Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Der Verfassungsbeschwerdeführer ist der Vorladung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft gefolgt und hat den Termin wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer hat dem GV mitgeteilt, dass dem Südwestrundfunk die gesetzlichen Grundlagen zur Vollstreckung und zum Ersuchen der Vollstreckungshilfe fehlen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Auskunftverpflichtung und wird dies gemäß § 766 Abs. 1 ZPO begründen.
Der GV wies darauf hin, dass doch schon alles entschieden wäre und die Rechtsprechung sei eindeutig (Anmerkung Verfasser: irgendwoher kenn man diese Sprüche).
Der Beschwerdeführer hat die Zahlung und die Abgabe der Vermögensauskunft abgelehnt, mit dem zusätzlichen Hinweis, weitere rechtliche Schritte gegen die Zwangsvollstreckung einleiten zu wollen. Die Ablehnung und der zusätzliche Hinweis wurden protokolliert.
Weitere rechtliche Schritte gegen eine Zwangsvollstreckung, die da wären:
1. Erinnerung beim AG gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
2. Antrag beim AG auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
3. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
4. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
5. Einreichen Vollstreckungsabwehrklage beim AG gemäß § 767 ZPO
Bereits vor dem Termin zur Vermögensauskunft hat der Verfassungsbeschwerdeführer:
1. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG eingelegt.
2. Anfechtungsklage gegen den SWR beim VG eingereicht.
3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO beim SWR gestellt