Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.
Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.
ZitatWie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.
Da ist er wieder, der hanebüchene Unsinn:
Anzahl der Haushalte in D ist nicht das gleiche wie Anzahl Personen in D!
Keine Geräte - keine Rundfunkempfangsmöglichkeit! Eine Wohnung ist definitiv keine Empfangsmöglichkeit.
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.
..., um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten...Kann mir jemand bitte erklären, wo im Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht, daß der Bestand des ÖRR geschützt sein muß ??
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
...Das kann keiner. Das Bundesverfassungsgericht hat das GG ausgelegt, mit den Erläuterungen wurden vermeintlich in Stein gemeißelte Fakten, welche Gesetzeskraft haben sollen, erschaffen. Es ist aber nicht Aufgabe eines Gerichts Gesetze zu erschaffen, sondern zu prüfen ob bestehende Gesetze richtig sind, so dass die Gruppe, welche für Gesetze verantwortlich ist, die Gesetze anpassen kann. Das ist jedoch bisher nicht passiert.
Kann mir jemand bitte erklären, wo im Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht, daß der Bestand des ÖRR geschützt sein muß ??
Dort steht lediglich nur:ZitatDie Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder
umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761).
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch
spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche
der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009
C 257 S. 1 Rn. 31).
52
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben ...
...Die von den Empfängern erhobene Rundfunkgebühr stelle keine Gegenleistung für eine bestimmte
Leistung der Rundfunkanstalten dar, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur
Finanzierung der Gesamtveranstaltung. 11...
Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Wenn ich das Urteil richtig interpretiere, ist der Beitrag für den gewerblichen (nicht-privaten) Bereich mit dem Urteil tot. Denn das Kernargument ist, dass der Gesetzgeber pauschalisieren durfte, weil ja nur 3% aller Wohnungen keine Rundfunkgeräte haben. So schwachsinnig das Argument ist, so klar wird aber auch, dass es für Unternehmen gerade nicht zutrifft.
Auffassung des BVerwG:Geändert hat sich:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten
Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
Picard: Wir sind dabei, die Prinzipien zu verraten, auf denen die Föderation gegründet wurde. Das ist ein Angriff auf ihre Grundwerte. Damit vernichten wir die Ba'ku. [...]
Dougherty: Jean-Luc, wir wollen gerade mal 600 Menschen umsiedeln.
Picard: Wie viele Menschen sind nötig, Admiral, bevor aus Recht Unrecht wird? Hm? Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million? … Wie viele Menschen sind nötig, Admiral?
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.
ZitatSoweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.
Die Ba'ku leben friedlich auf einem Planeten, der ihnen aufgrund einer besonderen Strahlung ewige Jugend verspricht. Dies möchte die Föderation, vertreten von Admiral Dougherty, zusammen mit den skrupellosen Son'a zum eigenen Vorteil nutzen. Dazu sollen die Ba'ku auf einen anderen Planeten zwangsumgesiedelt werden.
Jean-Luc Picard, Kapitän des Föderations-Raumschiffs Enterprise, möchte dies verhindern. Der Eingriff in das Leben der Ba'ku würde die Oberste Direktive der Föderation verletzen, die das Einmischen in die Entwicklung anderer Spezies untersagt. Deswegen setzt sich Picard gegen Admiral Dougherty, seinen Vorgesetzten, zur Wehr.ZitatPicard: Wir sind dabei, die Prinzipien zu verraten, auf denen die Föderation gegründet wurde. Das ist ein Angriff auf ihre Grundwerte. Damit vernichten wir die Ba'ku. [...]
Dougherty: Jean-Luc, wir wollen gerade mal 600 Menschen umsiedeln.
Picard: Wie viele Menschen sind nötig, Admiral, bevor aus Recht Unrecht wird? Hm? Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million? … Wie viele Menschen sind nötig, Admiral?
Es ist wirklich sehr seltsam, warum nicht einfach auf den Beitrag von Rundfunknichtnutzern verzichtet wird, wenn es doch so wenige sein sollen. Aber selbst wenn ich der einzige wäre, der diesen "Quatsch" nicht haben will, ich würde nie bezahlen.
So wie Picard haben schon viele Romanfiguren kritisiert, dass Grundwerte zerstört werden, wegen Profitsucht oder Eigennutz. Die Fiktion hat die Wirklichkeit eingeholt, wenn eine Institution durch Zwang Profit machen kann, dann passiert das. Wenn dadurch Existenzen zerstört werden, wird das in Kauf genommen, aus Ba'ku wird Bäumert. Wenn es keinen heldenhaft-ehrenhaften Retter gibt, werden Waffen eingesetzt, auf beiden Seiten. Wie werden wir uns verhalten, wenn das Bundesverfassungsgericht alles absegnet, was gegen den freien Bürger entschieden wird? Aufgeben sicherlich nicht. Zusammenschluss gegen Gerichtsvollzieher? Wahrscheinlich. Gerichtsvollzieher holt Polizei? Was sonst. Gewalt, Aufstand, Rebellion sind vorprogrammiert. Der Hass gegen den örR ist jetzt schon überall spürbar, nur die verantwortlichen wollen es nicht wahrhaben. Man muss es ihnen irgendwie ganz deutlich machen, dass die Grenze des Erträglichen schon weit überschritten wurde.
Die von den Empfängern erhobene Rundfunkgebühr stelle keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Rundfunkanstalten dar...
Wissenschaftliche Aufsätze sind teuer. Zu teuer für Studenten. Wenn die Bibliothek nicht kostenlos liefert, greifen manche zur Selbsthilfe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen.
Die Programmfreiheit des öffentlichrechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus.
Das Urteil deckt nicht alle "Argumente gegen Rundfunkbeitrag" ab, allerdings weiß ich auch nicht, was alles aufgeführt wurde.
Selbst die besondere "Gegenleistung" wurde ja schon bekanntlich als "Rechtsbeugung" erkannt.
...
Beim Artikel 5 GG steht etwas von "ungehindert" und nicht "ist hinnehmbar", das ist doch eindeutig Rechtsbeugung. Ebenso vieles andere leider auch ...
Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.
So pervers hat man schon in der DDR die Rechtslage verdreht (siehe Schutz des Bürgers vor dem Faschismus: notfalls musste der Bürger zu seinem Schutz an der Mauer erschossen werden). Aber passt ja alles prima ins Bild: aktuelle ARD-Chefin ist ja auch eine ehemalige SED-Tante, die damals gegen den Staat BRD gewettert hat. Heute passt's halt wieder.
Jesus ist tot.Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen.
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.).
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.
...
Gutachten wurde bis heute nicht komplett veröffentlicht. Zur Veröffentlichung des Gutachtens gehört: Ziel des Gutachtens, Auswahl der Gutachtenersteller, Beschreibung des Auftrags, Endkosten des Gutachtens, Endtext (pdf-Text, der bei ARD veröffentlicht ist, ist wahrscheinlich nicht komplett), usw....
„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine allgemein zugängliche Quelle.” Mit diesen Worten beginnt das 85-seitige Gutachten von Professor Dr. Paul Kirchhof,
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.
Jesus ist tot.Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen.
Gandhi ist tot.
Dalai Lama ist tot.
Ich fühl mich auch schon ganz schlecht.
Die Gewalt geht nicht vom Bürger aus. Wenn der Bürger sich gegen Gewalt vom Staat wehren muss, kann man nicht mit Wattebällchen werfen. Selbst friedlich geplante Demonstrationen werden nach einigen Berichten vom Staat so beeinflusst, dass es in Gewalt enden "MUSS". Über gekaufte Provokateure, die dafür sorgen, dass es gerechtfertigt erscheint, dass Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt werden können, wurde schon berichtet.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich falsch.
Was wird also passieren? Niemand braucht auf ein gerechtes Urteil aus Karlsruhe hoffen, das haben die nicht nötig. Denn das Bundesverfassungsgericht wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeben und auf die Fehler hinweisen, die ohnehin jeder kennt. Dann wird neu verhandelt, vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Teilweise standen die Teilnehmer, wie hier in Amstetten in Baden-Württemberg, zweireihig auf der Straße.
Die Botschaft: Ein lautes "Nein" zur Stationierung amerikanischer Atomraketen in der Bundesrepublik.8)
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!
Landtag / Bürgerschaft = schon besserProblem: Bannmeile, vor dem Regierungssitz darf nicht (oder nur eingeschränkt) demonstriert werden.
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!Könnte auch problematisch werden, wenn die Politiker sich bedroht fühlen und die Polizei rufen.
Beitragsservice = falsche AdresseGenau die richtigen Adressen, um zu zeigen, dass die Sender ein großes Akzeptanzproblem haben.
WDR (oder andere) = falsche Adresse
Genau die richtigen Adressen, um zu zeigen, dass die Sender ein großes Akzeptanzproblem haben.
Beitragsservice = falsche Adresse
WDR (oder andere) = falsche Adresse
Landtag / Bürgerschaft = schon besser
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!
...verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!Könnte auch problematisch werden, wenn die Politiker sich bedroht fühlen und die Polizei rufen.
...
3.Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.
5. Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreienBVerfG:
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden …http://www.rechtslupe.de/brennpunkt/wiederkehrende-strassenausbaubeitraege-2-379701
Und was ich schon immer mal wissen wollte, wo sind alle die nichtbeitragspflichtigen Wohnungen ??Soweit PersonX es verstanden hat, gelte nur "leere" Wohnungen, welche zudem nicht genutzt werden (Leerstand) könnten beitragsfrei sein.
Zitat von: volkuhl am Heute um 13:24
Beitragsservice = falsche Adresse
WDR (oder andere) = falsche Adresse
Landtag / Bürgerschaft = schon besser
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!
Naja, und wie wäre es vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe? ;D
Ein Vorschlag:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wäre der Ort, der über das Grundgesetz zu wachen hat. Meiner Meinung nach ideal.
Ein Termin ist auch leicht zu finden: Tag der Deutschen Einheit. Dieser Feiertag wurde vom 17. Juni auf den 3. Oktober verlegt. Der 17. Juni wäre dieses Jahr ein Freitag, nächstes Jahr ist es ein Samstag. An Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen verpufft die Wirkung.
Nun kann mal jeder nachfragen, wieviel ein Reisebus nach Karlsruhe hin und zurück kostet. Bei den runden Tischen kann dann die Organisation geplant werden, die Infostände dienen zum Ticketverkauf.
Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.
Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen. Der Film "Gandhi" von 1982 sei Dir, Viktor7, ausdrücklich nahegelegt.
Da es vermutlich nicht mit einem Zwangsbeitrag für Rundfunk aufhören wird, kommen weitere Gegner von weiteren Zwangsabgaben hinzu. Da erfahrungsgemäß die Ärmsten am Schlimmsten betroffen sind, wird eine friedliche Lösung nicht möglich sein, denn der Rechtsweg ist ihnen wegen Geldmangel verschlossen. Um ein zukünftiges Blutbad zu verhindern, muss jetzt schon alles getan werden, um eine friedliche Lösung zu finden. Was mMn. mit runden Tischen, Infoständen und Demonstrationen gefördert und unterstützt werden kann.Soviel zum friedlichen Weg ohne Gewalt (auch brachiale Staatsgewalt).Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.
Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen. Der Film "Gandhi" von 1982 sei Dir, Viktor7, ausdrücklich nahegelegt.
Hoffen wir, dass uns das allen erspart bleibt. Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es nicht ohne Gewalt oder brachiale Staatsgewalt.
4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.
...
Die Richter widersprechen sich eklatant in nur 3 Sätzen
Ich gebe zu, ist nicht die beste Lösung, da man dann in den unteren Gerichten es nur mit "Vollpfosten" zu tun hätte, aber besser als der jetzige Zustand wäre es allemal, wo auch Richter richten dürfen, die offenbar all Ihre Ausbildung abgelegt haben und mit Unwissen strotzen.
... Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden für den Zwangs-Rundfunkbeitrag verpulvert und stehen als Finanzierungsgrundlage den anderen Anbietern nicht mehr zur Verfügung.
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.
4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.
Zum europarechtlichen Argument, also der Frage Altbeihilfe oder doch genehmigungspflichtige Neubeihilfe:Zitat von: Urteil51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder
umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761).
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch
spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche
der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009
C 257 S. 1 Rn. 31).
52
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).
Demnach fiele die Neugestaltung des Rundfunkbeitrages nicht mehr unter eine Altbeihilfe, wenn entweder
a) die Art des Vorteils
oder
b) die Finanzierungsquelle
oder
c) das Ziel der Beihilfe
oder
d) der Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten
gegenüber der Rundfunkgebühr abweichen.
Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten
Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Auf zwei Punkte des einen bereits veröffentlichten Urteils zu BVerwG 6 C 6.15 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0) möchte ich hier kurz eingehen.
Im Urteil stellt das BVerwG einen Verstoß des RBStV gegen Art. 5 GG (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest: "… die Rundfunkbeitragspflicht … Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen …".
Hier findet eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art. 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.
Weiterhin steht im Urteil: "... Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV ... Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert."
Dieses ist aber insofern falsch, weil sich die Finanzierungsquelle grundlegend geändert hat: Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den Geräten lag und es die Möglichkeit gab, als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die ehemaligen Rundfunkgebühren nicht zahlen zu müssen, ist der Anknüpfungspunkt seit 2013 die Wohnung. Die aus rechtlicher Sicht zwingend notwendige Möglichkeit zur Befreiung von Nichtnutzern hat bereits Paul Kirchhof in seinem Gutachten (Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf) gefordert. Auf dieses Gutachten beziehen sich sogar die Richter selbst am Ende der Urteilsbegründung. Diese Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunk¬beiträge bei Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedoch nicht mehr vorhanden, die Nichtnutzer müssen jetzt auch zahlen, eine Befreiung von Nichtnutzern ist nicht vorgesehen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermaessigung/). Insofern stellt die seit 2013 gültige neue Regelung eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung der Finanzierungsquelle im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, und durfte nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV nicht umgestaltet werden, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Und das hat sie nicht.
Weiteren Vortrag hinsichtlich der genannten Urteile des BVerwG behalte ich mir vor.
die Monate Februar bis April
die Monate Januar bis März
3 Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Länder besäßen keine Gesetz-zu
gebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags, weil es sich hierbei
um eine Steuer handele. Die Beitragserhebung sei jedenfalls unverhältnismä-
ßig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch "PayTV" finanziert werden
könne und sich der seit 2013 erzielte Einnahmenüberschuss beitragsmindernd
auswirken müsse.
3 Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steu-
er. Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit
auf. Seine Erhebung verletzte die grundrechtlich geschützte Informationsfrei-
heit. Auch handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unionsrechtlich
unzulässige Beihilfe.
Er trägt vor, kein Rundfunkempfangsgerät
zu besitzen.
3 Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steu-
er. Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit
auf. Es stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, auch Personen zur
Beitragszahlung heranzuziehen, die bewusst auf diese Möglichkeit verzichteten.
N-Datei Vergleich
Diffuse
graphisches Werkzeug zum Zusammenführen und Vergleichen von Textdateien
http://diffuse.sourceforge.net/about_de.html
Zum Vergleich von N-Dateien im Datei Menü "Neues N-Wege-Datei-Zusammenführen..." wählen, es erscheint die Abfrage nach der Zahl N.
Es werden ja mehr Urteile. ;-)
Gutenberg lässt grüßen - Copy & Paste Urteile "IM NAMEN DES VOLKES"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18996.msg123705/topicseen.html#msg123705Und BVerwG 6 C 30.15 hat zum Beispiel eine zusätzliche RN, diese fehlt in allen anderen.
Die weiteren von der Klägerin angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen befassen sich nicht mit der Erhebung einer rundfunkspezifischen Abgabe zur Gewährleistung der Programmvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wie auf Seite 10 ff. (Rn. 20 ff.) dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks "auf dem Markt" durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Finanzierung durch "Pay-TV" (S. 11 Rn. 22)
AZ. veröffentl. Ausgangssituation / Argumente 6 C 6.15 12.05.2016 keine Befreiung, kein Gerät / Steuer, Wohnung kein Bezug, gleichheitswidrige Benachteiligung bei Verzicht 6 C 7.15 30.05.2016 keine Befreiung, keine Nutzung / Steuer, Wohnung kein Bezug, gleichheitswidrige Benachteiligung bei Verzicht 6 C 8.15 26.05.2016 keine Befreiung / Steuer, Wohnung kein Bezug, Informationsfreiheit, unzulässige Beihilfe 6 C 22.15 N.N. 6 C 23.15 30.05.2016 keine Befreiung, keine Nutzung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken 6 C 26.15 N.N. 6 C 31.15 26.05.2016 keine Befreiung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken 6 C 33.15 07.06.2016 keine Befreiung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken, Wohnung kein Bezug 6 C 21.15 07.06.2016 keine Befreiung, nur Radio / Steuer, Wohnung ungeeignet, Bevorzugung gegenüber Printmedien 6 C 25.15 01.06.2016 keine Befreiung, kein Gerät / Steuer, Wohnung ungeeignet, Informationsfreiheitverstoß bei Nichtnutzung, GG-widrig Inhaber statt Eigentümer 6 C 27.15 N.N. 6 C 28.15 07.06.2016 keine Befreiung, nur Radio kein TV / Wohnung nicht geeignet, Anknüpfung nur an Rundfunkgerät, Ungerechtfertigt da Bedeutungs- und Niveauverlust 6 C 29.15 N.N. 6 C 32.15 N.N. ohne mündliche Verhandlung: 6 C 20.15 01.06.2016 keine Befreiung, nur Radio / Steuer, voraussetzungslos erhoben, Verstoß Belastungsgleicheit, existenzielle Auswirkung 6 C 30.15 30.05.2016 keine Befreiung / Steuer, keine Gegenleistung für indiv. Vorteil, gleichheitswidrige Heranziehung d. Nichtnutzer nicht durch Typisierungsbefugnis gedeckt, nicht bestellte Dienstleistung nach Unionsrecht |
S. 9Mit den Videotheken meinst Du sicherlich (und irgendwie richtigerweise) die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen.ZitatAls Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen.Deswegen werden regelmäßig die Sendungen aus der Videotheken gelöscht. Irgendwelche Kräfte beschweren sich und die Sendung fliegt sofort raus. Es lebe die Unabhängigkeit!
Äh: NEIN. Verschlüsselung heißt ja nicht, wie vom örR ständig behauptet, Pay-per-View, sondern das Gesamt-Paket wird freigeschaltet. Der örR kann dadurch lediglich ermitteln, daß Person XY potentiell von der Möglichkeit Gebrauch macht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Würde man die Privaten mit einbeziehen (was die sicherlich mitmachen würden, ich sage hier nur Grundverschlüsselung), könnte der örR sogar nur noch ermitteln, daß Person XY potentiell von der Möglichkeit Gebrauch macht, an der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ teilzunehmen.ZitatDa es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.Würde man die Rundfunksignale des örR verschlüsseln, könnte man die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer recht einfach bestimmen bzw. ermitteln.
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen.... dann könnte dies als Drohung verstanden werden, dass die legitime Prüfung der Rechtmäßigkeit wegen des Eingriffs durch den RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Wohnungsinhaber zur Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags führen könnte und damit der Rundfunkbeitrags für Betriebstätten entfallen würde, was die Zwangsabgabe auf die Wohnung (drastisch) erhöhen würde ("müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen") ... Die Umverteilung von Unten nach Oben ist unaufhaltsam.
»Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.« (BVerwG 6 C 6.15 , Absatz 47)
Hier widerspricht das Bundesverwaltungsgericht seiner eigenen Behauptung, dass die Rundfunkabgabe eine vorteilsausgleichende Vorzugslast sein soll. Es stellt fest, dass der auszugleichende Vorteil nicht ermittelt werden kann! Wenn es unmöglich ist, die Größe des Vorteils zu bestimmen, kann man auch nicht wissen, ob überhaupt ein Vorteil vorhanden ist. In einem Rechtsstaat zöge man die Konsequenz, dass dann eine Vorzugslast nicht erhoben werden darf.
Es ist darauf hinzu weisen, dass es im RBStV den Rundfunkteilnehmer nicht mehr gibt. Er kann also rechtlich keine Wirkung entfalten. Es sind die Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten, welche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren haben. Daher ist es rechtlich auch unmöglich, den individuellen Vorteil von rechtlich nicht existenten Rechtssubjekten zu bestimmen, ...
Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).... so könnte dies die Feststellung des verfassungswidrigen Rundfunkzwangs sein. Denn, wenn es Verweigerer des Rundfunks gibt, muss eine Pflicht zum Rundfunk entgegenstehen. (sh. auch "Wehrpflicht" und Zwangsdienste)
Wenn es bewusste "Rundfunkverweigerer" gibt, muss es auch unbewusste Rundfunknutzer geben, diejenigen also, die ... diesem Medienschaum die Ehre des Verfassungsrangs zuteilwerden lassen.https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf
Fehler von mir. BVerwG 6 C 27.15 und BVerwG 6 C 29.15 sind doch noch nicht veröffentlicht. Somit fehlen noch drei Urteile.Damit fehlen aus der Liste offenbar noch zwei Urteile:Die sind beide schon veröffentlicht. Siehe in meiner Signatur verlinkte Tabelle. (Ich habe auch deine Anmerkungen zu den Argumenten der Kläger in der Tabelle ergänzt. Ich hoffe du hast nichts dagegen.)
BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 29.15
Von den 18 Revisionsurteilen vom 17. und 18. März fehlt nur noch 6 C 16.15.
BVerwG 6 C 27.15 und BVerwG 6 C 29.15 sind doch noch nicht veröffentlicht. Somit fehlen noch drei Urteile.
(Rn-22) Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung... durch Entgelt der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG....)http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0
Meines Wissens wurde regelmäßig gefordert, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ zu verschlüsseln,... Die privaten Rundfunkveranstalter haben damals ja ein kundenfreundliches Konzept vorgestellt, in das sich auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte integrieren können.
@fuerstBerg: bin beeindruckt von dem technischem Wissen und dem Schreiben.Danke für die Blumen :) Ich habe meine Lehre in einem Elektronik-Geschäft gemacht und ein paar Jahre dort weiter gearbeitet. Das war praktischerweise die Zeit, in der DVB eingeführt wurde. DVB habe ich als DF1 kennen gelernt, ein Pay-TV-Angebot, damals als Konkurrenz zu Premiere. Praktisch: Als DF1-Händler hat man eine Händer-Karte bei der alles freigeschaltet ist (bei den Erotik-Angeboten bin ich mir nicht sicher, müsste ich die (anderen) Ex-Lehrlinge fragen). Beim Rumprobieren ist mir aufgefallen, daß ich auch die ganzen anderen Programme empfangen kann (ARD, ZDF, RTL, SAT.1, …), allerdings war der erste Berührungspunkt Pay-TV.
Das BVerwG schreibt:Zitat(Rn-22) Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung... durch Entgelt der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG....)http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0
Du schreibst:ZitatMeines Wissens wurde regelmäßig gefordert, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ zu verschlüsseln,... Die privaten Rundfunkveranstalter haben damals ja ein kundenfreundliches Konzept vorgestellt, in das sich auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte integrieren können.
Die GEZ-Sender wissen ganz genau, daß mit der Verschlüsselung das "Leben wie die Made im Speck" sofort vorbei wäre, weil niemand deren schlechtes Angebot bezahlen würde. Deshalb wehren sie sich mit allen Mitteln gegen den Fortschritt.Das Leben im Speck ist für die auch dann noch lange nicht vorbei. Den deutschen Vorgaben nach bekommen sie ihr Geld von den tatsächlichen Rundfunkteilnehmern, würden also vom „guten Programm“ bei RTL II parasitieren.
Sehr interessanter einblick in die TV-Technik.Rundfunktechnik, das alles gilt ähnlich auch für digitales Radio, allerdings wird das nicht so angenommen, wie gedacht (und von den öffentlich-rechtlichen Sendern gewollt), überall stehen analoge UKW-FM-Radios rum.
[…] Sicher gibts auch mehr Möglichkeiten als nur kryptisch und offen.Die Verschlüsselung kann m. W. n. flexibel an- und ausgeschaltet werden, wenn man wollte.
Man könnte damit sogar den Komprimiss eingehen, das man nur paar Minuten ÖR sehen kann und dann verschlüsselt würde. Jeder der alles sehen will hat ja das "Modul". Dafür zahlt man halt auch, ganz normal. ISt aber endlich Leistungsgebunden.Premiere (damals noch analog) hatte zwei Sendungen, die unverschlüsselt ausgestrahlt wurden. Die von Oliver Kalkofe (evtl. durch den Wixxer bekannt) wurde später von einem zum anderen Privatsender weitergereicht.
Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egalAls „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an. Da die öffentlich-rechtlichen sich da kürzlich nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert haben, müsste der Staat das eigentlich selber erledigen – z. B. mit der Ausschreibung für 1-3 analogen Radio-Sender, die zwischendurch etwas Unterhaltung liefern, damit die Technik, wenn's drauf ankommt, auch funktioniert. Da können sich die Öffentlich-Rechtlichen gerne dran beteiligen, wenn sie wollen. Als TV ist das nicht zweckmäßig, die Akkus wären dann ja sofort leer! Andererseits: Dafür gibt's genug terrestrisch ausgestrahlte Radio-Sender, die man bei Bedarf zwangsverpflichten kann.
Ich sag ja, es ist technisch alles möglich, aber Neuland Deutschland traut sich nicht innovativ zu sein. […]#Neuland wurde 1949 „entdeckt“ (erster Heimcomputer-Bausatz, wirklich!!), 1982 zur allgemeinen Besiedlung freigegeben (Commodore VC=20 und C=64), meinen Claim habe ich 1986 abgesteckt :)
Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egalAls „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an.
Die App bringt auch nur bedingt was. Zum einen hat nicht jeder ein SmartPhone, zum Anderen gibt's unterschiedliche Standards (mein Traum-SmartPhone läuft unter Ubuntu, Apps installiere ich wie unter Linux üblich. Kein Google Play oder iTunes). Das nächste ist, daß die GSM..LTE-Sender keine große Reichweite haben. UKW-Radio wird über hunderte Kilometer verbreitet, fällt der LTE-Mast in Hindelang aus, bekommt in Vorderhindelang keiner mehr eine Internet-Verbindung und die App ist wirkungslos.Das macht auch die App "Katwarn", ergo fällt alles weg. Die App nutzt sogar die Feuerwehr, wird gespeist vom Bundesamt für Katastrophenhilfe und Bev.Schutz mit Hilfe des Fraunhofer Inst.Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egalAls „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an.
[…] warum muss es so gemacht werden wie eben jetzt? Wieso ziehen die den Stress an und können nicht schon in wenigen Monaten erkennen dass das System nicht funktioniert. Ich kann es nicht fassen dass wir 3 Jahre damit Problem haben.Weil die schon 1990 gewusst/geahnt haben, daß das Internet Konkurrenz zum Rundfunk wird. Und weil die Bestandsgarantie für den Rundfunk nur so lange gilt, wie es Rundfunk gibt bzw. Rundfunk genutzt wird, wurde Internet (genauer: die öffentlich-rechtlichen Online-Videotheken) einfach wider besseres Wissen zu Rundfunk umdeklariert. Viele Ideen wurden eingestellt oder nie umgesetzt. Grund: Das Programm von ARD und ZDF ist frei und kostenlos empfangbar. Deshalb müssen immer mehr Leute bezahlen, weil sie den Gratis-Service benutzen können.
Und es wird mir auch echt langsam zu viel.
Sorry für den kurzen Exkurs, ich weiß echt nicht genau ob ich nach der ersten Instanz weiter machen soll. Oder einfach mich mit den Vollstreckungen rumschlagen soll.Entgegen vieler Kommentare hier sind die meisten Gerichtsvollzieher nette Menschen, mit denen man gut reden kann.
Wichtig ist nur, ständig zu wiederholen, daß Online-Videotheken kein Rundfunk sind.Ganau!
Das Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse!(Re: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18697.msg122069.html#msg122069)
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).Hier meinen die Leipziger Richter offensichtlich "Pay-per-View" und verweisen auf sich selbst (bzw. Ihre Altvorderen aus dem Jahr 1998), auf das Urteil 6 C 13.97, in dem dreimal von „Pay-TV“ bzw. „sog. Pay.TV“ geschrieben steht, das Wort „Bezahlfernsehen“ aber nicht. (quelle: http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-6-C-13-97_Urteil_09.12.1998.html)
Mit der technischen Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Fernsehen zu codieren, sei die allgemeine Rechtfertigung für die Rundfunkgebühr entfallen. Außerdem könnten mit einem Fernsehgerät heutzutage mehr als 20 kostenlose (Voll-)Programme empfangen werden. Ferner gebe es das sog. Pay-TV. Die Gewährleistung einer "Grundversorgung" durch die öffentlich-rechtlichen Programme sei daher nicht mehr notwendig. Nach alledem sei es im Hinblick auf Art. 5 GG bedenklich, wenn Empfänger frei zugänglicher Informationsquellen gezwungen würden, kostenpflichtig weitere zu abonnieren, die sie gar nicht haben wollten. Soweit der zweiprozentige Anteil der Landesmedienanstalten an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Rede stehe, überzeuge der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich mit dem sog. "Kabelgroschen" nicht. Während jener der Finanzierung von Programmen diene, werde mit dem strittigen Anteil eine Aufsichtsbehörde finanziert. Aufsichtsfunktion und Programmgestaltung ließen sich nicht zu einer gebührenfinanzierten "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zusammenmixen. Nach allgemeinen Grundsätzen bestehe für jede Art Schuld ein Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners; dies müsse entgegen dem Berufungsgericht auch für Rundfunkgebührenschulden gelten.!!!
Der Kläger muß sie nicht einschalten. Die "Gebühr" wird nur dafür erhoben, daß er sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können. […] nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts […] ist ihm der Zugriff auf das eine ohne die gleichzeitige Möglichkeit des Zugriffs auf das andere nicht eröffnet.
Entscheidend sei, daß die Rundfunkgebühr der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen diene. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es deswegen nicht zu beanstanden, "daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat" (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).
Wesensmerkmal der ihm [Anm.: dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System] aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können, was wiederum bedingt, "technisch für alle empfangbar" zu sein […] - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand, dann ist dies nicht möglich! - Es wären maximal möglichst viele Bevölkerungsgruppen in möglichst vielen Regionen ansprechbar und erreichbar – inhaltlich sowieso und technisch erst recht!
Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde der Universalität dieses Auftrags zuwiderlaufen.
DANKE @FuerstBerg für den guten Text!Keine Ursache :)
Upps, den hatte ich vergessenZitatDas Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse!(Re: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18697.msg122069.html#msg122069)
Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:Die Rundfunkgebühr ist ja ein vom BVerfG abgesegneter Umsatzsteuer-Betrug. Wäre die Rundfunkgebühr damals Gegenleistung für Programm gewesen, hätte die GEZ Umsatzsteuer abdrücken müssen. Wenn man sie genau betrachtet, ist sie das selbe, wie der Premiere-Mitgliedsbeitrag (man bezahlt freiwillig für die Möglichkeit, Premiere anzuschauen). Wobei ein „Ich habe mir den Fernseher nur wegen Premiere angeschafft“ nicht ohne Weiteres ging. Über Kabel wurde es wie ein normales Programm ausgestrahlt, selbst wenn der analoge Premiere-Dekoder wirklich nur Premiere wiedergegeben hätte, wäre der Dekoder ein Rundfunkempfänger gewesen (Upps, trotz Pay-TV bekam die GEZ Geld, koooomisch – diese Aussage aber unter Vorbehalt, ich habe mir keinen analogen Premiere- oder Teleclub-Dekoder richtig angeschaut.). Für die dbox von DF1 war übrigens auch ein Rundfunkbeitrag fällig, schließlich konnte die ja auch normale Programme wiedergeben. Und der Idee, Fernseher zu bauen, die nur bestimmte bzw. private Sender anzeigen, wurde ja auch ein Riegel vorgeschoben – Rundfunk ist Rundfunk!ZitatAus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
Und nebenbei: Wenn das „Wesensmerkmal“ der Grundversorgung die „technisch für alle“ Empfangbarkeit des Rundfunks wäre, müssten auch Alle (ein jede(r)) auch jederzeit und überall ALLE Programmangebote empfangen / erhalten können. Also alle Regionalprogramme in allen Regionen, alle Satelliten-/Digitalprogramme in allen Geräten.Wird doch umgesetzt, zumindest über Satellit, siehe Foto im Anhang (gerade beim Nachbarn geknipst). Die Frage, wieso der WDR so viel Geld braucht, erübrigt sich dann. 10 Regionalprogramme × 2 Übertragungsstandards (DVB-S, SD und DVB-S2, HD) + WDR test = 21 Kanäle, keine Ahnung wieviele Transponder. Und wenn demnächst auch noch in UHD ausgestrahlt wird…
Und die Dichter aus Leipzig haben auch ein Sahnehäubchen bereitgestellt, wenn es heisst:SD-Sendungen werden MPEG-2-codiert, HD-Sendungen MPEG-4, die Webseiten sind aller Wahrscheinlichkeit nach UTF-8-codiert. Nur z. B. keine NAGRAVISION- oder AES-Codierung.ZitatEine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde der Universalität dieses Auftrags zuwiderlaufen.Ach nee!?
[...]
Auch das bietet zusätzliche Angriffspunkte, da das Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer. Ferner besteht insbesondere hinsichtlich einer Wohneinheit das Hindernis, dass der Zugang nur über ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem privaten Anbieters hergestellt werden kann, da die LRA den Zugang nicht mitliefert.
[...]
Die App bringt auch nur bedingt was. Zum einen hat nicht jeder ein SmartPhone, zum Anderen gibt's unterschiedliche Standards (mein Traum-SmartPhone läuft unter Ubuntu, Apps installiere ich wie unter Linux üblich. Kein Google Play oder iTunes). Das nächste ist, daß die GSM..LTE-Sender keine große Reichweite haben. UKW-Radio wird über hunderte Kilometer verbreitet, fällt der LTE-Mast in Hindelang aus, bekommt in Vorderhindelang keiner mehr eine Internet-Verbindung und die App ist wirkungslos.Das macht auch die App "Katwarn", ergo fällt alles weg. Die App nutzt sogar die Feuerwehr, wird gespeist vom Bundesamt für Katastrophenhilfe und Bev.Schutz mit Hilfe des Fraunhofer Inst.Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egalAls „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an.
Darüber hat sich ja Herr Kachelmann aufgeregt.
Der Katastrophenschutz hat die Sirenen abgebaut, weil er sich auf die schnellen Medien verlassen hat. Die haben ihre Aufgabe verpennt, weswegen wir alle verlassen sind. Bei europaweiter Ausstrahlung gibt es keine Möglichkeit, regional Warnungen zu geben – der ARD-Kunde in Rom bekommt die Warnung für Potsdam halt mit.[…] warum muss es so gemacht werden wie eben jetzt? Wieso ziehen die den Stress an und können nicht schon in wenigen Monaten erkennen dass das System nicht funktioniert. Ich kann es nicht fassen dass wir 3 Jahre damit Problem haben.Weil die schon 1990 gewusst/geahnt haben, daß das Internet Konkurrenz zum Rundfunk wird. Und weil die Bestandsgarantie für den Rundfunk nur so lange gilt, wie es Rundfunk gibt bzw. Rundfunk genutzt wird, wurde Internet (genauer: die öffentlich-rechtlichen Online-Videotheken) einfach wider besseres Wissen zu Rundfunk umdeklariert. Viele Ideen wurden eingestellt oder nie umgesetzt. Grund: Das Programm von ARD und ZDF ist frei und kostenlos empfangbar. Deshalb müssen immer mehr Leute bezahlen, weil sie den Gratis-Service benutzen können.
Und es wird mir auch echt langsam zu viel.
- In den 1990ern wurde in den Dritten Programmen des SWR das Bild von einem primitiven Second Life gezeigt. Das Programm wurde von dasding bereitgestellt. Man hat sich mit Benutzername und Kennwort angemeldet und konnte mit anderen chatten. Der Verdacht liegt nahe, daß das Programm eingestellt wurde, weil es über das Internet eine Benutzerabfrage hatte – „Wenn ihr für Teilnehmer von dasding-Blabla eine Passwortabfrage verwendet, wieso nicht für die Online-Videothek?“ Als Antwort habe ich ein „Wir beantworten keine weiteren Fragen zum selben Thema“ bekommen.
- Viele Webseiten (facebook, Wikipedia, …) erreicht man über https statt http. Ausgenommen sind m. W. n. alle öffentlich-rechtlichen Seiten inklusive Online-Videotheken. Warum? https überträgt verschlüsselt…
Sorry für den kurzen Exkurs, ich weiß echt nicht genau ob ich nach der ersten Instanz weiter machen soll. Oder einfach mich mit den Vollstreckungen rumschlagen soll.Entgegen vieler Kommentare hier sind die meisten Gerichtsvollzieher nette Menschen, mit denen man gut reden kann.
Hier halte das hier für OffTopic...in welchem Thread gibts Lösungsvorschläge für den neuen Rundfunk?Hier gibt es reichlich Vorschläge:
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).
ich trete heute mit Sicherheit eher mit einem außergewöhnlich anliegen an sie
und würde Sie bitten die Folgenden 2 Anfrage zu prüfen, ob Sie mir hier weiterhelfen können und diese technisch umsetzbar ist.
Anfrage 1
Ist es möglich durch den von Ihnen bereitgestellten Internetanschluss auf ausdrücklichen Wunsch meiner Person sämtliche Webseiten / Domainen des öffentlichen rechtlichen Rundfunks (im folgenden ÖRR)
für meinen Internetsanschluss meiner Wohnung technisch zu sperren.
Mir ist durchaus bewusst das hier technische Möglichkeiten bestehen die ich selber umsetzen könnte,
in Form vom aufsetzen eines eigenen Proxyserver, manipulieren des Windows Host Datei etc.
Fakt ist das ich eine Sperrung benötige die durch eine 3te Partei erfolgt und ich somit keinen Zugriff
auf die Administrationselemente erhalte, um diese z.B. temporär wieder umgehen könnte.
Anfrage 2
a) Ist es möglich den Kabelanschluss meiner Wohnung so umzustellen,
das über diesen weder Fernsehfrequenzen, Radiofrequenzen übertragen werden,
sondern das der Kabelanschluss ausschließlich für die Nutzung des Internets bereit gestellt wird.
b) Alternativ wäre die Überlegung ob es möglich wäre ausschließlich
sämtliche Fernsehfrequenzen (Programmkanäle) und Radiofrequenzen des ÖRR zu sperren.
Dabei sei erwähnt und darauf hingewiesen das unser kompletter Gebäudekomplex
einen direkten Kabel Hausanschluss von Ihnen besitzt.
Von daher wäre es wichtig zu wissen ob Sie in der Lage wären,
diese Änderungen ausschließlich auf meinen Wohnungsanschluss durchführen können.
Ich bedanke mich vorab für Ihre Mühen und das Beanwtorten meiner 2 Anfragen.
Sollte die Anfragen technisch umsetzbar sein, aber aus gestzlichen Gründen nicht erlaubt sein,
diese entsprechend umzusetzen würde ich mich sehr freuen,
wenn sie mir die entsprechenden Paragraphen zukommen lassen.
Vielen Dank und Beste Grüße
ZitatEine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. [...]
Der Absatz ist immer noch der Knaller. [...]
Die einfachste Möglichkeit wäre natürlich immer noch, wenn der ÖRR sein Programm verschlüsseln und damit entsprechend absichern würde. (Das wird nicht eintreten)
Aus diesem Grund habe ich heute einfach mal eine entsprechende Email an meinen K.-/I.- Provider verschickt
Aber den Richtern scheint auch eine elememtare Einsicht zu fehlen, über die hier im Forum mehrfach diskutiert worden ist: dass nämlich die "Leistung" des ÖRR von vielen Menschen gar nicht als solche eingeschätzt wird.
So, wie ich nicht interessiert bin, Deutschlands größte Tageszeitung zu lesen (auch wenn irgendwo eine herumliegt), bin ich auch nicht interessiert, Fernseh- oder Radioprogamme zu konsumieren (auch wenn die GEZ mir ein Gerät spendieren sollte). Ich möchte nicht fernsehen, egal ob ich 17,50 € oder 0,- € pro Monat bezahlen soll.
Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:Anfang der 1990er gab es mit TeleClub einen schweizer PayTV-Anbieter, später ist Premiere nachgezogen. Beide Sender hatten jeweils nur ein TV-Programm. Hat man bezahlt, wurde immer das komplette Programm freigeschaltet. Ein Pay-per-View war damals mangels Infrastruktur nicht möglich.ZitatAus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).Hier meinen die Leipziger Richter offensichtlich "Pay-per-View" und verweisen auf sich selbst (bzw. Ihre Altvorderen aus dem Jahr 1998), auf das Urteil 6 C 13.97, in dem dreimal von „Pay-TV“ bzw. „sog. Pay.TV“ geschrieben steht, das Wort „Bezahlfernsehen“ aber nicht. (Quelle: http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-6-C-13-97_Urteil_09.12.1998.html)
Das Argument des BVerwG, dass PayTV nicht möglich sei, ist der logische Nachweis darüber, dass der Beitrag eine Steuer ist:
Die Aussagen des BVerwG lassen sich verkürzt so zusammenfassen:
1. Weil der ÖRR eine Grundversorgung sicherzustellen hat, muss die Möglichkeit des Empfangs für jeden bestehen (kein PayTV).
...
Rückantwort vom BVerwG erhalten – schon etwas länger her (Ende Juli):
Verweis auf Ziffer 4., insbesondere Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenakttraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 6 C 13.97 – BverwGE 108, 108 <113f.>).
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Hier steht nichts, wie eine „Bezahlung“ gestaltet werden soll.
Hier das Zitat:Danke für's Nachreichen! War leider zu sehr mit anderem beschäftigt und wollte wenigstens die Antwort des Gerichts posten.
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenakttraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären(BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 6 C 13.97 – BverwGE 108, 108 <113f.>).