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Autor Thema: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft  (Gelesen 40051 mal)

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Bei aller Hoffnung in das BVerfG, das Sie den Fernsehvertrag für nichtig erklären, halte ich für ausgeschlossen.
Erfreulicherweise machen die RFA´s auch bei den Vollstreckungsersuchen derart viel falsch, dass auch da der Rechts- und Klageweg bestritten werden kann/sollte/muss

Das Schreiben hat der Betroffene bestimmt trotzdem zur Kenntnis ans BVerfG geschickt?!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft

Der Verfassungsbeschwerdeführer ist der Vorladung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft gefolgt und hat den Termin wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat dem GV mitgeteilt, dass dem Südwestrundfunk die gesetzlichen Grundlagen zur Vollstreckung und zum Ersuchen der Vollstreckungshilfe fehlen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Auskunftverpflichtung und wird dies gemäß § 766 Abs. 1 ZPO begründen.

Der GV wies darauf hin, dass doch schon alles entschieden wäre und die Rechtsprechung sei eindeutig (Anmerkung Verfasser: irgendwoher kenn man diese Sprüche).

Der Beschwerdeführer hat die Zahlung und die Abgabe der Vermögensauskunft abgelehnt, mit dem zusätzlichen Hinweis, weitere rechtliche Schritte gegen die Zwangsvollstreckung einleiten zu wollen. Die Ablehnung und der zusätzliche Hinweis wurden protokolliert.

Weitere rechtliche Schritte gegen eine Zwangsvollstreckung, die da wären:

1. Erinnerung beim AG gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
2. Antrag beim AG auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
3. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
4. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
5. Einreichen Vollstreckungsabwehrklage beim AG gemäß § 767 ZPO


Bereits vor dem Termin zur Vermögensauskunft hat der Verfassungsbeschwerdeführer:

1. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG eingelegt.
2. Anfechtungsklage gegen den SWR beim VG eingereicht.
3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO beim SWR gestellt




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2018, 15:50 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

k
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Weils so schön zum Thema passt und jeder Hinweis dankend aufgenommen wird:
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat sich gesetzeskonform gegen alle Bescheide gewehrt und das "Kind" bis zum Verfassungsgericht geschaukelt und wartet auf die Verhandlung.
Der Beitragsservice führt die Zwangsvollstreckung weiter, der Verfassungsbeschwerdeführer hat den Termin zur Vermögensauskunft abgelehnt und Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingereicht. Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin die Eintragung "einstweilen ausgesetzt". Jetzt leitet das Gericht folgendes Schreiben des Beitragsservice an den Beschwerdeführer weiter und bittet "um Kenntnis- und evtl. Stellungnahme" innerhalb einer Woche.

Sinngemäß steht auf Seite 2 ja: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Verfassungsbeschwerde und der Vollstreckung. Selbst wenn das Verfassungsgericht zu dem Urteil kommt das der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, steht uns zumindest das Geld trotzdem zu (weil wir ja schon so weit gekommen sind). Da fehlen einem echt die Worte  :o.

Edit "Markus KA":
Anlage wurden anonymisiert  - hier Namen, Unterschriften und Rufnummer entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2018, 10:54 von Markus KA«

K
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Hallo zusammen,

ist das jetzt eine Premiere?

In o.a. Schreiben kommuniziert der nicht rechtsfähige "Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio" namens und im Auftrag vom Südwestrundfunk mit einem Amtsgericht!?

Ist das hinzunehmen? Ist das zulässig?

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 01:49 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Nein, das ist bei weitem keine "Premiere"... :-\ >:(
Es ist üblich (leider nicht "normal") dass i.Z. von Vollstreckungen die örtlichen Vollstreckungsstellen/ Vollstreckungsgerichte
- mit "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" kommunizieren,
- regelmäßig "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" anschreiben und diesen um Stellungnahmen bitten und
- "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" dem "gern" nachkommt.

Eine fiktive Person A könnte aus eben diesem Grunde i.Z. ihrer Rechtsmittel der örtlichen Vollstreckungsstelle/ dem örtlichen Vollstreckungsgericht folgende "ergänzenden Hinweise" mit auf den Weg gegeben haben ;)
Zitat
Ergänzende Hinweise:

Gestatten Sie mir abschließend der Vollständigkeit und Richtigstellung halber bitte noch folgende Hinweise verbunden mit der Bitte um ernsthafte Berücksichtigung.

Die dem Beschluss beigefügte "Stellungnahme" der Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" vom __.__.____ enthält zum einen grobe Unwahrheiten und Unterstellungen:
[individuelles Bspl.: Ich habe z.B. zu keinem Zeitpunkt bestritten, "Festsetzungsbescheide" erhalten zu haben - die diesbezüglichen Einlassungen sind demzufolge vollkommen irrelevant.
Ebenso steht geschrieben "Sie haben in o.g. Angelegenheit Rechtsmittel [...] eingelegt mit der Begründung, dass Ihrem Mandanten der vollstreckbare Titel nicht zugestellt wurde". Weder bin ich Anwalt noch Mandant. Das Schreiben ist erkennbar aus willkürlichen Textabschnittsbausteinen - mglw. gar automatisiert? - zusammengestellt.]


Zum anderen ist das Schreiben aus meiner Sicht grundsätzlich rechtsunverbindlich bzw. nichtig:
Eine konkrete Vertretungsbefugnis für "[Landesrundfunkanstalt]", vertreten durch den/die Intendant/in, geht aus dem Schreiben mit keinem Wort hervor - auch wäre eine solche Selbsternennung ohne beglaubigte Vertretungsnachweise schwerlich prüfbar.

Unterzeichnet ist mit "Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" - nicht mit "[Landesrundfunkanstalt]", welche hier jedoch Prozessbeteiligte ist.

"[Landesrundfunkanstalt]" wird in Rechtsangelegenheiten ausschließlich durch die Intendantin vertreten oder durch von ihr bevollmächtigte Vertreter - nicht jedoch durch eine Stelle "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

[indiv. Beispiel: Eine Namensnennung der Verfasser oder des Verfassers oder der Verfasserin/nen erfolgt nicht.***

Eine Vertretungsbefugnis des oder der (nicht entzifferbaren) Unterzeichner/ Unterzeichners/ Unterzeichnerin/nen  geht nicht hervor -  auch dessen oder deren etwaige Selbsternennung wäre schwerlich prüfbar ohne konkrete Vertretungs-/ Vollmachtsnachweise, welche weder mir vorliegen noch dem Gericht vorliegen dürfte/n.

Allein schon aus diesen Gründen bestehen meinerseits erhebliche Zweifel bzgl. der Rechtmäßigkeit des Handelns vorgenannter Stellen.

Ich bitte um Vorlage der beglaubigten und nachprüfbaren Vertretungs-/ Vollmachtsnachweise.

"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist eine weder im RBStV noch in der Satzung namentlich öffentlich bekanntgegebene und daher nicht nachprüfbare, nicht-rechtsfähige und daher auch nicht prozessfähige Einrichtung.

Einlassungen einer nicht prozessfähigen Stelle ohne Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. ohne Authorisierung und ohne Verifizierung der Stelle, welche angeblich vertreten werden soll, sind nicht entscheidungserheblich und können somit aus meiner Sicht auch nicht als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung herangezogen werden.

***Anm.: Im Beispiel der Person A war auf dem Schreiben tatsächlich nicht einmal der Name der oder des Verfasser/s bzw. Verfasserin/en angegeben, sondern lediglich ein Stempel "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" und "dahinter" zwei krakelige Unterschriften - aber keine gedruckten/ lesbaren Namen.
Einzige Schlamperei!


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Siehe nunmehr weitere Gedanken u.a. unter
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bemerkung am Rande: der zutreffende Hinweis darauf, dass der Beitragsservice ein juristischen Nichts ist und weder im konkreten Fall die gegnerische Landesrundrunkanstalt noch allgemein sämtliche LRA bzw. deren Intendanten vertreten kann, weil ihr bis zum Nachweis des Gegenteils die entsprechende Befugnis fehlt, zeigt auch, dass es wichtig ist schon seinen Widerspruch an die zuständige LRA zu richten und auch alle anderen Schreiben ausschließlich an diese zu senden. Eine Brieffreundschaft mit dem BS ist nicht zielführend. Wird ein Widerspruchsbescheid vom BS erstellt, so sollte man schon in der Klage Zweifel an der Befugnis des BS äußern rechtskräftige Bescheide auszustellen. Das wird Verwaltungsgerichte wohl nicht hindern dem BS weiterhin eine Bedeutung beizumessen, die dieser Schreibstube nicht zukommt, schafft aber weitere Gründe für Berufung und Revision. Zudem beschäftigt ein Angriff auf die Befugnisse des BS die Gerichte, die dann mindestens ihren Floskelgenerator anpassen müssen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

k
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Gibt es jemanden, der etwas zum Thema "Einstweiliger Rechtsschutz" beim Verfassungsgericht sagen kann?

Die hätten für anhängige Verfahren ja die Möglichkeit per einstweiliger Anordnung die Zwangsvollstreckung auszusetzen.

Ein Anruf von Person P beim Verfassungsgericht führte zu der Aussage, dass dies gute Erfolgsaussichten hätte. Es müssen zwingende Gründe genannt werden, wobei die Zwangsvollstreckung mit deren "üblichen Ausgestaltung" bereits genügend Grunde benennt.

Frage: Hat das jemand mal gemacht in diesem Zusammenhang? Erfolg?


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Der Verfassungsbeschwerdeführer hat beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gegen den Südwestrundfunk zur Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Möglicher Wortlaut siehe Anlage. Die Anlage ist keine Rechtsberatung.


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Querverweis zur Muster-EA:

BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164626.html#msg164626

Vielleicht diskutieren wir dort Fragen zur EA weiter dort und nicht hier wegen Thementreue ....


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gegen den Südwestrundfunk zur Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Nachdem der Verfassungsbeschwerdeführer 3 Wochen nach Zustellung seines Antrages beim BVerfG noch keine Antwort in jeglicher Form erhalten hat, hat er dem BVerfG seine Anfrage um Empfangsbestätigung seines Antrags zugestellt.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat die Eintragungsanordnung vom Gerichtsvollzieher im Auftrag des Südwestrundfunk erhalten (siehe Anlage).
Der Gerichtsvollzieher, im Auftrag des Südwestrundfunk, droht mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Gegen die Eintragungsanordnung hat der Verfassungsbeschwerdeführer die entsprechenden Schritte gemäß Rechtsmittelbelehrung eingeleitet:
1. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO
2. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO


Dazu wurden ebenso beim AG eingereicht:
1. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
2. Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
3. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO


Klageschrift zur Vollstreckungsabwehrklage:

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen X C XX/18


Max Mustermann, Musterstrasse 00, 76000 Musterstadt
-Kläger-
gegen

Gefängnisrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Musterstraße 230,
7000 Mustergart
-Beklagter-


Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO

Es wird gemäß § 767 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.


Wegen der komplexen und umfangreichen Rechtslage wird um eine angemessene Frist für die Ausarbeitung der Einwendungen erbeten.


Sollten die erforderlichen Unterlagen des Gerichtsvollziehers noch nicht bei Gericht eingetroffen sein, wird um die Anforderung beim Gerichtsvollzieher gebeten.



Antragsteller

Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2018, 16:45 von Markus KA«
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Das Bundesverfassungsgericht hat geantwortet und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt:

Zitat
"..., weil der Beschwerdeführer deren Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt hat."


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cleverle2009

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...
Sinngemäß steht auf Seite 2 ja: Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Verfassungsbeschwerde und der Vollstreckung. Selbst wenn das Verfassungsgericht zu dem Urteil kommt das der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist, steht uns zumindest das Geld trotzdem zu (weil wir ja schon so weit gekommen sind). Da fehlen einem echt die Worte  :o.

ein mir bekannter Mensch hat in einem ähnlich gelagerten Fall nach Eintrag ins Schuldneregister Klage beim Amtsgericht gegen den Gerichtsvollzieher eingereicht. Das war bereits 2016. Der Klage wurde bis heute nicht stattgegeben. Näheres gerne per PM.


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n
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Wurde/wird beim BVerfG nachgefragt, was an der Darlegung der Voraussetzung nicht genügend substantiiert ist?
Was braucht es mehr an Substantiierung für die Darlegung der ?

Was versteht das BVerfG unter Voraussetzung? Der Anlass des Antrags auf EA ist ja die ZV. Fehlt die Ablichtung der Vollstreckungsankündigung / Vollstreckunsauftrags?

Auf jeden Fall finde ich es armselig, wie das BVerfG sich hier aus der Verantwortung herauszieht. Es wird jahrelang sich vor der Entscheidung gedrückt, und jetzt mit scheinheiligen formalen Argumenten wieder vor einer Entscheidung gedrückt.
Aber wenn einer einen Eintrag über sein 3. Geschlecht im Register haben will, dann hat man Zeit sich darum zu kümmern.


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