Ziffer 4., Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenakttraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären(BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 6 C 13.97 – BverwGE 108, 108 <113f.>).
Eine leicht zu durchschauende Ablenkung eines angeblich unabhängigen Gerichts.
Zum einen gibt es von vornherein Quotenbringer (Fußball) und leichte Schlafpillen und zum anderen gibt es die
Möglichkeit der Programmpakete. Sie wird bei Entgeltsystemen erfolgreich genutzt.
Damit gibt es keinen Verstoß bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte, wie das Verwaltungsgericht behauptet.