DANKE @FuerstBerg für den guten Text!
Wichtig ist nur, ständig zu wiederholen, daß Online-Videotheken kein Rundfunk sind.
Ganau!
Das Internet ist kein Rundfunk! Das Internet ist keine Presse!
(Re: Bauer gg. ARD/SWR/Burda: ARD-Buffet="Schwerwiegender Eingriff in Pressefreiheit" http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18697.msg122069.html#msg122069)Bei dem Hinweis auf ein angebliches Verbot der Finanzierung durch Entgelte der Zuschauer steht ja im Beschluss BVerwG 6 C 6.15 bei der Rz 22:
Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
Hier meinen die Leipziger Richter offensichtlich "Pay-per-View" und verweisen auf sich selbst (bzw. Ihre Altvorderen aus dem Jahr
1998), auf das Urteil 6 C 13.97, in dem dreimal von „Pay-TV“ bzw. „sog. Pay.TV“ geschrieben steht, das Wort „Bezahlfernsehen“ aber nicht. (quelle:
http://www.judicialis.de/Bundesverwaltungsgericht_BVerwG-6-C-13-97_Urteil_09.12.1998.html)
Und alle wissen doch, dass es auch neunzehnhundertachtundneunzig – wie Heute - bereits Entgelte (ohne Gegenleistung - also Steuern) für den Rundfunk gab!
Die Richter fassen vor
18 Jahren (!) die Klagebegründung wie folgt zusammen:
Mit der technischen Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Fernsehen zu codieren, sei die allgemeine Rechtfertigung für die Rundfunkgebühr entfallen. Außerdem könnten mit einem Fernsehgerät heutzutage mehr als 20 kostenlose (Voll-)Programme empfangen werden. Ferner gebe es das sog. Pay-TV. Die Gewährleistung einer "Grundversorgung" durch die öffentlich-rechtlichen Programme sei daher nicht mehr notwendig. Nach alledem sei es im Hinblick auf Art. 5 GG bedenklich, wenn Empfänger frei zugänglicher Informationsquellen gezwungen würden, kostenpflichtig weitere zu abonnieren, die sie gar nicht haben wollten. Soweit der zweiprozentige Anteil der Landesmedienanstalten an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Rede stehe, überzeuge der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich mit dem sog. "Kabelgroschen" nicht. Während jener der Finanzierung von Programmen diene, werde mit dem strittigen Anteil eine Aufsichtsbehörde finanziert. Aufsichtsfunktion und Programmgestaltung ließen sich nicht zu einer gebührenfinanzierten "Gesamtveranstaltung Rundfunk" zusammenmixen. Nach allgemeinen Grundsätzen bestehe für jede Art Schuld ein Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners; dies müsse entgegen dem Berufungsgericht auch für Rundfunkgebührenschulden gelten.
!!!
---
Auch sind in dem Beschluss aus dem vorigen Jahrtausend viele Widersprüche, die nur durch eine Loslösung aus der Lebenswirklichkeit erklärlich sind. Diese Realitätsentfernung kennen viele aus den Schreiben der Gerichte zum Thema Rundfunk (damals wie Heute).
Beispiel 1: Die sog. Rundfunkgebühr war eine Beitragszahlung an den örR für die Möglichkeit, die örR-Programme mit entsprechenden Gerätschaften empfangen zu können, wenn es heißt:
Der Kläger muß sie nicht einschalten. Die "Gebühr" wird nur dafür erhoben, daß er sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können. […] nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts […] ist ihm der Zugriff auf das eine ohne die gleichzeitige Möglichkeit des Zugriffs auf das andere nicht eröffnet.
Und?
Hast Du es gesehen?
Dort steht „Gebühr“ in Gänsefüsschen.
Warum? Weil es eben keine Gebühr (als Aufwandsentschädigung für eine Diestleistung) war, sein konnte und sein sollte!
Es war eine Gerätelizenz (und damit Zweck-Steuer) zur Finanzierung der örR, weil die Bundesverfassungsrichter der Meinung waren (sind?), dass die Existenz des Anstaltsrundfunks verfassungsrechtlich geboten sei. (Durch das aus Artikel 5 Abs. 2 abgeleitete Grundrecht der sog. „Rundfunkfreiheit“ für ARD ZDF und Co.)
Uns so heißt es dann auch im Beschluß BVerwG 6 C 13.97
Entscheidend sei, daß die Rundfunkgebühr der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen diene. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei es deswegen nicht zu beanstanden, "daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat" (vgl. BVerfGE 90, 60, 106).
Beispiel2: Die Empfangsgeräte wurden (und werden) bekanntlich NICHT durch die zuständigen Rundfunkanstalten bereitgestellt, um den sog. Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Dazu war (und ist) immer ein (zum Teil eben auch erheblicher) wirtschaftlicher Aufwand für die Empfangsmöglichkeitsumsetzung (Kabel, Satellitenanlage, Antennenanlage, Rundfunkgeräte, Elektrizitätsversorgung) erforderlich durch denjenigen, der „sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat".
Wenn die Leipziger Richter meinen,
Wesensmerkmal der ihm [Anm.: dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im dualen System] aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich, inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen ansprechen und erreichen zu können, was wiederum bedingt, "technisch für alle empfangbar" zu sein […] - über welche Verbreitungstechnik auch immer - ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand
, dann ist dies nicht möglich! - Es wären maximal möglichst viele Bevölkerungsgruppen in möglichst vielen Regionen ansprechbar und erreichbar – inhaltlich sowieso und technisch erst recht!
Hier stößt der Auftrag zur sog. Grundversorgung mit Rundfunk auf die wichtigen technischen und (auch) inhaltlichen Fragen, deren Beantwortung diese sog. Grundversorgung auf ihr monitäres Prinzip verweist. Will heißen, dass die sog. Grundversorgung mit Rundfunk entgegen z. B. dem Grundversorgungsauftrag der Energieversorger nicht die Versorgung eines Energieversorgung Suchenden, sondern die Erfindung des Staates zur Rechtfertigung der „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des Anstaltsrundfunks ist. Es geht nur ums Geld!
Und nebenbei: Wenn das „Wesensmerkmal“ der Grundversorgung die „technisch für alle“ Empfangbarkeit des Rundfunks wäre, müssten auch Alle (ein jede(r)) auch jederzeit und überall ALLE Programmangebote empfangen / erhalten können. Also alle Regionalprogramme in allen Regionen, alle Satelliten-/Digitalprogramme in allen Geräten. Das geht nicht „ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand“, wie es die Richter an Rhein und Leipziger Gewässerknoten voraussetzen.
Fragen: Wer ist „alle“? Was ist erheblicher wirtschaftlicher Aufwand? Was ist erheblich bzgl. technischem Aufwand?
Und die Dichter aus Leipzig haben auch ein Sahnehäubchen bereitgestellt, wenn es heisst:
Eine Verweisung auf eine codierte Verbreitung würde der Universalität dieses Auftrags zuwiderlaufen.
Ach nee!?
Der Auftrag einer sog. Grundversorgung an den Anstaltsrundfunk ist so universell, dass die Anstalts-Programme nicht codiert werden können. Von wegen: zu teuer oder Datenschutz oder sonstig Fadenscheiniges zur Verdeckung des eigentlichen Ziels: Geld + Einfluß = Macht!