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Autor Thema: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA  (Gelesen 12079 mal)

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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#15: 19. Februar 2018, 17:38
Um eine Eilentscheidung erwirken zu können sollte man m. E. auch die persönlichen Nachteile nennen. Man kämpft letztlich wohl nur mittelbar für alle allein erziehenden Frauen, den Mitbürgern mit geringen Einkommen usw. Ganz persönlich würde sich u. a. auswirken, dass der BS für die LRA eine Summe einfordert, die, so man sie wegen des massiven Drucks zahlt (Vollstreckung, Eintragung ins Schuldnerregister), wegen der Rechtskraft, voraussichtlich unwiederbringlich verloren ist. Die LRA würde damit bevorteilt, weil sie wegen ihres Behörden-ähnlichen Status im Vorwege der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom Erfolg eines verfassungswidrigen Gesetzes über Gebühr profitieren würde. Bzw. wollte man dem Druck widerstehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nachteile bei der Kreditwürdigkeit usw. zu erwarten sind.

M. Boettcher


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G
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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#16: 19. Februar 2018, 17:55
Die LRA würde damit bevorteilt, weil sie wegen ihres Behörden-ähnlichen Status im Vorwege der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom Erfolg eines verfassungswidrigen Gesetzes über Gebühr profitieren würde.

Wie ist dieser Satz zu verstehen? Dass hier durch die LRA Säumnisgebühren und Mahngebühren anfallen, solange  keine Entscheidung zum Erlass einer einstweiligen AO getroffen wird?   ::)


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v
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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#17: 19. Februar 2018, 18:42
...
Der Antrag zum Erlass einer einstweiligen AO setzt immer eine Verfassungsbeschwerde voraus, richtig?

Nein.

Zitat
Voraussetzungen

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist. Es reicht aus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Solch ein isoliertes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird unter dem Aktenzeichen „BvQ“ geführt; im Übrigen teilt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig, kann eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen ergehen.
...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html


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Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#18: 19. Februar 2018, 19:14
@Grit: das habe ich vielleicht etwas verschroben formuliert :). Ich will vor allem darauf hinaus, dass man die persönlichen Nachteile nennt. Und die bestehen in der Zahlung bzw. der Eintragung ins Schuldenregister.
Was ich meine ist: die LRA kassiert, obwohl du annimmst, dass ihr das Geld wegen der Verfassungswidrigkeit der Abgabe gar nicht zusteht. Wenn du recht hast, dann kann die LRA dennoch per Zwang das Geld eintreiben, solange das BVerfG nicht gesprochen hat; sie benötigt dazu keinen Richter. D. h. der Erfolg aus Sicht der LRA, nämlich deren finanzielle Begünstigung, tritt durch Vollstreckung trotz einer später festgestellten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ein. Das Geld, so behaupte ich, ist dann weg, weil der Vorgang rechtskräftig abgeschlossen wird. Aussagen  einer Richterin (m. E. in Karlsruhe), es würde ja zurück gezahlt, sind Blödsinn.

Es ist ja überdeutlich, dass die Richter am BVerfG sich reichlich Zeit lassen. Ich kann auch noch fünf Jahre warten, denn ich zahle seit 5 Jahren nicht, mein Verfahren ruht und der NDR lässt mich, schriftlich zugesichert, in Ruhe.

M. Boettcher


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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#19: 19. Februar 2018, 19:15
Voraussetzungen
... Es reicht aus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte ...

Okay und vielen Dank. Also ist es im Zuge eines Antrages sodann erforderlich, dass man in diesem auf eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde (hier mit  Hauptantrag gemeint? ) verweist, die dann auch entsprechend unverzüglich eingereicht werden muss?  Ist das korrekt interpretiert?


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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#20: 19. Februar 2018, 19:38
Ja ich verstehe den Zusammenhang inzwischen, war auch ein bissel voreilig von mir gepostet. Aber Danke noch einmal für die Ausführungen.  :)

Es ist ja überdeutlich, dass die Richter am BVerfG sich reichlich Zeit lassen. Ich kann auch noch fünf Jahre warten, denn ich zahle seit 5 Jahren nicht, mein Verfahren ruht und der NDR lässt mich, schriftlich zugesichert, in Ruhe.

Bin gerade sehr überrascht, sind 5 Jahre angemessen? Für den Beschwerdeführer ganz sicherlich, hat er doch doch zumindest erst einmal Ruhe. Was passiert hier mit dem ruhendem Beitragskonto? Werden die Beiträge dann fällig, wenn es keine positive Entscheidung gibt?
Und noch etwas: Eine Klage z.B. beim Verwaltungsgericht wurde nach 2 Jahren entschieden. In dieser Zeit ändert sich ja auch die Rechtsprechung ständig bzw. zugunsten der Kläger werden (in anderen Verfahren) neue Urteile/Beschlüsse und Entscheidungen getroffen oder neue Erkenntnisse hinzugewonnen.  Der Kläger oder Beschwerdeführer ist also immer angehalten, nachfolgende und aktualisierte neue Sachvorträge nachzuschieben, um seine Klage (Beschwerde) auf dem Laufendem zu halten .


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S
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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#21: 19. Februar 2018, 20:03
[...]
Das Geld, so behaupte ich, ist dann weg, weil der Vorgang rechtskräftig abgeschlossen wird. Aussagen  einer Richterin (m. E. in Karlsruhe), es würde ja zurück gezahlt, sind Blödsinn.
[...]

Mit Deiner Behauptung dürftest Du richtig liegen. Es war gemäß einer Berichterstattung eine Richterin am VG Karlsruhe, welche diese ominöse Aussage bzgl. einer fragwürdigen "Rückabwicklung" am 30.05.17 machte. Das gleiche VG hat sich dann am 06.02.18 bzgl. einer Rückabwicklung, gemäß einer weiteren Berichterstattung, dann entgegengesetzt geäußert.  :o

Siehe hierzu:

VERHANDLUNGEN VG Karlsruhe, Di. 06.02.18, ab 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25911.msg165381.html#msg165381


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2018, 22:45 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

n
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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#22: 25. März 2018, 10:48
Aus
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg169098.html#msg169098
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 163/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das wurde am 19. März einstimmig beschlossen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[...]

Dann müsste man aber eine neue EA erstellen können, weil eine EA auch ohne VB eingelegt werden kann. Allerdings muss das dann besser begründet werden.

Eine VB ist nicht zwingend nötig, um eine EA zu schreiben.

Eine spannende Frage ist ob man sich auch auf eine VB von einer anderen Person beziehen kann, quasi als Trittbrettfahrer. Die Texte und damit die Argumente der VBs vom Bölck/Koblenzer/Degenhart  sind ja bekannt, nachdem das BVerfG seinen Fragenkatalog an die Parlamente geschickt hat. Damit kann man sich auf die Argumente beziehen.
Der geniale Vorteil ist, dass man dann sich auf eine professionelle VB bezieht, die als Leitverfahren ausgewählt ist, und damit super solide begründet ist.

Eure Meinung zu dieser Idee?

1 BvR 1675/16
Rechtsanwalt Thorsten Bölck, Bahnhofstraße 11, 25451 Quickborn

1 BvR 745/17
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Königsallee 14, 40212 Düsseldorf

1 BvR 981/17
Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Koblenzer, Königsallee 14, 40212 Düsseldorf

1 BvR 836/17
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Stormstraße 3, 90491 Nürnberg,
Rechtsanwalt Dr. Holger Jacobj, in Sozietät Prof. Versteyl Rechtsanwälte, Kokenhorstsfraße 19, 30938 Burgwedel


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

k
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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#23: 25. März 2018, 14:52
Hm ja passend zum Thema:
Ich habe beim BVerfG meine eigene Verfassungsbeschwerde laufen und ich habe auch eine einstweilige Anordnung nach dem verlinkten Muster beantragt. Darüber hinaus habe ich genau wie drboe schon geschrieben hat meine persönlich passenden Nachteile ebenfalls benannt. Also z.B. drohende Inhaftierung, Verlust der Kreditwürdigkeit, Vorzeitige Kündigung der Eigenheimfinanzierung (resultierend), Verlust des Eigenheims,..... Um da einfach mal den Worst-Case zu skizzieren. In der Realität habe ich bereits mit meinem Kreditgeber telefoniert und abgeklärt in wie Weit ihn so ein Schuldeneintrag "nervös" macht. Der Worst-Case sollte sich daher vermeiden lassen.

Nun, die Antwort vom BVerfG ist ernüchternd:
Zitat
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat.

Hier nochmal mein Schreiben dazu.
Wer den Fehler bzw. die fehlende Substantiierung findet, darf es bei seinem Versuch gern besser machen.

Blöde Frage am Rande:
Wie oft kann ich so einen Antrag stellen?


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n
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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#24: 25. März 2018, 17:57
@kieselbert
Der Anhang ist noch nicht freigeschaltet. Welche Begründung wurde denn gegeben? Vielleicht nochmal telefonisch nachfragen?
Insbesondere was nicht substantiier genug ist: Die VB oder die Begründung der EA. Und bei der EA die persönlichen Nachteile oder die Abwägung.
(Das hilft uns dann die EA zu verbessern)
Gibt es eine Rechtsbelehrung?

Ich habe noch das hier gefunden:

Einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/einstweilige-anordnung-gem-32-bverfgg/

Zitat
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
....
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

Wobei ich da schon wieder Fragen habe:
- Ist die Ablehnung von fiktiver Person K ein Beschluss?
- Muss man bei der "mündlicher Verhandlung" anwesend sein? Anwaltliche Vertretung?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#25: 25. März 2018, 18:28
Deine "spannende Frage" ist eine gute Frage...

Eine spannende Frage ist ob man sich auch auf eine VB von einer anderen Person beziehen kann, quasi als Trittbrettfahrer. Die Texte und damit die Argumente der VBs vom Bölck/Koblenzer/Degenhart  sind ja bekannt, nachdem das BVerfG seinen Fragenkatalog an die Parlamente geschickt hat. Damit kann man sich auf die Argumente beziehen.
Der geniale Vorteil ist, dass man dann sich auf eine professionelle VB bezieht, die als Leitverfahren ausgewählt ist, und damit super solide begründet ist.
...

Man sollte sich zwecks vorsichtiger Annäherung an eine Antwort a priori allgemein überlegen, dass bekanntlich das A & O jeder Verfassungsbeschwerde in der "unmittelbaren persönlichen, also individuellen Betroffenheit" vom Tun oder Unterlassen von Gerichten / Behörden (bzw. "Anstalten" oder deren Etablissement) & deren Darlegung besteht, & dass das sattsam bekannte "Substantiierungs-" bzw. "Substantiiertheitsgebot" sich vmtl. gerade auch auf diesen Aspekt beziehen dürfte.

Insofern sähe ein fiktiver Besucher einigen Anlass zur Skepsis, ob bzw. dass eine einfache (sogar namentliche, wie von Dir vorgeschlagen) Bezugnahme auf andere VB hilfreich wäre, wenn es nicht gelingt das im obigen Sinne absolut wasserdicht zu machen - oder ob das nicht gerade deswegen sogar nach hinten losgehen (im Sinne von nicht funktionieren) könnte.

Es wäre bestimmt nicht als im Sinne der staatlichen Machthaber anzusehen, könnte z. B. über Verfassungsbeschwerden per Hebelwirkung so etwas wie eine "Revolution" ausgelöst werden, und ein Besucher könnte sich durchaus vorstellen, dass auch das (die Verhinderung solcher Abläufe) einen Grund für den restriktiven Umgang des BVerfG mit dem Instrument der Verfassungsbeschwerden darstellt.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#26: 25. März 2018, 22:10
Ich habe auch im Februar 18 für eine mir bekannte Person eine EA beim BVerfG eingereicht. Mit ganz persönlichen Gründen. Argumente ähnlich wie Kieselbert. Abgelehnt, ohne Begründung.
Mich würde interessieren, ob irgend jemand schon mal eine EA beim BVerfG zum Rundfunkbeitrag eingereicht hat, und die wurde angenommen.
Ich habe das Gefühl, die wollen dort gar nicht erst den Verdacht aufkommen lassen, man hätte eine Chance. Das würde sich sehr schnell rumsprechen, und alle anderen würden sich dann darauf berufen.
Es scheint alles ein abgekartetes Spiel zu sein, ganz im Sinne der Politik ( zum größten Teil), die auch keine Änderung des jetzigen Rundfunkbeitrags-Modells will.


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Re: BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
#27: 25. März 2018, 23:16
Begründung der Ablehnung einer EA durch das BVerfG
Zitat
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat.

Die Mitstreiter Kieselbert und Markus KA bekamen zu ihrer Ablehnung der EA wenigstens insofern eine Begründung, dass es hieß: "weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat."
Das ist doch schon mal was.

In der Ablehnung einer mir bekannten Person stand nur:
Zitat
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer EA gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Jetzt weiß besagte Person nicht: War die EA substantiiert und wurde nur deshalb gegenstandslos, weil auch die Verfassungsbeschwerde abgelehnt wurde?

Heißt das nun, wenn die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen worden wäre, so hätte man auch die EA angenommen?
Oder kann eine EA unabhängig von der Verfassungsbeschwerde eingereicht werden, wenn diese nach Meinung des Gerichts substantiiert dargelegt ist, wird sie angenommen, und bedingt somit Rechtsschutz?
Oder kann die gleiche Person die eine EA eingereicht hat, und diese wurde angenommen, auch noch anschließend eine Verfassungsbeschwerde einreichen, und diese wird dann evtl. sogar abgelehnt?

Ich denke, sich bei Dunkelheit durch den Dschungel einen Weg zu suchen, ist nicht schwieriger, als sich durch diesen Paragraphen-Dschungel des deutschen (Un-)Rechtssystems zu schlagen.


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