient der Kosteneffizient und Wirtschaftlichkeit sowie der Entlastung der Justiz

Wäre evtl. denkbar, zumindest in der Theorie, dass eine Person K wie Kläger so argumentiert...


Edit karlsruhe: Bitte nicht die Thread-Überschrift verändern


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 01:26 von Bürger«

P

P

  • Beiträge: 141
In einem fiktiven Fall könnte Person A eine Frage an einen Anwalt gestellt haben und folgende Antwort zum Thema Aussetzung des Verfahrens bekommen haben:
...
Der Anwalt hat grundsätzlich recht. Allerdings kann § 94 VwGO analog auf Fälle angewandt werden, in denen ein Verfahren bei einem Verfassungsgericht anhängig ist, in dem über die Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm zu entscheiden ist. Insoweit ist das verfassungsgerichtliche Verfahren dann vorgreiflich.


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