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BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA

Begonnen von noGez99, 28. Januar 2018, 11:41

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noGez99

Hallo,
mehr und mehr Nichtzahler werden trotz Verfassungsbeschwerde von Zwangsvollstreckung (ZV) bedroht. Dagegen kann man sich durch das Beantragen einer einstweiligen Anordnung (EA) beim BVerfG wehren.
Person N hat für einen Bekannten ein Muster-EA komponiert und möchte sie hier zur Diskussion stellen.

Der wichtigste Teil der EA ist die Folgenabwägung: Welche Nachteile entstehen für den Antragsteller und welche für den Beklagten.

Dankenswerterweise wurde der Beitrag seit 2013 ja als Aufkommensneutral geregelt, der unverhoffte Überschuss wird auf ein Sperrkonto eingezahlt. Damit entstehen keinerlei Nachteile für LRA und Öffentlichkeit wenn die ZV ausgesetzt wird. (Wird das Sperrkonto neuerdings in Häppchen der LRA zugeführt? Vielleicht hat jemand einen Link)
Dagegen stehen die Grundrechtsverletzungen des Antragstellers. (Vielleicht habt Ihr Ideen, was man noch für Nachteile anführen könnte ...)

Im Anhang die Muster-EA, viel Erfolg damit.

(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

hcalex

Vielen Dank für das Muster.

ZitatDieser Bescheid ist  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers

Denkst du auch Leute die keine Verfassungsbeschwerde eingereicht haben können dieses Muster verwenden und dabei auf ein beliebiges Verfahren vom BVerfG verweisen?

volkuhl

#2
Dazu einen Blick zum BVerfG:

Einstweiliger Rechtsschutz
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html
Zitat
...
Voraussetzungen
...
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist. Es reicht aus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
...

Klingt zunächst einmal so, dass das auch für Menschen gilt, die noch keine VB eingereicht haben.
Zu bedenken bleiben allerdings die Fristen für eine VB:

Verfassungsbeschwerde
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Verfassungsbeschwerde/verfassungsbeschwerde_node.html
Zitat
...
Gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Monats zulässig. Innerhalb dieser Frist muss auch die vollständige Begründung einschließlich aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
...

Ob es reicht, sich auf z.B. "Leitverfahren" zu berufen, wage ich als jur. Laie zu bezweifeln.
Versuch macht kluch...
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

noGez99

#3
ZitatDenkst du auch Leute die keine Verfassungsbeschwerde eingereicht haben können dieses Muster verwenden und dabei auf ein beliebiges Verfahren vom BVerfG verweisen?

Versuchen kann man es. Wer macht es und posten seinen Erfolg hier?

Andererseits, man kann auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung (ZV) ) jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
(Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.)

Vielleicht geht das auch auf eine Mahnung. Das ist ja bekanntermassen die Vorbereitung zur ZV.

Nach der Recherche von volkuhl oben würde ich sagen, bei einer ZV erhebt man erst die EA (vielleicht auch mit Verweis auf die Leitverfahren) und schieb dann die VB nach.
Bei einer Zwangsvollstreckung ist die Zeit ja sehr knapp. Besser ist es wenn man die VB schon im Verfahrensregister hat und nur die EA erhebt.

Anleitung zur VB:

ZitatRechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024
VB usw. bitte dort diskutieren, hier die EA
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

PersonX

#4
Zitat von: noGez99 am 28. Januar 2018, 16:01Vielleicht geht das auch auf eine Mahnung. Das ist ja bekanntermassen die Vorbereitung zur ZV.
Die Mahnung ist nicht die Vorbereitung, sondern nur eine Voraussetzung. Vorbereitung ist bereits der Feststellungsbescheid, welcher mit Festsetzungsbescheid betitelt wird. Feststellung deshalb, weil dieser selbst kein Leistungsgebot enthält, sondern nur den Zustand beschreibt.

Die Mahnung ist, jedoch bezüglich der Kosten innerhalb und der fehlenden Rechtsbelehrung dazu, anfechtbar in diesem Punkt, also sofern die Mahnung zusätzlich Kosten geltend macht, welche im gemahnten Bescheid nicht enthalten sind.
Die Festsetzung von zusätzlichen Kosten ist ein eigenständiger VA so man will, also auch, wenn das nicht offensichtlich zu sehen ist. Somit kann dieser Akt, wenn dadurch Person A in Ihren Rechten verletzt wird angegriffen werden.

Grit

Zitat von: PersonX am 28. Januar 2018, 19:09
Die Mahnung ist, jedoch bezüglich der Kosten innerhalb und der fehlenden Rechtsbelehrung dazu, anfechtbar in diesem Punkt, also sofern die Mahnung zusätzlich Kosten geltend macht, welche im gemahnten Bescheid nicht enthalten sind

Natürlich sind die Mahnkosten nicht im gemahnten Bescheid ( sofern hier der Feststellungsbescheid ohne Leistunungsgebot gemeint ist) enthalten, denn die Mahnung kommt ja nach dem Festellungsbescheid.  Insofern wurden dem Beitragskonto also bereits zum einen 8 Euro Säumnisgebühr und 2 Wochen später 5 Euro Mahngebühren belastet.

Zitat von: PersonX am 28. Januar 2018, 19:09
Die Festsetzung von zusätzlichen Kosten ist ein eigenständiger VA so man will, also auch, wenn das nicht offensichtlich zu sehen ist. Somit kann dieser Akt, wenn dadurch Person A in Ihren Rechten verletzt wird angegriffen werden.

Erfolgt dies im Zuge der EA oder ist hier geboten, die Mahnung gegenüber dem Aussteller anzugreifen und sich dann an das Gericht zur EA zu wenden? Es fehlt ja - sicherlich aus gutem Grund - in der Mahnung die Rechtbehelfsbelehrung dazu.

PersonX

PersonX würde das zunächst gegenüber der Stelle machen, welche sich für die Mahnung verantwortlich zeichnet, inklusive EA, wenn dort keine Reaktion erfolgt. Falls Reaktion erfolgt, dann müsste neu bewertet werden, welche Reaktion dann passt. Weil in der Mahnung die Rechtsbelehrung fehlt ist die Frist für einen Widerspruch bei ca. einem Jahr, also ab Kenntnisnahme.

Grit

#7
Zitat von: PersonX am 28. Januar 2018, 21:43
PersonX würde das zunächst gegenüber der Stelle machen, welche sich für die Mahnung verantwortlich zeichnet, inklusive EA

Eine EA an den Beitragsservice; naja, versuchen kann mans ja mal  ;D  ;D

PersonX

Hust, ähm was ist ein Beitragsservice, bitte beachtet, diese Stelle ist rechtlich nicht existent, wenn Post kommt, dann kommt die immer im Auftrag und Namen einer LRA, also auch wenn das auf der Post nicht drauf steht, deshalb ist jede Reaktion gegen die LRA zu richten, ganz unabhängig davon was man für eine Anschrift dann verwendet. Wer gegen den Beitragsservice kämpft kann das natürlich machen, aber zielführend, also im Sinne, dass das Person A deutlich weiter bringt ist das auf Dauer nicht. Natürlich kann diese Konstruktion mit der angeblich ausgelagerten Schreibstube angegriffen werden, aber die Richtung sei auch dann LRA.

Grit

#9
Zitat von: PersonX am 28. Januar 2018, 21:57
Hust, ähm was ist ein Beitragsservice, bitte beachtet, diese Stelle ist rechtlich nicht existent....deshalb ist jede Reaktion gegen die LRA zu richten

Natürlich, war ja auch nur ein Späßle. Es sollte lediglich verdeutlicht werden, dass die Mahnung vom Rechtsobjekt BS herrührt.

PersonX

ZitatEs sollte lediglich verdeutlicht werden, dass die Mahnung vom Rechtsobjekt BS herrührt.

Aber nicht doch, seit einiger Zeit spätestens jedoch seit BGH Entscheidungen in Vollstreckungsfällen, sowie in Verbindung mit Antworten "Urteile" von Richtern der VG Ebene, welche hauptsächlich diese Aussagen kopieren und durch OVG jetzt bestätigt wissen wollen, wissen die Betroffenen, dass alle Post im Zusammenhang mit dem Rundfunk ausschließlich von der LRA kommt ganz unabhängig ob das der Post anzusehen ist oder nicht. Der Stelle "Beitragsservice" braucht niemand Beachtung schenken, dass wäre in diese Richtung zuviel Aufmerksamkeit. Deswegen, egal wo die Antwort hingesendet wird, angeschrieben/angeredet werden sollte immer die LRA vorzugsweise die Intendanz. Alles im Rahmen des Rundfunk passiert ausschließlich im Auftrag der Intendanz, also auch der Versand der Mahnung. Angreifbar ist dabei die Auftragskette in der Form, dass dazu Nachweise angefordert werden sollten.

Grit

Das mag ja alles sein, offenkundig ist die Mahnung lt. Briefumschlag aus Köln, selbst wenn der BGH meint, dass der Inhalt formell der LRA zuzurechnen ist. 

Und nun widmen wir uns mal wieder der EA, da es ansonsten oT wird und hier bald eingeschritten wird  ;)

Danke noGez99 für dein Muster zur EA  :laugh:

noGez99

Version 2 der Muster-EA:
Kleine Verbesserungen und überflüssiger Text gelöscht.
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

noGez99

Hier gibt es auch eine Diskussion und ein Muster:

Re: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg166336.html#msg166336
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Grit

#14
Vielen Dank noGEZ99 und auch Markus. Nur noch einmal eine Frage der guten Ordnung halber. Der Antrag zum Erlass einer einstweiligen AO setzt immer eine Verfassungsbeschwerde voraus, richtig?