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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Rochus am 12. Mai 2016, 13:51

Titel: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Rochus am 12. Mai 2016, 13:51
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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(http://online-boykott.de/ablage/20160328-bundesverwaltungsgericht-verweigert-die-rechtsprechung-nach-geltendem-recht/waage-bundesverwaltungsgericht.png)

Urteil Bundesverwaltungsgericht  vom 16./17. März  6 C 6.15  veröffentlicht

BVerwG 6 C 6.15

G Arnsberg - 20.10.2014 - AZ: VG 8 K 3279/13
OVG Münster - 12.03.2015 - AZ: OVG 2 A 2311/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
am 18. März 2016 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

weiterlesen auf:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

PDF
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Die anderen Urteile lassen noch auf sich warten.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Kurt am 12. Mai 2016, 14:07
Nur kurz überflogen...bin immer noch am Erbrechen:

Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 12. Mai 2016, 15:32
Das Verfahren von Splett / Bölck ist aber: BVerwG 6 C 7.15

Noch nicht da?

Alle getroffen und fertig gemacht mit nur einem Schuss?

All diese Schwarzseher sind ja gleich?

Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: volkuhl am 12. Mai 2016, 16:01
Zitat
Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Da ist er wieder, der hanebüchene Unsinn:

Anzahl der Haushalte in D ist nicht das gleiche wie Anzahl Personen in D!

Keine Geräte - keine Rundfunkempfangsmöglichkeit! Eine Wohnung ist definitiv keine Empfangsmöglichkeit.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Uwe am 12. Mai 2016, 16:08
Zitat
Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten.

Da ist er wieder, der hanebüchene Unsinn:

Anzahl der Haushalte in D ist nicht das gleiche wie Anzahl Personen in D!

Keine Geräte - keine Rundfunkempfangsmöglichkeit! Eine Wohnung ist definitiv keine Empfangsmöglichkeit.

Stimmt, das gilt auch für Singles, gegenüber einem Haushalt mit mehreren Personen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Viktor7 am 12. Mai 2016, 16:30
Weiterer Unsinn bezüglich finanzieller Hinderung durch den Rundfunkbeitrag:

Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Das Bundesverfassungsgericht zur Verletzung des Art. 5 GG:

Zitat
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html

Hier steht nichts von "ist hinzunehmen". Das wäre komplett entgegen dem Art. 5. Grundgesetz (ungehinderte Unterrichtung) und bedeutet eine Auflösung des Grundgesetz-Artikels.

Die finanzielle Hinderung durch den Rundfunkbeitrag sorgt für Lenkung und Einschränkung der eigenen Wahl. Eine ungehinderte Unterrichtung aus eigenen Quellen (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Abo, kostenpflichtiger Zugang zum Internet und den Inhalten) wird objektiv und für jeden nachvollziehbar durch den Rundfunkbeitrag eingeschränkt.

Einfach ausgedrückt:
Kann ich mir die Zeitung oder Zeitschrift oder bezahlbaren Inhalt im Internet wegen dem Rundfunkbeitrag (210 EURO im Jahr) nicht oder nicht so oft wie gewollt leisten, tritt eine Hinderung ein. Der Rundfunkbeitrag ist damit verfassungswidrig und das Urteil ein Witz.


Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.

Diese abstruse Behauptung hat noch eine andere Konsequenz. Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden für den Zwangs-Rundfunkbeitrag verpulvert und stehen als Finanzierungsgrundlage den anderen Anbietern nicht mehr zur Verfügung.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: fox am 12. Mai 2016, 18:25
Zitat
..., um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten...
Kann mir jemand bitte erklären, wo im Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht, daß der Bestand des ÖRR geschützt sein muß ??

Dort steht lediglich nur:
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: PersonX am 12. Mai 2016, 18:57
...
Kann mir jemand bitte erklären, wo im Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht, daß der Bestand des ÖRR geschützt sein muß ??

Dort steht lediglich nur:
Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Das kann keiner. Das Bundesverfassungsgericht hat das GG ausgelegt, mit den Erläuterungen wurden vermeintlich in Stein gemeißelte Fakten, welche Gesetzeskraft haben sollen, erschaffen. Es ist aber nicht Aufgabe eines Gerichts Gesetze zu erschaffen, sondern zu prüfen ob bestehende Gesetze richtig sind, so dass die Gruppe, welche für Gesetze verantwortlich ist, die Gesetze anpassen kann. Das ist jedoch bisher nicht passiert.

Es kann einem Bürger nicht auferlegt werden, beständig alle Urteile auch aus der weiteren Vergangenheit zu lesen um zu wissen, welche Gesetze wie gelten sollen oder auszulegen seien.

Es ist Aufgabe der Personen, welche Gesetze machen, diese nach solchen Urteilen, welche Vorgaben machen, entsprechend anzupassen.

Beim Thema Vorratsspeicherung scheint es ja auch zu funktionieren. Gesetzt gemacht, Klage -> Urteil Gesetz mangelhaft -> also wird neuer Versuch unternommen.

Beim Rundfunk waren sich halt alle sehr einig -> Entscheidung (Urteile) waren meist im Sinne der Personen, welche Gesetze machen, also erfolgte keine Anpassung der Gesetze, es reichte ja die Auslegung, obwohl aus Sicht der Person X diese Anpassung nach jeder der älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht notwendig gewesen wäre. Zum Beispiel um festzulegen was Grundversorgung genau ist. Wurde bis heute nicht gemacht.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Maverick am 12. Mai 2016, 19:30
Zum europarechtlichen Argument, also der Frage Altbeihilfe oder doch genehmigungspflichtige Neubeihilfe:
Zitat von: Urteil
51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder
umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761).
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch
spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche
der Begünstigten
betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009
C 257 S. 1 Rn. 31).

52
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

Demnach fiele die Neugestaltung des Rundfunkbeitrages nicht mehr unter eine Altbeihilfe, wenn entweder
a) die Art des Vorteils
oder
b) die Finanzierungsquelle
oder
c) das Ziel der Beihilfe
oder
d) der Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten

gegenüber der Rundfunkgebühr abweichen.

Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: PersonX am 12. Mai 2016, 19:37
Zitat
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben ...

Bereits diese Aussage ist völlig falsch. Denn die alte Rundfunkgebühr wurde nicht als Gegenleistung erhoben, sondern für die Finanzierung.
Eine Gegenleistung gibt und gab es praktisch bisher nicht, weil die Kette der Argumentation -bzw. ähnlich- immer war, die Sendungen sind kostenfrei. Der Rundfunkbeitrag wird nicht für eine Gegenleistung erhoben, sondern stellt das Mittel zur Finanzierung dar.

kurzer Überblick über bisherige Urteile
http://www.uni-goettingen.de/en/kat/download/0ca2c88b2a0f48aa178227f1b7434898.pdf/Rundfunkurteile%20BVerfG%20ausf%FChrliche%20Zusammenfassung.pdf

PDF Seite 5
Zitat
...Die von den Empfängern erhobene Rundfunkgebühr stelle keine Gegenleistung für eine bestimmte
Leistung der Rundfunkanstalten dar, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur
Finanzierung der Gesamtveranstaltung. 11...

11 BVerfGE 13, 314 (330)

Es gibt Personen, welche mit wenig und einfachen Worten auf den Punkt bringen, wo sehr viele Gerichte bisher versagen.

http://fromme-rechtsanwalt-haverlah.de/stellungnahmen-zu-themen/rundfunkgeb%C3%BChr/
Rundfunkgebühr bei einfachen Gewerberäumen ohne gültige Rechtsgrundlage
- 07.04.2014
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cook am 12. Mai 2016, 19:40
Zitat
Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.

Das ist genau der Punkt: die Finanzierungsquelle hat sich geändert, weil sie auf einem neuen Abgabensystem beruht. In ihrer Entscheidung zur damaligen Gebühr hat die EU-Kommission dies so geschrieben. Sie will jetzt nichts mehr davon wissen. Und auch sonst interessiert es keinen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cook am 12. Mai 2016, 19:45
Wenn ich das Urteil richtig interpretiere, ist der Beitrag für den gewerblichen (nicht-privaten) Bereich mit dem Urteil tot. Denn das Kernargument ist, dass der Gesetzgeber pauschalisieren durfte, weil ja nur 3% aller Wohnungen keine Rundfunkgeräte haben. So schwachsinnig das Argument ist, so klar wird aber auch, dass es für Unternehmen gerade nicht zutrifft.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 12. Mai 2016, 20:15
Wenn ich das Urteil richtig interpretiere, ist der Beitrag für den gewerblichen (nicht-privaten) Bereich mit dem Urteil tot. Denn das Kernargument ist, dass der Gesetzgeber pauschalisieren durfte, weil ja nur 3% aller Wohnungen keine Rundfunkgeräte haben. So schwachsinnig das Argument ist, so klar wird aber auch, dass es für Unternehmen gerade nicht zutrifft.

Das glaube ich nicht. Die Gerichte waren in der Argumentation bisher ziemlich flexibel. Der Rundfunkbeitrag ist für die Gerichte unantastbar, ein absolutes Tabuthema. Die werden das für die Unternehmen wieder anders "begründen".
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 12. Mai 2016, 20:18
Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.
Geändert hat sich:
Die Finanzierungsquelle - vorher Gerätebesitzer, jetzt Wohnungsinhaber
Die Art des Vorteils - vorher Rundfunkempfang, jetzt Möglichkeit zum Rundfunkempfang
Der Kern der Beihilfe - vorher Empfangsgeräte, jetzt Wohnungen
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Leo am 12. Mai 2016, 20:58
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Dazu ein recht bekannt gewordener Dialog aus dem Star Trek Film Der Aufstand von 1998.

Die Ba'ku leben friedlich auf einem Planeten, der ihnen aufgrund einer besonderen Strahlung ewige Jugend verspricht. Dies möchte die Föderation, vertreten von Admiral Dougherty, zusammen mit den skrupellosen Son'a zum eigenen Vorteil nutzen. Dazu sollen die Ba'ku auf einen anderen Planeten zwangsumgesiedelt werden.

Jean-Luc Picard, Kapitän des Föderations-Raumschiffs Enterprise, möchte dies verhindern. Der Eingriff in das Leben der Ba'ku würde die Oberste Direktive der Föderation verletzen, die das Einmischen in die Entwicklung anderer Spezies untersagt. Deswegen setzt sich Picard gegen Admiral Dougherty, seinen Vorgesetzten, zur Wehr.

Zitat
Picard: Wir sind dabei, die Prinzipien zu verraten, auf denen die Föderation gegründet wurde. Das ist ein Angriff auf ihre Grundwerte. Damit vernichten wir die Ba'ku. [...]

Dougherty: Jean-Luc, wir wollen gerade mal 600 Menschen umsiedeln.

Picard: Wie viele Menschen sind nötig, Admiral, bevor aus Recht Unrecht wird? Hm? Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million? … Wie viele Menschen sind nötig, Admiral?
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Viktor7 am 12. Mai 2016, 21:10
Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.

Diese abstruse Behauptung hat noch eine andere Konsequenz. Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden für den Zwangs-Rundfunkbeitrag verpulvert und stehen als Finanzierungsgrundlage den anderen Anbietern nicht mehr zur Verfügung.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 12. Mai 2016, 21:31
Es ist wirklich sehr seltsam, warum nicht einfach auf den Beitrag von Rundfunknichtnutzern verzichtet wird, wenn es doch so wenige sein sollen. Aber selbst wenn ich der einzige wäre, der diesen "Quatsch" nicht haben will, ich würde nie bezahlen.
So wie Picard haben schon viele Romanfiguren kritisiert, dass Grundwerte zerstört werden, wegen Profitsucht oder Eigennutz. Die Fiktion hat die Wirklichkeit eingeholt, wenn eine Institution durch Zwang Profit machen kann, dann passiert das. Wenn dadurch Existenzen zerstört werden, wird das in Kauf genommen, aus Ba'ku wird Baumert. Wenn es keinen heldenhaft-ehrenhaften Retter gibt, werden Waffen eingesetzt, auf beiden Seiten. Wie werden wir uns verhalten, wenn das Bundesverfassungsgericht alles absegnet, was gegen den freien Bürger entschieden wird? Aufgeben sicherlich nicht. Zusammenschluss gegen Gerichtsvollzieher? Wahrscheinlich. Gerichtsvollzieher holt Polizei? Was sonst. Gewalt, Aufstand, Rebellion sind vorprogrammiert. Der Hass gegen den örR ist jetzt schon überall spürbar, nur die verantwortlichen wollen es nicht wahrhaben. Man muss es ihnen irgendwie ganz deutlich machen, dass die Grenze des Erträglichen schon weit überschritten wurde.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cook am 12. Mai 2016, 22:02
Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.

Es ist schon abenteuerlich, wie hier ein Grundrecht (Art. 5), das den Bürger gegen den Staat schützen soll, in sein Gegenteil verkehrt wird. Dem Bürger wird abverlangt, dass er sich von einer Informationsquelle verabschiedet, damit SEINE Informationfreiheit geschützt wird.

So pervers hat man schon in der DDR die Rechtslage verdreht (siehe Schutz des Bürgers vor dem Faschismus: notfalls musste der Bürger zu seinem Schutz an der Mauer erschossen werden). Aber passt ja alles prima ins Bild: aktuelle ARD-Chefin ist ja auch eine ehemalige SED-Tante, die damals gegen den Staat BRD gewettert hat. Heute passt's halt wieder.

Willkommen im Club, liebe BVerwG-Richter. Wo seid ihr nochmal? Ach ja, R***sgericht, Leipzig, alles klar...


***Edit "Bürger":
Andeutung entfernt. Bitte auf die Wortwahl achten. Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Mai 2016, 22:09
Die Ba'ku leben friedlich auf einem Planeten, der ihnen aufgrund einer besonderen Strahlung ewige Jugend verspricht. Dies möchte die Föderation, vertreten von Admiral Dougherty, zusammen mit den skrupellosen Son'a zum eigenen Vorteil nutzen. Dazu sollen die Ba'ku auf einen anderen Planeten zwangsumgesiedelt werden.

Jean-Luc Picard, Kapitän des Föderations-Raumschiffs Enterprise, möchte dies verhindern. Der Eingriff in das Leben der Ba'ku würde die Oberste Direktive der Föderation verletzen, die das Einmischen in die Entwicklung anderer Spezies untersagt. Deswegen setzt sich Picard gegen Admiral Dougherty, seinen Vorgesetzten, zur Wehr.

Zitat
Picard: Wir sind dabei, die Prinzipien zu verraten, auf denen die Föderation gegründet wurde. Das ist ein Angriff auf ihre Grundwerte. Damit vernichten wir die Ba'ku. [...]

Dougherty: Jean-Luc, wir wollen gerade mal 600 Menschen umsiedeln.

Picard: Wie viele Menschen sind nötig, Admiral, bevor aus Recht Unrecht wird? Hm? Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million? … Wie viele Menschen sind nötig, Admiral?

Hoffst Du auf so einen Richter?

https://en.wikipedia.org/wiki/Otis_D._Wright_II

“The needs of the many outweigh the needs of the few.”
—Spock, Star Trek II: The Wrath of Khan (1982).
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Viktor7 am 12. Mai 2016, 22:13
Es ist wirklich sehr seltsam, warum nicht einfach auf den Beitrag von Rundfunknichtnutzern verzichtet wird, wenn es doch so wenige sein sollen. Aber selbst wenn ich der einzige wäre, der diesen "Quatsch" nicht haben will, ich würde nie bezahlen.
So wie Picard haben schon viele Romanfiguren kritisiert, dass Grundwerte zerstört werden, wegen Profitsucht oder Eigennutz. Die Fiktion hat die Wirklichkeit eingeholt, wenn eine Institution durch Zwang Profit machen kann, dann passiert das. Wenn dadurch Existenzen zerstört werden, wird das in Kauf genommen, aus Ba'ku wird Bäumert. Wenn es keinen heldenhaft-ehrenhaften Retter gibt, werden Waffen eingesetzt, auf beiden Seiten. Wie werden wir uns verhalten, wenn das Bundesverfassungsgericht alles absegnet, was gegen den freien Bürger entschieden wird? Aufgeben sicherlich nicht. Zusammenschluss gegen Gerichtsvollzieher? Wahrscheinlich. Gerichtsvollzieher holt Polizei? Was sonst. Gewalt, Aufstand, Rebellion sind vorprogrammiert. Der Hass gegen den örR ist jetzt schon überall spürbar, nur die verantwortlichen wollen es nicht wahrhaben. Man muss es ihnen irgendwie ganz deutlich machen, dass die Grenze des Erträglichen schon weit überschritten wurde.

Wir steuern auf die von dir Roggi beschriebenen Zustände zu.

Erst nach einem unverhältnismäßigen Vorfall, wie dem von S. Baumert, kommt Bewegung bei der Sache auf. Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: danami am 12. Mai 2016, 22:15
Das Urteil deckt nicht alle "Argumente gegen Rundfunkbeitrag" ab, allerdings weiß ich auch nicht, was alles aufgeführt wurde.

Selbst die besondere "Gegenleistung" wurde ja schon bekanntlich als "Rechtsbeugung" erkannt. Selbst das EuGH hat es so befunden.
Altbeihilfe oder doch eine Neue ? Warum nicht einfach mal beim EuGH anfragen? Wenn doch alles "gesetzestreu" ist, dann haben die "Pro Rundfunkler" ja nichts zu fürchten...
Problem des Datenschutzes, automatische Datenweitergabe, aktuelles Urteil des EuGH ...
Beim Artikel 5 GG steht etwas von "ungehindert" und nicht "ist hinnehmbar", das ist doch eindeutig Rechtsbeugung. Ebenso vieles andere leider auch ...
Und allgemein, gibt es ja einige mehrere Punkte zu Europarecht, Rechtlinien, Urteile, Verordnungen, ... die nicht im nationalem Recht umgesetzt worden sind.

Da die Verwaltungsgerichte nicht verfassungsmäßiger Art urteilen dürfen § 40 VwGO, wieso urteilen Die dann Verfassungsfragen, bzw urteilen "ist verfassungskonform"?
Da die Verwaltungsgerichte nicht Unionsrecht auslegen dürfen Artikel 19 EUV, wieso legen Sie Unionsrecht aus? Urteilen, dass alles Unionsrechtskonform ist ... "Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist." - Wo finde ich diese nationale Rechtsmittel?

Rechtmäßig urteilen und gegebenenfalls an andere Gerichte verweisen, weil eben nur diese Fachspezifisch dazu berechtigt sind, finden wir in diesem Urteil nicht. Traurig, aber wahr.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: boykott2015 am 12. Mai 2016, 22:48
Zitat
Die von den Empfängern erhobene Rundfunkgebühr stelle keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Rundfunkanstalten dar...

Eine Gegenleistung existiert auch nicht. LRAs sind nicht verpflichtet gegenüber dem Beitragszahler und der Rundfunkbeitrag ist eine Zwangsspende. Eingeführt, um die Bevölkerung zu kriminalisieren.

Wenn nämlich das Geld abgepresst wird, und der Mensch neue Informationen braucht, aber dafür kein Geld da ist, muss er nicht-immer-legale Quellen bedienen. Sonst fliegt er aus dem Informationszeitalter raus.

So, wie es jetzt mit Studenten passiert. Man braucht, um den Abschluss zu kriegen, Wissenschaftsliteratur. Bibliothek liefert nicht. Kein Geld, um legal zu kaufen. Und jetzt Dilemma: entweder halte dich an die Gesetze und flieg aus der Uni, oder nimm aus allen möglichen Quellen die Literatur und kriege deinen Abschluss.
DIE GUERILLA-BIBLIOTHEK (http://www.unicum.de/studienzeit/erfolgreich-studieren/lerntipps/sci-hub-die-guerilla-bibliothek/)
Zitat
Wissenschaftliche Aufsätze sind teuer. Zu teuer für Studenten. Wenn die Bibliothek nicht kostenlos liefert, greifen manche zur Selbsthilfe.

Träger des Grundrechts  ;D Anstalten sind Träger der Grundrechte. So weit ist man schon.
Sollen die nicht bloß den Auftrag erfüllen?
S. 8
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

S. 9
Zitat
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen.

Deswegen werden regelmäßig die Sendungen aus der Videotheken gelöscht. Irgendwelche Kräfte beschweren sich und die Sendung fliegt sofort raus. Es lebe die Unabhängigkeit!
S. 9
Zitat
Die Programmfreiheit des öffentlichrechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 12. Mai 2016, 23:09
Das Urteil deckt nicht alle "Argumente gegen Rundfunkbeitrag" ab, allerdings weiß ich auch nicht, was alles aufgeführt wurde.

Selbst die besondere "Gegenleistung" wurde ja schon bekanntlich als "Rechtsbeugung" erkannt.
...
Beim Artikel 5 GG steht etwas von "ungehindert" und nicht "ist hinnehmbar", das ist doch eindeutig Rechtsbeugung. Ebenso vieles andere leider auch ...

Kein normal denkender Mensch kann die Rechtmäßigkeit dieses "Beitrags" glaubwürdig erklären. Deshalb wurden zur arglistigen Täuschung der Bürger solche neuartigen Begründungen wie "gleichsam struktureller Vorteil" erfunden, um von der offensichtlichen Rechtsbeugung abzulenken.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Leo am 12. Mai 2016, 23:11
Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.

Den Wortlaut des Urteils vom BVerwG kennen wir jetzt. Aber auch, wenn das BVerfG (2017?) die Klage ebenfalls ablehnt: Gewalt ist die Sprache der Schwachen. Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen. Der Film "Gandhi" von 1982 sei Dir, Viktor7, ausdrücklich nahegelegt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 12. Mai 2016, 23:17
Das geht mit allen Informationen so wie mit den wissenschaftlichen Aufsätzen. Egal ob Bücher, Filme, Musik, alles digitale wird kostenlos im WWW angeboten, auch illegal. Dennoch werden diese Informationen auch gekauft. So ist es auch mit dem Rundfunk, obwohl man ihn kostenlos haben könnte, wird er bezahlt, siehe Gebührenzeiten. Warum gerade hier die ehrenwerte Gesellschaft meint, jeden abkassieren zu müssen, ist sehr rätselhaft, genauso die Frage, warum es von Politik und Gerichten so verteidigt wird. Dabei werden viele die illegale Informationsbeschaffung als alternativlos ansehen, wenn kein Geld für legale Produkte vorhanden ist, wenn es der Staat quasi stiehlt. Die Konsequenz bei den jungen Leuten ist dann oft: "Der Staat verlangt Geld für Medien, die ich nicht brauche, also hole ich mir Medien kostenlos, die ich brauche. Der Staat verlangt GEMA auf viele Dinge, also ist die Raubkopie ja sogar bezahlt." Mach mal einem Sozialnetworker klar, wie es wirklich läuft, interessiert die genauso wenig wie Politik. In geringem Umfang ist die Zwangsabgabe also auch in diesem Sinne Wettbewerbsschädlich.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: lorbas24 am 12. Mai 2016, 23:27
"Wie viele Baumerts sind nötig, bevor aus Unrecht wieder Recht wird? 50, 1000, oder 100000? Wie viele sind nötig?", Herr Voßkuhle "

Ich finde das StarTrek Zitat Klasse!!  >:D
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 12. Mai 2016, 23:35
So pervers hat man schon in der DDR die Rechtslage verdreht (siehe Schutz des Bürgers vor dem Faschismus: notfalls musste der Bürger zu seinem Schutz an der Mauer erschossen werden). Aber passt ja alles prima ins Bild: aktuelle ARD-Chefin ist ja auch eine ehemalige SED-Tante, die damals gegen den Staat BRD gewettert hat. Heute passt's halt wieder.

Karola Wille ist doch (aus ÖRR-Sicht) für den bürgerfeindlichen Propagandasender die Idealbesetzung.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 12. Mai 2016, 23:36
Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.
Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen.
Jesus ist tot.
Gandhi ist tot.
Dalai Lama ist tot.
Ich fühl mich auch schon ganz schlecht.

Die Gewalt geht nicht vom Bürger aus. Wenn der Bürger sich gegen Gewalt vom Staat wehren muss, kann man nicht mit Wattebällchen werfen. Selbst friedlich geplante Demonstrationen werden nach einigen Berichten vom Staat so beeinflusst, dass es in Gewalt enden "MUSS". Über gekaufte Provokateure, die dafür sorgen, dass es gerechtfertigt erscheint, dass Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt werden können, wurde schon berichtet.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich falsch.
Was wird also passieren? Niemand braucht auf ein gerechtes Urteil aus Karlsruhe hoffen, das haben die nicht nötig. Denn das Bundesverfassungsgericht wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeben und auf die Fehler hinweisen, die ohnehin jeder kennt. Dann wird neu verhandelt, vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: boykott2015 am 13. Mai 2016, 00:08
Zu Zitaten in diesem Urteil.

Beispiel:
S. 21
Zitat
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.).

Es wird eine Aussage aus einem Privat-Gutachten genommen.
Gutachten wurde bis heute nicht komplett veröffentlicht. Zur Veröffentlichung des Gutachtens gehört: Ziel des Gutachtens, Auswahl der Gutachtenersteller, Beschreibung des Auftrags, Endkosten des Gutachtens, Endtext (pdf-Text, der bei ARD veröffentlicht ist, ist wahrscheinlich nicht komplett), usw.

Was haben solche Gutachten und andere solche Texte in Urteilen zu suchen?

S. 22
Hier wird auch noch gelogen:
Zitat
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.

1. es ist möglich
2. nicht der Staat/Land bestimmt die Nutzungsgewohnheiten, sondern der Rundfunkteilnehmer selbst.
3. wenn der Rundfunkteilnehmer selbst seine Nutzungsgewohnheiten bestimmt, warum versucht das Land dann das zu bestimmen? Zwang?
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Kurt am 13. Mai 2016, 00:23
OT

...
Gutachten wurde bis heute nicht komplett veröffentlicht. Zur Veröffentlichung des Gutachtens gehört: Ziel des Gutachtens, Auswahl der Gutachtenersteller, Beschreibung des Auftrags, Endkosten des Gutachtens, Endtext (pdf-Text, der bei ARD veröffentlicht ist, ist wahrscheinlich nicht komplett), usw....

Bitte keine Vermutungen, Behauptungen etc. sondern Fakten in den Raum stellen.

1) es ist öffentlich einsehbar
2) es scheint augenscheinlich komplett

Telemedicus schreibt von einem 85-seitigen Gutachten:
Zitat
„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine allgemein zugängliche Quelle.” Mit diesen Worten beginnt das 85-seitige Gutachten von Professor Dr. Paul Kirchhof,

Quelle: http://www.telemedicus.info/article/1741-Das-Kirchhof-Gutachten-im-Detail.html

Der Download des Gutachtens: http://www.ard.de/download/398406/index.pdf - hat 85 Seiten !

Gruß
Kurt
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: boykott2015 am 13. Mai 2016, 00:35
Das ist ein Privat-Gutachten. pdf-Datei liegt bei ARD. ARD kann den Gutachten öffentlich machen, kann aber auch geheim halten. Außerdem: was nutzt einem der reine Endtext, wenn man wichtige Sachen nicht kennt. Wie z.B. das formulierte Ziel des Gutachtens. Ob der Auftraggeber das Recht hatte, Textstellen zu ändern.

Man soll auch im Auge behalten: pdf-Datei ist die Version, die für die Öffentlichkeit bestimmt ist.

Ich habe mehrmals diesen Gutachten mit allen Informationen angefragt und mir wurde nichts geliefert.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Bürger am 13. Mai 2016, 04:51
Es sei hier daran erinnert... ;)

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974

Eigentlich sehr schön, dass das BVerwG sich so freigiebig das vom Beklagten (ARD, ZDF, GEZ) beauftragte (Lobby-)Gutachten von Prof. Kirchhof zu eigen macht - und somit Parteivortrag vornimmt...

Dann mögen alle Kläger auch die Passagen von Prof. Kirchhof bzgl. seiner Ausführungen zur "der Rechtssicherheit und öffentlichen Akzeptanz willen" als "geboten" angesehenen "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung > Wahlfreiheit für NICHTnutzer) unter die Nase reiben...

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732

Ich wäre doch zu sehr gespannt, wie dies das BVerwG dann widerlegt... ;)


PS: Die vom BVerwG ebenfalls unter Verweis auf das vom Beklagten (ARD, ZDF, GEZ) beauftragte (Lobby-)Gutachten von Prof. Kirchhof vorgetragenen Ausführungen bzgl. der Beihilfen düften so *nicht* direkt übertragbar sein, da eben obige Widerlegbarkeit fehlt - und somit eine *grundsätzlich* andere Abgabenform und Kreis der Zahlungspflichtigen geschaffen wurde.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 13. Mai 2016, 08:51
"Die Nutzungsgewohnheiten bestimmen" bedeutet nicht, dem Rundfunkteilnehmer die Nutzung aufzuzwingen, sondern  festzustellen, wie intensiv er diesen nutz.
Obwohl, zuzutrauen ist denen alles.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Shuzi am 13. Mai 2016, 11:50
Zitat
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.

Würde man die Rundfunksignale des örR verschlüsseln, könnte man die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer recht einfach bestimmen bzw. ermitteln.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: ohmanoman am 13. Mai 2016, 12:28
Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.
Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen.
Jesus ist tot.
Gandhi ist tot.
Dalai Lama ist tot.
Ich fühl mich auch schon ganz schlecht.

Die Gewalt geht nicht vom Bürger aus. Wenn der Bürger sich gegen Gewalt vom Staat wehren muss, kann man nicht mit Wattebällchen werfen. Selbst friedlich geplante Demonstrationen werden nach einigen Berichten vom Staat so beeinflusst, dass es in Gewalt enden "MUSS". Über gekaufte Provokateure, die dafür sorgen, dass es gerechtfertigt erscheint, dass Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt werden können, wurde schon berichtet.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich falsch.
Was wird also passieren? Niemand braucht auf ein gerechtes Urteil aus Karlsruhe hoffen, das haben die nicht nötig. Denn das Bundesverfassungsgericht wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeben und auf die Fehler hinweisen, die ohnehin jeder kennt. Dann wird neu verhandelt, vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Moin Moin

ich kann mich noch gut an die 80iger Jahren erinnern, wo organisierte Busfahrten
nach Bonn statt fanden, gegen die Atomkraft. Es waren so viele Buse die auf den Autobahnen geparkt waren, weil es so viele waren! Ich musste damals per Anhalter zurück nach Flensburg trampen, weil ich meinen Bus nicht wieder gefunden habe. Wir waren damals Staatsfeinde!! Heute werden wir erwähnt als Staatsfreunde (Barbara Hendricks), die den Anstoß gegeben haben, aus der Energiegewinnung durch Atomkraft auszusteinen.

Wann besuchen wir den nicht rechtsfähigen Beitragsservice in Köln?

Es ist Sommer, keine Sau von uns Nichtnutzern glotzt fern!!! Also ist doch eine Reise von den runden Tischen und mehr gar nicht so übel. Mit Kaffee und Kuchen vor dem Tor BS!!

Keine Gewalt. Einer hat es doch schon vorgemacht, ein Einzelkämpfer, nur die Falsch Methode.

Können wir, die hier im Forum sich befinden nicht einen Tag finden, wo wir uns in Köln treffen?

Ohmanoman
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: karlsruhe am 13. Mai 2016, 12:44
Wäre dann am Rande Kölns "aufn Acker".

Würde dann niemand mitkriegen.

Warum keine Menschenkette von den prächtigen WDR-Gebäuden in

der Innenstadt Kölns nach Bocklemünd zum Beitragsservice.

(diese Aktion "Menschenkette" wurde in den 80er schon mal durchgeführt und

ich wohnte auf einer Teilstrecke davon und habe mitorganisiert)

2013: Vor 30 Jahren: Menschenkette Stuttgart - Neu-Ulm

http://images.google.de/imgres?imgurl=http%3A%2F%2Fwww.lebenshaus-alb.de%2Fmagazin%2Fmedia%2Fimg%2FMenschenkette%252520832b.jpg&imgrefurl=http%3A%2F%2Fwww.lebenshaus-alb.de%2Fmagazin%2F008197.html&h=501&w=400&tbnid=WCPcooezmpWYpM%3A&docid=PQu0v0QFSMSEdM&ei=qds1V_mIMp30gAav8p6IAQ&tbm=isch&iact=rc&uact=3&dur=1163&page=2&start=19&ndsp=27&ved=0ahUKEwi5gbD4mNfMAhUdOsAKHS-5BxEQMwhKKBUwFQ&bih=651&biw=1366

Menschenkette von Stuttgart nach Mutlangen.
http://www.spiegel.de/einestages/kalenderblatt-22-10-1983-108-kilometer-menschenkette-a-947977.html

Zitat
Teilweise standen die Teilnehmer, wie hier in Amstetten in Baden-Württemberg, zweireihig auf der Straße.


Lang lang ist es her, aber unser Abschnitt war Amstetten! 8)

Größtes Problem war das Abstellen der Busse, Amstetten ist ja nur ein Dorf.

Es waren 1,3 Mio Leute und es war fast kein Problem, die Leute zu mobilisieren, wichtig
war nur, sie richtig zu koordinieren, dass die Kette auch zusammenhängend ist.
In Amstetten hat es sich halt etwas geknubbelt.

Die Vorlaufzeit war ca. 1/2 Jahr mit einem bundesweiten Koordinationstreffen in Neu-Ulm.

Bundesweit deshalb, weil alle Städte auf die Streckenabschnitte aufgeteilt wurden.

Diese Kontakte wurden dann mit den örtlich Aktiven verknüpft.

Die örtlich Aktiven kümmerten sich um die vor Ort Angelegenheiten (z.B. wo die 1000 Busse stapeln)

Und die Städtekontakte (z.B. Hamburg, Bremen, Berlin etc.) sammelten in ihren Städten die

Leute zusammen und schickten sie dann an die einzelnen festgelegten Sammelpunkte auf der Strecke der Menschenkette.

Mindestens 1,3 Mio Bürger waren damals insgesamt aktiv geworden. (Die Dunkelziffer war sicher höher)  8)


Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2016, 12:48
Und das, wo die Atomkraft noch einigermassen unter Kontrolle war. Der örRundfunk ist schon lange ausser Kontrolle!
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: karlsruhe am 13. Mai 2016, 12:53
Bei dieser Menschenkette ging es nicht um Atomkraft sondern:

Zitat
Die Botschaft: Ein lautes "Nein" zur Stationierung amerikanischer Atomraketen in der Bundesrepublik.
  8)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2016, 12:58
Entschuldigung, hätte ich eigentlich wissen müssen. Aber auch die Atomraketen waren bislang besser unter Kontrolle als der Rundfunk.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: volkuhl am 13. Mai 2016, 13:24
Beitragsservice = falsche Adresse
WDR (oder andere) = falsche Adresse
Landtag / Bürgerschaft = schon besser
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!

Auch sollten wir anfangen, uns Gedanken zu machen, wie's nach dem (verm. ebenso rechtsverdrehenden) Urteil des BVerfG weiter gehen soll. Zahlen und Schnauze halten? Ganz falscher Weg...
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2016, 13:33
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!

Die Parteizentralen und Büros ja, zu Hause eher nicht. Sonst können wir auch gleich mit dem Fingerbrechen anfangen, es wird uns niemand mehr ernst nehmen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 13. Mai 2016, 13:58
Landtag / Bürgerschaft = schon besser
Problem: Bannmeile, vor dem Regierungssitz darf nicht (oder nur eingeschränkt) demonstriert werden.


verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!
Könnte auch problematisch werden, wenn die Politiker sich bedroht fühlen und die Polizei rufen.


Beitragsservice = falsche Adresse
WDR (oder andere) = falsche Adresse
Genau die richtigen Adressen, um zu zeigen, dass die Sender ein großes Akzeptanzproblem haben.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2016, 14:06
Zitat
Genau die richtigen Adressen, um zu zeigen, dass die Sender ein großes Akzeptanzproblem haben.

Die Rundfunkanstalten wissen ganz genau, dass sie ein massives Akzeptanzproblem haben. Die Politiker wollen das nur nicht wissen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: ohmanoman am 13. Mai 2016, 14:41
Beitragsservice = falsche Adresse
WDR (oder andere) = falsche Adresse
Landtag / Bürgerschaft = schon besser
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!

Nunja! Beitragsservice ist ja die Ma**ja Zentrale und bezeichnet sich ja schon als "nicht rechtsfähig und agiert (illegal) für alle Rundfunkanstalten!! Ok, wenn das auf dem Acker ist, düngen wir den mit Jauche!! Auf jeden Fall eine Rundfunkanstalt (meint Ohmanoman), denn vor den Politikanstalten, wissen die nachher nicht worum es geht!
Egal eigentlich welcher Rundfunk, nur müssen wir einen Tag hin bekommen, der weit genug in der Zukunft liegt, das sich die Leute freinehmen können, oder Auf einen Samstag! Die meisten Anstalten sind ja in Großstädten und gut zu erreichen. Auch einen Termin der nicht unbedingt in traditionellen Urlaubszeiten fällt.
Musikinstrumente usw. sind willkommen, wir machen unsere Unterhaltung und Kultur selber!!
Und ich verspreche euch das es klasse wird, ohne Gewalt!
In Leibzig am 16/17 habe ich richtig nette Leute kennen gelernt.

@ Karlsruhe: Du hast Talent zur Organisation. Ich erinnre unter der S-Bahnbrücke in Berlin!
                       Da waren wir nur zu  wenig!

Ohmanoman
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: volkuhl am 13. Mai 2016, 14:46
...
verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!
Könnte auch problematisch werden, wenn die Politiker sich bedroht fühlen und die Polizei rufen.
...

Niemand soll bedroht werden! Aber die Verantwortlichen sollten wissen, dass jeder einzelne Betroffene ein Gesicht hat!

Demonstrationen müssen ohnehin vorher angemeldet werden - also ist davon auszugehen dass die Polizei eh vor Ort wäre und nicht erst gerufen werden muss.  ;D

Unsere Grundrechte fallen nicht vom Himmel und werden uns nicht geschenkt! Und wenn wir nicht langsam anfangen uns gegen diese massive Rechtsbeugung zu wehren, sehe ich für die Zukunft schwarz... Vielleicht kommt daher ja auch der Begriff "Schwarzseher"...  >:D
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: ohmanoman am 13. Mai 2016, 14:52
Und woher kommt Schwarzhörer?  ::)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Schandarm am 13. Mai 2016, 15:09
Die Leitsätze sind Gummierklärungen, eine dialektische Übertölpelung der Bevölkerung. "Vielfalt", "Vorteil", wer legt das fest? Hat sich der Volkempfänger im Nachhinein nicht auch als Nachteil erwiesen?
Das Gesetz ist ein finaler, imperativer Rechtspruch, mit dem fast alle Grundrechte abgeschafft werden. Die Grundrechte sind ein höherangiges Recht und gehen den Gesetzen vor.
Beispielsweise haben viele Länderverfassungen den bemerkenswerten Artikel, daß der Mensch der Technik vor geht. Es wird nun immer so getan, als habe die Fernseh-, Internet-, Industrie- und Staatsvernetzung keinerlei Folgen. Über die schweren Folgen lassen sich dicke Bücher schreiben. Mit den Richtersprüchen werden Zusammenhänge geradzu mutwillig ausgeblendet. 

Wer sich lange genug gegen die GEZ gewehrt hat, hat praktisch ein Juristenstudium hinter sich und faßt bald nur noch an den Kopf ob der richterlichen Geschwätzigkeit.

"3.Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.

4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.

5. Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien."

Die Richter widersprechen sich eklatant in nur 3 Sätzen - Behauptung 1: Wohnungen sind nahezu vollständig mit Geräten ausgestattet - Behauptung 2: bewußter Verzicht. Wer verzichtet, wird sicher einen Grund haben. Vielleicht sogar viele Gründe?

Und so lautet der Beschluß: Strukturelles Defizit macht allgemeinen Aderlaß zulässig. (wäre mal zu hinterfragen, was genau ein strukturelles Defizit sein soll und ob nicht eine "Mißwirtschaft" dahinter steckt, die geradezu belohnt wird mit dem warmen Geldregen?)
Das Wortkonglomerat erinnert schwer an den "Entscheider", einen ehem. Verantwortlichen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: noGez99 am 13. Mai 2016, 15:50
Zitat
3.Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.

Aha, alle haben einen Vorteil, aber warum muss dann nur genau eine Person, der Beitragsschuldner, bezahlen ??

und auch zu
Zitat
5. Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien
BVerfG:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden …
http://www.rechtslupe.de/brennpunkt/wiederkehrende-strassenausbaubeitraege-2-379701

Also der beitragspflichtige Beitragschuldner hat einen Vorteil, die nichtbeitragspflichtigen Mitbewohner haben keinen Vorteil.

Sensationell zu welchen geistigen Verrenkungen Juristen fähig sind wenn sie zwischen Wohnung und Menschen hin und her springen.

Und was ich schon immer mal wissen wollte, wo sind alle die nichtbeitragspflichtigen Wohnungen ??

Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: ohmanoman am 13. Mai 2016, 15:53
Zitat von: volkuhl am Heute um 13:24

    Beitragsservice = falsche Adresse
    WDR (oder andere) = falsche Adresse
    Landtag / Bürgerschaft = schon besser
    verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!

Naja, und wie wäre es vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe?  ;D
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: PersonX am 13. Mai 2016, 15:57
Zitat
Und was ich schon immer mal wissen wollte, wo sind alle die nichtbeitragspflichtigen Wohnungen ??
Soweit PersonX es verstanden hat, gelte nur "leere" Wohnungen, welche zudem nicht genutzt werden (Leerstand) könnten beitragsfrei sein.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 13. Mai 2016, 16:43
Ich finde den Gedanken einer koordinierten bundesweiten Aktion super und möchte anregen alle diesbzgl. Beiträge vielleicht in ein Extra-Tread zu packen?

Hier auch gleich ein weiterer Vorschlag: Berlin - hier ist das sog. "ARD-Hauptstadt-Studio" direkt an der schönen Spree gelegen. Irgendso ein ZDF Studio ist glaube ich auch ganz in der Nähe. Entlang der Spree ist dann auch nicht unweit das Berliner Verwaltungsgericht, welches vielleicht auch eine Station wert wäre? Auf dem Weg dorthin kommt man auch direkt durch's Regierungsviertel mit dem Kanzleramt, Bundestag usw. durch. Natürlich ließe sich diese Route auch andersherum vom VG zum Hauptstadt-Studio super realisieren. Achja: das Berliner Rathaus, welches den RBStV - zumindest für Berlin - verzapft hat, sollte vielleicht auch nicht ganz ungeschoren davonkommen(?)

VG über Regierungsviertel zu den örR-Studios: ca. 3 km
örR-Studios zum Rathaus: ca. 3 km

Falls 6 km zu viel für einen gemütlichen Umzug sind, müsste man sich dann vielleicht für nur eine Strecke entscheiden. Oder bei entsprechender Beteiligung gleich einen Stern-Marsch zu den örR-Studios machen.  ;)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 13. Mai 2016, 19:05
Ein Vorschlag:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wäre der Ort, der über das Grundgesetz zu wachen hat. Meiner Meinung nach ideal.
Ein Termin ist auch leicht zu finden: Tag der Deutschen Einheit. Dieser Feiertag wurde vom 17. Juni auf den 3. Oktober verlegt. Der 17. Juni wäre dieses Jahr ein Freitag, nächstes Jahr ist es ein Samstag. An Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen verpufft die Wirkung.
Nun kann mal jeder nachfragen, wieviel ein Reisebus nach Karlsruhe hin und zurück kostet. Bei den runden Tischen kann dann die Organisation geplant werden, die Infostände dienen zum Ticketverkauf.

Nächster Vorschlag:
Jede größere Stadt hat ein Landesstudio seiner LRA. Dort eine Versammlung mit Plakaten und Infos abhalten.
 
Zitat von: volkuhl am Heute um 13:24

    Beitragsservice = falsche Adresse
    WDR (oder andere) = falsche Adresse
    Landtag / Bürgerschaft = schon besser
    verantwortliche Politiker Zuhause besuchen = goldrichtig!!

Naja, und wie wäre es vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe?  ;D
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: karlsruhe am 13. Mai 2016, 21:01
Ein Vorschlag:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wäre der Ort, der über das Grundgesetz zu wachen hat. Meiner Meinung nach ideal.
Ein Termin ist auch leicht zu finden: Tag der Deutschen Einheit. Dieser Feiertag wurde vom 17. Juni auf den 3. Oktober verlegt. Der 17. Juni wäre dieses Jahr ein Freitag, nächstes Jahr ist es ein Samstag. An Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen verpufft die Wirkung.
Nun kann mal jeder nachfragen, wieviel ein Reisebus nach Karlsruhe hin und zurück kostet. Bei den runden Tischen kann dann die Organisation geplant werden, die Infostände dienen zum Ticketverkauf.

Aktionstag Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, Mo. 03.10.16

Hier extra dafür eingestellt, siehe dort bzw.

weitere Hinweise dazu nun halt hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18792.msg122555.html#msg122555

Informationen und Ticketverkauf etc.

D.h. aber auch, ab sofort vermehrte Runde Tische (siehe Bremen und Karlsruhe alle 2 Wochen!! :))

und vermehrte Info-Stände.

Lasst uns dies einfach als super Möglichkeit aufgreifen und umsetzen.

Ich persönlich finde diese Idee super, na dann!!!! :) 8)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Viktor7 am 14. Mai 2016, 10:54
Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.

Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen. Der Film "Gandhi" von 1982 sei Dir, Viktor7, ausdrücklich nahegelegt.

Die Dinge liegen sehr viel tiefer, als du sie siehst. Das Wunschdenken ist weit verbreitet, auch bei uns. Beim Personenkult werden viele Ereignisse im Umfeld und während dem Wirken der Person weggeblendet. So z.B. die Tatsache, dass es Verletzte, gar Tote und Inhaftierungen gegeben hat.

Nehme doch als Beispiel den von Dir aufgeführten Mahatma Gandhi. In Südafrika arbeitet er als Anwalt und politischer Führer der indischen Einwanderer und muss mehrere Gefängnisaufenthalte über sich ergehen lassen.

Als INC Führer wird er nach der ersten Kampagne für zivilen Ungehorsam zu sechs Jahren Haft wegen Aufwiegelung verurteilt. Wegen Krankheit wird er vorzeitig aus der Haft entlassen.

Nach dem "Salzmarsch" wird er erneut verhaftet und beginnt das Todesfasten für die Gleichstellung.

Nach der Kampagne gegen die Kriegsbeteiligung Indiens und der Forderung nach sofortiger Unabhängigkeit Indiens kommt er erneut in Haft.

Insgesamt war er fast 6 Jahre in Haft.

1948 wird Mahatma Gandhi von einem radikalen Hindu Nathuram Godse erschossen.


Wie Jesus Leben vorzeitig geendet hat, dürfe auch bekannt sein.


Soviel zum friedlichen Weg ohne Gewalt (auch brachiale Staatsgewalt).

Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es nicht ohne Gewalt oder brachiale Staatsgewalt. Hoffen wir, dass uns das allen erspart bleibt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 14. Mai 2016, 11:20
Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es mit Gewalt.

Die Großen waren immer diejenigen, die den Weg der Gewaltlosigkeit gegangen sind bzw. gehen: Jesus, Gandhi, der 14. Dalai Lama - um nur drei zu nennen. Der Film "Gandhi" von 1982 sei Dir, Viktor7, ausdrücklich nahegelegt.
Soviel zum friedlichen Weg ohne Gewalt (auch brachiale Staatsgewalt).

Hoffen wir, dass uns das allen erspart bleibt. Wenn die Politiker weiterhin versagen und das BVerfG demnächst versagt, endet es nicht ohne Gewalt oder brachiale Staatsgewalt.
Da es vermutlich nicht mit einem Zwangsbeitrag für Rundfunk aufhören wird, kommen weitere Gegner von weiteren Zwangsabgaben hinzu. Da erfahrungsgemäß die Ärmsten am Schlimmsten betroffen sind, wird eine friedliche Lösung nicht möglich sein, denn der Rechtsweg ist ihnen wegen Geldmangel verschlossen. Um ein zukünftiges Blutbad zu verhindern, muss jetzt schon alles getan werden, um eine friedliche Lösung zu finden. Was mMn. mit runden Tischen, Infoständen und Demonstrationen gefördert und unterstützt werden kann.
Auch wenn es nur ein fiktives Szenario ist, weniger schlimme Möglichkeiten der zukünftigen Entwicklung sind immer noch katastrophal, desaströs und gegen die Freiheit der Bürger gerichtet. Zu welchen Greueltaten eine Regierung fähig ist, besonders auch eine Deutsche, wissen wir ganz genau. Vertraut überhaupt jemand noch dieser Regierung? Die eine unheilvolle Allianz mit dem Rundfunk eingeht?!? Auweia, das war schon mal der Anfang vom Ende.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Frei am 14. Mai 2016, 13:04
Moin.

Aus meiner Sicht war die Inhaftierung von Sieglinda Baumert einer der ersten gewalttätigen Schritte gegen Rundfunkbeitragsverweigerer, und Gewalt erzeugt ja bekanntlich Gegengewalt.

Aber hier geht's ja eigentlich nicht um die Gewalt, sondern um die Veröffentlichung des Urteils. Viel interessanter wäre es doch erstmal, die rechtlichen Ungereimtheiten und Widersprüche dieses Urteils Schritt für Schritt herauszuarbeiten, um mal klar deutlich zu machen, wie diesbezüglich das Recht gebeugt wird!
Vielleicht sollte diesbezüglich sogar ein eigenes Thema eröffnet werden (z.B. "Widersprüche und rechtliche Fehler im Urteil BVerwG 18. März  6 C 6.15", da dieses Thema ja mittlerweile mit den spontanen Reaktionen auf dieses Urteil etwas zersabbelt wurde...!?

Frei  8)

P.S.: Ich seh gerade, ein ähnliches dem von mir vorgeschlagenen Thema gibt es ja mittlerweile schon:
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.0.html
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: lex am 15. Mai 2016, 14:23
4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.
...
Die Richter widersprechen sich eklatant in nur 3 Sätzen

Ich hab mal eben nur diesen einen Satz rausgenommen. Denn dieser ist ja schon ein Widerspruch in sich. Wenn nur Teilnehmer zahlen, wie kann dann ein "strukturelles Defizit" entstehen? Und wieso stellt die Inkludierung der Nichtteilnehmer (Nicht-Nutzer) einen Ausgleich dar?
Schon allein damit machen sich die Richter doch lächerlich.

Vor 2013 war ich ehrlich gesagt gar nicht gut informiert. Ich wußte nicht, wie korrupt und unkontrolliert die Richter agieren können und dürfen. Ich wußte nicht, dass es keine Qualitätskontrollen der Urteilssprüche gibt. Ja, ich wußte nicht, dass diese "Elite" (damit mein ich nicht nur Richter, sondern auch Politiker und Wirtschaftsbosse, die politisch aktiv sind) über dem Grundgesetz steht.

Es dürfte doch sicherlich keine gesetzlichen Hürden geben, ein Kontrollgremium für Richter einzuführen. Eines, welches sich zur Aufgabe macht, die Urteilssprüche auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Und anschließend Richter benotet. Sind die Noten zu schlecht, wird ihm das Richteramt aberkannt und je nach Notenstand kann und darf er die höheren Gerichte bedienen.
Ich gebe zu, ist nicht die beste Lösung, da man dann in den unteren Gerichten es nur mit "Vollpfosten" zu tun hätte, aber besser als der jetzige Zustand wäre es allemal, wo auch Richter richten dürfen, die offenbar all Ihre Ausbildung abgelegt haben und mit Unwissen strotzen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 15. Mai 2016, 16:51
Ich gebe zu, ist nicht die beste Lösung, da man dann in den unteren Gerichten es nur mit "Vollpfosten" zu tun hätte, aber besser als der jetzige Zustand wäre es allemal, wo auch Richter richten dürfen, die offenbar all Ihre Ausbildung abgelegt haben und mit Unwissen strotzen.

Anders herum gedacht: Findest Du es besser, wenn die "Vollpfosten" BVerfG-, BVerwG- oder BGH-Richter werden? Dann entstehen solche Urteile wie das Rundfunkurteil, das hier im Forum zerrissen wird.

Wichtig ist auch, dass diese "Vollpfosten" wieder aus dem Staatsdienst verschwinden. Danach können sie ja immer noch Widerspruchsbescheide für den BS oder die Anstalten erstellen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: LeckGEZ am 15. Mai 2016, 20:56
... Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden für den Zwangs-Rundfunkbeitrag verpulvert und stehen als Finanzierungsgrundlage den anderen Anbietern nicht mehr zur Verfügung.

Nicht nur das. Es wird der marktwirtschaftlichen Konkurrenz nicht nur mehr zur Verfügung gestellt, die Konkurrenz muss auch gegen eine Finanzkraft von 21.000.000€ pro Tag immer wieder ankämpfen!

Der freie Rundfunkmarkt ist extrem zugunsten einer bevorzugten marktwirtschaftlich tätigen Vereinigung örR deformiert nur weil kein Grundauftrag definiert wurde. Ich nenne das eine Lizenz einen echten freien Rundfunk gezielt zu unterdrücken! Die Grundlage für ein Medienimperium.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: zwanglos am 17. Mai 2016, 01:24
Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

1.) Nicht die Kostenwahrheit vergessen, dass wir in Wirklichkeit viel mehr für den ÖR bezahlen als unsere persönliche Besteuerung auf Wohnen (Firmen, Schulen, Kaufhäuser, ...) Da kann es sehr leicht sein, dass andere Informationsquellen unleistbar werden ...

2.) Nirgendwo verlangt das Grundgesetz, dass der ÖR bevorzugt wird vor unseren Grundrechten!

Das sind alles politische Anlassurteile!
... Ich bin bei der Aktion dabei! ...

PS.: Jesus lebt! ;-)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Rochus am 18. Mai 2016, 10:35
4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren.

Da wird auf der einen Seite herumgeheult, dass es keine Belastungsgleicheit der Rundfunkteilnehmer gegeben habe, andererseits aber wird hingenommen, dass der Singlehaushalt, bestehend aus einer Person, die gerade so eben über der Geringverdienergrenze liegt oder die allein erziehende Mutter genauso belastet wird wie die Millionärs-WG.

Der Begriff "strukturelles Defizit" könnte auch dem beliebten Besprechungs-Spiel mit dem Namen "Bullshit-Bingo" entnommen sein.

Außerdem gerade wird mit dem Hinweis auf den Wechsel von der gerätebezogenen Gebühr auf den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag der Zweifel genährt, dass es sich weiterhin um eine nicht genehmigungspflichtige, weil inhaltlich kaum bis gar nicht geänderte EU-Beihilfe handelt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Rochus am 18. Mai 2016, 10:38
Zum europarechtlichen Argument, also der Frage Altbeihilfe oder doch genehmigungspflichtige Neubeihilfe:
Zitat von: Urteil
51
11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder
umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761).
Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch
spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche
der Begünstigten
betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009
C 257 S. 1 Rn. 31).

52
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der
Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
- NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).

Demnach fiele die Neugestaltung des Rundfunkbeitrages nicht mehr unter eine Altbeihilfe, wenn entweder
a) die Art des Vorteils
oder
b) die Finanzierungsquelle
oder
c) das Ziel der Beihilfe
oder
d) der Kreis oder Tätigkeitsbereich der Begünstigten

gegenüber der Rundfunkgebühr abweichen.

Auffassung des BVerwG:
zu a) unverändert: Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot
zu b) fehlt?
zu c) unverändert: staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des ÖrR
zu d) unverändert: die Rundfunkanstalten

Könnte also b) ein Ansatzpunkt sein oder werden? Vielleicht übersehe ich auch etwas.

Und genau die Finanzierungsquelle hat sich geändert bzw. wurde geändert. Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den Geräten lag und es durchaus die Möglichkeit gab, sich der Mithilfe der Finanzierung des überkommenen Systems zu entziehen, ohne gleich als Schwarzhörer oder Schwarzseher zu gelten, ist der Anknüpfungspunkt nunmehr die Wohnung. Das ergibt sich bereits aus dem selbst gegebenene Slogan: Der neue Rundfunkbeitrag - einfach für alle!
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Frei am 27. Mai 2016, 15:34
Moin.

Angenommen eine fiktive klagende Person F hätte ein Schreiben von der Rundfunkanstalt bekommen, in dem auf diese Urteile verwiesen wird:
BVerwG - Pressemitteilung 18.03.2016
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21

Nun könnte diese fiktive Person rein theoretisch so ähnlich antworten:

Zitat
Auf zwei Punkte des einen bereits veröffentlichten Urteils zu BVerwG 6 C 6.15 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0) möchte ich hier kurz eingehen.

Im Urteil stellt das BVerwG einen Verstoß des RBStV gegen Art. 5 GG (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest: "… die Rundfunkbeitragspflicht … Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen …".
Hier findet eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon gar nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art. 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen.

Weiterhin steht im Urteil: "... Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV ... Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31). Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert."
Dieses ist aber insofern falsch, weil sich die Finanzierungsquelle grundlegend geändert hat: Wo vorher der Anknüpfungspunkt bei den Geräten lag und es die Möglichkeit gab, als Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die ehemaligen Rundfunkgebühren nicht zahlen zu müssen, ist der Anknüpfungspunkt seit 2013 die Wohnung. Die aus rechtlicher Sicht zwingend notwendige Möglichkeit zur Befreiung von Nichtnutzern hat bereits Paul Kirchhof in seinem Gutachten (Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, http://www.ard.de/download/398406/index.pdf) gefordert. Auf dieses Gutachten beziehen sich sogar die Richter selbst am Ende der Urteilsbegründung. Diese Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunk¬beiträge bei Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedoch nicht mehr vorhanden, die Nichtnutzer müssen jetzt auch zahlen, eine Befreiung von Nichtnutzern ist nicht vorgesehen (http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/befreiung_und_ermaessigung/). Insofern stellt die seit 2013 gültige neue Regelung eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung der Finanzierungsquelle im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dar, und durfte nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV nicht umgestaltet werden, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Und das hat sie nicht.

Weiteren Vortrag hinsichtlich der genannten Urteile des BVerwG behalte ich mir vor.

Was ist eure Meinung, ist das sinnvoll?

Frei  8)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 27. Mai 2016, 16:11
Gefällt mir, gut begründet, super formuliert.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 27. Mai 2016, 17:04
Es gibt weitere Urteile:

BVerwG 6 C 8.15
VG Köln - 23.10.2014 - AZ: VG 6 K 7543/13 / OVG Münster - 12.03.2015 - AZ: OVG 2 A 2422/14
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0)

BVerwG 6 C 31.15
VG Arnsberg - 05.01.2015 - AZ: VG 8 K 98/14 / OVG Münster - 17.07.2015 - AZ: OVG 2 A 356/15
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: PersonX am 27. Mai 2016, 18:22
folgende Unterschiede
zwischen
BVerwG 6 C 31.15
BVerwG 6 C 8.15

oben die Aktenzeichen und Datumsangaben

in den Gründen

RN 1
Zitat
die Monate Februar bis April
Zitat
die Monate Januar bis März


RN 3
Zitat
3   Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Länder besäßen keine Gesetz-
    gebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags, weil es sich hierbei
    um eine Steuer handele. Die Beitragserhebung sei jedenfalls unverhältnismä-
    ßig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch "PayTV" finanziert werden
    könne und sich der seit 2013 erzielte Einnahmenüberschuss beitragsmindernd
    auswirken müsse.
zu
Zitat
3   Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steu-
    er. Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit
    auf. Seine Erhebung verletzte die grundrechtlich geschützte Informationsfrei-
    heit. Auch handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unionsrechtlich
    unzulässige Beihilfe.

Ab RN 4 sind diese identisch

zur ersten schriftlichen Veröffentlichung
180316U6C6.15.0.pdf
BVerwG 6 C 6.15
gibt es noch Unterschiede in RN 26, dort wurden Schreibfehler geändert

im BVerwG 6 C 6.15 gibt es oberhalb von dem Wort BUNDESVERWALTUNGSGERICHT in meiner PDF vom 12.05.2016 noch fast eine weitere Seite mit Angaben Sachgebiet: und Leitsätzen.

die RN 1
hat einen Satz mehr
Zitat
Er trägt vor, kein Rundfunkempfangsgerät
    zu besitzen.

die RN 3
Zitat
3   Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steu-
    er. Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit
    auf. Es stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, auch Personen zur
    Beitragszahlung heranzuziehen, die bewusst auf diese Möglichkeit verzichteten.

Der Rest ist halt soweit gleich, außer dass bei den neueren von einem Richter die Unterschrift mit Verweis auf Ruhestand fehlt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cook am 30. Mai 2016, 19:55
Weitere Urteile sind online; hier die vollständige Liste:

BVerwG 6 C 20.15 - Urteil vom 17.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U6C20.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/170316U6C20.15.0.pdf

BVerwG 6 C 30.15 - Urteil vom 17.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=170316U6C30.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/170316U6C30.15.0.pdf

BVerwG 6 C 23.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C23.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C23.15.0.pdf

BVerwG 6 C 7.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C7.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C7.15.0.pdf

BVerwG 6 C 31.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C31.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C31.15.0.pdf

BVerwG 6 C 8.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C8.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C8.15.0.pdf

BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C6.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Die ersten beiden Urteile sind zu Verfahren, die bislang untergegangen sind, weil nicht mündlich verhandelt wurde.
Folgende Aktenzeichen von der Urteilsverkündung am 18.3. sind noch offen:

BVerwG 6 C 6.15 
BVerwG 6 C 7.15
BVerwG 6 C 8.15
BVerwG 6 C 22.15
BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15
BVerwG 6 C 31.15
BVerwG 6 C 33.15
BVerwG 6 C 21.15
BVerwG 6 C 25.15
BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15
BVerwG 6 C 29.15
BVerwG 6 C 32.15 


Edit "Bürger":
Direkte Links zu den Volltext-PDF-Dateien ergänzt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: PersonX am 30. Mai 2016, 21:40
Gutenberg lässt grüßen - Copy & Paste Urteile "IM NAMEN DES VOLKES"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18996.msg123705/topicseen.html#msg123705

N-Datei Vergleich

Diffuse
graphisches Werkzeug zum Zusammenführen und Vergleichen von Textdateien

http://diffuse.sourceforge.net/about_de.html

Zum Vergleich von N-Dateien im Datei Menü "Neues N-Wege-Datei-Zusammenführen..." wählen, es erscheint die Abfrage nach der Zahl N.

Es werden ja mehr Urteile. ;-)

Damit der Vergleich bei N Dateien auch einfacher wird ;-).

Den Text aus den Urteilen in Textdateien speichern und dann vergleichen.

Ich kann sehen, das ca. 80% der Texte übereinstimmt. Es gibt aber auch ein paar Abweichungen, welche sich auf verschiedene RN verteilen z.B. 1,2,3,5,8,9,10, 26 (Schreibfehler), 29...

Die meisten Unterschiede sind zu sehen beim Vergleich von
BVerwG 6 C 30.15
BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 6.15
 

Und BVerwG 6 C 30.15 hat zum Beispiel eine zusätzliche RN, diese fehlt in allen anderen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cook am 31. Mai 2016, 19:37
Gutenberg lässt grüßen - Copy & Paste Urteile "IM NAMEN DES VOLKES"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18996.msg123705/topicseen.html#msg123705
Und BVerwG 6 C 30.15 hat zum Beispiel eine zusätzliche RN, diese fehlt in allen anderen.

Der einzige Unterschied, den ich erkennen konnte ist die RN 53:
Zitat
Die weiteren von der Klägerin angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen befassen sich nicht mit der Erhebung einer rundfunkspezifischen Abgabe zur Gewährleistung der Programmvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wie auf Seite 10 ff. (Rn. 20 ff.) dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks "auf dem Markt" durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Finanzierung durch "Pay-TV" (S. 11 Rn. 22)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: PersonX am 31. Mai 2016, 20:58
Das Vergleichsprogramm zeigte beim Vergleich aller 7 Dateien Unterschiede bei zumindest den benannten RN, teilweise mit ausgelöst durch die Seitenzahlen, welche teilweise verschieden gesetzt sind, durch Abweichungen davor, ich habe diese Bereiche nicht vollständig zu Ende verglichen. Die Hauptunterschiede waren dabei wohl Aktenzeichen und Zeiträume auf welche verwiesen wurde, Angaben zum vorhergehenden Verlauf sowie verschiedene Schreibfehler. Wobei ich auch denke, das es in einer der 7 Dateien bei einem Aktenzeichen zu einem Fehler gekommen sein könnte. Ich müsste es nochmals ohne Seitenzahlen vergleichen um eine vollständige Übersicht der gesamten Abweichungen zu bekommen.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 03. Juni 2016, 13:16
Ein weiteres Urteil wurde am 01.06.2016 veröffentlicht:

BVerwG 6 C 25.15
VG Ansbach - 25.09.2014 - AZ: VG AN 6 K 14.00796 / VGH München - 29.07.2015 - AZ: VGH 7 B 15.379

http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C25.15.0 (http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C25.15.0)
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C25.15.0.pdf (http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C25.15.0.pdf)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Maverick am 07. Juni 2016, 16:32
heute sind 3 weitere Urteile veröffentlicht worden:

BVerwG 6 C 21.15
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C21.15.0
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C21.15.0.pdf

BVerwG 6 C 28.15
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C28.15.0
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C28.15.0.pdf

BVerwG 6 C 33.15
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C33.15.0
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C33.15.0.pdf


Folgende Aktenzeichen von der Urteilsverkündung am 18.3. sind noch offen:
BVerwG 6 C 6.15
BVerwG 6 C 7.15
BVerwG 6 C 8.15

BVerwG 6 C 22.15
BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15
BVerwG 6 C 31.15
BVerwG 6 C 33.15
BVerwG 6 C 21.15
BVerwG 6 C 25.15

BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15
BVerwG 6 C 29.15
BVerwG 6 C 32.15

ohne mündliche Verhandlung:
BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 30.15


Knappe Zusammenfassung der jeweiligen Ausgangssituation und der vorgetragenen Argumente:
  AZ.            veröffentl.      Ausgangssituation / Argumente
6 C 6.15    12.05.2016   keine Befreiung, kein Gerät / Steuer, Wohnung kein Bezug, gleichheitswidrige Benachteiligung bei Verzicht
6 C 7.15    30.05.2016   keine Befreiung, keine Nutzung / Steuer, Wohnung kein Bezug, gleichheitswidrige Benachteiligung bei Verzicht
6 C 8.15    26.05.2016   keine Befreiung / Steuer, Wohnung kein Bezug, Informationsfreiheit, unzulässige Beihilfe
6 C 22.15      N.N.
6 C 23.15   30.05.2016   keine Befreiung, keine Nutzung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken
6 C 26.15       N.N.
6 C 31.15    26.05.2016   keine Befreiung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken
6 C 33.15    07.06.2016   keine Befreiung / Steuer, unverhältnismäßig da Pay-TV als alternative Finanzierung möglich, Mehreinnahmen sollten beitragsmindernd wirken, Wohnung kein Bezug
6 C 21.15   07.06.2016   keine Befreiung, nur Radio / Steuer, Wohnung ungeeignet, Bevorzugung gegenüber Printmedien
6 C 25.15   01.06.2016   keine Befreiung, kein Gerät / Steuer, Wohnung ungeeignet, Informationsfreiheitverstoß bei Nichtnutzung, GG-widrig Inhaber statt Eigentümer
6 C 27.15      N.N.
6 C 28.15   07.06.2016   keine Befreiung, nur Radio kein TV / Wohnung nicht geeignet, Anknüpfung nur an Rundfunkgerät, Ungerechtfertigt da Bedeutungs- und Niveauverlust
6 C 29.15      N.N.
6 C 32.15      N.N.

ohne mündliche Verhandlung:
6 C 20.15   01.06.2016   keine Befreiung, nur Radio / Steuer, voraussetzungslos erhoben, Verstoß Belastungsgleicheit, existenzielle Auswirkung
6 C 30.15   30.05.2016   keine Befreiung / Steuer, keine Gegenleistung für indiv. Vorteil, gleichheitswidrige Heranziehung d. Nichtnutzer nicht durch Typisierungsbefugnis gedeckt, nicht bestellte Dienstleistung nach Unionsrecht


Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 08. Juni 2016, 07:01
S. 9
Zitat
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen.
Deswegen werden regelmäßig die Sendungen aus der Videotheken gelöscht. Irgendwelche Kräfte beschweren sich und die Sendung fliegt sofort raus. Es lebe die Unabhängigkeit!
Mit den Videotheken meinst Du sicherlich (und irgendwie richtigerweise) die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen.

Die Mediatheken-Beiträge müssen nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden, da Internet kein Rundfunk ist. Das wird zwar von diversen Seiten immer wieder behauptet, aber genau diese Seiten schließen tagtäglich privatrechtliche Verträge ab, die das Gegenteil aussagen.

Und falls Du auf das Schmähgedicht vom Böhmermann anspielst: Daß das rausgeflogen ist, kann ich aus mehreren Gründen nachvollziehen:
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 08. Juni 2016, 07:47
Zitat
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.
Würde man die Rundfunksignale des örR verschlüsseln, könnte man die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer recht einfach bestimmen bzw. ermitteln.
Äh: NEIN. Verschlüsselung heißt ja nicht, wie vom örR ständig behauptet, Pay-per-View, sondern das Gesamt-Paket wird freigeschaltet. Der örR kann dadurch lediglich ermitteln, daß Person XY potentiell von der Möglichkeit Gebrauch macht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Würde man die Privaten mit einbeziehen (was die sicherlich mitmachen würden, ich sage hier nur Grundverschlüsselung), könnte der örR sogar nur noch ermitteln, daß Person XY potentiell von der Möglichkeit Gebrauch macht, an der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ teilzunehmen.

Andererseits erforscht der örR seit Jahrzehnten das Nutzungsverhalten seiner Benutzer – wo kommen sonst die Einschaltquoten her? Dank Digitalisierung kann er das zusätzlich fast in Echtzeit: Zugriffe auf Streams werden geloggt, wenn man das nicht explizit abschaltet (Die Frage, wieso man hier WebServer-Nutzer aufteilt in Nutzer, die Zugriffe auf die Logs haben und Nutzer, die das nicht haben, sei an dieser Stelle gestattet). Und Dank HBBTV wird jeder Sender wissen, wer wann welches Programm einschaltet, u. U. sogar ohne Druck auf den „Red Button“.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: MMichael am 08. Juni 2016, 16:45
und wenn die Leipziger Bundesrichter im Urteil http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C33.15.0.pdf unter Rd 11 schreiben:
Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen. 
... dann könnte dies als Drohung verstanden werden, dass die legitime Prüfung der Rechtmäßigkeit wegen des Eingriffs durch den RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Wohnungsinhaber zur Feststellung einer Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags führen könnte und damit der  Rundfunkbeitrags für Betriebstätten entfallen würde, was die Zwangsabgabe auf die Wohnung (drastisch) erhöhen würde ("müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen") ... Die Umverteilung von Unten nach Oben ist unaufhaltsam.

Zum Thema "warum mit Argumenten der Computersteinzeit die digitale Wirklichkeit der Gegenwart ausgeblendet wird" bzw. "Verschlüsselung" vs. "vorteilsausgleichende Vorzugslast" schrieb Herr Herrmann sehr schön in seinem Leserbrief auf Wohnungsabgabe.de https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf:
Zitat
»Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.« (BVerwG 6 C 6.15 , Absatz 47)

Hier widerspricht das Bundesverwaltungsgericht seiner eigenen Behauptung, dass die Rundfunkabgabe eine vorteilsausgleichende Vorzugslast sein soll. Es stellt fest, dass der auszugleichende Vorteil nicht ermittelt werden kann! Wenn es unmöglich ist, die Größe des Vorteils zu bestimmen,  kann  man  auch nicht wissen,  ob  überhaupt ein  Vorteil  vorhanden  ist. In einem Rechtsstaat zöge man die Konsequenz, dass dann eine Vorzugslast nicht erhoben werden darf.

Es ist darauf hinzu weisen, dass es im RBStV den Rundfunkteilnehmer nicht mehr gibt. Er kann also rechtlich keine Wirkung entfalten. Es sind die Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten, welche den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren haben. Daher ist es rechtlich auch unmöglich, den individuellen Vorteil von rechtlich nicht existenten Rechtssubjekten zu bestimmen, ...
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: MMichael am 08. Juni 2016, 19:47
und wenn die Leipziger Bundesrichter im Urteil http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C33.15.0.pdf unter Rd 38 schreiben:
Zitat
Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).
... so könnte dies die Feststellung des verfassungswidrigen Rundfunkzwangs sein. Denn, wenn es Verweigerer des Rundfunks gibt, muss eine Pflicht zum Rundfunk entgegenstehen. (sh. auch "Wehrpflicht" und Zwangsdienste)

Herr Herrmann antwortet eher etwas polemisch
Zitat
Wenn es bewusste "Rundfunkverweigerer" gibt, muss es auch unbewusste Rundfunknutzer geben, diejenigen also, die ... diesem Medienschaum die Ehre des Verfassungsrangs zuteilwerden lassen.
https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cecil am 11. Juni 2016, 15:03

Urteil des BVerwG 6 C 15.15, eingestellt 09.06.2016.

identische Begründung (wie 6 C 6.15)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Maverick am 11. Juni 2016, 15:45
Der Vollständigkeit halber auch noch ausstehende Urteile, die am 8. bzw. 9.6. veröffentlicht wurden:

BVerwG 6 C 32.15
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C32.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C32.15.0.pdf

BVerwG 6 C 26.15
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C26.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C26.15.0.pdf

BVerwG 6 C 22.15
http://bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=180316U6C22.15.0
http://bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C22.15.0.pdf

Damit fehlen aus der Liste offenbar noch zwei Urteile:
BVerwG 6 C 6.15
BVerwG 6 C 7.15
BVerwG 6 C 8.15
BVerwG 6 C 22.15
BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15
BVerwG 6 C 31.15
BVerwG 6 C 33.15
BVerwG 6 C 21.15
BVerwG 6 C 25.15

BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15
BVerwG 6 C 29.15
BVerwG 6 C 32.15

ohne mündliche Verhandlung:
BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 30.15
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: P am 11. Juni 2016, 21:28
Damit fehlen aus der Liste offenbar noch zwei Urteile:
BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 29.15
Die sind beide schon veröffentlicht. Siehe in meiner Signatur verlinkte Tabelle. (Ich habe auch deine Anmerkungen zu den Argumenten der Kläger in der Tabelle ergänzt. Ich hoffe du hast nichts dagegen.)
Von den 18 Revisionsurteilen vom 17. und 18. März fehlt nur noch 6 C 16.15.
Fehler von mir. BVerwG 6 C 27.15 und BVerwG 6 C 29.15 sind doch noch nicht veröffentlicht. Somit fehlen noch drei Urteile.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Emge Phil am 12. Juni 2016, 09:54
Zur Flucht aus dem Rundfunkbeitrag mögen die Ministerpräsidenten erklären:

"Wir werden die Fluchtursachen beseitigen."
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: azdb-opfer am 12. Juni 2016, 20:12
BVerwG 6 C 27.15 und BVerwG 6 C 29.15 sind doch noch nicht veröffentlicht. Somit fehlen noch drei Urteile.

Die Richter haben schon Erfahrung mit der "Suchen/Ersetzen"-Funktion. Die noch nicht veröffentlichten Urteile werden spätestens nächste Woche veröffentlicht. Und ich glaube nicht, dass der Inhalt von den anderen Urteilen abweicht, die bisher "im Namen des Rundfunks" gesprochen wurden.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 21. Juni 2016, 08:59
Ich habe eine eMail (PDF im Anhang) an das BVerwG geschickt, erst Mal behelfsweise an die Pressestelle. Gerade was das angebliche Verbot der Verschlüsselung angeht habe ich mich (und etwas später das BVerwG) näher informiert.

Könnte evtl. in der nächsten Runde nützlich sein.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cecil am 21. Juni 2016, 17:23
@fuerstBerg: bin beeindruckt von dem technischem Wissen und dem Schreiben.

aber ich habe eine Frage dazu, da ich nicht alles verstehe, aufgrund fehlenden Vorwissens.

Das BVerwG schreibt:

Zitat
(Rn-22) Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung... durch Entgelt der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG....)
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

Nun schaue ich nicht fern und mein technisches Verständnis ist hm... nunja.... Dennoch, dieses Argument erschien mir überlegenswert.

Du schreibst:

Zitat
Meines Wissens wurde regelmäßig gefordert, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ zu verschlüsseln,... Die privaten Rundfunkveranstalter haben damals ja ein kundenfreundliches Konzept vorgestellt, in das sich auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte integrieren können.

Willst du damit sagen, es ist möglich so zu verschlüsseln, dass nicht mehr entscheidend wäre, ob örR oder Private (Fernseh-)Sender genutzt werden?
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 21. Juni 2016, 23:54
@fuerstBerg: bin beeindruckt von dem technischem Wissen und dem Schreiben.
Danke für die Blumen :) Ich habe meine Lehre in einem Elektronik-Geschäft gemacht und ein paar Jahre dort weiter gearbeitet. Das war praktischerweise die Zeit, in der DVB eingeführt wurde. DVB habe ich als DF1 kennen gelernt, ein Pay-TV-Angebot, damals als Konkurrenz zu Premiere. Praktisch: Als DF1-Händler hat man eine Händer-Karte bei der alles freigeschaltet ist (bei den Erotik-Angeboten bin ich mir nicht sicher, müsste ich die (anderen) Ex-Lehrlinge fragen). Beim Rumprobieren ist mir aufgefallen, daß ich auch die ganzen anderen Programme empfangen kann (ARD, ZDF, RTL, SAT.1, …), allerdings war der erste Berührungspunkt Pay-TV.
Das BVerwG schreibt:
Zitat
(Rn-22) Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung... durch Entgelt der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG....)
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0
Du schreibst:
Zitat
Meines Wissens wurde regelmäßig gefordert, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ zu verschlüsseln,... Die privaten Rundfunkveranstalter haben damals ja ein kundenfreundliches Konzept vorgestellt, in das sich auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk hätte integrieren können.

DVB, egal in welcher Geschmacksrichtung (-S, -T, -C, -H, -x2, …) ist alles irgendwie der gleiche Standard: Auf bestimmten Frequenzen werden Datenströme empfangen. Die setzen sich zusammen aus:Die Audio- und Video-Informationen können verschlüsselt werden, das war von Anfang an vorgesehen! Und das ist dem örR bekannt. Aus den Meta-Informationen kann ermittelt werden, nach welchem Standard verschlüsselt wurde.

Auf der Empfängerseite (Receiver, Kabel-SetTop-Box, …) ist zur Entschlüsselung ein CI-Modul, ein SmartCard-Leser und eine SmartCard erforderlich. Die CI-Module können teilweise ausgetauscht werden, die sind dafür da, den verschlüsselten MPEG-Datenstrom zu entschlüsseln, bevor aus MPEG wieder Einzelbilder dekodiert werden. Die SmartCard versorgt das CI-Modul mit Informationen, aus denen das CI-Modul den Schlüssel ermitteln kann. In den Meta-Informationen sind Befehle dabei, die einzelne SmartCards ein- oder ausschalten können (oder für eine bestimmte SmartCard einmalig einen Pay-per-View-Film freizuschalten, auch wenn das heutzutage meistens über das Internet geschieht (sonst müsste man ein paar Stunden nur bestimmte Kanäle anschauen, damit die SmartCard die Freischaltung bekommt)). Das Zusammenspiel zwischen eigentlichem Receiver, CI-Modul und SmartCard ist genormt. Das CI-Modul kann einen bestimmten Standard entschlüsseln (z. B. NAGRAVISION oder IRDETO). Wobei meines Wissens nach die Kodierung nach MPEG aufwändiger wie die Verschlüsselung ist.

Die HD+-Receiver haben alles fertig eingebaut, inkl. CI-Modul. Bei vielen Geräten ist ein SmartCard-Leser und ein Slot für ein CI-Modul integriert, verschlüsseltes TV lässt sich nachrüsten. Der Kathrein-HD+-Receiver meiner Stieftochter hat 200,00 € gekostet (Kathrein ist eine eher teure Marke, wir wohnen aber im Schwarzwald, da ist das Geld gut angelegt), es gibt auch billigere. Davon ziehst Du noch 80,00 € für das erste Jahr HD+ ab – und schon wäre die Empfangshardware da.

Würden sich die deutschen Rundfunkanbieter auf einen Standard einigen (was mit HD+ ja praktisch schon passiert ist), könnten alle Sendungen verschlüsselt werden. Das könnten die Sender untereinander ausmachen oder man könnte das in einen Rundfunkstaatsvertrag schreiben, wenn man wollte. Dann müsste man für ör die eine SmartCard einlegen, für privat eine andere. Würde man Beitragsservice und HD+ zusammenlegen (oder die kundenfreundliche Variante: Den Beitragsservice an HD+ verkaufen), ginge das auch ohne SmartCard-Wechsel. Das wäre der gesamte Aufwand. Bei DVB-S hat man gepennt, der Markt ist übervoll mit Receivern ohne CI-Modul, bei DVB-C und DVB-T wird noch viel analog empfangen und die Digital-Receiver müssen noch gekauft werden. Schiebt man da rechtzeitig einen Riegel vor, kommen nur noch Receiver mit CI-Modul oder Nachrüstoption auf den Markt.

Ok, ServusTV könnte aus Österreich immer noch unverschlüsselt senden, wäre dann tatsächlich eine Konkurrenz zum deutschen Rundfunk, aber den einen „Feind-Sender“ müsste man verkraften (oder ihn mit ins Boot nehmen).

Das ist wohl auch der Haupt-Grund, warum von öffentlich-rechtlicher Seite ständig wider besseres Wissen die Behauptung aufgestellt wird, Verschlüsselung sei immer zwingend Pay-TV, hauptsächlich in der Geschmacksrichtung Pay-per-View. In Österreich und der Schweiz funktioniert das!! Bei der Umstellung auf den digitalen Rundfunk geht es den öffentlich-rechtlichen auch am Allerwertesten vorbei, daß die Kunden ihre Geräte austauschen müssen. Wieso sollte es sie kümmern, wenn 50,00 € mehr für Verschlüsselung ausgegeben wird? Außer der Tatsache, daß man dann aus dem Rundfunkempfang tatsächlich aussteigen kann. HD+ wollte ursprünglich alle Programme (auch in SD) von RTL und ProSiebenSat.1 verschlüsseln. Vorher kam SES Astra auf die Idee (wieso nur Geld von TV-Sendern bekommen, wenn auch der Endkunde per Grundverschlüsselung zur Kasse gebeten werden kann). Ist aber alles an ARD und ZDF gescheitert (leider finde ich viele Sachen nicht mehr).

Beim „Beitragsservice“ und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden die Leute nach dieser Argumentation schlagartig ruhig. Dazu gibt es keine Stellungsnahmen mehr, früher oder später kommt nur ein beleidigtes „weitere Schreiben werden wir nicht mehr beantworten“.

Aber das wäre wohl besser in einem eigenen Thread aufgehoben, in dem noch mehr Material zu diesem Thema gesammelt werden kann.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Shran am 22. Juni 2016, 01:39
Sehr interessanter einblick in die TV-Technik.
Ergo verstehe ich das so: Die welche TV sehen wollen können Problemlos wohl mittels Ci- oder CL- Modul ein Programm entschlüsseln, welches vorher verschlüsselt wurde.
Sicher gibts auch mehr Möglichkeiten als nur kryptisch und offen.
Man könnte damit sogar den Komprimiss eingehen, das man nur paar Minuten ÖR sehen kann und dann verschlüsselt würde. Jeder der alles sehen will hat ja das "Modul".
Dafür zahlt man halt auch, ganz normal. ISt aber endlich Leistungsgebunden.
Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egal

Ich sag ja, es ist technisch alles möglich, aber Neuland Deutschland traut sich nicht innovativ zu sein.
Oder es ist die Angst der Sender zu versagen mit ihrem kritisierten Output.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: GEiZ ist geil am 22. Juni 2016, 06:36
Die GEZ-Sender wissen ganz genau, daß mit der Verschlüsselung das "Leben wie die Made im Speck" sofort vorbei wäre, weil niemand deren schlechtes Angebot bezahlen würde. Deshalb wehren sie sich mit allen Mitteln gegen den Fortschritt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 22. Juni 2016, 09:33
Die GEZ-Sender wissen ganz genau, daß mit der Verschlüsselung das "Leben wie die Made im Speck" sofort vorbei wäre, weil niemand deren schlechtes Angebot bezahlen würde. Deshalb wehren sie sich mit allen Mitteln gegen den Fortschritt.
Das Leben im Speck ist für die auch dann noch lange nicht vorbei. Den deutschen Vorgaben nach bekommen sie ihr Geld von den tatsächlichen Rundfunkteilnehmern, würden also vom „guten Programm“ bei RTL II parasitieren.

Wenn in 20 Jahren aber niemand mehr Rundfunk benutzt, stehen sie dumm da. Andererseits haben die in 20 Jahren sowieso einen Riesen-Rechtfertigungsdruck. Wichtig ist nur, ständig zu wiederholen, daß Online-Videotheken kein Rundfunk sind.

BTW: Als die ARD damals das einzige Fernsehprogramm auf einen Regelbetrieb umgestellt und die Sendezeiten ausgeweitet hat, haben die deutschen Brauereien gefordert, daß max. 3 Tage die Woche gesendet wird, damit die Leute abends in die Kneipen gehen und die Brauereien keine allzu großen Umsatzverluste hinnehmen müssen – erfolglos.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 22. Juni 2016, 10:29
Sehr interessanter einblick in die TV-Technik.
Rundfunktechnik, das alles gilt ähnlich auch für digitales Radio, allerdings wird das nicht so angenommen, wie gedacht (und von den öffentlich-rechtlichen Sendern gewollt), überall stehen analoge UKW-FM-Radios rum.

[…] Sicher gibts auch mehr Möglichkeiten als nur kryptisch und offen.
Die Verschlüsselung kann m. W. n. flexibel an- und ausgeschaltet werden, wenn man wollte.

Man könnte damit sogar den Komprimiss eingehen, das man nur paar Minuten ÖR sehen kann und dann verschlüsselt würde. Jeder der alles sehen will hat ja das "Modul". Dafür zahlt man halt auch, ganz normal. ISt aber endlich Leistungsgebunden.
Premiere (damals noch analog) hatte zwei Sendungen, die unverschlüsselt ausgestrahlt wurden. Die von Oliver Kalkofe (evtl. durch den Wixxer bekannt) wurde später von einem zum anderen Privatsender weitergereicht.

Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egal
Als „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an. Da die öffentlich-rechtlichen sich da kürzlich nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert haben, müsste der Staat das eigentlich selber erledigen – z. B. mit der Ausschreibung für 1-3 analogen Radio-Sender, die zwischendurch etwas Unterhaltung liefern, damit die Technik, wenn's drauf ankommt, auch funktioniert. Da können sich die Öffentlich-Rechtlichen gerne dran beteiligen, wenn sie wollen. Als TV ist das nicht zweckmäßig, die Akkus wären dann ja sofort leer! Andererseits: Dafür gibt's genug terrestrisch ausgestrahlte Radio-Sender, die man bei Bedarf zwangsverpflichten kann.

Um einen „Radio-Beitrag“ würde man wohl nicht herumkommen. Da die öffentlich-rechtlichen immer noch damit beschäftigt sind, die Vielfalt zusammenzustreichen, reichen max. 4 bundesweite UKW-Sender aus. Was SWF3 1984 in einer Stunde an Programm gesendet hat, bekomme ich heute in 24 Stunden mit 20 Dudelfunk-Sendern (öffentlich-rechtlich und privat) nicht mal annähernd zusammen. Ich bin aber in den 1990ern aus dem Radio „ausgestiegen“ (habe mir lange Haare wachsen lassen \m/) – wurde einfach uninteressant, weil mein Geschmack überhaupt nicht mehr berücksichtigt wurde (was bis heute nicht nachgeholt wurde).

Ich sag ja, es ist technisch alles möglich, aber Neuland Deutschland traut sich nicht innovativ zu sein. […]
#Neuland wurde 1949 „entdeckt“ (erster Heimcomputer-Bausatz, wirklich!!), 1982 zur allgemeinen Besiedlung freigegeben (Commodore VC=20 und C=64), meinen Claim habe ich 1986 abgesteckt :)
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Shran am 22. Juni 2016, 11:00

Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egal
Als „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an.

Das macht auch die App "Katwarn", ergo fällt alles weg. Die App nutzt sogar die Feuerwehr, wird gespeist vom Bundesamt für Katastrophenhilfe und Bev.Schutz mit Hilfe des Fraunhofer Inst.
Die App kann man natürlich beliebig erweitern. Außerdem kommen Warnungen auch nicht immer im Fernsehen. Und wenn haben wir wieder das Problem das ALLE informiert werden würden wenn nur eine Fliegerbombe in einem Ort gefunden wurde bei Berlin, dann ist mir das in Frankfurt/ Oder ja völlig Wurst.

Man muss es umkrmpeln, aber dennoch wieso muss man als Bürger sich so in die Materie reinknien und warum muss es so gemacht werden wie eben jetzt?
Wieso ziehen die den Stress an und können nicht schon in wenigen Monaten erkennen dass das System nicht funktioniert. Ich kann es nicht fassen dass wir 3 Jahre damit Problem haben.
Und es wird mir auch echt langsam zu viel.

Sorry für den kurzen Exkurs, ich weiß echt nicht genau ob ich nach der ersten Instanz weiter machen soll. Oder einfach mich mit den Vollstreckungen rumschlagen soll.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 22. Juni 2016, 12:08
Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egal
Als „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an.
Das macht auch die App "Katwarn", ergo fällt alles weg. Die App nutzt sogar die Feuerwehr, wird gespeist vom Bundesamt für Katastrophenhilfe und Bev.Schutz mit Hilfe des Fraunhofer Inst.
Die App bringt auch nur bedingt was. Zum einen hat nicht jeder ein SmartPhone, zum Anderen gibt's unterschiedliche Standards (mein Traum-SmartPhone läuft unter Ubuntu, Apps installiere ich wie unter Linux üblich. Kein Google Play oder iTunes). Das nächste ist, daß die GSM..LTE-Sender keine große Reichweite haben. UKW-Radio wird über hunderte Kilometer verbreitet, fällt der LTE-Mast in Hindelang aus, bekommt in Vorderhindelang keiner mehr eine Internet-Verbindung und die App ist wirkungslos.

Darüber hat sich ja Herr Kachelmann aufgeregt.

Der Katastrophenschutz hat die Sirenen abgebaut, weil er sich auf die schnellen Medien verlassen hat. Die haben ihre Aufgabe verpennt, weswegen wir alle verlassen sind. Bei europaweiter Ausstrahlung gibt es keine Möglichkeit, regional Warnungen zu geben – der ARD-Kunde in Rom bekommt die Warnung für Potsdam halt mit.

[…] warum muss es so gemacht werden wie eben jetzt? Wieso ziehen die den Stress an und können nicht schon in wenigen Monaten erkennen dass das System nicht funktioniert. Ich kann es nicht fassen dass wir 3 Jahre damit Problem haben.
Und es wird mir auch echt langsam zu viel.
Weil die schon 1990 gewusst/geahnt haben, daß das Internet Konkurrenz zum Rundfunk wird. Und weil die Bestandsgarantie für den Rundfunk nur so lange gilt, wie es Rundfunk gibt bzw. Rundfunk genutzt wird, wurde Internet (genauer: die öffentlich-rechtlichen Online-Videotheken) einfach wider besseres Wissen zu Rundfunk umdeklariert. Viele Ideen wurden eingestellt oder nie umgesetzt. Grund: Das Programm von ARD und ZDF ist frei und kostenlos empfangbar. Deshalb müssen immer mehr Leute bezahlen, weil sie den Gratis-Service benutzen können.

Sorry für den kurzen Exkurs, ich weiß echt nicht genau ob ich nach der ersten Instanz weiter machen soll. Oder einfach mich mit den Vollstreckungen rumschlagen soll.
Entgegen vieler Kommentare hier sind die meisten Gerichtsvollzieher nette Menschen, mit denen man gut reden kann.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: MMichael am 22. Juni 2016, 16:26
DANKE @FuerstBerg für den guten Text!

Wichtig ist nur, ständig zu wiederholen, daß Online-Videotheken kein Rundfunk sind.
Ganau! 
Zitat
Das Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse!
(Re: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18697.msg122069.html#msg122069)

Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:
Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
Hier meinen die Leipziger Richter offensichtlich "Pay-per-View" und verweisen auf sich selbst (bzw. Ihre Altvorderen  aus dem Jahr 1998), auf das Urteil  6 C 13.97, in dem dreimal von „Pay-TV“ bzw. „sog. Pay.TV“ geschrieben steht, das Wort „Bezahlfernsehen“ aber nicht. (quelle: http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-6-C-13-97_Urteil_09.12.1998.html)

Und alle wissen doch, dass es auch neunzehnhundertachtundneunzig – wie Heute - bereits Entgelte (ohne Gegenleistung - also Steuern) für den Rundfunk gab!

Die Richter fassen vor 18 Jahren (!) die Klagebegründung wie folgt zusammen:
Zitat
Mit der technischen Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Fernsehen zu codieren, sei die allgemeine Rechtfertigung für die Rundfunkgebühr entfallen. Außerdem könnten mit einem Fernsehgerät heutzutage mehr als 20 kostenlose (Voll-)Programme empfangen werden. Ferner gebe es das sog. Pay-TV. Die Gewährleistung einer "Grundversorgung" durch die öffentlich-rechtlichen Programme sei daher nicht mehr notwendig. Nach alledem sei es im Hinblick auf Art. 5 GG bedenklich, wenn Empfänger frei zugänglicher Informationsquellen gezwungen würden, kostenpflichtig weitere zu abonnieren, die sie gar nicht haben wollten. Soweit der zweiprozentige Anteil der Landesmedienanstalten an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Rede stehe, überzeuge der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich mit dem sog. "Kabelgroschen" nicht. Während jener der Finanzierung von Programmen diene, werde mit dem strittigen Anteil eine Aufsichtsbehörde finanziert. Aufsichtsfunktion und Programmgestaltung ließen sich nicht zu einer gebührenfinanzierten "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zusammenmixen. Nach allgemeinen Grundsätzen bestehe für jede Art Schuld ein Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners; dies müsse entgegen dem Berufungsgericht auch für Rundfunkgebührenschulden gelten.
!!!

---
Auch sind in dem Beschluss aus dem vorigen Jahrtausend viele Widersprüche, die nur durch eine Loslösung aus der Lebenswirklichkeit erklärlich sind. Diese Realitätsentfernung kennen viele aus den Schreiben der Gerichte zum Thema Rundfunk (damals wie Heute).
 
Beispiel 1: Die sog. Rundfunkgebühr war eine Beitragszahlung an den örR für die Möglichkeit, die örR-Programme mit entsprechenden Gerätschaften empfangen zu können, wenn es heißt:
Zitat
Der Kläger muß sie nicht einschalten. Die "Gebühr" wird nur dafür erhoben, daß er sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können. […]  nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts […] ist ihm der Zugriff auf das eine ohne die gleichzeitige Möglichkeit des Zugriffs auf das andere nicht eröffnet.


Und?
Hast Du es gesehen?
Dort steht „Gebühr“ in Gänsefüsschen.
Warum? Weil es eben keine Gebühr (als Aufwandsentschädigung für eine Diestleistung) war, sein konnte  und sein sollte!
Es war eine Gerätelizenz (und damit Zweck-Steuer) zur Finanzierung der örR, weil die Bundesverfassungsrichter der Meinung waren (sind?), dass  die Existenz des Anstaltsrundfunks verfassungsrechtlich geboten sei. (Durch das aus Artikel 5 Abs. 2 abgeleitete Grundrecht der sog. „Rundfunkfreiheit“ für ARD ZDF und Co.)

Uns so heißt es dann auch im Beschluß BVerwG 6 C 13.97
Zitat
Entscheidend sei, daß die Rundfunkgebühr der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen diene. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es deswegen nicht zu beanstanden, "daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat" (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).


Beispiel2: Die Empfangsgeräte wurden (und werden) bekanntlich  NICHT durch die zuständigen Rundfunkanstalten bereitgestellt, um den sog. Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Dazu war (und ist) immer ein (zum Teil eben auch erheblicher) wirtschaftlicher Aufwand für die Empfangsmöglichkeitsumsetzung (Kabel, Satellitenanlage, Antennenanlage, Rundfunkgeräte, Elektrizitätsversorgung) erforderlich durch denjenigen, der „sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat".
Wenn die Leipziger Richter meinen,
Zitat
Wesensmerkmal der ihm [Anm.: dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System] aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können, was wiederum bedingt, "technisch für alle empfangbar" zu sein […] - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand
, dann  ist dies nicht möglich! - Es wären maximal möglichst viele Bevölkerungsgruppen in möglichst vielen Regionen ansprechbar und erreichbar – inhaltlich sowieso und technisch erst recht!
Hier stößt der Auftrag zur sog. Grundversorgung mit Rundfunk auf die wichtigen technischen und (auch) inhaltlichen Fragen, deren Beantwortung diese sog. Grundversorgung auf ihr monitäres Prinzip verweist. Will heißen, dass die sog. Grundversorgung mit Rundfunk entgegen z. B. dem Grundversorgungsauftrag der Energieversorger nicht die Versorgung eines Energieversorgung Suchenden, sondern die Erfindung des Staates zur Rechtfertigung der „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des Anstaltsrundfunks ist.  Es geht nur ums Geld!

Und nebenbei: Wenn das „Wesensmerkmal“ der Grundversorgung die „technisch für alle“ Empfangbarkeit des Rundfunks wäre, müssten auch Alle (ein jede(r)) auch jederzeit und überall ALLE Programmangebote empfangen / erhalten können. Also alle Regionalprogramme in allen Regionen, alle Satelliten-/Digitalprogramme in allen Geräten. Das geht nicht „ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand“, wie es die Richter an Rhein und Leipziger Gewässerknoten voraussetzen.
Fragen: Wer ist „alle“?  Was ist erheblicher wirtschaftlicher Aufwand? Was ist erheblich bzgl. technischem Aufwand?

Und die Dichter aus Leipzig haben auch ein Sahnehäubchen bereitgestellt, wenn es heisst:
Zitat
Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde der Universalität dieses Auftrags zuwiderlaufen.
 
Ach nee!?
Der Auftrag einer sog. Grundversorgung an den Anstaltsrundfunk ist so universell, dass die Anstalts-Programme nicht codiert werden können. Von wegen: zu teuer oder Datenschutz oder sonstig Fadenscheiniges zur Verdeckung des eigentlichen Ziels: Geld + Einfluß = Macht!
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cook am 22. Juni 2016, 19:31
Das Argument des BVerwG, dass PayTV nicht möglich sei, ist der logische Nachweis darüber, dass der Beitrag eine Steuer ist:

Die Aussagen des BVerwG lassen sich verkürzt so zusammenfassen:

1. Weil der ÖRR eine Grundversorgung sicherzustellen hat, muss die Möglichkeit des Empfangs für jeden bestehen (kein PayTV).

2. Weil die Möglichkeit des Empfangs für jeden besteht, muss jeder bezahlen (kein Gleichheitsverstoß).

Aus 1. und 2. ergibt sich logisch gekürzt:

3. Weil der ÖRR eine Grundversorgung sicherzustellen hat, muss jeder bezahlen.

Wie man sieht, kommt es für die Zahlungspflicht nicht auf die Nutzungsmöglichkeit an. Damit handelt es sich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Zwecksteuer, für die nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat.

qed.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 22. Juni 2016, 19:52
DANKE @FuerstBerg für den guten Text!
Keine Ursache :)

Zitat
Das Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse!
(Re: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18697.msg122069.html#msg122069)
Upps, den hatte ich vergessen

Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:
Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
Die Rundfunkgebühr ist ja ein vom BVerfG abgesegneter Umsatzsteuer-Betrug. Wäre die Rundfunkgebühr damals Gegenleistung für Programm gewesen, hätte die GEZ Umsatzsteuer abdrücken müssen. Wenn man sie genau betrachtet, ist sie das selbe, wie der Premiere-Mitgliedsbeitrag (man bezahlt freiwillig für die Möglichkeit, Premiere anzuschauen). Wobei ein „Ich habe mir den Fernseher nur wegen Premiere angeschafft“ nicht ohne Weiteres ging. Über Kabel wurde es wie ein normales Programm ausgestrahlt, selbst wenn der analoge Premiere-Dekoder wirklich nur Premiere wiedergegeben hätte, wäre der Dekoder ein Rundfunkempfänger gewesen (Upps, trotz Pay-TV bekam die GEZ Geld, koooomisch – diese Aussage aber unter Vorbehalt, ich habe mir keinen analogen Premiere- oder Teleclub-Dekoder richtig angeschaut.). Für die dbox von DF1 war übrigens auch ein Rundfunkbeitrag fällig, schließlich konnte die ja auch normale Programme wiedergeben. Und der Idee, Fernseher zu bauen, die nur bestimmte bzw. private Sender anzeigen, wurde ja auch ein Riegel vorgeschoben – Rundfunk ist Rundfunk!

Und nebenbei: Wenn das „Wesensmerkmal“ der Grundversorgung die „technisch für alle“ Empfangbarkeit des Rundfunks wäre, müssten auch Alle (ein jede(r)) auch jederzeit und überall ALLE Programmangebote empfangen / erhalten können. Also alle Regionalprogramme in allen Regionen, alle Satelliten-/Digitalprogramme in allen Geräten.
Wird doch umgesetzt, zumindest über Satellit, siehe Foto im Anhang (gerade beim Nachbarn geknipst). Die Frage, wieso der WDR so viel Geld braucht, erübrigt sich dann. 10 Regionalprogramme × 2 Übertragungsstandards (DVB-S, SD und DVB-S2, HD) + WDR test = 21 Kanäle, keine Ahnung wieviele Transponder. Und wenn demnächst auch noch in UHD ausgestrahlt wird…

Allerdings keine Zweikanaltonsendungen. Weil unverschlüsselt übertragen wird, darf der Originalton „aus Lizenzrechtlichen Gründen nicht über Satellit ausgestrahlt werden“ – das geht nur über Kabel. Was haben die für ein Trara über den Zweikanalton gemacht. Jetzt kann der japanische Film im Original, auf Deutsch, Englisch und Französisch ausgestrahlt werden, aber es wird einfach nicht genutzt!!! Bildungsauftrag und Entwicklungsgarantie…

Und die Dichter aus Leipzig haben auch ein Sahnehäubchen bereitgestellt, wenn es heisst:
Zitat
Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde der Universalität dieses Auftrags zuwiderlaufen.
Ach nee!?
SD-Sendungen werden MPEG-2-codiert, HD-Sendungen MPEG-4, die Webseiten sind aller Wahrscheinlichkeit nach UTF-8-codiert. Nur z. B. keine NAGRAVISION- oder AES-Codierung.

Ich nehme das Genau: Kodierung ist ein Überbegriff, der Komprimierung, Verschlüsselung und einiges mehr einschließt.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Shuzi am 22. Juni 2016, 20:26
Auch hierzu passend ...

[...]
Auch das bietet zusätzliche Angriffspunkte, da das Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer. Ferner besteht insbesondere hinsichtlich einer Wohneinheit das Hindernis, dass der Zugang nur über ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem privaten Anbieters hergestellt werden kann, da die LRA den Zugang nicht mitliefert.
[...]
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Shran am 22. Juni 2016, 22:38
Wichtige News sind kostenlos für alle, evtl. gegen eine kleine "Gebühr". Sicher immernoch ein heißer Punkt....man kann ja drüber reden, aber reden, das macht keiner, da wird erst vor Gericht geklärt dass es ....egal
Als „wichtigen Infos“ sehe ich nur Dinge im Rahmen des Katastrophenschutzes an.
Das macht auch die App "Katwarn", ergo fällt alles weg. Die App nutzt sogar die Feuerwehr, wird gespeist vom Bundesamt für Katastrophenhilfe und Bev.Schutz mit Hilfe des Fraunhofer Inst.
Die App bringt auch nur bedingt was. Zum einen hat nicht jeder ein SmartPhone, zum Anderen gibt's unterschiedliche Standards (mein Traum-SmartPhone läuft unter Ubuntu, Apps installiere ich wie unter Linux üblich. Kein Google Play oder iTunes). Das nächste ist, daß die GSM..LTE-Sender keine große Reichweite haben. UKW-Radio wird über hunderte Kilometer verbreitet, fällt der LTE-Mast in Hindelang aus, bekommt in Vorderhindelang keiner mehr eine Internet-Verbindung und die App ist wirkungslos.

Darüber hat sich ja Herr Kachelmann aufgeregt.

Der Katastrophenschutz hat die Sirenen abgebaut, weil er sich auf die schnellen Medien verlassen hat. Die haben ihre Aufgabe verpennt, weswegen wir alle verlassen sind. Bei europaweiter Ausstrahlung gibt es keine Möglichkeit, regional Warnungen zu geben – der ARD-Kunde in Rom bekommt die Warnung für Potsdam halt mit.

[…] warum muss es so gemacht werden wie eben jetzt? Wieso ziehen die den Stress an und können nicht schon in wenigen Monaten erkennen dass das System nicht funktioniert. Ich kann es nicht fassen dass wir 3 Jahre damit Problem haben.
Und es wird mir auch echt langsam zu viel.
Weil die schon 1990 gewusst/geahnt haben, daß das Internet Konkurrenz zum Rundfunk wird. Und weil die Bestandsgarantie für den Rundfunk nur so lange gilt, wie es Rundfunk gibt bzw. Rundfunk genutzt wird, wurde Internet (genauer: die öffentlich-rechtlichen Online-Videotheken) einfach wider besseres Wissen zu Rundfunk umdeklariert. Viele Ideen wurden eingestellt oder nie umgesetzt. Grund: Das Programm von ARD und ZDF ist frei und kostenlos empfangbar. Deshalb müssen immer mehr Leute bezahlen, weil sie den Gratis-Service benutzen können.
  • In den 1990ern wurde in den Dritten Programmen des SWR das Bild von einem primitiven Second Life gezeigt. Das Programm wurde von dasding bereitgestellt. Man hat  sich mit Benutzername und Kennwort angemeldet und konnte mit anderen chatten. Der Verdacht liegt nahe, daß das Programm eingestellt wurde, weil es über das Internet eine Benutzerabfrage hatte – „Wenn ihr für Teilnehmer von dasding-Blabla eine Passwortabfrage verwendet, wieso nicht für die Online-Videothek?“ Als Antwort habe ich ein „Wir beantworten keine weiteren Fragen zum selben Thema“ bekommen.
  • Viele Webseiten (facebook, Wikipedia, …) erreicht man über https statt http. Ausgenommen sind m. W. n. alle öffentlich-rechtlichen Seiten inklusive Online-Videotheken. Warum? https überträgt verschlüsselt

Sorry für den kurzen Exkurs, ich weiß echt nicht genau ob ich nach der ersten Instanz weiter machen soll. Oder einfach mich mit den Vollstreckungen rumschlagen soll.
Entgegen vieler Kommentare hier sind die meisten Gerichtsvollzieher nette Menschen, mit denen man gut reden kann.

Ja ich weiß da war ich jetzt bisschen Naiv. Klar hat nicht jeder ne App und ein Phone, aber gerade deswegen soll das Programm wenigstens das erwartete leisten.
Aber es wird schon bisschen weit OT hier das zu vertiefen.
Da bleibt ja doch noch die Idee, eine echte Grundversorgung zu definieren, die Notwendig ist und die KEF soll errechen was das für JEDEN kosten soll.
Alles was nicht Grundversorgung ist wird bezahlt, wers schauen will. Soll man eben ab 10 Jahren eine realistische Miniabgabe einziehen und Bildungsfernsehen nach Bedarf, wobei auch hier wieder Bildung relativ schwer definierbar ist. Man müsste das Programm komplett umstrukturieren....
Hier halte das hier für OffTopic...in welchem Thread gibts Lösungsvorschläge für den neuen Rundfunk?<<--Sind wir nicht nett, Klagen und Helfen, welche zwiespältiges Dasein.
ARD/ZDF Grundversorgung!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5475.0.html
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Roggi am 22. Juni 2016, 22:57
Hier halte das hier für OffTopic...in welchem Thread gibts Lösungsvorschläge für den neuen Rundfunk?
Hier gibt es reichlich Vorschläge:
Plan zur stufenweisen Abschaffung/ Rückabwicklung des Zwangsbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17959.msg117640.html#msg117640
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Ragnar am 06. Juli 2016, 11:06
Zitat
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).

Der Absatz ist immer noch der Knaller. Ich wusste gar nicht das Kleidung irgendetwas mit einer Wohnung zu tun hat?!? Die Argumentation der Richter ist zu dem ein Angriff auf unser gesamtes Rechtssystem, wo die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht gestellt wird. Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.
Bevor das Gericht einen Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freispricht, muss es von Amts wegen den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen (Grundsatz der Amtsermittlung, § 244 Absatz 2 StPO).

Wenn ich nun also technisch sicher stellen kann das meine Wohnung nicht mehr in der Lage ist, öffentlichen rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Muss spätestens hier der Bewohner einer Wohnung vom RBStV und dem Zwangsbeitrag freigesprochen werden. 

Die einfachste Möglichkeit wäre natürlich immer noch, wenn der ÖRR sein Programm verschlüsseln und damit entsprechend absichern würde. (Das wird nicht eintreten)
Die andere Möglichkeit die ich sehe, um den Empfang in einer Wohnung technisch zu vermeiden, sind die Internet- und Kabelprovider. Diese haben durch aus die technischen Mittel bestimmte Kabel Frequenzen oder Internetseiten / Domänen zu sperren oder gar nicht erst einzuspeisen.
Aus diesem Grund habe ich heute einfach mal eine entsprechende Email an meinen K.-/I.- Provider verschickt

Zitat
ich trete heute mit Sicherheit eher mit einem außergewöhnlich anliegen an sie
und würde Sie bitten die Folgenden 2 Anfrage zu prüfen, ob Sie mir hier weiterhelfen können und diese technisch umsetzbar ist. 

Anfrage 1
Ist es möglich durch den von Ihnen bereitgestellten Internetanschluss  auf ausdrücklichen Wunsch meiner Person sämtliche Webseiten / Domainen des öffentlichen rechtlichen Rundfunks (im folgenden ÖRR)
für meinen Internetsanschluss meiner Wohnung technisch zu sperren.
Mir ist durchaus bewusst das hier technische Möglichkeiten bestehen die ich selber umsetzen könnte,
in Form vom aufsetzen eines eigenen Proxyserver, manipulieren des Windows Host Datei etc.
Fakt ist das ich eine Sperrung benötige die durch eine 3te Partei erfolgt und ich somit keinen Zugriff
auf die Administrationselemente erhalte, um diese z.B. temporär wieder umgehen könnte.

Anfrage 2
a) Ist es möglich den Kabelanschluss meiner Wohnung so umzustellen,
das über diesen weder Fernsehfrequenzen, Radiofrequenzen übertragen werden,
sondern das der Kabelanschluss ausschließlich für die Nutzung des Internets bereit gestellt wird.
b) Alternativ wäre die Überlegung ob es möglich wäre ausschließlich 
sämtliche Fernsehfrequenzen (Programmkanäle) und Radiofrequenzen des ÖRR zu sperren.

Dabei sei erwähnt und darauf hingewiesen das unser kompletter Gebäudekomplex 
einen direkten Kabel Hausanschluss von Ihnen besitzt.
Von daher wäre es wichtig zu wissen ob Sie in der Lage wären,
diese Änderungen ausschließlich auf meinen Wohnungsanschluss durchführen können.

Ich bedanke mich vorab für Ihre Mühen und das Beanwtorten meiner 2 Anfragen.
Sollte die Anfragen technisch umsetzbar sein, aber aus gestzlichen Gründen nicht erlaubt sein,
diese entsprechend umzusetzen würde ich mich sehr freuen,
wenn sie mir die entsprechenden Paragraphen zukommen lassen.

Vielen Dank und Beste Grüße

Mir ist durch aus bewusst das immer noch argumentiert werden könnte, es besteht immer noch die Möglichkeit den Empfanks via Satellit. Bei uns die Anbrinung eines Satelliten durch die Eigentümersatzung auf Grund des Hauskabelanschluss allerdings verboten.

Zeitgleich hätte ich durch buchen dieses Service bei meinem Provider ein Nachweis den ich einfach unkompliziert vorlegen kann, das ich nicht in der Lage bin den ÖRR zu empfangen. Wegen mir kann dann sogar zwischen Provider und der GEZ ein automatisierter Abgleich stattfinden, welchen Wohnungen nicht in der Lage sind den Schmarn zu empfangen.

R.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Leo am 06. Juli 2016, 11:58
Zitat
Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. [...]

Der Absatz ist immer noch der Knaller. [...]

Habe ich die Richter korrekt verstanden? Die geräteabhängige Gebühr, die bis 31.12.2012 galt, ist u.a. deshalb nicht beibehalten worden, weil ÖRR/GEZ die Nutzung ihrer Programme nicht nachweisen können oder wollen? Oder ist das nur einer der vielen Gründe Vorwände, um das durch hohe Ausgaben des ÖRR entstandene Defizit abzutragen?
 
Zitat
Die einfachste Möglichkeit wäre natürlich immer noch, wenn der ÖRR sein Programm verschlüsseln und damit entsprechend absichern würde. (Das wird nicht eintreten)

Ja, das Verschlüsseln wäre wohl eine sehr einfache Möglichkeit, vgl. dazu auch den Beitrag von FuerstBerg (#83). Das würde allerdings zu Lasten der Teilnehmer/Einschaltquote gehen.

Aber den Richtern scheint auch eine elememtare Einsicht zu fehlen, über die hier im Forum mehrfach diskutiert worden ist: dass nämlich die "Leistung" des ÖRR von vielen Menschen gar nicht als solche eingeschätzt wird.

So, wie ich nicht interessiert bin, Deutschlands größte Tageszeitung zu lesen (auch wenn irgendwo eine herumliegt), bin ich auch nicht interessiert, Fernseh- oder Radioprogamme zu konsumieren (auch wenn die GEZ mir ein Gerät spendieren sollte). Ich möchte nicht fernsehen, egal ob ich 17,50 € oder 0,- € pro Monat bezahlen soll.

Zitat
Aus diesem Grund habe ich heute einfach mal eine entsprechende Email an meinen K.-/I.- Provider verschickt

Du wirst mit Deinem Schreiben keinen Erfolg haben - jedenfalls nicht dahingehend, dass Dir im Internet die ÖRR-Seiten gesperrt würden und die GEZ ihre Forderungen an Dich einstellen würde.

Aber der Erfolg Deines Schreibens mag darin bestehen, dass jemand bei Deinem Provider Dein Anliegen sieht und sich entweder neu mit dieser Frage beschäftigt - oder denkt: "Oh nein, nicht schon wieder."

So gesehen wirst Du mit Deinem Schreiben etwas erreichen, und wenn es auch nur eine Kleinigkeit ist. Viele solcher Kleinigkeiten können (und werden, wie ich glaube) dazu beitragen, den RBStV in seiner jetzigen Form zu kippen.


Edit: sicherheitshalber mal der Hinweis, dass es in diesem Thread um das Urteil des BVerwG vom 16./17. März geht - damit wir nicht allzu weit vom Thema abdriften.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Ragnar am 06. Juli 2016, 14:24
Aber den Richtern scheint auch eine elememtare Einsicht zu fehlen, über die hier im Forum mehrfach diskutiert worden ist: dass nämlich die "Leistung" des ÖRR von vielen Menschen gar nicht als solche eingeschätzt wird.

So, wie ich nicht interessiert bin, Deutschlands größte Tageszeitung zu lesen (auch wenn irgendwo eine herumliegt), bin ich auch nicht interessiert, Fernseh- oder Radioprogamme zu konsumieren (auch wenn die GEZ mir ein Gerät spendieren sollte). Ich möchte nicht fernsehen, egal ob ich 17,50 € oder 0,- € pro Monat bezahlen soll.

Hallo Leo,

ich bin da voll bei dir. Ich besitze noch nicht mal Fernseher und ein Radio. Das ist das Absordum schlechthin das man für etwas bezahlen soll was man nutzen kann, aber gar nicht will. Wenn alle Firmen die irgendwas im Internet anbieten Geld verlangen würden, kann ich mit arbeiten aufhören. Die könnte ich gar nicht alle bezahlen.
Auch die Ansicht "vom hohen Ross" des ÖRR, das jeder das Programm nutzen will ist einfach der Hammer. Mir kommt mittlerweile wenn ich nur die Initalien von dem Verein lese die Galle hoch. Da nutze ich mit Sicherheit nicht auch noch irgendein Programm freiwillig ...

Mein Problem ist einfach das ich durch solche Rechtsprechungen immer mehr das Vertrauen in unsere Judikative verliere. Und ich aktuell nach Möglichkeiten suche mir mein Recht auf Nichtnutzung des ÖRR und den Ausstieg aus dem Zwangsbeitrag anderswo suche.
Vermutlich hast du recht aber ein Versuch ist es Wert.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 06. Juli 2016, 15:42
Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:
Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
Hier meinen die Leipziger Richter offensichtlich "Pay-per-View" und verweisen auf sich selbst (bzw. Ihre Altvorderen  aus dem Jahr 1998), auf das Urteil  6 C 13.97, in dem dreimal von „Pay-TV“ bzw. „sog. Pay.TV“ geschrieben steht, das Wort „Bezahlfernsehen“ aber nicht. (Quelle: http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-6-C-13-97_Urteil_09.12.1998.html)
Anfang der 1990er gab es mit TeleClub einen schweizer PayTV-Anbieter, später ist Premiere nachgezogen. Beide Sender hatten jeweils nur ein TV-Programm. Hat man bezahlt, wurde immer das komplette Programm freigeschaltet. Ein Pay-per-View war damals mangels Infrastruktur nicht möglich.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Rochus am 11. Juli 2016, 12:35
Das Argument des BVerwG, dass PayTV nicht möglich sei, ist der logische Nachweis darüber, dass der Beitrag eine Steuer ist:

Die Aussagen des BVerwG lassen sich verkürzt so zusammenfassen:

1. Weil der ÖRR eine Grundversorgung sicherzustellen hat, muss die Möglichkeit des Empfangs für jeden bestehen (kein PayTV).

...

Die Möglichkeit des Empfangs für jeden sehe ich aber in Frage gestellt, wenn ich für den Empfang zunächst für ein Gerät bezahlen muss, dass dem Rundfunkempfangsgerät vorgeschaltet ist. Das ist auf jeden Fall beim Kabelfernsehen der Fall.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Bürger am 06. August 2016, 14:46
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 18. August 2016, 14:23
Rückantwort vom BVerwG erhalten – schon etwas länger her (Ende Juli):

Verweis auf Ziffer 4., insbesondere Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Viktor7 am 20. August 2016, 09:30
Rückantwort vom BVerwG erhalten – schon etwas länger her (Ende Juli):

Verweis auf Ziffer 4., insbesondere Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.

Was für eine Rückantwort? Ein Zitat wäre für alle hilfreich.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: karlsruhe am 20. August 2016, 10:33
Hier das Zitat:

Ziffer 4., Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.

Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenakttraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 6 C 13.97 – BverwGE 108, 108 <113f.>).

Hier dazu der Orginal-Wortlaut: Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Hier steht nichts, wie eine „Bezahlung“ gestaltet werden soll.

Und bei dem oberen ist benanntes Urteil aus dem Jahre 1998, also vor der jetztigen
Beitragszahlsituation und da war es ja auch zulässig, nicht an der Veranstaltung ÖRR
teilzunehmen und auch nicht bezahlen zu müssen bei Nichtnutzung.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: cook am 20. August 2016, 11:59
Zitat
Hier steht nichts, wie eine „Bezahlung“ gestaltet werden soll.

Hinzu kommt, dass es gar nicht um Pay-TV in dem Sinne geht. Das BVerwG stellt nur eine Möglichkeit des Bezahlfernsehens dar, nämlich, dass für die tatsächliche Nutzung gezahlt wird.

Heutzutage kann man aber den gesamten Rundfunk verschlüsseln (siehe Antennen-Empfang ab 2017) und dann Chips verkaufen, die den ÖRR freischalten oder optional ein Zusatzpaket, das auch die Privaten freischaltet. Easy. Damit kommt es nur auf die Möglichkeit der Nutzung des ÖRR an; man zahlt dafür, auch wenn man nur Private guckt. Nichtnutzer werden nicht zur Kasse gebeten, und Schwarzsehen geht nicht mehr. Problem gelöst.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: FuerstBerg am 03. September 2016, 20:56
Hier das Zitat:
Danke für's Nachreichen! War leider zu sehr mit anderem beschäftigt und wollte wenigstens die Antwort des Gerichts posten.
Titel: Re: Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
Beitrag von: Viktor7 am 03. September 2016, 23:59
Ziffer 4., Rn. 22, Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6.15.

Zitat
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. „Pay-TV“) gegen Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenakttraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären(BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 – 6 C 13.97 – BverwGE 108, 108 <113f.>).

Eine leicht zu durchschauende Ablenkung eines angeblich unabhängigen Gerichts.

Zum einen gibt es von vornherein Quotenbringer (Fußball) und leichte Schlafpillen und zum anderen gibt es die Möglichkeit der Programmpakete. Sie wird bei Entgeltsystemen erfolgreich genutzt.
Damit gibt es keinen Verstoß bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte, wie das Verwaltungsgericht behauptet.