Begründung der Ablehnung einer EA durch das BVerfG
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat.
Die Mitstreiter Kieselbert und Markus KA bekamen zu ihrer Ablehnung der EA wenigstens insofern eine Begründung, dass es hieß: "weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat."
Das ist doch schon mal was.
In der Ablehnung einer mir bekannten Person stand nur:
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer EA gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Jetzt weiß besagte Person nicht: War die EA substantiiert und wurde nur deshalb gegenstandslos, weil auch die Verfassungsbeschwerde abgelehnt wurde?
Heißt das nun, wenn die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen worden wäre, so hätte man auch die EA angenommen?
Oder kann eine EA unabhängig von der Verfassungsbeschwerde eingereicht werden, wenn diese nach Meinung des Gerichts substantiiert dargelegt ist, wird sie angenommen, und bedingt somit Rechtsschutz?
Oder kann die gleiche Person die eine EA eingereicht hat, und diese wurde angenommen, auch noch anschließend eine Verfassungsbeschwerde einreichen, und diese wird dann evtl. sogar abgelehnt?
Ich denke, sich bei Dunkelheit durch den Dschungel einen Weg zu suchen, ist nicht schwieriger, als sich durch diesen Paragraphen-Dschungel des deutschen (Un-)Rechtssystems zu schlagen.