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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 35799 mal)

S
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Zitat
]...} in der Verwaltungsstreitsache

[...]

hat der Beklagte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten beantragt.

Hiermit wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens zu der gegnerischen Kostenberechnung zu äußern.
Nach Ablauf der Frist wird über den Antrag entschieden werden.

Eine Abschrift des Kostenfestsetzungsantrages vom 3. Mai 2023 ist beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
Justizinspektorin
als Kostenbeamtin

Zitat
[...] beantragt der Beklagte die Festsetzung der nachstehend aufgeführten Kosten [...]

[...]

Die festgesetzten Kosten sind auf folgendes Konto zu überweisen:
Rundfunk Berlin-Brandenburg, Commerzbank (vormals Dresdner Bank)
Hessische Landesbank
IBAN DE18 5005 0000 [...]
BIC: HELA DE FF
Verwendungszweck: Kostenstelle 7100 [...]


Rundfunk Berlin-Brandenburg

Zu überweisen an die angeblich zuständige Landesrundfunkanstalt für das Land Berlin - auf ein Konto der Hessischen Landesbank?  :o

Ob es der Kostenbeamtin interessieren würde, dass eine Verfassungsbeschwerde am BVerfG anhängig ist - und dadurch immerhin die theoretische Chance besteht, dass das Verfahren erneut am VG Berlin verhandelt wird? Könnte / Sollte Person S einen Hinweis darauf geben und aus diesem Grund um vorläufige Zurückstellung des Kostenfestsetzungsantrages bitten? Gibt es hier möglicherweise sogar Erfahrungen aus anderen Verfahren?

Könnten / sollten weitere gewichtige Punkte angeführt werden?

Ob die Kostenbeamtin die Schmuddelei um die sog. "Interimsintendantin" juckt?

Merci!  ;)

Weiterlesen:
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Edit "Bürger": Diese - über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinausgehende - weitestgehend allgemeingültige Frage/n bzgl. der Kostenanträge der Gegenseite bitte hier nicht weiter vertiefen, da genau zu diesem Thema bereits mehrere Threads bestehen - siehe u.a. unter
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
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S
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Zitat
1 Antrag, den Kostenfestsetzungsantrag vom 03.05.2023 zurückzuweisen
2 hilfsweise Antrag auf Aussetzung des Kostenfestsetzungsantrages vom 03.05.2023
3 ferner hilfsweise Antrag bei der Kostenfestsetzung gem. § 164 VwGO vom Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten abzuweichen



Sehr geehrte Frau [...],

ich mache Ihnen hiermit davon Mitteilung, dass zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrages des Beklagten – am 03.05.2023 – der beklagte Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg über keine gesetzlich geregelte gerichtliche Vertretung verfügt hat, welche gemäß Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (kurz: RBBSTV) zu wählen wäre:

Weder Satz 1

"Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt."

noch Satz 3

"Das Amt des Intendanten oder der Intendantin ist öffentlich auszuschreiben."

des hier einschlägigen § 22 (1) RBBSTV zur Wahl des Intendanten oder der Intendantin wurden zuletzt gewahrt!

Stattdessen hat man sich beim Rundfunkrat des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg vergangenes Jahr dazu entschlossen ohne öffentliche Ausschreibung eine einzige Wahlkandidatin für nur ein Jahr als sog. Interimsintendantin zu installieren "wählen".

Ganz in gewohnter Tradition hat man sich beim Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg wieder einmal seine eigenen Gesetze geschaffen!

Eine "Interimsintendantin" kennt der RBBSTV aber nicht!

Demzufolge verfügt der beklagte Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg gegenwärtig auch nicht über eine ordentliche gerichtliche Vertretung gem. § 21 (2) RBBSTV:

"Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich."

Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Frau [...] unzulässig ist, da zum Zeitpunkt des 03.05.2023 schon mangels gerichtlicher Vertretung des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg auch keine rechtsgültige Vollmacht einer solchen für eine Frau [...] vorgelegen haben kann!


1) Ich beantrage daher die Zurückweisung des  Kostenfestsetzungsantrages vom 03.05.2023.

Sollte diesem Antrag nicht – und damit aber dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 03.05.2023 (wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt!) – entsprochen werden, fordere ich hiermit bei Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine rechtsgültige Vollmacht bzw. den Nachweis der (lückenlosen) Vollmachtskette bis hin zur gerichtlichen Vertretung  des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg gem. § 21 (2) RBBSTV für Frau [...] mit Stand 03.05.2023 mit ein!


2) Hilfsweise beantrage ich die Aussetzung des Kostenfestsetzungsantrages vom 03.05.2023 aus folgendem Grund:

Mit Schreiben vom 16.09.2022 habe ich beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen

   - Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 sowie
   - Beschluss vom 23.08.2022 zu OVG 11 N 56.19

wegen von den Richtern an VG und OVG ignorierter, jedoch von mir ausführlich vorgetragener verfassungsrechtlich relevanter Klagepunkte, erhoben.

Mit Schreiben vom 15.11.2022 teilte mir das Bundesverfassungsgericht die Eintragung meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister und das dazugehörige Aktenzeichen mit (1 BvR 2132/22). Dieses Schreiben lege ich Ihnen in Kopie als Anlage bei.

Es ist demnach wahrscheinlich, dass das Verfahren VG 27 K 286.15 vom Bundesverfassungsgericht zur erneuten Entscheidung an das VG Berlin zurückverwiesen wird.

Hilfsweise zu meinem Antrag 1) beantrage ich daher den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 03.05.2023 solange auszusetzen, bis sich das Bundesverfassungsgericht inhaltlich meiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2132/22 vom 16.09.2022 zugewandt - und über diese abschließend entschieden - hat.


3) Ferner beantrage ich hilfsweise zu meinem Antrag 1) bei der Kostenfestsetzung gem. § 164 VwGO vom Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten jedenfalls dahingehend abzuweichen, als dass der weitere Antragspunkt des Beklagten "etwaige weiter gezahlte Gerichtskosten hinzuzusetzen" nicht berücksichtigt wird.

Grund:

Der Beklagte hat "etwaige weiter gezahlte Gerichtskosten" nicht weiter konkretisiert. Eine Vorhersehbarkeit bzw. Klarheit über Kosten, die von mir gefordert werden sollen, ist mir daher nicht möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um das vorliegende Rechtsgeschehen nicht in Beliebigkeit münden zu lassen ist der o. g. weitere Antragspunkt des Beklagten ersatzlos zu streichen.


Sehr geehrte Frau [...],

wie Sie den Unterlagen der Gerichtsakte entnehmen können kann ich mir schon keine neuartige Dauerzwangsabgabe "Rundfunkbeitrag" leisten, ohne dass ich hierbei in existenzielle Not geraten würde. Nicht anders verhielte es sich bei einer Kostenpauschale i. H. v. 20 € für den Beklagten aus dem hier vorliegenden – mir aufgezwungenen! - Verwaltungsstreitverfahren.

Abschließend möchte ich daher auch Sie auf die Verfassung von Berlin hinweisen, hier insb. auf  Artikel 22 Absatz 1 der Verfassung von Berlin:

"Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen. Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen."

sowie auf Artikel 78 der Verfassung von Berlin:

"Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben."

Mit freundlichen Grüßen



[...]

Anlage
Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2022

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Zitat
Sehr geehrte[...],

in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.05.2023.

Zu 1.) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO)
Dazu bedarf es also keiner Vertretung eines Rechtsanwalts oder sonstiger vertretungsberechtigter Person.

Zu 2.) Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2019 wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten festgestellt. Daher steht das eingelegte Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht der Festsetzung nicht entgegen.

Zu 3.) Den beantragten Kosten werden voraussichtlich keine "etwaigen weiter gezahlten Gerichtskosten" hinzugesetzt, da der Beklagte hier keine Gerichtskosten gezahlt hat.

Auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse kann im Kostenfestsetzungsverfahren seitens des Gerichts keine Rücksicht genommen werden.

Ich leite Ihr Schreiben aber natürlich trotzdem an den Beklagten zur freigestellten Stellungnahme weiter.

Mit freundlichen Grüßen
[...]
Justizinspektorin
als Kostenbeamtin

Zitat
- Ihr Schreiben vom 22.05.2023
- mein Schreiben vom 16.05.2023



Sehr geehrte Frau [...],

hiermit möchte ich Sie erneut und mit Nachdruck auf meinen mit Schreiben vom 16.05.2023 als Hauptanliegen formulierten Einwand – nämlich der Unzulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 03.05.2023 – hinweisen, da Sie diesen mit Ihrem Schreiben vom 22.05.2023 ignoriert hatten.

Auch möchte ich Sie auf meinen Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hinweisen, welchen ich Ihrerseits als verletzt ansähe, sollten Sie trotz meines – aus gegebenen Anlass nun bereits mit Nachdruck an Ihnen herangetragenen – o. g. Hinweises ohne weiteres dem Kostenfestsetzungsantrag des beklagten Fernsehsenders vom 03.05.2023 entsprechen.

Ich mache Ihnen davon Mitteilung, dass ein bloßes Weiterleiten meines Schreibens vom 16.05.2023 an den beklagten Fernsehsender zur freigestellten Stellungnahme kein geeignetes Mittel darstellt um hier Rechtsfrieden zu schaffen! Denn es ist bereits aus offenkundigen Gründen abzusehen, dass der beklagte Fernsehsender nicht einmal zu seiner nicht mit gültigem Recht in Einklang zu bringenden (!) Arbeitsweise freiwillig Stellung beziehen wird, geschweige dann sich selbst belasten wird, indem er freiwillig Beweise dafür erbringt.

Im Sinne der mir zustehenden Rechtssicherheit möchte ich daher anregen, dass Sie auf meinen ausdrücklichen Hinweis zur Unzulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags des beklagten Fernsehsenders hin geeignete Maßnahmen ergreifen – und nicht dem beklagten Fernsehsender lediglich eine freigestellte Stellungnahme einräumen (und damit Hand in Hand mit seinen selbstherrlichen Handlungen gehen).

An dieser Stelle verweise ich ausdrücklich auf meinen Gegenantrag, den  Kostenfestsetzungsantrag des beklagten Fernsehsenders vom 03.05.2023 zurückzuweisen!

Ebenfalls mit Nachdruck fordere ich hiermit - in dem Fall, dass dem Kostenfestsetzungsantrag des beklagten Fernsehsenders vom 03.05.2023 trotz meines Einwandes entsprochen wird – die Vollmacht bzw. den Nachweis der (lückenlosen) Vollmachtskette bis hin zur gerichtlichen Vertretung  des beklagten Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg gem. § 21 (2) RBBSTV für Frau [...] mit Stand 03.05.2023 mit ein.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

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Rein fiktiv könnte die Geschichte so weitergehen:

Welch' riesen Überraschung: Der Kostenfestsetzungsantrag vom RBB wurde ohne Weiteres vom Verwaltungsgericht durchgeboxt.  >:(
Trotz wiederholtem Hinweis des Klägers auf die zweifelhafte, nicht durch Gesetz abgedeckte "Interimsintendanz" im hohen Hause RBB -> damit Mangel an Intendanz gem. rbbStV -> damit Mangel an gerichtlicher Vertretung -> damit Mangel an rechtsgültiger Vollmacht der MAin, die den Antrag gestellt hat -> damit Unzulässigkeit des Antrags.
Wieder mal auf taube Ohren beim VG gestoßen - absolut keine EInlassung seitens des VGs auf das Vorbringen! Null! Nada!  >:(

Erinnerung gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen möglich.
Es wäre doch schon interessant zu sehen, wie das VG ein weiteres Mal das Recht für's hohe Haus RBB zurechtwurschtelt.  >:D

Kostenrisiko?  ???
Weiterführende Vorschläge, spitzfindige Beweisanträge, etc?  8)

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Mein Aggro-Nachbar im Haus denkt immer zuerst an eine Klage. Darunter würden die es nicht wollen, sagt er, und der Endgegner (wohl die LRA) antworte (vielleicht) erst im Zuge der Klage (Klageerwiderung usw.).

Dieses Briefchenschreiben an subalterne Justizangestellte (die mir immer leid tun, derartigen Sch... immer beglaubigen zu müssen) ist doch albern.

Keine Ahnung, aber vielleicht ist eine Feststellungsklage der passende Tritt ans Schienbein?! Man müsste sich belesen, welche Rechtsmittel es gegen Kostenfestsetzungen gibt. Muss ja, sonst könnte jeder Prozessgewinner sich seine Wohnung auf Kosten des Unterlegenen sanieren lassen. Wie sieht da die viel zitierte stR aus?


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Es ist der Unterlassungsanspruch, welcher weiter helfen kann. Der Hintergrund ist schlicht und ergreifend, es gibt keine Pflicht zur Zahlung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich dabei gegen jegliche Maßnahmen, welche Person A treffen sollen.
Es ist dabei immer der Punkt hervorzuheben, dass Rundfunk eine private Angelegenheit ist. Staatlicher Einfluss ist zu unterlassen. Es bleibt jeden frei gestellt dieses System nicht mit zu finanzieren. Wer keinen Vorteil hat, braucht das Ganze schlicht nicht. Ein Vorteil der der Allgemeinheit zufällt ist nicht per Beitrag zu finanzieren, der einen individuellen Vorteil ausgleichen soll. Damit es überhaupt zu einem Vorteil kommen kann, muss ein Nachteil vorgelegen haben. Sofern, also keine Nachfrage nach Leistung des öffentlichen Rundfunk vorliegen, so besteht auch kein Nachteil. Der Vorteil, welcher suggeriert wird ist schlicht bei Nichtnutzung nicht vorhanden. Er kann nicht entstehen, da nichts nachgefragt wird. Es muss kein privates Programm günstiger angeboten werden. Der Vorteil soll ja finanziell sein, sprich wenn Person A die Leistung privat erzeugen lassen würde, dann würde diese X Kosten. Die staatlich vermittelte Leistung wird zu Y Kosten produziert. Der Vorteil sei X-Y. Also nur wenn etwas überhaupt günstig werden kann, als ein privater das anbieten kann, dann kommt es überhaupt in Frage. Sonst nicht, der Staat hat es zu unterlassen. Schlimmer wird es noch, wenn es keiner haben will. Es sollte wohl ein einfacher Brief reichen, mit der Aufforderung der Unterlassung.


Edit "Bürger": Bitte hier keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas der "Unterlassung", sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Hier bitte nur noch zu den letzten Aspekten bzgl. der Kostenfestsetzung - welche allerdings ggf. auch noch ausgelagert werden sollten...  ??? Danke.


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Es ist der Unterlassungsanspruch, welcher weiter helfen kann. Der Hintergrund ist schlicht und ergreifend, es gibt keine Pflicht zur Zahlung. Der Unterlassungsanspruch richtet sich dabei gegen jegliche Maßnahmen, welche Person A treffen sollen.
klingt zwar alles toll, aber war mit dieser Argumentation schonmal jemand erfolgreich?


Edit "Bürger": Bitte hier keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas der "Unterlassung", sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Hier bitte nur noch zu den letzten Aspekten bzgl. der Kostenfestsetzung - welche allerdings ggf. auch noch ausgelagert werden sollten...  ??? Danke.


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Thema verfehlt. Der Kostenfestsetzungsantrag betrifft Kostenpunkte wegen des Klageverfahrens als solchem. Kosten sind dem Beklagten entstanden und sind nun zu ersetzen. Das alles hat sowas von null mit Rundbeitrag oder anderen allgemeinen Abgaben zu tun. Da mit "öffentlichem Unterlassungsanspruch" anzukommen, ist grober Unfug.

Maximal könnte der Kläger Schadensersatz verlangen (und hierbei diese gezahlten Gerichtskosten zurückbekommen), wenn sich einmal der Rundfunkbeitrag in seiner gegenwärtigen Form als unheilbar verfassungswidrig erweisen wird. (Das wird vermutlich erst nach einer handfesten Staatskrise passieren, in die das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik reingeritten haben wird.)

Bitte zurück zum Thema, wie der Schlusslustige mit dem Eiertanz um die Kostenfestsetzung umgehen könnte.


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[...] Man müsste sich belesen, welche Rechtsmittel es gegen Kostenfestsetzungen gibt. [...]

Es ist laut Rechtsbehelfsbelehrung die "Erinnerung".

Kostenfestsetzungsbeschluss hier nochmal im Wortlaut:

Zitat
In der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. RBB

werden nach dem Antrag des Beklagten vom 3. Mai 2023 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2019 die dem Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf

20,00 Euro,

in Buchstaben: zwanzig Euro
festgesetzt.

Dieser Betrag ist vom 3. Mai 2023 an gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verzinsen.

Gründe

1. Es Waren die nach § 162 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. Nr. 7002 VV des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) berechneten Kosten gemäß dem Antrag in Höhe des Pauschalbetrages festzusetzen.

2. Die festgesetzten Kosten sind ausweislich der Streitakten entstanden, nach der Kostenentscheidung des Gerichts von dem Kläger zu tragen und gemäß § 162 Abs. 1 und 2, § 173 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 und ZPO zu erstatten. Soweit eine Verzinsung beantragt worden ist, war sie gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auszusprechen.

3. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Kostenberechnung des Beklagten zu äußern. Dieser hat sich innerhalb der gesetzten Frist mit den Schreiben vom 16. Mai 2023 und 30. Mai 2023 geäußert. Das Gericht äußerte sich dazu mit dem Schreiben vom 22. Mai 2023.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann mit Erinnerung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.

Berlin, den 26. Juni 2023

[...]
Justizinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kostenrisiko?  ???
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Entspricht zwar vermutlich nicht der Intention des Threaderstellers, aber Person R hat bei einem ähnlichen Fall in Berlin in 2020, Barzahlung für die 20€ angeboten. Diese Möglichkeit wurde dann auch gewährt und die 20€ in der Hauptkasse im 10. Stock des RBB Gebäudes beglichen. Das Angebot, die Rundfunkbeiträge dort auch gleich zu bezahlen wurde jedoch abgelehnt, was Person R seitdem dazu nutzt, bei jeder Gelegenheit auf Annahmeverzug zu verweisen ;)


Edit "Bürger": Zu diesem Thema siehe u.a. auch unter
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2023, 17:09 von Bürger«

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Dazu finden sich in den Tiefen des Forums Erfahrungswerte, wenn man für die 20 € stattdessen lieber nett essen gegangen ist.

Aber bei so einem detailverliebten Gefecht, wie es schlusslustig seit Jahren zwischen Justizangestellten und Bundesverfassungsgericht pendelt, würde mein taffer Nachbar doch lieber weiter scharmützeln. Das gibt ja einen richtigen Gerichtsroman, wo Tolstoi blass werden würde...  ;D


Edit "Bürger": Zu diesem Thema siehe u.a. auch unter
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es ist laut Rechtsbehelfsbelehrung die "Erinnerung".

Kostenfestsetzungsbeschluss hier nochmal im Wortlaut:
Zitat
[...]
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann mit Erinnerung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, beantragt werden. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.
[...]

Kostenrisiko?  ???
[...]
Zum "Kostenrisiko" am besten wohl rechtzeitig vor Fristablauf direkt bei Gericht nachfragen, da wir hier sonst unnötig Herumunken und am Ende doch nicht wissen, ob das Herumgeunke stimmt. Die gerichtliche Auskunft hingegen sollte unproblematisch, verbindlich und "gebührenfrei" sein... ;)

Zur Begründung der Erinnerung würde eine fiktive Person vorab zunächst auf die bisherigen Schriftsätze verweisen. Für eine weitergehende Begründung der Erinnerung könnte bzw. würde sich die fiktive Person eine "stillschweigende Fristgewährung bis zum ..." [selbstgewähltes Datum z.B. nach der Ferienzeit] erbitten. Für diese Bitte um stillschweigende Fristgewährung würde fiktive Person ein paar plausible Gründe angeben wie u.a. aktuelle oder bevorstehende Ferienzeit, noch ausstehende Akteneinsicht/ Recherche/ offene Anfragen/ Auswertung/ Aufbereitung incl. Beweisanträge usw.


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Noch nicht ausgereifter Neben-/ Zusatzgedanke einer fiktiven Person B:

Vielleicht sollte in irgendeiner Form der Kostenantrag der "Landesrundfunkanstalt" in Gänze zurückgewiesen werden, da für die "Landesrundfunkanstalt" als Tendenzbetrieb Art. 5 GG ein "justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren" verbietet...
...und die Klage lediglich veranlasst wurde durch eine diesbezüglich irreführende (falsche?) Rechtsbehelfsbelehrung in dem betreffenden sog. "Widerspruchsbescheid"?

Selbst wenn dies abgelehnt werden würde, wäre damit der "Landesrundfunkanstalt" gegenüber schon mal "durch die Blume" mitgeteilt, dass man die von ihr geltend gemachten und gerichtlich festgesetzten Kosten nicht (freiwillig) zahlen werden wird. Mglw. würde Person B dies nach abschließender (abschlägiger) Entscheidung des Gerichts dann per vorsorglicher Unterlassungsaufforderung ggü. der "Landesrundfunkanstalt" nochmals nachdrücklich zum Ausdruck bringen und - immer schön auf die Pauke hauen - ggf. auch gleich noch die Erstattung der Gerichtskosten durch die "Landesrundfunkanstalt" einfordern.

"Man wurde gegen seinen Willen abgedrängt in ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren, welches für die Landesrundfunkanstalt verboten ist."

Siehe u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427


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Zitat
Erinnerung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich

Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.06.2023.

Anträge:

     1) Es wird beantragt den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.06.2023 aufzuheben.

     2) Sofern für dieses Erinnerungsverfahren weitere oder gesonderte Gerichtskosten fällig
         werden wird hier Gerichtskostenbeihilfe beantragt und um Übersendung der hierfür
         auszufüllenden Unterlagen gebeten.

     3) Ohnehin wird beantragt, dass etwaige aus diesem Erinnerungsverfahren entstehende
         Gerichtskosten vom Land Berlin zu tragen sind; nach Ermessen des Gerichts auch gerne
         vom Beklagten.

Begründung:

Zur Begründung verweise ich vorab zunächst auf meine beiden Schriftsätze vom 16.05.2023 und 30.05.2022.

Zur weitergehenden Begründung beantrage ich hiermit stillschweigend zunächst eine 8-wöchige Fristgewährung - also bis zum 08.09.2023. Hintergrund ist, dass ich zur weitergehenden Begründung eine Antwort der Rechtsaufsicht des Beklagten auf einen mit heutigem Datum gestellten Antrag auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht (Anlage) benötige. Leider habe ich keinen Einfluss darauf, wie schnell dort mein Antrag bearbeitet wird. Daher behalte ich mir vor – sofern mir mein Antrag auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht nicht innerhalb von 6 Wochen beantwortet wird – eine weitere stillschweigende Fristgewährung für die weitergehende Begründung zur vorliegenden Erinnerung zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Antrag auf Aktenauskunft / Akteneinsicht vom 14.07.2023

"[...] beantrage ich hiermit stillschweigend eine Fristgewährung [...]"

Oh je! Es muss noch recht früh - oder doch spät(?) ::) - gewesen sein, als die Geschichte um S gedichtet wurde. :laugh:

Anlage:

Zitat
Antrag auf Aktenauskunft/-einsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz


Sehr geehrter Regierende Bürgermeister von Berlin,

mit diesem Schreiben wende ich mich mit einem Antrag auf Aktenauskunft / Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an Sie als  derzeit führende Rechtsaufsichts-Stelle über Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB):

1) Ich beantrage Aktenauskunft:

1.1) Gab es im Vorfeld zur "Wahl" der sog. "Interimsintendantin" Frau Katrin Vernau durch den Rundfunkrat von RBB am 07.09.2022

   - Absprachen zwischen der Rechtsaufsicht über RBB und RBB selbst,

welche zum Gegenstand hatten, dass sowohl von § 22 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag ("Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt.") als auch von § 22 Abs. 1 Satz 3 RBB-Staatsvertrag ("Das Amt des Intendanten oder der Intendantin ist öffentlich auszuschreiben.") abgewichen werden darf um eine sog. "Interimsintendantin" zu "wählen" (welche übrigens im RBB-Staatsvertrag gar nicht definiert ist)?

Falls ja, wurden in diesen Absprachen sich ergebende rechtliche Unwägbarkeiten, welche sich aus der fehlenden Intendanz von RBB gem. § 22 (1) RBB-Staatsvertrag ergeben, ausgelotet bzw. wie wurde diesen begegnet?

1.2)  Gab es im Vorfeld zur "Wahl" der sog. "Interimsintendantin" Frau Katrin Vernau durch den Rundfunkrat von RBB am 07.09.2022

   - Absprachen zwischen den beiden für die Rechtsaufsicht von RBB zuständigen
     Stellen der Länder Brandenburg und Berlin gem. § 39 Abs. 1 Satz 4 RBB-
     Staatsvertrag
("Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von
     Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen."),

welche zum Gegenstand hatten, dass sowohl von § 22 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag ("Der Intendant oder die Intendantin wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt.") als auch von § 22 Abs. 1 Satz 3 RBB-Staatsvertrag ("Das Amt des Intendanten oder der Intendantin ist öffentlich auszuschreiben.") abgewichen werden darf um eine sog. "Interimsintendantin" zu "wählen" (welche übrigens im RBB-Staatsvertrag gar nicht definiert ist)?

Falls ja, wurden in diesen Absprachen sich ergebende rechtliche Unwägbarkeiten, welche sich aus der fehlenden Intendanz von RBB gem. § 22 (1) RBB-Staatsvertrag ergeben, ausgelotet bzw. wie wurde diesen begegnet?

1.3) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde schlussendlich bei RBB auf der Rundfunkrats-Sitzung am 07.09.2022 sowohl von § 22 Abs. 1 Satz 1 RBB-Staatsvertrag als auch von § 22 Abs. 1 Satz 3 RBB-Staatsvertrag im Einvernehmen mit der Rechtsaufsicht abgewichen?
Hat das Einvernehmen mit der Rechtsaufsicht stillschweigend stattgefunden?

2) Ich beantrage Akteneinsicht:

Ich beantrage Akteneinsicht in sämtliche Dokumente / Absprachen, auf die Sie sich mit Ihren Antworten zu meinem Aktenauskunftsbegehren aus 1) stützen.

Sofern für mich kostenfrei übersenden Sie mir bitte die angeforderten Akten als Abschrift. Anderenfalls bitte ich um Terminabsprache für die Einsichtnahme.

3) Ich beantrage Akteneinsicht:

Sie als die führende Rechtsaufsicht über RBB sind gehalten die Einhaltung der diversen rundfunkrechtlichen Regelungen bei RBB zu überwachen. Zweifelsohne gehört dazu, dass Sie die Protokolle über Intendantenwahlen anfordern und auswerten.

Ich beantrage Akteneinsicht in das Protokoll zur Rundfunkrats-Sitzung von RBB vom 07.09.2022, auf welcher Frau Katrin Vernau zur sog. "Interimsintendantin" gekürt wurde.

Sofern für mich kostenfrei übersenden Sie mir bitte das angeforderte Protokoll als Abschrift. Anderenfalls bitte ich um Terminabsprache für die Einsichtnahme.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

[...]

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Wenn bereits so angefragt wird, sollte das Land doch auch die Auskunft erteilen "können", wann die Beihilfe für das Subjekt RBB angezeigt wurde.


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