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Autor Thema: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht  (Gelesen 59158 mal)

M
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DANKE @FuerstBerg für den guten Text!

Wichtig ist nur, ständig zu wiederholen, daß Online-Videotheken kein Rundfunk sind.
Ganau! 
Zitat
Das Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse!
(Re: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18697.msg122069.html#msg122069)

Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:
Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
Hier meinen die Leipziger Richter offensichtlich "Pay-per-View" und verweisen auf sich selbst (bzw. Ihre Altvorderen  aus dem Jahr 1998), auf das Urteil  6 C 13.97, in dem dreimal von „Pay-TV“ bzw. „sog. Pay.TV“ geschrieben steht, das Wort „Bezahlfernsehen“ aber nicht. (quelle: http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-6-C-13-97_Urteil_09.12.1998.html)

Und alle wissen doch, dass es auch neunzehnhundertachtundneunzig – wie Heute - bereits Entgelte (ohne Gegenleistung - also Steuern) für den Rundfunk gab!

Die Richter fassen vor 18 Jahren (!) die Klagebegründung wie folgt zusammen:
Zitat
Mit der technischen Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Fernsehen zu codieren, sei die allgemeine Rechtfertigung für die Rundfunkgebühr entfallen. Außerdem könnten mit einem Fernsehgerät heutzutage mehr als 20 kostenlose (Voll-)Programme empfangen werden. Ferner gebe es das sog. Pay-TV. Die Gewährleistung einer "Grundversorgung" durch die öffentlich-rechtlichen Programme sei daher nicht mehr notwendig. Nach alledem sei es im Hinblick auf Art. 5 GG bedenklich, wenn Empfänger frei zugänglicher Informationsquellen gezwungen würden, kostenpflichtig weitere zu abonnieren, die sie gar nicht haben wollten. Soweit der zweiprozentige Anteil der Landesmedienanstalten an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Rede stehe, überzeuge der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich mit dem sog. "Kabelgroschen" nicht. Während jener der Finanzierung von Programmen diene, werde mit dem strittigen Anteil eine Aufsichtsbehörde finanziert. Aufsichtsfunktion und Programmgestaltung ließen sich nicht zu einer gebührenfinanzierten "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zusammenmixen. Nach allgemeinen Grundsätzen bestehe für jede Art Schuld ein Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners; dies müsse entgegen dem Berufungsgericht auch für Rundfunkgebührenschulden gelten.
!!!

---
Auch sind in dem Beschluss aus dem vorigen Jahrtausend viele Widersprüche, die nur durch eine Loslösung aus der Lebenswirklichkeit erklärlich sind. Diese Realitätsentfernung kennen viele aus den Schreiben der Gerichte zum Thema Rundfunk (damals wie Heute).
 
Beispiel 1: Die sog. Rundfunkgebühr war eine Beitragszahlung an den örR für die Möglichkeit, die örR-Programme mit entsprechenden Gerätschaften empfangen zu können, wenn es heißt:
Zitat
Der Kläger muß sie nicht einschalten. Die "Gebühr" wird nur dafür erhoben, daß er sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können. […]  nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts […] ist ihm der Zugriff auf das eine ohne die gleichzeitige Möglichkeit des Zugriffs auf das andere nicht eröffnet.


Und?
Hast Du es gesehen?
Dort steht „Gebühr“ in Gänsefüsschen.
Warum? Weil es eben keine Gebühr (als Aufwandsentschädigung für eine Diestleistung) war, sein konnte  und sein sollte!
Es war eine Gerätelizenz (und damit Zweck-Steuer) zur Finanzierung der örR, weil die Bundesverfassungsrichter der Meinung waren (sind?), dass  die Existenz des Anstaltsrundfunks verfassungsrechtlich geboten sei. (Durch das aus Artikel 5 Abs. 2 abgeleitete Grundrecht der sog. „Rundfunkfreiheit“ für ARD ZDF und Co.)

Uns so heißt es dann auch im Beschluß BVerwG 6 C 13.97
Zitat
Entscheidend sei, daß die Rundfunkgebühr der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen diene. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es deswegen nicht zu beanstanden, "daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat" (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).


Beispiel2: Die Empfangsgeräte wurden (und werden) bekanntlich  NICHT durch die zuständigen Rundfunkanstalten bereitgestellt, um den sog. Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Dazu war (und ist) immer ein (zum Teil eben auch erheblicher) wirtschaftlicher Aufwand für die Empfangsmöglichkeitsumsetzung (Kabel, Satellitenanlage, Antennenanlage, Rundfunkgeräte, Elektrizitätsversorgung) erforderlich durch denjenigen, der „sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat".
Wenn die Leipziger Richter meinen,
Zitat
Wesensmerkmal der ihm [Anm.: dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System] aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können, was wiederum bedingt, "technisch für alle empfangbar" zu sein […] - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand
, dann  ist dies nicht möglich! - Es wären maximal möglichst viele Bevölkerungsgruppen in möglichst vielen Regionen ansprechbar und erreichbar – inhaltlich sowieso und technisch erst recht!
Hier stößt der Auftrag zur sog. Grundversorgung mit Rundfunk auf die wichtigen technischen und (auch) inhaltlichen Fragen, deren Beantwortung diese sog. Grundversorgung auf ihr monitäres Prinzip verweist. Will heißen, dass die sog. Grundversorgung mit Rundfunk entgegen z. B. dem Grundversorgungsauftrag der Energieversorger nicht die Versorgung eines Energieversorgung Suchenden, sondern die Erfindung des Staates zur Rechtfertigung der „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des Anstaltsrundfunks ist.  Es geht nur ums Geld!

Und nebenbei: Wenn das „Wesensmerkmal“ der Grundversorgung die „technisch für alle“ Empfangbarkeit des Rundfunks wäre, müssten auch Alle (ein jede(r)) auch jederzeit und überall ALLE Programmangebote empfangen / erhalten können. Also alle Regionalprogramme in allen Regionen, alle Satelliten-/Digitalprogramme in allen Geräten. Das geht nicht „ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand“, wie es die Richter an Rhein und Leipziger Gewässerknoten voraussetzen.
Fragen: Wer ist „alle“?  Was ist erheblicher wirtschaftlicher Aufwand? Was ist erheblich bzgl. technischem Aufwand?

Und die Dichter aus Leipzig haben auch ein Sahnehäubchen bereitgestellt, wenn es heisst:
Zitat
Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde der Universalität dieses Auftrags zuwiderlaufen.
 
Ach nee!?
Der Auftrag einer sog. Grundversorgung an den Anstaltsrundfunk ist so universell, dass die Anstalts-Programme nicht codiert werden können. Von wegen: zu teuer oder Datenschutz oder sonstig Fadenscheiniges zur Verdeckung des eigentlichen Ziels: Geld + Einfluß = Macht!


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Das Argument des BVerwG, dass PayTV nicht möglich sei, ist der logische Nachweis darüber, dass der Beitrag eine Steuer ist:

Die Aussagen des BVerwG lassen sich verkürzt so zusammenfassen:

1. Weil der ÖRR eine Grundversorgung sicherzustellen hat, muss die Möglichkeit des Empfangs für jeden bestehen (kein PayTV).

2. Weil die Möglichkeit des Empfangs für jeden besteht, muss jeder bezahlen (kein Gleichheitsverstoß).

Aus 1. und 2. ergibt sich logisch gekürzt:

3. Weil der ÖRR eine Grundversorgung sicherzustellen hat, muss jeder bezahlen.

Wie man sieht, kommt es für die Zahlungspflicht nicht auf die Nutzungsmöglichkeit an. Damit handelt es sich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Zwecksteuer, für die nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat.

qed.


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DANKE @FuerstBerg für den guten Text!
Keine Ursache :)

Zitat
Das Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse!
(Re: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18697.msg122069.html#msg122069)
Upps, den hatte ich vergessen

Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:
Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
Die Rundfunkgebühr ist ja ein vom BVerfG abgesegneter Umsatzsteuer-Betrug. Wäre die Rundfunkgebühr damals Gegenleistung für Programm gewesen, hätte die GEZ Umsatzsteuer abdrücken müssen. Wenn man sie genau betrachtet, ist sie das selbe, wie der Premiere-Mitgliedsbeitrag (man bezahlt freiwillig für die Möglichkeit, Premiere anzuschauen). Wobei ein „Ich habe mir den Fernseher nur wegen Premiere angeschafft“ nicht ohne Weiteres ging. Über Kabel wurde es wie ein normales Programm ausgestrahlt, selbst wenn der analoge Premiere-Dekoder wirklich nur Premiere wiedergegeben hätte, wäre der Dekoder ein Rundfunkempfänger gewesen (Upps, trotz Pay-TV bekam die GEZ Geld, koooomisch – diese Aussage aber unter Vorbehalt, ich habe mir keinen analogen Premiere- oder Teleclub-Dekoder richtig angeschaut.). Für die dbox von DF1 war übrigens auch ein Rundfunkbeitrag fällig, schließlich konnte die ja auch normale Programme wiedergeben. Und der Idee, Fernseher zu bauen, die nur bestimmte bzw. private Sender anzeigen, wurde ja auch ein Riegel vorgeschoben – Rundfunk ist Rundfunk!

Und nebenbei: Wenn das „Wesensmerkmal“ der Grundversorgung die „technisch für alle“ Empfangbarkeit des Rundfunks wäre, müssten auch Alle (ein jede(r)) auch jederzeit und überall ALLE Programmangebote empfangen / erhalten können. Also alle Regionalprogramme in allen Regionen, alle Satelliten-/Digitalprogramme in allen Geräten.
Wird doch umgesetzt, zumindest über Satellit, siehe Foto im Anhang (gerade beim Nachbarn geknipst). Die Frage, wieso der WDR so viel Geld braucht, erübrigt sich dann. 10 Regionalprogramme × 2 Übertragungsstandards (DVB-S, SD und DVB-S2, HD) + WDR test = 21 Kanäle, keine Ahnung wieviele Transponder. Und wenn demnächst auch noch in UHD ausgestrahlt wird…

Allerdings keine Zweikanaltonsendungen. Weil unverschlüsselt übertragen wird, darf der Originalton „aus Lizenzrechtlichen Gründen nicht über Satellit ausgestrahlt werden“ – das geht nur über Kabel. Was haben die für ein Trara über den Zweikanalton gemacht. Jetzt kann der japanische Film im Original, auf Deutsch, Englisch und Französisch ausgestrahlt werden, aber es wird einfach nicht genutzt!!! Bildungsauftrag und Entwicklungsgarantie…

Und die Dichter aus Leipzig haben auch ein Sahnehäubchen bereitgestellt, wenn es heisst:
Zitat
Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde der Universalität dieses Auftrags zuwiderlaufen.
Ach nee!?
SD-Sendungen werden MPEG-2-codiert, HD-Sendungen MPEG-4, die Webseiten sind aller Wahrscheinlichkeit nach UTF-8-codiert. Nur z. B. keine NAGRAVISION- oder AES-Codierung.

Ich nehme das Genau: Kodierung ist ein Überbegriff, der Komprimierung, Verschlüsselung und einiges mehr einschließt.


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Auch hierzu passend ...

[...]
Auch das bietet zusätzliche Angriffspunkte, da das Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer. Ferner besteht insbesondere hinsichtlich einer Wohneinheit das Hindernis, dass der Zugang nur über ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem privaten Anbieters hergestellt werden kann, da die LRA den Zugang nicht mitliefert.
[...]


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 710
Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egal
Als „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an.
Das macht auch die App "Katwarn", ergo fällt alles weg. Die App nutzt sogar die Feuerwehr, wird gespeist vom Bundesamt für Katastrophenhilfe und Bev.Schutz mit Hilfe des Fraunhofer Inst.
Die App bringt auch nur bedingt was. Zum einen hat nicht jeder ein SmartPhone, zum Anderen gibt's unterschiedliche Standards (mein Traum-SmartPhone läuft unter Ubuntu, Apps installiere ich wie unter Linux üblich. Kein Google Play oder iTunes). Das nächste ist, daß die GSM..LTE-Sender keine große Reichweite haben. UKW-Radio wird über hunderte Kilometer verbreitet, fällt der LTE-Mast in Hindelang aus, bekommt in Vorderhindelang keiner mehr eine Internet-Verbindung und die App ist wirkungslos.

Darüber hat sich ja Herr Kachelmann aufgeregt.

Der Katastrophenschutz hat die Sirenen abgebaut, weil er sich auf die schnellen Medien verlassen hat. Die haben ihre Aufgabe verpennt, weswegen wir alle verlassen sind. Bei europaweiter Ausstrahlung gibt es keine Möglichkeit, regional Warnungen zu geben – der ARD-Kunde in Rom bekommt die Warnung für Potsdam halt mit.

[…] warum muss es so gemacht werden wie eben jetzt? Wieso ziehen die den Stress an und können nicht schon in wenigen Monaten erkennen dass das System nicht funktioniert. Ich kann es nicht fassen dass wir 3 Jahre damit Problem haben.
Und es wird mir auch echt langsam zu viel.
Weil die schon 1990 gewusst/geahnt haben, daß das Internet Konkurrenz zum Rundfunk wird. Und weil die Bestandsgarantie für den Rundfunk nur so lange gilt, wie es Rundfunk gibt bzw. Rundfunk genutzt wird, wurde Internet (genauer: die öffentlich-rechtlichen Online-Videotheken) einfach wider besseres Wissen zu Rundfunk umdeklariert. Viele Ideen wurden eingestellt oder nie umgesetzt. Grund: Das Programm von ARD und ZDF ist frei und kostenlos empfangbar. Deshalb müssen immer mehr Leute bezahlen, weil sie den Gratis-Service benutzen können.
  • In den 1990ern wurde in den Dritten Programmen des SWR das Bild von einem primitiven Second Life gezeigt. Das Programm wurde von dasding bereitgestellt. Man hat  sich mit Benutzername und Kennwort angemeldet und konnte mit anderen chatten. Der Verdacht liegt nahe, daß das Programm eingestellt wurde, weil es über das Internet eine Benutzerabfrage hatte – „Wenn ihr für Teilnehmer von dasding-Blabla eine Passwortabfrage verwendet, wieso nicht für die Online-Videothek?“ Als Antwort habe ich ein „Wir beantworten keine weiteren Fragen zum selben Thema“ bekommen.
  • Viele Webseiten (facebook, Wikipedia, …) erreicht man über https statt http. Ausgenommen sind m. W. n. alle öffentlich-rechtlichen Seiten inklusive Online-Videotheken. Warum? https überträgt verschlüsselt

Sorry für den kurzen Exkurs, ich weiß echt nicht genau ob ich nach der ersten Instanz weiter machen soll. Oder einfach mich mit den Vollstreckungen rumschlagen soll.
Entgegen vieler Kommentare hier sind die meisten Gerichtsvollzieher nette Menschen, mit denen man gut reden kann.

Ja ich weiß da war ich jetzt bisschen Naiv. Klar hat nicht jeder ne App und ein Phone, aber gerade deswegen soll das Programm wenigstens das erwartete leisten.
Aber es wird schon bisschen weit OT hier das zu vertiefen.
Da bleibt ja doch noch die Idee, eine echte Grundversorgung zu definieren, die Notwendig ist und die KEF soll errechen was das für JEDEN kosten soll.
Alles was nicht Grundversorgung ist wird bezahlt, wers schauen will. Soll man eben ab 10 Jahren eine realistische Miniabgabe einziehen und Bildungsfernsehen nach Bedarf, wobei auch hier wieder Bildung relativ schwer definierbar ist. Man müsste das Programm komplett umstrukturieren....
Hier halte das hier für OffTopic...in welchem Thread gibts Lösungsvorschläge für den neuen Rundfunk?<<--Sind wir nicht nett, Klagen und Helfen, welche zwiespältiges Dasein.
ARD/ZDF Grundversorgung!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5475.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2016, 03:52 von Bürger«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Hier halte das hier für OffTopic...in welchem Thread gibts Lösungsvorschläge für den neuen Rundfunk?
Hier gibt es reichlich Vorschläge:
Plan zur stufenweisen Abschaffung/ Rückabwicklung des Zwangsbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17959.msg117640.html#msg117640


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2016, 03:43 von Bürger«

R

Ragnar

Zitat
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Der Absatz ist immer noch der Knaller. Ich wusste gar nicht das Kleidung irgendetwas mit einer Wohnung zu tun hat?!? Die Argumentation der Richter ist zu dem ein Angriff auf unser gesamtes Rechtssystem, wo die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht gestellt wird. Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.
Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Absatz 2 StPO).

Wenn ich nun also technisch sicher stellen kann das meine Wohnung nicht mehr in der Lage ist, öffentlichen rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Muss spätestens hier der Bewohner einer Wohnung vom RBStV und dem Zwangsbeitrag freigesprochen werden. 

Die einfachste Möglichkeit wäre natürlich immer noch, wenn der ÖRR sein Programm verschlüsseln und damit entsprechend absichern würde. (Das wird nicht eintreten)
Die andere Möglichkeit die ich sehe, um den Empfang in einer Wohnung technisch zu vermeiden, sind die Internet- und Kabelprovider. Diese haben durch aus die technischen Mittel bestimmte Kabel Frequenzen oder Internetseiten / Domänen zu sperren oder gar nicht erst einzuspeisen.
Aus diesem Grund habe ich heute einfach mal eine entsprechende Email an meinen K.-/I.- Provider verschickt

Zitat
ich trete heute mit Sicherheit eher mit einem außergewöhnlich anliegen an sie
und würde Sie bitten die Folgenden 2 Anfrage zu prüfen, ob Sie mir hier weiterhelfen können und diese technisch umsetzbar ist. 

Anfrage 1
Ist es möglich durch den von Ihnen bereitgestellten Internetanschluss  auf ausdrücklichen Wunsch meiner Person sämtliche Webseiten / Domainen des öffentlichen rechtlichen Rundfunks (im folgenden ÖRR)
für meinen Internetsanschluss meiner Wohnung technisch zu sperren.
Mir ist durchaus bewusst das hier technische Möglichkeiten bestehen die ich selber umsetzen könnte,
in Form vom aufsetzen eines eigenen Proxyserver, manipulieren des Windows Host Datei etc.
Fakt ist das ich eine Sperrung benötige die durch eine 3te Partei erfolgt und ich somit keinen Zugriff
auf die Administrationselemente erhalte, um diese z.B. temporär wieder umgehen könnte.

Anfrage 2
a) Ist es möglich den Kabelanschluss meiner Wohnung so umzustellen,
das über diesen weder Fernsehfrequenzen, Radiofrequenzen übertragen werden,
sondern das der Kabelanschluss ausschließlich für die Nutzung des Internets bereit gestellt wird.
b) Alternativ wäre die Überlegung ob es möglich wäre ausschließlich 
sämtliche Fernsehfrequenzen (Programmkanäle) und Radiofrequenzen des ÖRR zu sperren.

Dabei sei erwähnt und darauf hingewiesen das unser kompletter Gebäudekomplex 
einen direkten Kabel Hausanschluss von Ihnen besitzt.
Von daher wäre es wichtig zu wissen ob Sie in der Lage wären,
diese Änderungen ausschließlich auf meinen Wohnungsanschluss durchführen können.

Ich bedanke mich vorab für Ihre Mühen und das Beanwtorten meiner 2 Anfragen.
Sollte die Anfragen technisch umsetzbar sein, aber aus gestzlichen Gründen nicht erlaubt sein,
diese entsprechend umzusetzen würde ich mich sehr freuen,
wenn sie mir die entsprechenden Paragraphen zukommen lassen.

Vielen Dank und Beste Grüße

Mir ist durch aus bewusst das immer noch argumentiert werden könnte, es besteht immer noch die Möglichkeit den Empfanks via Satellit. Bei uns die Anbrinung eines Satelliten durch die Eigentümersatzung auf Grund des Hauskabelanschluss allerdings verboten.

Zeitgleich hätte ich durch buchen dieses Service bei meinem Provider ein Nachweis den ich einfach unkompliziert vorlegen kann, das ich nicht in der Lage bin den ÖRR zu empfangen. Wegen mir kann dann sogar zwischen Provider und der GEZ ein automatisierter Abgleich stattfinden, welchen Wohnungen nicht in der Lage sind den Schmarn zu empfangen.

R.


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L

Leo

  • Beiträge: 383
  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Zitat
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. [...]

Der Absatz ist immer noch der Knaller. [...]

Habe ich die Richter korrekt verstanden? Die geräteabhängige Gebühr, die bis 31.12.2012 galt, ist u.a. deshalb nicht beibehalten worden, weil ÖRR/GEZ die Nutzung ihrer Programme nicht nachweisen können oder wollen? Oder ist das nur einer der vielen Gründe Vorwände, um das durch hohe Ausgaben des ÖRR entstandene Defizit abzutragen?
 
Zitat
Die einfachste Möglichkeit wäre natürlich immer noch, wenn der ÖRR sein Programm verschlüsseln und damit entsprechend absichern würde. (Das wird nicht eintreten)

Ja, das Verschlüsseln wäre wohl eine sehr einfache Möglichkeit, vgl. dazu auch den Beitrag von FuerstBerg (#83). Das würde allerdings zu Lasten der Teilnehmer/Einschaltquote gehen.

Aber den Richtern scheint auch eine elememtare Einsicht zu fehlen, über die hier im Forum mehrfach diskutiert worden ist: dass nämlich die "Leistung" des ÖRR von vielen Menschen gar nicht als solche eingeschätzt wird.

So, wie ich nicht interessiert bin, Deutschlands größte Tageszeitung zu lesen (auch wenn irgendwo eine herumliegt), bin ich auch nicht interessiert, Fernseh- oder Radioprogamme zu konsumieren (auch wenn die GEZ mir ein Gerät spendieren sollte). Ich möchte nicht fernsehen, egal ob ich 17,50 € oder 0,- € pro Monat bezahlen soll.

Zitat
Aus diesem Grund habe ich heute einfach mal eine entsprechende Email an meinen K.-/I.- Provider verschickt

Du wirst mit Deinem Schreiben keinen Erfolg haben - jedenfalls nicht dahingehend, dass Dir im Internet die ÖRR-Seiten gesperrt würden und die GEZ ihre Forderungen an Dich einstellen würde.

Aber der Erfolg Deines Schreibens mag darin bestehen, dass jemand bei Deinem Provider Dein Anliegen sieht und sich entweder neu mit dieser Frage beschäftigt - oder denkt: "Oh nein, nicht schon wieder."

So gesehen wirst Du mit Deinem Schreiben etwas erreichen, und wenn es auch nur eine Kleinigkeit ist. Viele solcher Kleinigkeiten können (und werden, wie ich glaube) dazu beitragen, den RBStV in seiner jetzigen Form zu kippen.


Edit: sicherheitshalber mal der Hinweis, dass es in diesem Thread um das Urteil des BVerwG vom 16./17. März geht - damit wir nicht allzu weit vom Thema abdriften.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2016, 12:21 von Leo«

R

Ragnar

Aber den Richtern scheint auch eine elememtare Einsicht zu fehlen, über die hier im Forum mehrfach diskutiert worden ist: dass nämlich die "Leistung" des ÖRR von vielen Menschen gar nicht als solche eingeschätzt wird.

So, wie ich nicht interessiert bin, Deutschlands größte Tageszeitung zu lesen (auch wenn irgendwo eine herumliegt), bin ich auch nicht interessiert, Fernseh- oder Radioprogamme zu konsumieren (auch wenn die GEZ mir ein Gerät spendieren sollte). Ich möchte nicht fernsehen, egal ob ich 17,50 € oder 0,- € pro Monat bezahlen soll.

Hallo Leo,

ich bin da voll bei dir. Ich besitze noch nicht mal Fernseher und ein Radio. Das ist das Absordum schlechthin das man für etwas bezahlen soll was man nutzen kann, aber gar nicht will. Wenn alle Firmen die irgendwas im Internet anbieten Geld verlangen würden, kann ich mit arbeiten aufhören. Die könnte ich gar nicht alle bezahlen.
Auch die Ansicht "vom hohen Ross" des ÖRR, das jeder das Programm nutzen will ist einfach der Hammer. Mir kommt mittlerweile wenn ich nur die Initalien von dem Verein lese die Galle hoch. Da nutze ich mit Sicherheit nicht auch noch irgendein Programm freiwillig ...

Mein Problem ist einfach das ich durch solche Rechtsprechungen immer mehr das Vertrauen in unsere Judikative verliere. Und ich aktuell nach Möglichkeiten suche mir mein Recht auf Nichtnutzung des ÖRR und den Ausstieg aus dem Zwangsbeitrag anderswo suche.
Vermutlich hast du recht aber ein Versuch ist es Wert.


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Anfang der 1990er gab es mit TeleClub einen schweizer PayTV-Anbieter, später ist Premiere nachgezogen. Beide Sender hatten jeweils nur ein TV-Programm. Hat man bezahlt, wurde immer das komplette Programm freigeschaltet. Ein Pay-per-View war damals mangels Infrastruktur nicht möglich.


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Das Argument des BVerwG, dass PayTV nicht möglich sei, ist der logische Nachweis darüber, dass der Beitrag eine Steuer ist:

Die Aussagen des BVerwG lassen sich verkürzt so zusammenfassen:

1. Weil der ÖRR eine Grundversorgung sicherzustellen hat, muss die Möglichkeit des Empfangs für jeden bestehen (kein PayTV).

...

Die Möglichkeit des Empfangs für jeden sehe ich aber in Frage gestellt, wenn ich für den Empfang zunächst für ein Gerät bezahlen muss, dass dem Rundfunkempfangsgerät vorgeschaltet ist. Das ist auf jeden Fall beim Kabelfernsehen der Fall.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Rückantwort vom BVerwG erhalten – schon etwas länger her (Ende Juli):

Verweis auf Ziffer 4., insbesondere Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.


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Rückantwort vom BVerwG erhalten – schon etwas länger her (Ende Juli):

Verweis auf Ziffer 4., insbesondere Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.

Was für eine Rückantwort? Ein Zitat wäre für alle hilfreich.


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Hier das Zitat:

Ziffer 4., Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.

Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenakttraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 6 C 13.97 – BverwGE 108, 108 <113f.>).

Hier dazu der Orginal-Wortlaut: Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Hier steht nichts, wie eine „Bezahlung“ gestaltet werden soll.

Und bei dem oberen ist benanntes Urteil aus dem Jahre 1998, also vor der jetztigen
Beitragszahlsituation und da war es ja auch zulässig, nicht an der Veranstaltung ÖRR
teilzunehmen und auch nicht bezahlen zu müssen bei Nichtnutzung.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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