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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 32262 mal)

S
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Nach zwischenzeitlich ...

- einigem Hin und Her wegen erneuten Erklärungen zu den privaten und wirtschaftlichen Verhältnissen mitsamt einer weiteren Erklärung mit Bezug auf BVerwG 6 C 10.18,
- der Mitteilung, dass der RBB nun anwaltlich vertreten wird,
- der Bitte vom RBB um Mitteilung des Sachstandes und
- einer entsprechenden Folgeleistung durch das OVG

... hier nun der Beschluss des OVGs vom 23. August 2022 über die Ablehnung des Antrags auf PKH für die Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens:

Zitat
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens wird abgelehnt.

Zitat
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Erst kurz drübergeflogen, aber es macht partout den Eindruck, dass auch das OVG seine Entscheidung im Großen und Ganzen nur mit separat betrachtete verwaltungsrechtliche Normen und deren Korrektheit, wenn man eben nicht über den Tellerrand hinausschauen möchte, begründet. Dass aber höheres (Verfassungs-) Recht gleich in vielerlei Hinsicht verletzt wird ignoriert es dabei ganz einfach - und damit wohl auch den Vortrag des Klägers. Offenbar muss nochmal eine Anhörungsrüge her.  >:D

Spannend finde ich die Einlassung des OVGs zum Thema "zuständige Rundfunkanstalt":

Zitat
Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass das Gesetz (gemeint ist offenbar das [Berliner] Zustimmungsgesetz) zum 15. RFÄndStV gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, weil der Beklagte weder im Zustimmungsgesetz noch im RBB-Staatsvertrag als "zuständige Landesrundfunkanstalt" erwähnt werde. Zwar ist ihm zugegeben, dass der Beklagte nirgends ausdrücklich als die für das Land Berlin zuständige Landesrundfunkanstalt definiert wird. Bei der gebotenen Auslegung des RBB-Staatsvertrags liegt es jedoch auf der Hand, dass der Beklagte die zuständige Landesrundfunkanstalt für das Land Berlin sein soll.

Meiner laienhaftung Meinung nach widerspricht sich hier das OVG im ersten Satz - nämlich mit den beiden gleich darauf folgenden Sätzen - selbst:

Nicht nur, dass das OVG von einem beliebigen Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts erwartet, dass er das gesamte Landesrecht in und auswendig kennt um sich mithin Kenntnis von der Existenz einzelner, möglicherweise relevanter Rechtsnormen selbst anzueignen! Nein, es erwartet auch von einem beliebigen Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts, dass er im Stande ist jegliche Rechtsnormen des zuvor auswendig gelernten, gesamten Landesrechts geboten auszulegen!! Also wenn das kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist - was ist dann einer?  :police:

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Zitat
Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO (Az.: OVG 11 N 56.19)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO gegen Ihren Beschluss vom 23. August 2022 zu OVG 11 N 56.19.

Bevor ich inhaltlich auf die Gründe eingehe, möchte ich Ihnen zunächst einmal einen Hinweis zu Ihrer Formulierung

   "vertreten durch die Intendantin"

bei der Angabe meines Gegners in der zugrundeliegenen Verwaltungsstreitsache geben, welche partout einmal mehr eine gewisse befremdliche Befindlichkeit in mir auszulösen vermochte:

Wie Sie möglicherweise mitbekommen haben überschlugen sich in den letzten Wochen die Nachrichten mit Bezug auf Frau Patricia Schlesinger (die Intendantin des Rundfunkteilnehmers Rundfunk Berlin-Brandenburg) aufgrund mehrfacher Skandalverwicklung, ihrem Rücktritt, ihrer Abberufung, die scheinheiligen Debatten um Aufklärung und Besserung, usw. usf.

Zum Zeitpunkt der Fassung Ihres Beschlusses war Frau Schlesinger nicht mehr in ihrem Amt. Und damit hat sie zu diesem Zeitpunkt wohl auch nicht mehr den Rundfunkteilnehmer Rundfunk Berlin-Brandenburg rechtlich vertreten können; jedenfalls laut der deutschen Wikipedia:

   "Am 7. August 2022 trat sie auch als RBB-Intendantin zurück."
   "Schlesingers Dienstverhältnis wurde am 15. August 2022 mit sofortiger Wirkung beendet."
   "Am 22. August 2022 gab der RBB-Verwaltungsrat die fristlose Entlassung Schlesingers bekannt."


Eine Nachfolge-Intendantin zum Zeitpunkt Ihrer Beschlussfassung hat es wohl nicht gegeben.

Nun bin ich - als juristischer Laie - außer Stande zu beurteilen ob möglicherweise gute Gründe für die Beibehaltung Ihrer Formulierung

   "vertreten durch die Intendantin"

vorlagen. In meiner persönlichen Wahrnehmung jedenfalls führte mir Ihre Formulierung bereits beim ersten mal Querlesen Ihres Beschlusses einmal mehr sehr plakativ vor Augen, dass ich es bei dem Rundfunkteilnehmer Rundfunk Berlin-Brandenburg in dem mir aufgezwungenen Verwaltungsstreitverfahren mit einem gesichtslosen Gegner, bei dem jeder Versuch eines Gespräches auf Augenhöhe bereits von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, zu tun habe.

Zitat
Zu den Gründen dieser Anhörungsrüge kurzum haben Sie in Ihrem Beschluss meine überwiegend verfassungsrechtlichen Bedenken nur mit ihrem verwaltungsrechtlichen Horizont beschwichtigen wollen. Dabei behaupteten Sie zum Teil lediglich ein nicht-Vorliegen eines von mir vorgetragenen Verfassungsverstoßes und begründeten dies sogar genau mit dem Grund, den ich selbst für das Vorliegen dessen vortrug. Ein offensichtlicher Verfassungsverstoß kann jedoch nicht ohne Weiteres mit (niederem) Verwaltungsrecht oder gar mit der gelebten Praxis des (Pseudo-) Verwaltungshandelns vom Rundfunkteilnehmer Rundfunk Berlin-Brandenburg weggebügelt werden!

Mithin haben Sie ganz offensichtlich nicht die Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhaltes hinreichend erfasst – also dem Umstand, dass hier teils mehrere rechtliche Aspekte ineinandergreifen, welche eine gesamtheitliche Betrachtungsweise erfordern.


Im Detail:


[...]

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Zitat
____________________________________________________________


Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe



____________________________________________________________



                           Ort         Datum
                           Berlin     16.09.2022


Verfassungsbeschwerde


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen

 - Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 (mir zugestellt am 28.05.2019) sowie
 - Beschluss vom 23.08.2022 zu OVG 11 N 56.19 (mir zugestellt am 26.08.2022)

und damit gegen

 - das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011
   (die der ergangenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsgrundlage).


Das Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Beschluss vom 23.08.2022 zu OVG 11 N 56.19 ist als Anlage 2 beigefügt.
Fundstelle für das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
20.05.2011 ist: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                         67. Jahrgang     Nr. 14    1. Juni 2011


Anträge:

Ich beantrage zu erkennen:

1) Die ergangenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
    Recht auf Gleichbehandlung nach Art 3 (1) GG.

2) Das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011
    enthält planwidrige Regelungslücken. Das Gesetz ist insofern verfassungs-
    widrig und der Gesetzgeber zur Überarbeitung anzuhalten.

3) Die ergangenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
    Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 (1) GG.

4) Das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011
    verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und gegen den Bestimmtheits-
    grundsatz. Das Gesetz ist insofern verfassungswidrig und der Gesetzgeber
    zur Überarbeitung anzuhalten.

5) Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu er-
    statten.


Sachverhalt:

[...]


Gründe:

[...]

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Das Ergebnis dieser Verfassungsbeschwerde ist schon jetzt absehbar:

Das BVerfG wird diese Beschwerde, wie auch zahllose andere zuvor, gem. § 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung annehmen und dies gem. § 93d BVerfGG nicht begründen.

Sofern möglich (je nach Bundesland) halte ich eine Verfassungsbeschwerde beim zuständigen Landes-Verfassungsgericht zumindest dahingehend sinnvoller, als (zumindest hier in NRW) dieses die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nicht ablehnen, sondern diese nur als unzulässig oder unbegründet verwerfen kann, dies dann aber begründen muß. Die Chancen, daß sich das Gericht dann mit der Verfassungsbeschwerde überhaupt auseinandersetzt, sind also, wenn m. E. auch nur geringfügig, größer als in Karlsruhe.


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Eine Person B könnte der Auffassung des Vorredners beipflichten ;)
Es scheint auch unschädlich zu sein, bei beiden Verfassungsgerichten parallel Verfassungsbeschwerde anhängig zu machen.
Hierzu jedoch evtl. nochmals die Hinweise beider Gerichte sichten.

Die Frist scheint jedenfalls noch das Wochenende herzugeben?

Für die Adaption auf Landes(verfassungs)recht könnte angeraten sein, die verletzten Grundrechte nicht nur nach Grundgesetz, sondern auch nach der jeweiligen Landesverfassung konkret zu bezeichnen - siehe dazu unter
Äquivalenztabelle der Grundrechte - Bund, Länder, EU, EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35605.0

Mit etwas Fleißarbeit dürfte dies für Berlin ("BE") der ersten Antwort zu entnehmen sein - und/oder ggf. mit dem dortigen Thread-Ersteller in Kontakt treten.

Gutes Gelingen.


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Ich würde immer unmittelbar bindendes Unionsrecht mit einbeziehen, denn auch das Landesverfassungsgericht hat die Vorlagepflicht an den EuGH, wenn sich eine Frage des Unionsrechts stellt. Und die könnte sich stellen, denn der Vertrieb der Information ist durch das Unionsgrundrecht geschützt, (EuGH C-401/19), hier Art 11 GrCh; Thema siehe

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217807.html#msg217807


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es scheint auch unschädlich zu sein, bei beiden Verfassungsgerichten parallel Verfassungsbeschwerde anhängig zu machen.
Hierzu jedoch evtl. nochmals die Hinweise beider Gerichte sichten.

Hier in NRW ist das nicht zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG schließt hier eine Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW aus (und umgekehrt). Hierzu müssen die jeweiligen Gesetze über die Landesverfassungsgerichte genau auf entsprechende Regelungen geprüft werden. Es ist auch fraglich, ob das BVerfGG nicht ebenso eine entsprechende Ausschlußklausel enthält (wovon ich ausgehe, obwohl ich das nicht geprüft habe).


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Es ist auch fraglich, ob das BVerfGG nicht ebenso eine entsprechende Ausschlußklausel enthält (wovon ich ausgehe, obwohl ich das nicht geprüft habe).
Augenscheinlich nicht, denn:

In der Broschüre zu Verfassungsbeschwerden im Bundesland Sachsen ist ausdrücklich zu lesen:
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/739.htm
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (PDF, 28 Seiten, ~650kB)
https://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/download/Portal_Broschuere_bf.pdf
Zitat von:  Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Info-Broschüre, PDF, S. 18)
[...]
Allgemeine Hinweise zur Verfassungsbeschwerde
[...] Parallel zu einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen kann grundsätzlich auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. [...]

Um aber bzgl. Berlin nicht weiter nur zu spekulieren, müssten also ähnlich klare Aussagen bzgl. Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer parallelen Verfassungsbeschwerd an das BVerfG mit den gesetzlichen Regelungen und Informationen zu Verfassungsbeschwerden in Berlin konkret geprüft werden:

web-Suche mit
"Berlin Verfassungsbeschwerde"
https://www.google.com/search?q=berlin verfassungsbeschwerde
liefert u.a.
Gerichte in Berlin - Verfassungsgerichtshof
Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/artikel.265306.php
Zitat
Die nachstehenden Hinweise ergeben sich aus der Verfassung von Berlin (VvB) und dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (s. die Links auf dieser Homepage).
1. Mögliche Beschwerdeführer

Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (§ 49 Abs. 1 VerfGHG). Er kann sich dabei nur auf solche Verfassungsrechte berufen, die gerade ihm einen Anspruch gegen die öffentliche Gewalt gewähren („subjektive Rechte“).

[...]

§ 49 Abs. 1 VerfGHG (Berlin) - Aktivlegitimation
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfGHGBEV1P49
Zitat von: § 49 Abs. 1 VerfGHG (Berlin) - Aktivlegitimation
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.

Sofern also beabsichtigt wäre, aufgrund weiter oben genannter Hinweise bzgl. zu befürchtender "unbegründeter Nichtannahme-Entscheidung" des BVerfG stattdessen lieber Verfassungsbeschwerde beim Landes-Verfassungsgerichtshof Berlin einzureichen, wäre zu prüfen, inwiefern dies z.B. durch eine - vorherige/zeitgleiche und kostenfreie? - Rücknahme der Bundes-Verfassungsbeschwerde ermöglicht wäre... ???

In diesem Spezialfall - und aufgrund der offensichtlich unmittelbar ablaufenden Frist - könnte beim Verfassungsgerichtshof Berlin ggf. eine telefonische Voranfrage oder eine persönliche Anfrage bei persönlicher Einreichung Klarheit verschaffen. Vorsorglich sollte - ggf. in separater, notfalls auch nur handschriftlicher Notiz - kurz auf die erhaltene Information eingegangen werden und z.B. die etwaige Rücknahme der Bundesverfassungsbeschwerde dann auch mit Beleg dokumentiert sein.

Naja, alles nicht so toll, so auf den letzten Drücker... :-\
Dennoch gutes Gelingen!


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  • Beiträge: 3.997
Falls ein weißes Blatt vom Bundesverfassungsgericht kommt, dann sollte wohl noch eine Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden, dass mit diesem "leeren Blatt" Grundrechte verletzt werden.
->
Es wird dann wohl auf die genauere Begründung ankommen, denn schließlich lässt die öffentliche Gewalt nicht nur in Berlin zu, dass ein Bundesverfassungsgericht leere Blätter schreibt. Es wird Zeit diese Praxis zu unterbinden.


Edit "Bürger": Zu dieser - auch schon vom EGMR mit "gerunzelter Stirn" beobachteten - "Politik des leeren Blatts" siehe u.a. unter
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30954.0
BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30235.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603
Gesetz-Entwurf z. Änd. d. BVerfGG (Gesetz z. Einführg. d. Begründ.-pflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30969.0
Vertiefende Diskussionen zu diesem Aspekt bitte nicht hier in diesem Thread. Danke.


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Zitat
Ihr Schreiben vom 16.September 2022, eingegangen am 20. September 2022


Sehr geehrte[...],

nach Ihren Ausführungen steht noch eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge aus. Die Verfassungsbeschwerde ist daher zunächst im Allgemeinen Register eingetragen und die weitere Bearbeitung zurückgestellt worden. Es wird anheimgestellt, die noch ausstehende Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Frist gilt unabhängig davon, ob auch diese Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.

Im Allgemeinen Register eingetragene Vorgänge können fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet werden (§ 35b Abs. 7 BVerfGG)

Mit freundlichen Grüßen

[...]
Regierungsdirektorin
AR-Referentin

Zitat
Mitteilung zu meiner Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO vom 02.09.2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

wegen der zugrundeliegenden Verwaltungsstreitsache und hier insb. wegen der noch offenen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich Grundrechtseinschränkungen und dem Mangel an mir entgegengebrachtem rechtlichen Gehör habe ich mit Datum vom 16.09.2022 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.

Mit Schreiben vom 29.09.2022 teilte es mir mit, dass aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über meine Anhörungsrüge die Bearbeitung meiner Verfassungsbeschwerde zunächst zurückgestellt worden ist und stellte anheim, die noch ausstehende Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang vorzulegen (Anlage).

Insofern wird einer zeitnahen Entscheidung zu meiner Anhörungsrüge vom 02.09.2022 entgegengeblickt.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.09.2022

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Bitte um Überführung meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit heutigem Datum habe ich das OVG Berlin-Brandenburg über den Inhalt Ihres Schreibens vom 29.09.2022 persönlich in Kenntnis gesetzt (Anlage). Ich bin zuversichtlich, dass durch das OVG Berlin-Brandenburg eine zeitnahe Entscheidung in dem noch offenen Anhörungsrügeverfahren ergehen wird. Diese würde ich Ihnen binnen eines Monats nach Zugang vorlegen; wobei ich mir vorbehalte zugleich eine Stellungnahme zur Entscheidung des OVGs Berlin-Brandenburg mit vorzulegen.

Dennoch möchte ich anmerken, dass aus meiner juristisch-laienhaften Sicht heraus die Abwehr von Grundrechtseingriffen nicht von der Erledigungsbereitschaft eines Oberverwaltungsgerichts abhängen darf – insb. dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges grundsätzlich infrage gestellt wird (z. B. mit PKH-Antrag vom 07.02.2019, vgl. Anlage 5 meiner Verfassungsbeschwerde).

Zwar rüge ich mit meiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art 103 (1) GG. Schon daher schien hier die Erhebung einer Anhörungsrüge als obligatorischen Rechtsbehelf für eine ordentliche Rechtswegerschöpfung gem. § 90 (2) Satz 1 BVerfGG notwendig. Doch andererseits dürfte gem. der Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 (2) Satz 2 BVerfGG das vollständige Durchlaufen des Anhörungsrügeverfahrens hier vorliegend nicht notwendig sein: Schon da es bundesweit hunderttausende geringverdienende Wohngeldbezieher und Studenten ohne BAföG-Bezug gibt, welche ebenso in ihrem Grundrecht nach Art 3 GG fortwährend verletzt werden, ist meine Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung.

Als juristischer Laie möchte ich mich daher mit meiner Bitte um Überführung meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister in einer vorsichtigen Formulierung an Sie wenden: Nur für den Fall, dass sich hieraus keine (wenn auch nur teilweise) Unzulässigkeit oder Unbegründetheit meiner Verfassungsbeschwerde ergibt, möchte ich Sie hiermit darum bitten meine Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister zu überführen und über diese im Zweifel auch unter Außerachtlassung der noch ausstehenden Entscheidung über meine Anhörungsrüge durch das OVG Berlin-Brandenburg zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Mitteilung an das OVG Berlin-Brandenburg vom 11.10.2022

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[...]

es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und damit gegen die Übertragung Ihrer Verfassungsbeschwerde aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister. Ihrem Vorbringen ist zu entnehmen, dass weiterhin eine Entscheidung über die Anhörungsrüge aussteht, so dass der Rechtsweg derzeit nicht erschöpft sein dürfte.

Eine gerichtliche Entscheidung kann mit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs vor den Fachgerichten angegriffen werden. Bei Behauptung eines letztinstanzlichen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist die fristgerechte Erhebung einer Anhörungsrüge zur ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG notwendig. Eine Entscheidung über Ihre Anhörungsrüge steht derzeit noch aus.

Sollten Sie eine richterliche Entscheidung über Ihre Verfassungsbeschwerde schon vor Erlass einer Entscheidung über die Anhörungsrüge begehren, bitte ich um ausdrücklichen Hinweis. Das Verfahren verbleibt - bis zur Vorlage der Entscheidung über die Anhörungsrüge beziehungsweise zum Eingang eines Antrags auf richterliche Entscheidung von Ihnen - im Allgemeinen Register.

Mit freundlichen Grüßen

[...]
Regierungsdirektorin
AR-Referentin

"Eine gerichtliche Entscheidung kann mit einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs vor den Fachgerichten angegriffen werden."

So so! "Grundsätzlich" ist das also so?!  >:(

Und was bitte kann das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich so alles machen - beim Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde?  ???


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Die Antwort des OVGs auf die Anhörungsrüge ist nun da:

Zitat
        Beschluss


OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19

In der Verwaltungsstreitsache

[...]

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht [...], den Richter am Oberverwaltungsgericht [...] und den Richter am Verwaltungsgericht [...] am 24. Oktober 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 (OVG 11 N 56.19) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.


        Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den fall, dass ein Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Mit Blick auf die in § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen bedarf es danach der Darlegung, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Auf eine Verletzung materiellen Rechts kann ein Gehörsverstoß dagegen nicht mit Erfolg gestützt werden. Wie der Senat bereits in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

Gemessen hieran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich unter vielfacher Bezugnahme auf bestimmte Passagen der angegriffenen Entscheidung im Wesentlichen in Ausführungen dazu, weshalb die Entscheidung seiner Meinung nach inhaltlich unzutreffend und stattdessen seinen Argumenten zu folgen sei, ergänzt um die Anmerkung, dass der Senat seinem Vortrag nicht in der gebührenden Weise begegnet sei, wie es sein Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete, bzw. dass er mit den - seiner Meinung nach - willkürlichen und unbegründeten Ausführungen des Senats in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

Eine Gehörsverletzung wird allenfalls insoweit zumindest im Ansatz dargelegt, als dass der Kläger dem Senat vorwirft, habe dieser mit dem bloßen Abstellen auf die Kann-Vorschrift des § 9 Abs. 1 RBStV seinen wesentlichen Vortrag verkannt habe, nämlich dass jegliche sog. Bescheide vom Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Willkür aufgebaut seien. Allerdings trifft dieser Vorwurf jedenfalls inhaltlich nicht zu. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass er sich zur Begründung seines Willkürarguments darauf berufen hat, dass die Beitragsfestsetzung auf einer vom Beitragsservice frei erfundenen, nicht mit einer gültigen gesetzlichen Grundlage in Einklang zu bringenden und somit tatsächlich nicht existenten Anmeldung zum Rundfunkbeitragseinzug beruhe und die Bescheide deshalb nichtig seien. Der Anmeldung hätte seiner Meinung nach vielmehr ein Verwaltungszwangsverfahren nach §9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 RBStV vorangehen müssen.

Dem hat der Senat entgegengehalten, "dass eine Anmeldung und/oder die Durchsetzung eins voherigen Verwaltungszwangsverfahrens nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zählen. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem von [dem Kläger] angeführten § 9 Abs. 1 RBStV. Diese Vorschrift berechtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten zu verlangen. Eine Pflicht, eine solche Auskunft vor der Beitragsfestsetzung einzuholen und ggf. zwangsweise durchzusetzen, folgt daraus nicht, wie auch durch die Verwendung des Wortes ,kann´ deutlich wird." Damit ist der Senat hinreichend auf die Ausführungen des Klägers eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


Meine Güte! Da haben die Herren Richter sich aber verausgabt!  :o

Zitat
Auf eine Verletzung materiellen Rechts kann ein Gehörsverstoß dagegen nicht mit Erfolg gestützt werden.

Ganz recht! Mit Eurem Gehörsverstoß kommt Ihr so nicht durch!!  >:(

Zitat
Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass er sich zur Begründung seines Willkürarguments darauf berufen hat, dass die Beitragsfestsetzung auf einer vom Beitragsservice frei erfundenen, nicht mit einer gültigen gesetzlichen Grundlage in Einklang zu bringenden und somit tatsächlich nicht existenten Anmeldung zum Rundfunkbeitragseinzug beruhe und die Bescheide deshalb nichtig seien.

Das wird vom Kläger eben NICHT nicht hinreichend berücksichtigt. Genau DAS ist Teil des Vortrages des Klägers! Oder handelt es sich hier etwa um die Superlative der höhnischen Rechtsprechung rundfunkrechtsprechender Verwaltungsrichter - nach dem Motto: "Wenn der kläger schon auf den ganzen willkürlichen Käse anspringt darf er sich nicht wundern wenn das Gericht fröhlich mit einstimmt." ?? ???

Jedenfalls lesen sich diese nicht einmal ganz zwei Seiten Entscheidungsbegründung so derartig holprig, dass erhebliche Zweifel aufkommen, ob an diesem Beschluss tatsächlich drei Richter mitgewirkt haben; oder gar einer von denen auch nur ein mal Kontrolle gelesen hat. Schade um die entstandenen Kosten für's Anhörungsrügeverfahren - wer auch immer diese schlussendlich zu tragen hat.  >:(

Eine Transkription des gesamten Beschlusses in die allgemeinverständliche Sprache behalte ich mir an dieser Stelle für einen späteren Zeitpunkt vor.  :angel:


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Zitat
Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend übersende ich Ihnen den Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022, hier eingegangen am 27. Oktober 2022.

Mit seinem Beschluss weigert sich das OVG Berlin-Brandenburg erneut die zugrundeliegende Rechtssache aus gebotener, verfassungsrechtlicher Sicht zu bewerten. Es stellt den ausführlichen Vortrag aus meiner Anhörungsrüge im Gesamten als ledigliche Meinung hin, welche für seine Entscheidungsfindung nicht der Beachtung wert sei. Mit dem vollumfänglichen Ignorieren meines Vortrags mit verfassungsrechtlichem Bezug und dem lapidaren Hinstellen meines substantiierten Vortrages als nicht beachtenswerte "Meinung" stellt das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt sehr eindrucksvoll unter Beweis welchen Stellenwert es dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und damit der freiheitlich demokratischen Grundordnung beimisst.

Da das OVG Berlin-Brandenburg mit seinem Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022 mich aus vorgenannten Grund erneut in meinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 (1) GG verletzt richtet sich meine Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2022 ebenso gegen diesen Beschluss.

Im Übrigen: Indem sich das OVG Berlin-Brandenburg in seiner gesamten Position schon allein durch das ledigliche Anführen ausgerechnet einer der Passagen aus seinem Beschluss vom 23. August 2022 zu OVG 11 N 56.19 bekräftigt fühlt, in welcher es unhinterfragt von einer sog. "zuständigen Landesrundfunkanstalt" ausgeht – diese angebliche Zuständigkeit mit meiner Anhörungsrüge aber ausdrücklich in Frage gestellt wurde, zeigt das OVG Berlin-Brandenburg in einer schon zynischen Art und Weise auf was es von dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 (1) GG hält.

An meiner Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2022 halte ich vollumfänglich fest und blicke einer inhaltlichen Auseinandersetzung Ihrerseits entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Anlage
Beschluss zu OVG 11 RN 4/22 / OVG 11 N 56.19 vom 24. Oktober 2022

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Ihre Schreiben vom 16.09.2022 ff. (bisheriges Aktenzeichen: AR 5807/22) sind nunmehr unter das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen

1 BvR 2132/22

eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden.

Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten.

Beigefügt ist ein Merkblatt.

Mit freundlichen Grüßen

[...]

Amtsinspektorin

Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Stand: August 2022)
Anliegendes Merkblatt ähnlich diesem, jedoch mit Stand: November 2020

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