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Autor Thema: BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.  (Gelesen 124284 mal)

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gvw

  • Beiträge: 70
Heute kam das erfragte Schreiben vom BVerfG:
Stand 08.02.2018 sind 160 Verfahren anhängig.


Edit "Bürger":
Dokument ergänzt. Danke für die Zuarbeit!


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T
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1 BvR 134/18 vom 17.01. wurde "nicht zur Entscheidung angenommen".
(Beschluss vom 14.02.18, ohne weitere Begründung)

Die anonymisierte Beschwerde gibt es unter
https://nextcloud.free.de/s/jL6cEf2Twy6gq5J


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Ergänzung Dokument siehe oben
Heute kam das erfragte Schreiben vom BVerfG:
Stand 08.02.2018 sind 160 Verfahren anhängig.


Aufgrund nicht weniger (aus formalen Gründen) "nicht zur Entscheidung angenommener" Verfahren, könnten zukünftige Anfragen nach Anzahl der anhängigen Verfassungsbeschwerden vielleicht besser auch noch die Gesamtzahl eingereichter Verfassungsbeschwerden zum Thema "Rundfunkbeitrag"/"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)" abfragen.
"Nicht-Annahme"-Beschlüsse aus formalen Gründen, die den durchschnittlich rechtskundigen Grundrechtsträger = Betroffenen noch dazu im Unklaren lassen über die formalen Gründe, ändern ja nichts an der großen Betroffenenzahl.
Diese sich bis zum BVerfG durchkämpfende Betroffenenzahl sollte nicht durch solcherlei Nicht-Annahmen "beschönigt" werden.


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l
  • Beiträge: 29
Eine Beschwerde wurde eingetragen unter Az.
1 BvR 289/18

Unter folgenden Links sind die Beschwerde
https://www.jottacloud.com/p/letus/e2cc86d3bfc6492bb0cfcabc83c67b4a

und der Antrag auf einstweilige Anordnung abrufbar.
https://www.jottacloud.com/p/letus/9f35e1461f8c414b80d717d47eccf265


Edit "Bürger":
Zwischenzeitlich augenscheinlich "Nicht-Annahme-Beschluss" - siehe weiter unten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg167849.html#msg167849


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2018, 06:23 von Bürger«

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Heute am 23.02.2018 wurde eine Ausfertigung erhalten, dass Kirchhof, Masing und Paulus eine unanfechtbare Entscheidung am 08.02.2018 getroffen haben, die Beschwerde

1 BvR 791/17

"nicht zur Entscheidung anzunehmen".

Von eine Begründung wird abgesehen.

Es seht danach aus, dass der 08.02.2018 ein "Frühlingsputztag" war.

Nun ja, Person L gibt nicht auf, da es wahrscheinlich bald wieder einen Grund geben wird, eine 2018 Beschwerde einzureichen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2018, 01:26 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

Q
  • Beiträge: 1
Hallo zusammen,

mit Schreiben vom 23.2.18 hat das BVerfG bestätigt, dass am 20.2.18 eine Verfassungsbeschwerde eingegangen ist und unter dem Az.

1 BvR 386/18

eingetragen wurde.

Der Beschwerdeführer bedankt sich sehr herzlich bei den Moderatoren und Teilnehmern dieses Forums!
Dies hat ihm bei der Erstellung der Verfassungsbeschwerde sehr geholfen!

Die Verfassungsbeschwerde wurde eingelegt, nachdem das OVG Münster einen Beschluss zugestellt hatte, nachdem die Anträge des Beschwerdeführers auf Stellung eines Notanwaltes und auf Fristverlängerung abgelehnt wurden.

Dankenswerterweise hatte das OVG in diesem Beschluss sinngemäß auch erwähnt, dass die Klage ohnehin erfolgslos wäre, da die Vereinbarkeit mit den Grundrechten ja bereits durch das BVerwG bestätigt sei. Damit war nach Ansicht des Beschwerdeführers der Rechtsweg erschöpft und Anlass für eine Verfassungsbeschwerde gegeben.

Einen netten Gruß

Qarsten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2018, 03:55 von Bürger«

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Danke für die salbungsvollen Worte...
...und schön zu wissen, dass manch "stiller Mitleser" im Hintergrund aktiv ist ;)

Wir wünschen gutes Gelingen!

Anbei noch ein Verweis auf die aktuelle Jahresvorausschau 2018 des BVerfG unter
BVerfG-Übersicht/ Jahresvorausschau 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26463.0.html


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  • Beiträge: 29
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 289/18 wurde "nicht zur Entscheidung angenommen".

Durch die Nichtannahme ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Es wurde heute schriftlich mitgeteilt, dass die Herren Kirchhof, Masing und Paulus dies am 05.03.2018 einstimmig beschlossen haben.

Sch.....ade.

Aber der Wunsch nach Rechtssicherheit wird in diesem Land sowieso überbewertet.  ;)


Edit "Bürger" - siehe nunmehr auch unter
Beschwerde an das BVerfG über Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26780.0.html


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Nach Information aus zuverlässiger Quelle des BVerfG sind dort mit Stand 15.3.2018, 150 Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag anhängig.
Der zur Zeit regelmäßige Frühjahrsputz des dort verantwortlichen Gremiums dezimiert die eingereichten Beschwerden immer wieder. Dafür kommen wieder neue dazu. So dass sich eine Zahl wie oben genannt momentan einpendelt. Ist doch auf jeden Fall ganz ordentlich. Auch der Frühjahrsputz kann reinigende und befreiende Prozesse von jeglichem Zwang, in den dort rauchenden Köpfen auslösen.


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Meine Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema (Härtefall/Gewissen) wird vom BVerfG geführt unter
AZ: 1 BvR 535/18

Thread:
Klage wg. Misshandlung Schutzbefohlener gg. den ÖRR (minderjährige Raucher)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17290.msg113955.html#msg113955


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2018, 23:03 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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  • Beiträge: 6
Nach verlorener Klage am VG Gelsenkirchen (AZ 14 K 9147/17) wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Diese erhielt am 05.03.18 das Aktenzeichen

1 BvR 485/18


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Super, daß Du direkt wieder in den Sattel gestiegen bist! Nur so können wir zeigen, daß wir es ernst meinen und nicht locker lassen!


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

T
  • Beiträge: 6
Die beiden Verfassungsbeschwerden, von denen ich hier berichtet habe, sind von 2 verschiedenen Personen, die sich aber zusammen mit dem Problem herumschlagen.


Edit "Bürger": Danke + gute Erfolge ;)
Hier bitte nur noch weiter zum Kern-Thema
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
d.h. der Sammlung der Verfahren (bitte keine Vertiefung von Nebenthemen oder Einzelfällen).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 890
Die Herrn Kirchhof, Masing, und Paulus waren wieder beim Frühjahrsputz.

Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 163/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das wurde am 19. März einstimmig beschlossen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer Begründung im Übrigen wird nach  § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die Herrn Richter schweifen vor lauter Beschlüssen was unter den Tisch fällt, immer wieder vom Kern-Thema ab, statt endlich mal konzentriert eine grundsätzliche Entscheidung zum Zwangsrundfunkbeitrag zu treffen. Denn das scheint doch einige Schwierigkeitsgrade höher zu liegen ;)
Wenn nicht irgendwann der EuGH einen blauen Brief erteilt :laugh:



Edit "Bürger":
Diskussion zum Thema "Einstweilige Anordnung" bitte unter
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg169104.html#msg169104
Hier bitte nur noch weiter zum Kern-Thema
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
d.h. der Sammlung der Verfahren (bitte keine Vertiefung von Nebenthemen oder Einzelfällen).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 485/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (Beschluss der Herren Kirchhof, Masing und Paulus vom 11.04.2018). Der Text des Schreibens ist identisch mit der Ablehung, die Frühlingserwachen erhalten hat.


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